Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 1503/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 117/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Weitergewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für die Zeit ab 1. April 1998.
Der 1953 geborene Kläger hatte keine Berufsausbildung absolviert. Er verrichtete Tätigkeiten im Straßenbau, und zwar zuletzt vom 1. Juli 1988 bis 30. April 1994 als Straßenbauer, vom 2. Mai 1994 bis 18. Mai 1994 als Strassenbau-Vorarbeiter, vom 6. Juni bis 9. Juni 1994 als Asphaltspachtler und vom 14. Juni 1994 bis 16. März 1995 als Spachtler bei der M H & Co T- und St in B. Seit dem 11. Dezember 1995 bezog der Kläger Leistungen vom Arbeitsamt, und zwar Arbeitslosengeld bis zum 31. Dezember 1996 und vom 1. April 1998 bis 6. September 1998 (Anspruchserschöpfung) sowie Anschluss-Arbeitslosenhilfe seit 7. September 1998.
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt auf Grund folgender Leiden: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Wurzelreizungen, Bandscheibenprotrusion L5/S1, Verlust der Gallenblase, rezidivierende Gastroduodenitis, Leberparenchymschaden, Angina pectoris mit Neigung zu Herzrhythmusstörungen, Schulter-Arm-Syndrom, beidseitiger Kniegelenksverschleiß (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 25. Juni 1998).
Auf Grund eines im Dezember 1995 gestellten Antrages auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatte die Beklagte dem Kläger nach dessen Untersuchung und Begutachtung durch den Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin G (Gutachten vom 21. Februar 1996) und die Ärztin für Innere Medizin und Rheumatologie R (Gutachten vom 27. März 1996) Rente wegen EU für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. März 1998 gewährt (Bescheid vom 1. November 1996).
Mit seinem Weitergewährungsantrag legte der Kläger Unterlagen seiner behandelnden Ärzte vor, und zwar einen computertomografischen Befund der Lendenwirbelsäule vom 8. September 1997, echokardiografische Befunde von Dr. St-B vom 16. September 1997 und 11. Dezember 1997 und ein Attest von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S vom 23. Januar 1998. Die Beklagte ließ den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. R-Sch untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 20. Februar 1998 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Sitzen mit qualitativen Leistungseinschränkungen (Herzrhythmusstörungen, EKG mit Linksschenkelblock, Lendenwirbelsäulensyndrom). Mit Bescheid vom 4. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weitergewährung von Rente wegen EU bzw. Berufsunfähigkeit (BU) über den 31. März 1998 hinaus ab. Es liege nach diesem Zeitpunkt weder BU noch EU vor.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin eine Befundbericht von Dr. S vom 18. November 1998 erstatten lassen. Das SG hat den Praktischen Arzt und Dipl.-Psychologen B als Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 30. April 1999 bei dem Kläger die folgenden Diagnosen mitgeteilt: Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule, Herzrhythmusstörungen mit Linksschenkelblock, Magenleiden, Agoraphobie. Der Kläger kann nach Auffassung von dem Arzt Brandt noch vollschichtig und täglich regelmäßig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten. Die festgestellten Leiden wirkten sich nicht aus auf die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrations-, Entschluss-, Verantwortungs-, Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 24. September 1999 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen EU über März 1998 hinaus gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. EU liege nicht vor, weil der Kläger nach dem vorliegenden Gutachten noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen B sei unzutreffend und beruhe auf veralteten Befunden. Der Kläger legt computertomographische Befunde der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 11. Oktober 1999 (Radiologe H), einen Sonographiebericht von dem Internisten Dr. St vom 2. Dezember 1999 und einen Untersuchungsbefund über eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie vom 6. Dezember 1999 (Internist Dr. B; Ulcusduodenie) vor.
Aus dem Vorbringen des Klägers, der die Gewährung von BU-Rente ausdrücklich nicht geltend macht, ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger nach wie vor nicht mehr für erwerbsunfähig.
Der Senat hat im Berufungsverfahren nochmals einen Befundbericht von Dr. S vom 23. Juni 2000 erstatten lassen. Arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 4. August 1998 (Ärztin L) und 11. Juni 2001 (Dr. Sch) sind beigezogen worden. Der Senat hat den Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, physikalische und rehabilitative Medizin sowie Sozial- und Betriebs-medizin Dr. B-T als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 23. November 2001 bei dem Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgende Leiden diagnostiziert: chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylose und Spondylarthrose im Sinne einer Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, insbesondere der unteren Bewegungssegmente, rezidivierendes Dorsalsyndrom bei Spondylose, rezidivierendes Cervicalsyndrom bei Spondylose und Spondylarthrose der mittleren Bewegungssegmente, Senk-Spreizfüße beidseits, Arthralgie beider Kniegelenke. Der Kläger könne noch täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Aus allgemeinärztlicher Sicht sei eine nervliche, geistige oder seelische Erkrankung des Klägers nicht festzustellen. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers sei nicht beeinträchtigt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Nachdem der Kläger wegen einer am 31. März 2002 erlittenen Sprunggelenks-luxationsfraktur rechts mit hoher Weber-C-Fraktur bis 19. April 2002 stationär behandelt worden war (Entlassungsbericht der Kliniken U und Bad B GmbH vom 19. April 2002), hat der Senat einen Befundbericht von dem Allgemeinmediziner Dr. V vom 15. August 2002 und - nach erneuter Untersuchung des Klägers - ein ergänzendes Gutachten von Dr. BT vom 16. Oktober 2002 erstatten lassen. Auf dieses Gutachten wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten von dem Arzt B und Dr. B-T Bezug genommen.
Die Akte des Versorgungsamtes Berlin, die Leistungsakten des Arbeitsamtes R (2 Bände), die Verwaltungsakten der Beklagten (Rehabilitations- und Rentenakte), die Akte des SG S 69 U 443/00 und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der dieser (nur) die Weitergewährung von Rente wegen EU ab 1. April 1998 geltend macht, ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU für die Zeit ab 1. April 1998. Denn er war und ist seither nicht erwerbsunfähig.
Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Weitergewährungsantrag im Dezember 1997 gestellt hat und Rente wegen EU (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Vorschrift des § 44 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU voraus (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss EU vorliegen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, die wegen Erkrankung oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
In dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab 1. April 1998 war und ist der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Denn er verfügt noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte körperliche und seinem Ausbildungsniveau entsprechende geistige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, mit dem er regelmäßig einer achtstündigen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit auf dem Arbeitsmarkt ein monatliches Einkommen von mehr als 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erzielen kann. Bezüglich der Beurteilung des Restleistungsvermögens des Klägers folgt der Senat den vorliegenden Sachverständigengutachten von dem Arzt B und von Dr. B-T. Deren Gutachten kommentieren eine sorgfältige Meinungsbildung nach umfassender Befunderhebung und Untersuchung, und die darin abgegebenen Leistungsbeurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar aus den getroffenen medizinischen Feststellungen hergeleitet.
Sämtliche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Gutachter bzw. Gerichtssachverständigen haben dem Kläger übereinstimmend noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 1. April 1998. Zur Überzeugung des Senats war und ist der Kläger damit noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen unter Ausschluss von Witterungseinflüssen, Nacht- (Dr. B-T) und Wechselschichten (Arzt B), ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten und ohne einseitige körperliche Belastungen vollschichtig zu verrichten. Er kann dabei Lasten bis 10 kg heben und tragen und bei vorhandener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seinem Bildungsniveau entsprechende einfache geistige Arbeiten noch ausführen.
Durchgreifende Einwendungen gegen die insbesondere zuletzt von Dr. B-T eingeholten Sachverständigengutachten, deren Beurteilung sich mit dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 11. Juni 2001 deckt, hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche Einwendungen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Inhaltliche Beanstandungen der von Dr. B-T getroffenen medizinischen Feststellungen lassen sich dem Schreiben des Klägers vom 11. Januar 2002 nicht entnehmen. Auf das weitere Gutachten von Dr. B-T vom 16. Oktober 2002 hat sich der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger nicht geäußert. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichtsgutachter ihre fachliche Beurteilungskompetenz falsch eingeschätzt oder überschritten haben könnten, haben sich auch im Übrigen nicht ergeben. Vielmehr haben sowohl der Arzt B als auch Dr. B-T ihre Leistungsbeurteilungen nachvollziehbar und einsichtig und damit überzeugend begründet. Der Antrag des Klägers, den Arzt B wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2000 zurückgewiesen worden.
Es bestand auch keine Veranlassung, von Amts wegen (vgl. § 103 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eine weitere Begutachtung des Klägers anzuordnen. Denn sein Restleistungsvermögen ist durch die auf allgemeinmedizinischem und orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet eingeholten Gutachten ausreichend geklärt. Insbesondere war im Hinblick auf den Befundbericht von Dr. S vom 23. Juni 2000 und dessen Hinweis auf ein zwischenzeitlich chronifiziertes depressives Syndrom des Klägers die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Zum einen befindet sich der Kläger nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung und hat diesbezüglich im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens Beschwerden auch nicht geltend gemacht. Zum anderen hat der Sachverständige Dr. B-T seine zunächst abgegebene Empfehlung, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen, in seinem Zweitgutachten vom 16. Oktober 2002 nicht aufrechterhalten. Dort hat der Gutachter - wie bereits der Arzt B - bei dem Kläger einen unauffälligen psychischen Befund erhoben. Auch im Übrigen liegen aussagekräftige ärztliche Unterlagen über ein psychisches Leiden des Klägers nicht vor.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeschränkt, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde. Es liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen (z.B. Witterungseinflüsse; vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 -B 13 RJ 71/97 R- nicht veröffentlicht). Es besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 -B 5/4 RA 58/97 R- nicht veröffentlicht). In ihrer Mehrzahl sind die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Die bei dem Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen - Arbeiten ohne extreme klimatische Bedingungen, ohne einseitige körperliche Belas-tungen und Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und jedenfalls nicht in Nachtschicht - zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungs-behinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 -GS 1-4/95-, GS 2/95- = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Auch besondere Schwierigkeiten des Klägers hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen könnten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), sind nicht ersichtlich. Nach der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen ist der Kläger in der Lage, seinem Schul- und Ausbildungsniveau entsprechende einfache geistige Arbeiten zu verrichten.
Im Übrigen konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung von dem Arzt B und von Dr. B-T keine wesentlichen Beeinträchtigungen bezüglich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für einfache geistige Arbeiten anzunehmen sind, kann der Kläger auch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten, ebenso wie die genannten leichten Sortier- und Verpackungstätigkeiten.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehin-derung nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb erwerbsunfähig, weil seine Wegefähigkeit eingeschränkt wäre. Zwar gehört die ausreichende Fähigkeit, Arbeitsplätze aufzusuchen, zur Erwerbsfähigkeit. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die nur noch Fußwege bis zu 500 m Länge zulässt, reicht in der Regel nicht aus, um einen Arbeitsplatz zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1989 -5 RJ 61/88- = SozR 2200 § 1247 Nr. 56). Einschränkungen der Wegefähigkeit im dargelegten Sinne sind vorliegend jedoch nicht festzustellen gewesen. Zwar hat Dr. B-T in seinem nach der im März 2002 erlittenen Sprunggelenksluxationsfraktur des Klägers erstellten Gutachten vom 16. Oktober 2002 darauf hingewiesen, dass der Kläger tägliche Anmarschwege von und zur Arbeitsstelle bis zu 500 m zurücklegen kann. Er hat aber zugleich klargestellt, dass der Kläger lediglich Kontrollgänge ab einer Länge von 2.000 m nicht mehr zurücklegen könne. Bei seitengleicher Fußsohlenbeschwielung und einem noch zufriedenstellenden Abrollvorgang des rechten Fußes mit angepasstem Schuhwerk ist damit von einer noch ausreichenden Wegefähigkeit des Klägers auszugehen. EU liegt diesbezüglich auch deshalb nicht vor, weil der Kläger ein Kraftfahrzeug besitzt und dieses auch selbst benutzt und daher mit Hilfe dieses Kraftfahrzeuges einen Arbeitsplatz erreichen kann.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer, wie den Kläger, derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI). Auch nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht ergibt sich kein Rechtsanspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehendere Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 22. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827-).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Weitergewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für die Zeit ab 1. April 1998.
Der 1953 geborene Kläger hatte keine Berufsausbildung absolviert. Er verrichtete Tätigkeiten im Straßenbau, und zwar zuletzt vom 1. Juli 1988 bis 30. April 1994 als Straßenbauer, vom 2. Mai 1994 bis 18. Mai 1994 als Strassenbau-Vorarbeiter, vom 6. Juni bis 9. Juni 1994 als Asphaltspachtler und vom 14. Juni 1994 bis 16. März 1995 als Spachtler bei der M H & Co T- und St in B. Seit dem 11. Dezember 1995 bezog der Kläger Leistungen vom Arbeitsamt, und zwar Arbeitslosengeld bis zum 31. Dezember 1996 und vom 1. April 1998 bis 6. September 1998 (Anspruchserschöpfung) sowie Anschluss-Arbeitslosenhilfe seit 7. September 1998.
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt auf Grund folgender Leiden: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Wurzelreizungen, Bandscheibenprotrusion L5/S1, Verlust der Gallenblase, rezidivierende Gastroduodenitis, Leberparenchymschaden, Angina pectoris mit Neigung zu Herzrhythmusstörungen, Schulter-Arm-Syndrom, beidseitiger Kniegelenksverschleiß (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 25. Juni 1998).
Auf Grund eines im Dezember 1995 gestellten Antrages auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatte die Beklagte dem Kläger nach dessen Untersuchung und Begutachtung durch den Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin G (Gutachten vom 21. Februar 1996) und die Ärztin für Innere Medizin und Rheumatologie R (Gutachten vom 27. März 1996) Rente wegen EU für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. März 1998 gewährt (Bescheid vom 1. November 1996).
Mit seinem Weitergewährungsantrag legte der Kläger Unterlagen seiner behandelnden Ärzte vor, und zwar einen computertomografischen Befund der Lendenwirbelsäule vom 8. September 1997, echokardiografische Befunde von Dr. St-B vom 16. September 1997 und 11. Dezember 1997 und ein Attest von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S vom 23. Januar 1998. Die Beklagte ließ den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. R-Sch untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 20. Februar 1998 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Sitzen mit qualitativen Leistungseinschränkungen (Herzrhythmusstörungen, EKG mit Linksschenkelblock, Lendenwirbelsäulensyndrom). Mit Bescheid vom 4. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weitergewährung von Rente wegen EU bzw. Berufsunfähigkeit (BU) über den 31. März 1998 hinaus ab. Es liege nach diesem Zeitpunkt weder BU noch EU vor.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin eine Befundbericht von Dr. S vom 18. November 1998 erstatten lassen. Das SG hat den Praktischen Arzt und Dipl.-Psychologen B als Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 30. April 1999 bei dem Kläger die folgenden Diagnosen mitgeteilt: Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule, Herzrhythmusstörungen mit Linksschenkelblock, Magenleiden, Agoraphobie. Der Kläger kann nach Auffassung von dem Arzt Brandt noch vollschichtig und täglich regelmäßig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten - unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten. Die festgestellten Leiden wirkten sich nicht aus auf die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrations-, Entschluss-, Verantwortungs-, Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 24. September 1999 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen EU über März 1998 hinaus gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. EU liege nicht vor, weil der Kläger nach dem vorliegenden Gutachten noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen B sei unzutreffend und beruhe auf veralteten Befunden. Der Kläger legt computertomographische Befunde der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 11. Oktober 1999 (Radiologe H), einen Sonographiebericht von dem Internisten Dr. St vom 2. Dezember 1999 und einen Untersuchungsbefund über eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie vom 6. Dezember 1999 (Internist Dr. B; Ulcusduodenie) vor.
Aus dem Vorbringen des Klägers, der die Gewährung von BU-Rente ausdrücklich nicht geltend macht, ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger nach wie vor nicht mehr für erwerbsunfähig.
Der Senat hat im Berufungsverfahren nochmals einen Befundbericht von Dr. S vom 23. Juni 2000 erstatten lassen. Arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 4. August 1998 (Ärztin L) und 11. Juni 2001 (Dr. Sch) sind beigezogen worden. Der Senat hat den Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, physikalische und rehabilitative Medizin sowie Sozial- und Betriebs-medizin Dr. B-T als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 23. November 2001 bei dem Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgende Leiden diagnostiziert: chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylose und Spondylarthrose im Sinne einer Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, insbesondere der unteren Bewegungssegmente, rezidivierendes Dorsalsyndrom bei Spondylose, rezidivierendes Cervicalsyndrom bei Spondylose und Spondylarthrose der mittleren Bewegungssegmente, Senk-Spreizfüße beidseits, Arthralgie beider Kniegelenke. Der Kläger könne noch täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Aus allgemeinärztlicher Sicht sei eine nervliche, geistige oder seelische Erkrankung des Klägers nicht festzustellen. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers sei nicht beeinträchtigt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Nachdem der Kläger wegen einer am 31. März 2002 erlittenen Sprunggelenks-luxationsfraktur rechts mit hoher Weber-C-Fraktur bis 19. April 2002 stationär behandelt worden war (Entlassungsbericht der Kliniken U und Bad B GmbH vom 19. April 2002), hat der Senat einen Befundbericht von dem Allgemeinmediziner Dr. V vom 15. August 2002 und - nach erneuter Untersuchung des Klägers - ein ergänzendes Gutachten von Dr. BT vom 16. Oktober 2002 erstatten lassen. Auf dieses Gutachten wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten von dem Arzt B und Dr. B-T Bezug genommen.
Die Akte des Versorgungsamtes Berlin, die Leistungsakten des Arbeitsamtes R (2 Bände), die Verwaltungsakten der Beklagten (Rehabilitations- und Rentenakte), die Akte des SG S 69 U 443/00 und die Gerichtsakten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der dieser (nur) die Weitergewährung von Rente wegen EU ab 1. April 1998 geltend macht, ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU für die Zeit ab 1. April 1998. Denn er war und ist seither nicht erwerbsunfähig.
Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Weitergewährungsantrag im Dezember 1997 gestellt hat und Rente wegen EU (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Vorschrift des § 44 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU voraus (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss EU vorliegen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, die wegen Erkrankung oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
In dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab 1. April 1998 war und ist der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Denn er verfügt noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte körperliche und seinem Ausbildungsniveau entsprechende geistige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, mit dem er regelmäßig einer achtstündigen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit auf dem Arbeitsmarkt ein monatliches Einkommen von mehr als 630,00 DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erzielen kann. Bezüglich der Beurteilung des Restleistungsvermögens des Klägers folgt der Senat den vorliegenden Sachverständigengutachten von dem Arzt B und von Dr. B-T. Deren Gutachten kommentieren eine sorgfältige Meinungsbildung nach umfassender Befunderhebung und Untersuchung, und die darin abgegebenen Leistungsbeurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar aus den getroffenen medizinischen Feststellungen hergeleitet.
Sämtliche im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Gutachter bzw. Gerichtssachverständigen haben dem Kläger übereinstimmend noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 1. April 1998. Zur Überzeugung des Senats war und ist der Kläger damit noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen unter Ausschluss von Witterungseinflüssen, Nacht- (Dr. B-T) und Wechselschichten (Arzt B), ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten und ohne einseitige körperliche Belastungen vollschichtig zu verrichten. Er kann dabei Lasten bis 10 kg heben und tragen und bei vorhandener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seinem Bildungsniveau entsprechende einfache geistige Arbeiten noch ausführen.
Durchgreifende Einwendungen gegen die insbesondere zuletzt von Dr. B-T eingeholten Sachverständigengutachten, deren Beurteilung sich mit dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 11. Juni 2001 deckt, hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche Einwendungen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Inhaltliche Beanstandungen der von Dr. B-T getroffenen medizinischen Feststellungen lassen sich dem Schreiben des Klägers vom 11. Januar 2002 nicht entnehmen. Auf das weitere Gutachten von Dr. B-T vom 16. Oktober 2002 hat sich der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger nicht geäußert. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichtsgutachter ihre fachliche Beurteilungskompetenz falsch eingeschätzt oder überschritten haben könnten, haben sich auch im Übrigen nicht ergeben. Vielmehr haben sowohl der Arzt B als auch Dr. B-T ihre Leistungsbeurteilungen nachvollziehbar und einsichtig und damit überzeugend begründet. Der Antrag des Klägers, den Arzt B wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2000 zurückgewiesen worden.
Es bestand auch keine Veranlassung, von Amts wegen (vgl. § 103 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eine weitere Begutachtung des Klägers anzuordnen. Denn sein Restleistungsvermögen ist durch die auf allgemeinmedizinischem und orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet eingeholten Gutachten ausreichend geklärt. Insbesondere war im Hinblick auf den Befundbericht von Dr. S vom 23. Juni 2000 und dessen Hinweis auf ein zwischenzeitlich chronifiziertes depressives Syndrom des Klägers die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Zum einen befindet sich der Kläger nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung und hat diesbezüglich im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens Beschwerden auch nicht geltend gemacht. Zum anderen hat der Sachverständige Dr. B-T seine zunächst abgegebene Empfehlung, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen, in seinem Zweitgutachten vom 16. Oktober 2002 nicht aufrechterhalten. Dort hat der Gutachter - wie bereits der Arzt B - bei dem Kläger einen unauffälligen psychischen Befund erhoben. Auch im Übrigen liegen aussagekräftige ärztliche Unterlagen über ein psychisches Leiden des Klägers nicht vor.
Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeschränkt, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde. Es liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen (z.B. Witterungseinflüsse; vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 -B 13 RJ 71/97 R- nicht veröffentlicht). Es besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 -B 5/4 RA 58/97 R- nicht veröffentlicht). In ihrer Mehrzahl sind die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Die bei dem Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen - Arbeiten ohne extreme klimatische Bedingungen, ohne einseitige körperliche Belas-tungen und Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und jedenfalls nicht in Nachtschicht - zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungs-behinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 -GS 1-4/95-, GS 2/95- = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Auch besondere Schwierigkeiten des Klägers hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen könnten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), sind nicht ersichtlich. Nach der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen ist der Kläger in der Lage, seinem Schul- und Ausbildungsniveau entsprechende einfache geistige Arbeiten zu verrichten.
Im Übrigen konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) erfasst sind. Das gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung von dem Arzt B und von Dr. B-T keine wesentlichen Beeinträchtigungen bezüglich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für einfache geistige Arbeiten anzunehmen sind, kann der Kläger auch derart einfache Bürotätigkeiten, wie sie mit der Tarifgruppe X BAT tariflich vergütet werden, nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten, ebenso wie die genannten leichten Sortier- und Verpackungstätigkeiten.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehin-derung nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb erwerbsunfähig, weil seine Wegefähigkeit eingeschränkt wäre. Zwar gehört die ausreichende Fähigkeit, Arbeitsplätze aufzusuchen, zur Erwerbsfähigkeit. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die nur noch Fußwege bis zu 500 m Länge zulässt, reicht in der Regel nicht aus, um einen Arbeitsplatz zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1989 -5 RJ 61/88- = SozR 2200 § 1247 Nr. 56). Einschränkungen der Wegefähigkeit im dargelegten Sinne sind vorliegend jedoch nicht festzustellen gewesen. Zwar hat Dr. B-T in seinem nach der im März 2002 erlittenen Sprunggelenksluxationsfraktur des Klägers erstellten Gutachten vom 16. Oktober 2002 darauf hingewiesen, dass der Kläger tägliche Anmarschwege von und zur Arbeitsstelle bis zu 500 m zurücklegen kann. Er hat aber zugleich klargestellt, dass der Kläger lediglich Kontrollgänge ab einer Länge von 2.000 m nicht mehr zurücklegen könne. Bei seitengleicher Fußsohlenbeschwielung und einem noch zufriedenstellenden Abrollvorgang des rechten Fußes mit angepasstem Schuhwerk ist damit von einer noch ausreichenden Wegefähigkeit des Klägers auszugehen. EU liegt diesbezüglich auch deshalb nicht vor, weil der Kläger ein Kraftfahrzeug besitzt und dieses auch selbst benutzt und daher mit Hilfe dieses Kraftfahrzeuges einen Arbeitsplatz erreichen kann.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer, wie den Kläger, derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz SGB VI). Auch nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht ergibt sich kein Rechtsanspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehendere Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 22. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827-).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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