Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 394/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 60/02 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem seit 15. Juni 2001 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 6. Mai 1999. Am 5. Oktober 2001 hat der Kläger beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wuttke Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er hat das Formblatt "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", das er am 17. Dezember 2001 unterschrieben hat, vorgelegt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die in dem Formblatt gemachten Angaben in keiner Weise den Anforderungen genügten und bisher keinerlei Belege zur Glaubhaftmachung eingereicht worden seien. Dem Kläger ist ein neues Formular übersandt worden mit der Aufforderung, dieses spätestens binnen eines Monats vollständig auszufüllen und alle Angaben durch Unterlagen zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.
Durch Beschluss vom 15. April 2002 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe zwar eine "Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" eingereicht, diese enthalte jedoch weder hinreichend präzise Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem monatlichen Arbeitseinkommen, noch seien die Angaben durch Einreichung entsprechender Belege glaubhaft gemacht worden. Nachdem der Kläger die erforderlichen Angaben und Belege trotz richterlichen Anschreibens nicht innerhalb der dort gesetzten Monatsfrist eingereicht habe, sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzuweisen gewesen.
Gegen den am 29. April 2002 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 29. Mai 2002 Beschwerde eingelegt, der ein ausgefülltes Formular zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Angaben beigefügt worden ist. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig aber unbegründet, weil das Sozialgericht berechtigt war, den Prozesskostenhilfeantrag wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, und weil dieser Mangel durch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen nicht geheilt werden kann.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO voraus, das die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der Antragsteller eine Erklärung auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgeben (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist dem Verlangen nicht entsprochen, oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Dieser aus diesen Vorschriften resultierenden Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Nachdem er in der ersten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. Dezember 2001 seine Einnahmen mit ca. 3.000,- DM angegeben hat und auch die Angaben zu seinen Abzügen vom Bruttoeinkommen nur vage waren, musste das Sozialgericht den Kläger zu einer weiteren Erklärung auffordern, was es unter Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zulässigerweise getan hat. Die dann erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung der darin gemachten Angaben kann in diesem Verfahren jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (so ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vgl. u.a. Beschluss vom 2. November 1999 Az. XB 51/99 m.w.N.; OLG Frankfurt in OLGR Frankfurt 2001 S. 145 - 146). Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, sondern auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Sie soll es nämlich den Gerichten ermöglichen, das Bewilligungsverfahren zu straffen. Zugleich erschien die Regelung dem Gesetzgeber auch geeignet, der zunehmenden Belastung der Justizhaushalte durch die Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken. Die beabsichtigte Beschleunigungsfunktion und insbesondere ihren Sanktionscharakter kann die Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in vollem Umfang erst dann erfüllen, wenn der Antragsteller mit verspätetem Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen ist (so LSG Nordrhein-Westfalen in Breithaupt 1989, S. 173 f.). Somit können die fehlenden Unterlagen des Klägers, die er erst eingereicht hat, nachdem eine erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu seinen Ungunsten ergangen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.
Da der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts keine Rechtskraftwirkungen hat, ist es dem Kläger unbenommen, einen neuen Antrag bei dem Sozialgericht zu stellen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In dem seit 15. Juni 2001 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 6. Mai 1999. Am 5. Oktober 2001 hat der Kläger beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wuttke Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er hat das Formblatt "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", das er am 17. Dezember 2001 unterschrieben hat, vorgelegt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die in dem Formblatt gemachten Angaben in keiner Weise den Anforderungen genügten und bisher keinerlei Belege zur Glaubhaftmachung eingereicht worden seien. Dem Kläger ist ein neues Formular übersandt worden mit der Aufforderung, dieses spätestens binnen eines Monats vollständig auszufüllen und alle Angaben durch Unterlagen zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.
Durch Beschluss vom 15. April 2002 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe zwar eine "Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" eingereicht, diese enthalte jedoch weder hinreichend präzise Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem monatlichen Arbeitseinkommen, noch seien die Angaben durch Einreichung entsprechender Belege glaubhaft gemacht worden. Nachdem der Kläger die erforderlichen Angaben und Belege trotz richterlichen Anschreibens nicht innerhalb der dort gesetzten Monatsfrist eingereicht habe, sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzuweisen gewesen.
Gegen den am 29. April 2002 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 29. Mai 2002 Beschwerde eingelegt, der ein ausgefülltes Formular zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Angaben beigefügt worden ist. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig aber unbegründet, weil das Sozialgericht berechtigt war, den Prozesskostenhilfeantrag wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, und weil dieser Mangel durch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen nicht geheilt werden kann.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO voraus, das die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der Antragsteller eine Erklärung auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgeben (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist dem Verlangen nicht entsprochen, oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Dieser aus diesen Vorschriften resultierenden Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Nachdem er in der ersten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. Dezember 2001 seine Einnahmen mit ca. 3.000,- DM angegeben hat und auch die Angaben zu seinen Abzügen vom Bruttoeinkommen nur vage waren, musste das Sozialgericht den Kläger zu einer weiteren Erklärung auffordern, was es unter Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zulässigerweise getan hat. Die dann erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung der darin gemachten Angaben kann in diesem Verfahren jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (so ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vgl. u.a. Beschluss vom 2. November 1999 Az. XB 51/99 m.w.N.; OLG Frankfurt in OLGR Frankfurt 2001 S. 145 - 146). Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, sondern auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Sie soll es nämlich den Gerichten ermöglichen, das Bewilligungsverfahren zu straffen. Zugleich erschien die Regelung dem Gesetzgeber auch geeignet, der zunehmenden Belastung der Justizhaushalte durch die Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken. Die beabsichtigte Beschleunigungsfunktion und insbesondere ihren Sanktionscharakter kann die Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in vollem Umfang erst dann erfüllen, wenn der Antragsteller mit verspätetem Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen ist (so LSG Nordrhein-Westfalen in Breithaupt 1989, S. 173 f.). Somit können die fehlenden Unterlagen des Klägers, die er erst eingereicht hat, nachdem eine erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu seinen Ungunsten ergangen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.
Da der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts keine Rechtskraftwirkungen hat, ist es dem Kläger unbenommen, einen neuen Antrag bei dem Sozialgericht zu stellen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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