Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 6070/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 21/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Die im Jahr 1936 in Montenegro geborene Klägerin hatte keine Berufsausbildung absolviert. Sie legte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Beitragszeiten von November 1962 bis 31. März 1992 zurück. In Deutschland war sie nach eigenen Angaben als Arbeiterin bzw. Verkäuferin beschäftigt. Seit 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1990 entrichtete sie freiwillige Beiträge als Geschäftsführerin der B-B-B-M-St B GmbH. Anschließend war sie bei diesem Unternehmen als Büroangestellte vom 1. September 1991 bis 31. März 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Februar 1995 hält sich die Klägerin, die von der Beklagten seit 1. Juni 2001 Regelaltersrente bezieht, wieder in Kroatien auf.
Im März 1994 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie legte Berichte bzw. Bescheinigungen des Medizinischen Klinikzentrums S vom 11. bzw. 27. Mai 1993 und von Dr. B vom 15. September 1993 vor. Mit Bescheid vom 10. Januar 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin nach § 66 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ab. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine ärztliche Begutachtung der Klägerin in Kroatien. In dem Gutachten von Dr. C vom 30. März 1995 wurde der Klägerin für jede Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigt. Mit Bescheid vom 27. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und hob den Bescheid vom 10. Januar 1995 auf. BU bzw. EU liege nicht vor.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ärztliche Unterlagen aus Kroatien vorgelegt, und zwar einen Ultraschallbefund des Internisten Dr. M vom 14. November 1994, diverse Laborbefunde, ein weiteres Gutachten von Dr. C vom 29. Juli 1996 und einen computertomographischen Befund des Beckens vom 26. Juni 1996 (Dr. K). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Arzt für Innere Medizin und Physikalische Therapie Dr. B als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 24. Februar 1999 die folgenden Diagnosen mitgeteilt: operiertes Rectumkarzinom Mai 1993 mit Nachbestrahlung und Chemotherapie ohne Krankheitsrückfall, Bauchnarbenbruch, Lendenwirbelsäulensyndrom. Nach inzwischen mehr als fünfjähriger Rückfallfreiheit sei von einer Ausheilung des Krebsleidens auszugehen. Hieraus resultiere daher keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben mehr. Die gegenteilige Einschätzung in den kroatischen Gutachten sei nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin könne noch täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten. Dr. B hat sich auf Vorlage eines Attestes von Dr. C vom 10. Mai 1999 ergänzend geäußert (Stellungnahme vom 30. November 1999).
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den Internisten Dr. J mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom Oktober 2000 (Untersuchung am 26. September 2000) bei der Klägerin die folgenden Leiden diagnostiziert: Zustand nach Operation eines recto-sigmoidalen Tumors 1993 im Stadium der Heilungsbewährung bei Zustand nach Chemotherapie und Strahlennachbehandlung, Zustand nach Operation eines Leber-Echinocokkus ohne Hinweis auf Rezidiv, pflaumengroße, gut reponible Narbenhernie in Unterbauchmitte, leichter Leberparenchymschaden bei Fettstoffwechselstörung, chronisches Wirbelsäulenleiden mit alter Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers nach Autounfall 1969, Gonarthrose beidseits sowie Schmerzen beider Füße durch Überbeine, Schlafstörungen. Aus internistischer Sicht sei durch die festgestellten Leiden keine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit feststellbar. Unter Berücksichtigung der Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet könne die Klägerin täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung der bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen ausführen.
Das SG hat mit Urteil vom 14. Februar 2002 die auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin sei schon nicht berufsunfähig, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in ihrer letzten Tätigkeit als Büroangestellte und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne. Die Kammer stütze sich bei dieser Beurteilung auf die übereinstimmenden Gutachten von Dr. B und Dr. J.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie legt nochmals die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen vor.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1996 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit vom 1. März 1994 bis 31. Mai 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klägerin nach wie vor weder für berufs- noch erwerbsunfähig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die Sachverständigengutachten von Dr. B und Dr. J Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten, die Akte des SG Berlin S 2 RA 606/02 und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen EU oder auch nur auf Gewährung von Rente wegen BU für die Zeit vom 1. März 1994 bis 31. Mai 2001. Denn sie war in diesem Zeitraum schon nicht berufsunfähig.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil die Klägerin ihren Rentenantrag im März 1994 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne Weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).
Die Klägerin war in dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht liegen bei ihr daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" der Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Nach diesen Grundsätzen kommt als Hauptberuf nur die von der Klägerin verrichtete Beschäftigung als Büroangestellte vom 1. September 1991 bis 31. März 1992 bei der B-B-B-M-St B GmbH in Frage. Denn während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin dieses Unternehmens vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1990 hatte die Klägerin freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Ob die Klägerin diesen ihren bisherigen Beruf als Büroangestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, kann aber dahinstehen. Ebenso wenig bedarf es abschließender Feststellungen, welches Tätigkeits- und Anforderungsprofil diese letzte versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin hatte. Eine Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hierüber war nicht mehr zu erlangen. Auch die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats keine Unterlagen über diese Beschäftigung vorzulegen vermocht. Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht der Versicherten aber erst dann zu, wenn für sie auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; diese Schema untergliedert die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 = BSGE 78, 207, 218). Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Angestellten mit Vorgesetztenfunktion bzw. des spezifisch qualifizierten Angestellten, des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des angelernten Angestellten (Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Angestellten charakterisiert (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 = BSGE 78, 207, 218).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin nach den dem Senat noch möglichen Feststellungen allenfalls der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Angestellten zuzuordnen, wobei lediglich eine Zuordnung zum unteren Bereich dieser großen inhomogenen Gruppe in Betracht kommt. Voraussetzung für die Zuordnung einer Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass die Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens 12 Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 - nicht veröffentlicht). Auch nur diese zuletzt genannten Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellbar gewesen. Denn Angaben hierzu waren weder von der seinerzeitigen Arbeitgeberin noch von der Klägerin selbst zu erlangen. Die Klägerin hatte keine formale Berufsausbildung absolviert und war in Deutschland nach ihren eigenen Angaben in ungelernten bzw. allenfalls "einfach" angelernten Beschäftigungen als Arbeiterin bzw. Verkäuferin tätig. Auch eine kaufmännische Berufs- bzw. Anlernausbildung hatte sie nicht durchlaufen. In der Gesamtschau ist eine Bewertung des bisherigen Berufs der Klägerin, die eine Zuordnung zum oberen Bereich der Anlerntätigkeiten ermöglichte, auf Grund der noch feststellbaren Tatsachen ausgeschlossen.
Ob die Klägerin möglicherweise sogar der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen wäre, kann jedoch dahinstehen. Sowohl als Ungelernte wie auch als Angelern-te im unteren Bereich ist die Klägerin nämlich sozial zumutbar auf alle Tätigkei-ten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die ihr Restleistungsvermö-gen noch ausreicht. Denn grundsätzlich darf die Versicherte im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte, steht der Klägerin daher nicht zu.
Das Restleistungsvermögen der Klägerin war in dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. März 1994 bis 31. Mai 2001 auch nicht derart eingeschränkt, dass ein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Auf Grund der Ermittlungen im erstinstanzlichen Verfahren ist klargestellt, dass zumindest für die Zeit ab September 2000 noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen der Klägerin zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten - mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen - bis zum Ende des für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraums bestand. Nach mehr als siebenjähriger Rückfallfreiheit ist von einer Ausheilung des Krebsleidens auszugehen, so dass hieraus keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben mehr resultieren kann. Leistungsmindernde Gesundheitsstörungen der Klägerin finden sich lediglich auf orthopädischem Fachgebiet. Der Senat legt dieses der Klägerin von Dr. J bescheinigte Restleistungsvermögen für die Zeit ab September 2000 seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Durchgreifende inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. J hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den im Berufungsverfahren erneut vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus der Zeit von 1993 bis 1996, die Dr. J bei der Erstellung seines Gutachtens vom Oktober 2000 alle bereits berücksichtigt hatte.
Wie sich das Restleistungsvermögen der Klägerin während des übrigen für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraumes vom 1. März 1994 bis August 2000 im Einzelnen dargestellt hat, ist mit der erforderlichen Sicherheit nicht mehr festzustellen gewesen. Der Sachverständige Dr. B hat sein Gutachten vom 24. Februar 1999 lediglich nach Aktenlage auf Grund der ärztlichen Unterlagen aus Kroatien erstellt. Insbesondere die in Kroatien eingeholten Gutachten von Dr. C vom 30. März 1995 und 29. Juli 1996 sind aber im Hinblick auf das verbliebene Leistungsvermögen der Klägerin nicht aussagekräftig. Dort wird eine Rezidivfreiheit des Darmtumorleidens bei einem ansonsten im Wesentlichen unauffälligen klinischen Befund beschrieben. In Anbetracht dessen, dass die operative Entfernung des Darmtumors mit anschließender chemotherapeutischer Behandlung bereits im Jahr 1993 erfolgt war, ist aber nicht nachvollziehbar und überdies auch von Dr. C nicht begründet worden, weshalb die Klägerin seinerzeit "arbeitsunfähig für jede Tätigkeit" gewesen sein sollte. Der Sachverständige Dr. B hat einsichtig dargelegt, dass diese Einschätzung nicht plausibel sei und aus den erhobenen Befunden auch nicht schlüssig hergeleitet werden könne. Andere ärztliche Unterlagen, die eine zweifelsfreie Feststellung des Restleistungsvermögens bis zur gutachterlichen Untersuchung von Dr. J zuließen oder auch nur die Schlussfolgerung eines untervollschichtigen Leistungsvermögens der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt erlaubten, liegen nicht vor. Die Nichtfeststellbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen in der Zeit bis zur Untersuchung bei Dr. J geht zu Lasten der Klägerin, die nach Ausschöpfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Amtsermittlungsmöglichkeiten insoweit die Beweislast trägt.
Das für die Zeit ab September 2000 erwiesene vollschichtige Restleistungsver-mögen der Klägerin ist nach den von Dr. J festgestellten qualitativen Leis-tungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde. Die Klägerin kann zwar nach den von dem genannten Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Ausschluss von Witterungseinflüssen verrichten; auszuschließen sind einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck und an laufenden Maschinen sowie Tätigkeiten in Wechsel- oder Nachtschicht bzw. auf Leitern und Gerüsten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen von Dr. J die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt ist, besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - nicht veröffentlicht). Es sind zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen festgestellt worden, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen (z.B. Witterungs-einflüsse; vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R - nicht veröffentlicht). In ihrer überwiegenden Mehrzahl sind die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Die bei der Klägerin vorliegenden Leistungseinschränkungen - Arbeiten unter normalen Witterungsbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Tätigkeiten in Wechsel- oder Nachtschichten - zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - nicht veröffentlicht; vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R = SozR 3-2600 § 44 Nr. 12).
Im Übrigen konnte die Klägerin in dem für das Rentenbegehren entscheidungs-erheblichen Zeitraum bis 31. Mai 2001 mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung von Dr. J keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Konzentrations-, der Leistungs-, der Kontakt-, der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und der Auffassungsgabe anzunehmen sind, konnte die Klägerin auch noch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten ebenso wie leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten.
Konnte die Klägerin nach alledem mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen bis 31. Mai 2001 noch eine Reihe von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, so war sie nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB VI), sondern erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz SGB VI). Denn EU erfordert noch weitergehende Einschränkungen als die, die bei der BU gegeben sein müssen. Da die Klägerin nach den von Dr. J getroffenen Feststellungen auch Fußwege von mehr als 500 m mehrfach täglich ohne Unterbrechung zurücklegen kann, kommt es darauf, ob sie einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte, nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Versicherte wie die Klägerin in dem für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraum kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte, spielt für die Feststellung von BU oder EU keine Rolle (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI).
Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht schließlich kein Anspruch der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente für die Zeit bis 31. Mai 2001, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Die im Jahr 1936 in Montenegro geborene Klägerin hatte keine Berufsausbildung absolviert. Sie legte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Beitragszeiten von November 1962 bis 31. März 1992 zurück. In Deutschland war sie nach eigenen Angaben als Arbeiterin bzw. Verkäuferin beschäftigt. Seit 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1990 entrichtete sie freiwillige Beiträge als Geschäftsführerin der B-B-B-M-St B GmbH. Anschließend war sie bei diesem Unternehmen als Büroangestellte vom 1. September 1991 bis 31. März 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Februar 1995 hält sich die Klägerin, die von der Beklagten seit 1. Juni 2001 Regelaltersrente bezieht, wieder in Kroatien auf.
Im März 1994 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie legte Berichte bzw. Bescheinigungen des Medizinischen Klinikzentrums S vom 11. bzw. 27. Mai 1993 und von Dr. B vom 15. September 1993 vor. Mit Bescheid vom 10. Januar 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin nach § 66 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ab. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine ärztliche Begutachtung der Klägerin in Kroatien. In dem Gutachten von Dr. C vom 30. März 1995 wurde der Klägerin für jede Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigt. Mit Bescheid vom 27. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und hob den Bescheid vom 10. Januar 1995 auf. BU bzw. EU liege nicht vor.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ärztliche Unterlagen aus Kroatien vorgelegt, und zwar einen Ultraschallbefund des Internisten Dr. M vom 14. November 1994, diverse Laborbefunde, ein weiteres Gutachten von Dr. C vom 29. Juli 1996 und einen computertomographischen Befund des Beckens vom 26. Juni 1996 (Dr. K). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Arzt für Innere Medizin und Physikalische Therapie Dr. B als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 24. Februar 1999 die folgenden Diagnosen mitgeteilt: operiertes Rectumkarzinom Mai 1993 mit Nachbestrahlung und Chemotherapie ohne Krankheitsrückfall, Bauchnarbenbruch, Lendenwirbelsäulensyndrom. Nach inzwischen mehr als fünfjähriger Rückfallfreiheit sei von einer Ausheilung des Krebsleidens auszugehen. Hieraus resultiere daher keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben mehr. Die gegenteilige Einschätzung in den kroatischen Gutachten sei nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin könne noch täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten. Dr. B hat sich auf Vorlage eines Attestes von Dr. C vom 10. Mai 1999 ergänzend geäußert (Stellungnahme vom 30. November 1999).
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den Internisten Dr. J mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom Oktober 2000 (Untersuchung am 26. September 2000) bei der Klägerin die folgenden Leiden diagnostiziert: Zustand nach Operation eines recto-sigmoidalen Tumors 1993 im Stadium der Heilungsbewährung bei Zustand nach Chemotherapie und Strahlennachbehandlung, Zustand nach Operation eines Leber-Echinocokkus ohne Hinweis auf Rezidiv, pflaumengroße, gut reponible Narbenhernie in Unterbauchmitte, leichter Leberparenchymschaden bei Fettstoffwechselstörung, chronisches Wirbelsäulenleiden mit alter Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers nach Autounfall 1969, Gonarthrose beidseits sowie Schmerzen beider Füße durch Überbeine, Schlafstörungen. Aus internistischer Sicht sei durch die festgestellten Leiden keine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit feststellbar. Unter Berücksichtigung der Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet könne die Klägerin täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung der bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen ausführen.
Das SG hat mit Urteil vom 14. Februar 2002 die auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin sei schon nicht berufsunfähig, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in ihrer letzten Tätigkeit als Büroangestellte und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne. Die Kammer stütze sich bei dieser Beurteilung auf die übereinstimmenden Gutachten von Dr. B und Dr. J.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie legt nochmals die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen vor.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1996 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit vom 1. März 1994 bis 31. Mai 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klägerin nach wie vor weder für berufs- noch erwerbsunfähig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die Sachverständigengutachten von Dr. B und Dr. J Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten, die Akte des SG Berlin S 2 RA 606/02 und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen EU oder auch nur auf Gewährung von Rente wegen BU für die Zeit vom 1. März 1994 bis 31. Mai 2001. Denn sie war in diesem Zeitraum schon nicht berufsunfähig.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil die Klägerin ihren Rentenantrag im März 1994 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne Weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).
Die Klägerin war in dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht liegen bei ihr daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" der Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Nach diesen Grundsätzen kommt als Hauptberuf nur die von der Klägerin verrichtete Beschäftigung als Büroangestellte vom 1. September 1991 bis 31. März 1992 bei der B-B-B-M-St B GmbH in Frage. Denn während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin dieses Unternehmens vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1990 hatte die Klägerin freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Ob die Klägerin diesen ihren bisherigen Beruf als Büroangestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, kann aber dahinstehen. Ebenso wenig bedarf es abschließender Feststellungen, welches Tätigkeits- und Anforderungsprofil diese letzte versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin hatte. Eine Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hierüber war nicht mehr zu erlangen. Auch die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats keine Unterlagen über diese Beschäftigung vorzulegen vermocht. Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht der Versicherten aber erst dann zu, wenn für sie auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; diese Schema untergliedert die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 = BSGE 78, 207, 218). Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Angestellten mit Vorgesetztenfunktion bzw. des spezifisch qualifizierten Angestellten, des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des angelernten Angestellten (Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Angestellten charakterisiert (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 = BSGE 78, 207, 218).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin nach den dem Senat noch möglichen Feststellungen allenfalls der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Angestellten zuzuordnen, wobei lediglich eine Zuordnung zum unteren Bereich dieser großen inhomogenen Gruppe in Betracht kommt. Voraussetzung für die Zuordnung einer Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass die Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens 12 Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 - nicht veröffentlicht). Auch nur diese zuletzt genannten Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellbar gewesen. Denn Angaben hierzu waren weder von der seinerzeitigen Arbeitgeberin noch von der Klägerin selbst zu erlangen. Die Klägerin hatte keine formale Berufsausbildung absolviert und war in Deutschland nach ihren eigenen Angaben in ungelernten bzw. allenfalls "einfach" angelernten Beschäftigungen als Arbeiterin bzw. Verkäuferin tätig. Auch eine kaufmännische Berufs- bzw. Anlernausbildung hatte sie nicht durchlaufen. In der Gesamtschau ist eine Bewertung des bisherigen Berufs der Klägerin, die eine Zuordnung zum oberen Bereich der Anlerntätigkeiten ermöglichte, auf Grund der noch feststellbaren Tatsachen ausgeschlossen.
Ob die Klägerin möglicherweise sogar der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen wäre, kann jedoch dahinstehen. Sowohl als Ungelernte wie auch als Angelern-te im unteren Bereich ist die Klägerin nämlich sozial zumutbar auf alle Tätigkei-ten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die ihr Restleistungsvermö-gen noch ausreicht. Denn grundsätzlich darf die Versicherte im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte, steht der Klägerin daher nicht zu.
Das Restleistungsvermögen der Klägerin war in dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. März 1994 bis 31. Mai 2001 auch nicht derart eingeschränkt, dass ein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen bzw. erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Auf Grund der Ermittlungen im erstinstanzlichen Verfahren ist klargestellt, dass zumindest für die Zeit ab September 2000 noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen der Klägerin zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten - mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen - bis zum Ende des für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraums bestand. Nach mehr als siebenjähriger Rückfallfreiheit ist von einer Ausheilung des Krebsleidens auszugehen, so dass hieraus keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben mehr resultieren kann. Leistungsmindernde Gesundheitsstörungen der Klägerin finden sich lediglich auf orthopädischem Fachgebiet. Der Senat legt dieses der Klägerin von Dr. J bescheinigte Restleistungsvermögen für die Zeit ab September 2000 seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Durchgreifende inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. J hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den im Berufungsverfahren erneut vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus der Zeit von 1993 bis 1996, die Dr. J bei der Erstellung seines Gutachtens vom Oktober 2000 alle bereits berücksichtigt hatte.
Wie sich das Restleistungsvermögen der Klägerin während des übrigen für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraumes vom 1. März 1994 bis August 2000 im Einzelnen dargestellt hat, ist mit der erforderlichen Sicherheit nicht mehr festzustellen gewesen. Der Sachverständige Dr. B hat sein Gutachten vom 24. Februar 1999 lediglich nach Aktenlage auf Grund der ärztlichen Unterlagen aus Kroatien erstellt. Insbesondere die in Kroatien eingeholten Gutachten von Dr. C vom 30. März 1995 und 29. Juli 1996 sind aber im Hinblick auf das verbliebene Leistungsvermögen der Klägerin nicht aussagekräftig. Dort wird eine Rezidivfreiheit des Darmtumorleidens bei einem ansonsten im Wesentlichen unauffälligen klinischen Befund beschrieben. In Anbetracht dessen, dass die operative Entfernung des Darmtumors mit anschließender chemotherapeutischer Behandlung bereits im Jahr 1993 erfolgt war, ist aber nicht nachvollziehbar und überdies auch von Dr. C nicht begründet worden, weshalb die Klägerin seinerzeit "arbeitsunfähig für jede Tätigkeit" gewesen sein sollte. Der Sachverständige Dr. B hat einsichtig dargelegt, dass diese Einschätzung nicht plausibel sei und aus den erhobenen Befunden auch nicht schlüssig hergeleitet werden könne. Andere ärztliche Unterlagen, die eine zweifelsfreie Feststellung des Restleistungsvermögens bis zur gutachterlichen Untersuchung von Dr. J zuließen oder auch nur die Schlussfolgerung eines untervollschichtigen Leistungsvermögens der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt erlaubten, liegen nicht vor. Die Nichtfeststellbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen in der Zeit bis zur Untersuchung bei Dr. J geht zu Lasten der Klägerin, die nach Ausschöpfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Amtsermittlungsmöglichkeiten insoweit die Beweislast trägt.
Das für die Zeit ab September 2000 erwiesene vollschichtige Restleistungsver-mögen der Klägerin ist nach den von Dr. J festgestellten qualitativen Leis-tungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde. Die Klägerin kann zwar nach den von dem genannten Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Ausschluss von Witterungseinflüssen verrichten; auszuschließen sind einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck und an laufenden Maschinen sowie Tätigkeiten in Wechsel- oder Nachtschicht bzw. auf Leitern und Gerüsten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen von Dr. J die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt ist, besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - nicht veröffentlicht). Es sind zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen festgestellt worden, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen (z.B. Witterungs-einflüsse; vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R - nicht veröffentlicht). In ihrer überwiegenden Mehrzahl sind die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Die bei der Klägerin vorliegenden Leistungseinschränkungen - Arbeiten unter normalen Witterungsbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Tätigkeiten in Wechsel- oder Nachtschichten - zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R - nicht veröffentlicht; vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - nicht veröffentlicht; vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R = SozR 3-2600 § 44 Nr. 12).
Im Übrigen konnte die Klägerin in dem für das Rentenbegehren entscheidungs-erheblichen Zeitraum bis 31. Mai 2001 mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung von Dr. J keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Konzentrations-, der Leistungs-, der Kontakt-, der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und der Auffassungsgabe anzunehmen sind, konnte die Klägerin auch noch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten ebenso wie leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten.
Konnte die Klägerin nach alledem mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen bis 31. Mai 2001 noch eine Reihe von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, so war sie nicht nur nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB VI), sondern erst recht nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz SGB VI). Denn EU erfordert noch weitergehende Einschränkungen als die, die bei der BU gegeben sein müssen. Da die Klägerin nach den von Dr. J getroffenen Feststellungen auch Fußwege von mehr als 500 m mehrfach täglich ohne Unterbrechung zurücklegen kann, kommt es darauf, ob sie einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte, nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Versicherte wie die Klägerin in dem für das Rentenbegehren entscheidungserheblichen Zeitraum kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte, spielt für die Feststellung von BU oder EU keine Rolle (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI).
Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht schließlich kein Anspruch der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente für die Zeit bis 31. Mai 2001, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved