Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 3739/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 23/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe - Alhi - nach mehr als einjährigem Bezug von sogenanntem "Meister-BAföG".
Der 1953 geborene Kläger bezog nach Tätigkeiten im erlernten Beruf als Gas-Wasser-Instal-lateur, die er nach Implantation eines Herzschrittmachers nicht mehr ausüben kann, seit Februar 1996 Arbeitslosengeld und nach dessen Erschöpfung ab 8. April 1997 Anschluss-Alhi, die zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 8. April 2000 bis 7. April 2001 in Höhe von wöchentlich 217,07 DM nach einem Bemessungsentgelt von 580,- DM bewilligt worden war (Bescheid vom 21. Februar 2000). Mit Wirkung ab 8. Mai 2000 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, um, wie bei einer Vorsprache am 2. März 2000 von ihm angekündigt, nach Ablehnung seines Renten- und Reha-Antrages durch die Landesversicherungsanstalt Berlin einen Meisterlehrgang zu besuchen, für den er "Meister-BAföG" bekommen werde.
Für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 erhielt der Kläger vom Bezirksamt Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin Leistungen in Form von Maßnahme- und Unterhaltsbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - AFBG - für seine Teilnahme an dem von der Handwerkskammer Berlin vom 8. Mai 2000 bis 1. Juni 2001 veranstalteten Meistervorbereitungslehrgang für Gas-Wasser-Installateure.
Am 5. Juni 2001 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 2001 bei der Beklagten wieder arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid des Arbeitsamtes Pankow vom 23. Juli 2001 mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Alhi, weil der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 1. Juli 2001 kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, der geltend machte, dass er ohne die von ihm aus eigener Initiative durchgeführte Fortbildungsmaßnahme sicherlich weiterhin Alhi erhalten haben würde und nun nicht ohne weiteres zum Sozialhilfeempfänger gemacht werden könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 als unbegründet zurück. Alhi könne ihm nicht mehr gewährt werden, da der Anspruch gemäß § 196 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - III erloschen sei. Seit dem letzten Bezug der Alhi sei ein Jahr vergangen. Diese Jahresfrist verlängere sich zwar um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Alhi-Bezuges Unterhaltsgeld nach dem SGB III erhalten oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen habe. Der Bezug von Unterhaltsgeld nach § 10 Abs. 2 AFBG sei dem Bezug von Unterhaltsgeld nach dem SGB III aber nicht vorrangig. Nach Aktenlage sei er vor Abmeldung zum Meisterlehrgang zwecks Klärung von Leistungsfragen an die Rechtsauskunft verwiesen worden.
Mit der am 19. Oktober 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Wiedergewährung der Alhi weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Bezug von Unterhaltsgeld nach § 10 Abs. 2 AFBG sei vorrangig gewesen, weil er ohne Wahrnehmung der Aufstiegsfortbildung während der gesamten Zeit Alhi weiter erhalten haben würde. Im Übrigen sei die Rahmenfrist jedenfalls nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu verlängern, weil weder die Leistungs- noch die Rechtsauskunftsstelle der Beklagten ihm eine verbindliche Auskunft zu seinen rechtlichen Fragen habe geben können. Hätte man ihm vorab gesagt, dass nach dem Lehrgangsbesuch eine Wiederaufnahme der Leistungsbewilligung durch das Arbeitsamt nicht möglich sein würde, hätte er sich schon damals mit dem Gedanken befassen können und müssen, dass anschließend wohl nur noch das Sozialamt für ihn zur Verfügung stehen würde. Die für ihn nun völlig überraschende Herabstufung zum Sozialhilfeempfänger beeinträchtige ihn erheblich und nachhaltig in seiner Lebensverwirklichung.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2002 dem Antrag des Klägers folgend die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 2001 Alhi zu gewähren. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Dem Kläger stehe ab 1. Juli 2001 Alhi zu. Sein Anspruch sei nicht gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III erloschen. Zwar sei beim Kläger ein Jahr seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi vergangen, diese Frist verlängere sich aber um die Zeit seiner Aufstiegsfortbildung zum Gas-Wasser-Installateurmeister. Gemäß § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III verlängere sich die Jahresfrist um Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen habe. Sinn und Zweck dieser Regelung bestehe darin, durch die Fristverlängerung einen Ersatz dafür zu schaffen, dass der Unterhaltsgeldbezug keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr begründen könne. Der Arbeitslose solle durch die Weiterbildung aber seine erworbenen Ansprüche nicht verlieren. Die genannte Vorschrift werde dahingehend ausgelegt, dass an sich die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsgeld nach dem SGB III vorgelegen haben müssten und dieses nur wegen des Vorranges anderweitiger Leistungen nicht gewährt worden sei. Danach könne die Vorschrift nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung kommen, weil ein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III nicht bestanden habe. Die Kammer meine aber, dass die Förderung von Arbeitslosen nach dem AFBG ebenfalls fristverlängernd wirke, weil der Gesetzgeber damit ein eigenes Förderungsinstrument geschaffen habe, um z.B. künftige Handwerksmeister heranzubilden. Es sei unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, den Kläger, der Leistungen nach dem AFBG erhalten habe, schlechter zu stellen als denjenigen, der Unterhaltsgeld nach dem SGB III erhalten habe. In beiden Fällen wollten die Arbeitslosen ihre Arbeitsmarktchancen erhöhen. Deshalb sei es gerechtfertigt, auch beide gleich zu behandeln und nicht den Arbeitslosen, der die Mühen einer Meisterqualifizierung auf sich nehme, mit dem Verlust seines Alhi-Anspruches und dem künftigen Bezug von Sozialhilfe zu bestrafen.
Gegen das ihr am 19. März 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. April 2002 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi ab dem 1. Juli 2001 nicht erfülle. Nach § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III würden in die einjährige Rahmenfrist ausdrücklich nur Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen habe. Beide Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor. Angesichts dieses eindeutigen Wortlautes könnten sonstige Leistungen der Ausbildungsförderung keine Verlängerung bewirken.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil zumindest im Ergebnis für zutreffend. Sein Anspruch auf Alhi ergebe sich schon aus einer direkten Anwendung des § 196 Satz 2 Nr. 4 2. Alternative SGB III. Er habe vorrangig die Leistungen nach dem AFBG in Anspruch nehmen müssen, das als lex specialis dem SGB III vorgehe. Zumindest aber sei aus den vom Sozialgericht angeführten Gründen der Gleichbehandlung auch bei Leistungsbezug nach dem AFBG die Rahmenfrist zu verlängern. Er dürfe nach erfolgreicher Meisterprüfung und Verbesserung seiner Position auf dem Arbeitsmarkt nicht seinen Anspruch auf Alhi verlieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Leistungsakten Bd. I und II zur Stamm-Nr. haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte, bei streitigen laufenden Alhi-Zahlungen in Höhe von monatlich über 900,- DM (460,- Euro) nicht durch Tatbestände des § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ausgeschlossene Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi ab dem 1. Juli 2001.
Anspruch auf Alhi hat gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) ein Arbeitnehmer, der
1. arbeitslos ist,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat,
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt
und
4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrfrist mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig nicht, weil er in der einjährigen Vorfrist des § 192 SGB III, die hier vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 lief, kein Arbeitslosengeld bezogen hat.
Der Kläger könnte mit seinem Begehren nur dann Erfolg haben, wenn er mit seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung mit Wirkung zum 1. Juli 2001 an seinen am 8. April 1997 im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld entstandenen Anspruch auf Anschluss-Alhi anknüpfen kann und ihm die Alhi aufgrund des fortbestehenden Stammrechtes wiederzubewilligen ist. Das ist jedoch nicht möglich, weil dieser Anspruch erloschen ist.
Nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III erlischt der Anspruch auf Alhi u.a. dann, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen ist. Das war beim Kläger der Fall, denn er hatte vor dem beanspruchten Zahlungsbeginn am 1. Juli 2001 zuletzt am 7. Mai 2000 Alhi bezogen (gegebenenfalls am 30. April 2000, sofern es zu der sich in Band 2 der Leistungsakte anbahnenden Rückforderung für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2000 gekommen ist).
Zwar verlängert sich die Jahresfrist nach Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezuges von Alhi Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen hat. Beide Alternativen liegen im Falle des Klägers aber nicht vor.
Unterhaltsgeld nach dem SGB III hat der Kläger nach Einstellung der Alhi unstreitig nicht erhalten. Dessen Bezug scheiterte auch nicht nur am Vorrang anderer Leistungen. Indem der Kläger einen solchen Vorrang zu konstruieren versucht, verkennt er den eindeutigen Regelungsinhalt des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III. Entscheidend ist danach offensichtlich nicht, dass der Kläger ohne die Unterhaltsleistungen nach dem AFBG aller Voraussicht nach weiterhin Alhi bezogen hätte, die ihm zumindest bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 7. April 2001 bewilligt und wegen des Wegfalls seiner Verfügbarkeit und damit Arbeitslosigkeit während des Meisterlehrganges entzogen worden war, sondern ob ihm dem Grunde nach zustehendes Unterhaltsgeld nach dem SGB III nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht gewährt worden ist. Davon kann aber nicht die Rede sein. Im Verhältnis zum SGB III ist das AFBG keineswegs lex specialis, dessen Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Im Gegenteil ist nach § 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG die Förderung einer Aufstiegsfortbildung nach diesem Gesetz u.a. dann ausgeschlossen, wenn Unterhaltsgeld nach § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - bzw. des nachfolgenden § 153 SGB III geleistet wird, mit anderen Worten geht die Leistung von Unterhaltsgeld nach dem AFG bzw. SGB III der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen nach dem AFBG vor. Damit kommt im Falle des Klägers eine Verlängerung der Jahresfrist um die Zeiten seines Bezuges von Unterhaltsbeiträgen nach dem AFBG nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungsgehalt des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III nicht in Betracht, wie die Beklagte und insoweit auch das Sozialgericht zutreffend angenommen haben.
Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist die Jahresfrist zugunsten des Klägers auch nicht durch analoge Anwendung der Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verlängern.
Die entsprechende Anwendung des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III auf den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem AFBG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit keine Regelungslücke vorliegt, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden dürfte. Der Gesetzgeber hat ersichtlich nicht "vergessen", im Rahmen dieser Regelung den Bezug von Unterhaltsbeiträgen nach dem AFBG als Verlängerungstatbestand für die Jahresfrist nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III aufzuführen. Die Regelung des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III wie auch entsprechende Vorschriften zur Verlängerung der Vorfrist nach § 192 Satz 2 Nr. 4 SGB III und der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass anders als unter der Geltung des mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getretenen AFG der Bezug von Unterhaltsgeld nach den Regelungen des SGB III nicht mehr zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit dient (vgl. §§ 107 Satz 1 Nr. 5 d, 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG), wofür die Verlängerung der genannten Fristen einen gewissen Ausgleich bieten soll (vgl. auch die Übergangsvorschrift des § 427 Abs. 2 SGB III, aus der dieser Zusammenhang besonders deutlich wird). Nach § 107 Satz 1 Nr. 5 d AFG standen einer anwartschaftsbegründenden beitragspflichtigen Beschäftigung aber nur gleich "Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 Ab. 5 in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes ... und Zeiten, in denen der Arbeitslose nur wegen des Vorranges anderer Leistungen (§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen hat". Die - wie oben ausgeführt nachrangige - Gewährung von Unterhaltsbeiträgen nach § 10 AFBG führte damit nach früherem Recht nicht zu anwartschaftsbegründenden Zeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Alhi, so dass es insoweit im Rahmen des SGB III auch keinen Anlass für deren Berücksichtigung bei der zum Ausgleich weggefallener anwartschaftsbegründender Tatbestände vorgesehenen Verlängerung der Rahmen- bzw. Vorfrist und der Erlöschensfrist für den Anspruch auf Alhi gibt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gebietet auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz keine erweiternde Auslegung des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III im Sinne des Klägerbegehrens. Die Förderung nach dem AFBG unterscheidet sich so wesentlich von der nach dem SGB III, dass ihre Nichteinbeziehung in die hier in Rede stehende Fristenregelung nicht zu beanstanden ist.
Mit dem AFBG vom 26. April 1996 wollte der Gesetzgeber einen gesetzlich verankerten Anspruch auf staatliche Unterstützung für Fachkräfte einführen, die sich zum Meister, Techniker oder auf einen anderen Fortbildungsabschluss vorbereiten wollten, der ihnen den Eintritt in die mittlere Führungsebene der Betriebe ermöglicht. Erklärtes Ziel war im Hinblick auf eine als gleichwertig angesehene schulische, berufliche und akademische Bildung, dem Einzelnen auch in der beruflichen Bildung die volle Entfaltung seiner Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten durch Verbesserung der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu ermöglichen. Ferner sollte der "Zukunftsstandort Deutschland" damit gesichert werden, indem der besonderen Bedeutung mittelständischer Unternehmen zur Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze und der dafür erforderlichen hohen Anzahl qualifizierter, innovativer sowie leistungs- und risikobereiter Nachwuchskräfte Rechnung getragen werden sollte (vgl. BT-Drucks. 13/3698 S. 1 und 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte bewusst nicht an frühere Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes angeknüpft werden, indem die Förderung weder der Rehabilitation noch der Verhinderung bzw. Beseitigung von Arbeitslosigkeit diente, sondern ausdrücklich an bildungs-, sozial- und mittelstandspolitischen Zielrichtungen ausgerichtet wurde (BT-Drucks. 13/3023 S. 8 zu Nrn. 1 bis 3 sowie S. 10 zu Nr. 9). Neben den Zielen der Förderung weichen auch die Vorschriften über die Leistungen für den Unterhalt während der Bildungsmaßnahme erheblich voneinander ab. Während das Unterhaltsgeld nach den §§ 153 ff. SGB III in Abhängigkeit vom bisherigen Einkommen individuell bemessen wird, lehnt sich die Förderung nach dem AFBG in ihrer Struktur an das Bundesausbildungsförderungsgesetz an, indem zu einem pauschalierten Unterhaltsbedarf ein einkommens- und vermögensabhängiger Beitrag geleistet wird, der teilweise als Darlehen gezahlt wird (vgl. §§ 10 und 12 AFBG). Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass das Unterhaltsgeld nach dem SGB III aus den Beiträgen der Versichertengemeinschaft finanziert wird, während die Mittel für die Förderung nach dem AFBG nach dessen § 28 von Bund und Ländern aus dem Steueraufkommen zu erbringen sind.
Der Kläger kann einen Anspruch auf weitere Gewährung von Alhi ab dem 1. Juli 2001 schließlich auch nicht aus den Grundsätzen des sogenannten Herstellungsanspruches ableiten. Zwar macht er geltend, dass er von der Leistungs- bzw. Rechtsauskunftsstelle des Arbeitsamtes Pankow von Berlin über die leistungsrechtlichen Auswirkungen seines Bezuges von "Meister-BAföG" nicht informiert worden sei. Dies erscheint fraglich, weil im Frühjahr 2000, als der Kläger wegen der von ihm erwünschten Fortbildungsmaßnahme um Beratung bei der Beklagten nachgesucht hat, das AFBG bereits seit Jahren in Kraft war und die Rechtslage, dass der Leistungsbezug nach diesem Gesetz weder anwartschaftsbegründend nach dem AFG noch fristverlängernd nach dem SGB III für den Weiterbezug von Alhi ist, eindeutig ist. Aber selbst wenn der Kläger insoweit von der Beklagten nicht oder nur unzureichend beraten worden sein sollte, könnte er daraus keinen Anspruch auf Wiedergewährung der Alhi ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Behörde im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nämlich nur zu einer rechtmäßigen Amtshandlung verpflichtet werden (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 50/93 - SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 m.w.N.). Da die Verlängerung der Frist des § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III um Zeiten des Bezuges von Unterhaltsleistungen nach dem AFBG nach den obigen Ausführungen aber rechtswidrig wäre, kann dies auch bei etwaiger Verletzung von Beratungspflichten nicht zu einem Leistungsanspruch des Klägers führen. Etwaige Amtshaftungsansprüche muss er auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe - Alhi - nach mehr als einjährigem Bezug von sogenanntem "Meister-BAföG".
Der 1953 geborene Kläger bezog nach Tätigkeiten im erlernten Beruf als Gas-Wasser-Instal-lateur, die er nach Implantation eines Herzschrittmachers nicht mehr ausüben kann, seit Februar 1996 Arbeitslosengeld und nach dessen Erschöpfung ab 8. April 1997 Anschluss-Alhi, die zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 8. April 2000 bis 7. April 2001 in Höhe von wöchentlich 217,07 DM nach einem Bemessungsentgelt von 580,- DM bewilligt worden war (Bescheid vom 21. Februar 2000). Mit Wirkung ab 8. Mai 2000 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, um, wie bei einer Vorsprache am 2. März 2000 von ihm angekündigt, nach Ablehnung seines Renten- und Reha-Antrages durch die Landesversicherungsanstalt Berlin einen Meisterlehrgang zu besuchen, für den er "Meister-BAföG" bekommen werde.
Für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 erhielt der Kläger vom Bezirksamt Lichtenberg-Hohenschönhausen von Berlin Leistungen in Form von Maßnahme- und Unterhaltsbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - AFBG - für seine Teilnahme an dem von der Handwerkskammer Berlin vom 8. Mai 2000 bis 1. Juni 2001 veranstalteten Meistervorbereitungslehrgang für Gas-Wasser-Installateure.
Am 5. Juni 2001 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 2001 bei der Beklagten wieder arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid des Arbeitsamtes Pankow vom 23. Juli 2001 mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Alhi, weil der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 1. Juli 2001 kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, der geltend machte, dass er ohne die von ihm aus eigener Initiative durchgeführte Fortbildungsmaßnahme sicherlich weiterhin Alhi erhalten haben würde und nun nicht ohne weiteres zum Sozialhilfeempfänger gemacht werden könne, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 als unbegründet zurück. Alhi könne ihm nicht mehr gewährt werden, da der Anspruch gemäß § 196 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - III erloschen sei. Seit dem letzten Bezug der Alhi sei ein Jahr vergangen. Diese Jahresfrist verlängere sich zwar um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Alhi-Bezuges Unterhaltsgeld nach dem SGB III erhalten oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen habe. Der Bezug von Unterhaltsgeld nach § 10 Abs. 2 AFBG sei dem Bezug von Unterhaltsgeld nach dem SGB III aber nicht vorrangig. Nach Aktenlage sei er vor Abmeldung zum Meisterlehrgang zwecks Klärung von Leistungsfragen an die Rechtsauskunft verwiesen worden.
Mit der am 19. Oktober 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Wiedergewährung der Alhi weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Bezug von Unterhaltsgeld nach § 10 Abs. 2 AFBG sei vorrangig gewesen, weil er ohne Wahrnehmung der Aufstiegsfortbildung während der gesamten Zeit Alhi weiter erhalten haben würde. Im Übrigen sei die Rahmenfrist jedenfalls nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu verlängern, weil weder die Leistungs- noch die Rechtsauskunftsstelle der Beklagten ihm eine verbindliche Auskunft zu seinen rechtlichen Fragen habe geben können. Hätte man ihm vorab gesagt, dass nach dem Lehrgangsbesuch eine Wiederaufnahme der Leistungsbewilligung durch das Arbeitsamt nicht möglich sein würde, hätte er sich schon damals mit dem Gedanken befassen können und müssen, dass anschließend wohl nur noch das Sozialamt für ihn zur Verfügung stehen würde. Die für ihn nun völlig überraschende Herabstufung zum Sozialhilfeempfänger beeinträchtige ihn erheblich und nachhaltig in seiner Lebensverwirklichung.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2002 dem Antrag des Klägers folgend die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 2001 Alhi zu gewähren. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Dem Kläger stehe ab 1. Juli 2001 Alhi zu. Sein Anspruch sei nicht gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III erloschen. Zwar sei beim Kläger ein Jahr seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi vergangen, diese Frist verlängere sich aber um die Zeit seiner Aufstiegsfortbildung zum Gas-Wasser-Installateurmeister. Gemäß § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III verlängere sich die Jahresfrist um Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen habe. Sinn und Zweck dieser Regelung bestehe darin, durch die Fristverlängerung einen Ersatz dafür zu schaffen, dass der Unterhaltsgeldbezug keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr begründen könne. Der Arbeitslose solle durch die Weiterbildung aber seine erworbenen Ansprüche nicht verlieren. Die genannte Vorschrift werde dahingehend ausgelegt, dass an sich die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsgeld nach dem SGB III vorgelegen haben müssten und dieses nur wegen des Vorranges anderweitiger Leistungen nicht gewährt worden sei. Danach könne die Vorschrift nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung kommen, weil ein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III nicht bestanden habe. Die Kammer meine aber, dass die Förderung von Arbeitslosen nach dem AFBG ebenfalls fristverlängernd wirke, weil der Gesetzgeber damit ein eigenes Förderungsinstrument geschaffen habe, um z.B. künftige Handwerksmeister heranzubilden. Es sei unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, den Kläger, der Leistungen nach dem AFBG erhalten habe, schlechter zu stellen als denjenigen, der Unterhaltsgeld nach dem SGB III erhalten habe. In beiden Fällen wollten die Arbeitslosen ihre Arbeitsmarktchancen erhöhen. Deshalb sei es gerechtfertigt, auch beide gleich zu behandeln und nicht den Arbeitslosen, der die Mühen einer Meisterqualifizierung auf sich nehme, mit dem Verlust seines Alhi-Anspruches und dem künftigen Bezug von Sozialhilfe zu bestrafen.
Gegen das ihr am 19. März 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. April 2002 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi ab dem 1. Juli 2001 nicht erfülle. Nach § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III würden in die einjährige Rahmenfrist ausdrücklich nur Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen habe. Beide Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor. Angesichts dieses eindeutigen Wortlautes könnten sonstige Leistungen der Ausbildungsförderung keine Verlängerung bewirken.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil zumindest im Ergebnis für zutreffend. Sein Anspruch auf Alhi ergebe sich schon aus einer direkten Anwendung des § 196 Satz 2 Nr. 4 2. Alternative SGB III. Er habe vorrangig die Leistungen nach dem AFBG in Anspruch nehmen müssen, das als lex specialis dem SGB III vorgehe. Zumindest aber sei aus den vom Sozialgericht angeführten Gründen der Gleichbehandlung auch bei Leistungsbezug nach dem AFBG die Rahmenfrist zu verlängern. Er dürfe nach erfolgreicher Meisterprüfung und Verbesserung seiner Position auf dem Arbeitsmarkt nicht seinen Anspruch auf Alhi verlieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Leistungsakten Bd. I und II zur Stamm-Nr. haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte, bei streitigen laufenden Alhi-Zahlungen in Höhe von monatlich über 900,- DM (460,- Euro) nicht durch Tatbestände des § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ausgeschlossene Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi ab dem 1. Juli 2001.
Anspruch auf Alhi hat gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) ein Arbeitnehmer, der
1. arbeitslos ist,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat,
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt
und
4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrfrist mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig nicht, weil er in der einjährigen Vorfrist des § 192 SGB III, die hier vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 lief, kein Arbeitslosengeld bezogen hat.
Der Kläger könnte mit seinem Begehren nur dann Erfolg haben, wenn er mit seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung mit Wirkung zum 1. Juli 2001 an seinen am 8. April 1997 im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld entstandenen Anspruch auf Anschluss-Alhi anknüpfen kann und ihm die Alhi aufgrund des fortbestehenden Stammrechtes wiederzubewilligen ist. Das ist jedoch nicht möglich, weil dieser Anspruch erloschen ist.
Nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III erlischt der Anspruch auf Alhi u.a. dann, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen ist. Das war beim Kläger der Fall, denn er hatte vor dem beanspruchten Zahlungsbeginn am 1. Juli 2001 zuletzt am 7. Mai 2000 Alhi bezogen (gegebenenfalls am 30. April 2000, sofern es zu der sich in Band 2 der Leistungsakte anbahnenden Rückforderung für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2000 gekommen ist).
Zwar verlängert sich die Jahresfrist nach Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezuges von Alhi Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen hat. Beide Alternativen liegen im Falle des Klägers aber nicht vor.
Unterhaltsgeld nach dem SGB III hat der Kläger nach Einstellung der Alhi unstreitig nicht erhalten. Dessen Bezug scheiterte auch nicht nur am Vorrang anderer Leistungen. Indem der Kläger einen solchen Vorrang zu konstruieren versucht, verkennt er den eindeutigen Regelungsinhalt des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III. Entscheidend ist danach offensichtlich nicht, dass der Kläger ohne die Unterhaltsleistungen nach dem AFBG aller Voraussicht nach weiterhin Alhi bezogen hätte, die ihm zumindest bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 7. April 2001 bewilligt und wegen des Wegfalls seiner Verfügbarkeit und damit Arbeitslosigkeit während des Meisterlehrganges entzogen worden war, sondern ob ihm dem Grunde nach zustehendes Unterhaltsgeld nach dem SGB III nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht gewährt worden ist. Davon kann aber nicht die Rede sein. Im Verhältnis zum SGB III ist das AFBG keineswegs lex specialis, dessen Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Im Gegenteil ist nach § 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG die Förderung einer Aufstiegsfortbildung nach diesem Gesetz u.a. dann ausgeschlossen, wenn Unterhaltsgeld nach § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - bzw. des nachfolgenden § 153 SGB III geleistet wird, mit anderen Worten geht die Leistung von Unterhaltsgeld nach dem AFG bzw. SGB III der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen nach dem AFBG vor. Damit kommt im Falle des Klägers eine Verlängerung der Jahresfrist um die Zeiten seines Bezuges von Unterhaltsbeiträgen nach dem AFBG nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungsgehalt des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III nicht in Betracht, wie die Beklagte und insoweit auch das Sozialgericht zutreffend angenommen haben.
Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist die Jahresfrist zugunsten des Klägers auch nicht durch analoge Anwendung der Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verlängern.
Die entsprechende Anwendung des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III auf den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem AFBG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit keine Regelungslücke vorliegt, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden dürfte. Der Gesetzgeber hat ersichtlich nicht "vergessen", im Rahmen dieser Regelung den Bezug von Unterhaltsbeiträgen nach dem AFBG als Verlängerungstatbestand für die Jahresfrist nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III aufzuführen. Die Regelung des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III wie auch entsprechende Vorschriften zur Verlängerung der Vorfrist nach § 192 Satz 2 Nr. 4 SGB III und der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass anders als unter der Geltung des mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getretenen AFG der Bezug von Unterhaltsgeld nach den Regelungen des SGB III nicht mehr zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit dient (vgl. §§ 107 Satz 1 Nr. 5 d, 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG), wofür die Verlängerung der genannten Fristen einen gewissen Ausgleich bieten soll (vgl. auch die Übergangsvorschrift des § 427 Abs. 2 SGB III, aus der dieser Zusammenhang besonders deutlich wird). Nach § 107 Satz 1 Nr. 5 d AFG standen einer anwartschaftsbegründenden beitragspflichtigen Beschäftigung aber nur gleich "Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 Ab. 5 in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes ... und Zeiten, in denen der Arbeitslose nur wegen des Vorranges anderer Leistungen (§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen hat". Die - wie oben ausgeführt nachrangige - Gewährung von Unterhaltsbeiträgen nach § 10 AFBG führte damit nach früherem Recht nicht zu anwartschaftsbegründenden Zeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Alhi, so dass es insoweit im Rahmen des SGB III auch keinen Anlass für deren Berücksichtigung bei der zum Ausgleich weggefallener anwartschaftsbegründender Tatbestände vorgesehenen Verlängerung der Rahmen- bzw. Vorfrist und der Erlöschensfrist für den Anspruch auf Alhi gibt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gebietet auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz keine erweiternde Auslegung des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III im Sinne des Klägerbegehrens. Die Förderung nach dem AFBG unterscheidet sich so wesentlich von der nach dem SGB III, dass ihre Nichteinbeziehung in die hier in Rede stehende Fristenregelung nicht zu beanstanden ist.
Mit dem AFBG vom 26. April 1996 wollte der Gesetzgeber einen gesetzlich verankerten Anspruch auf staatliche Unterstützung für Fachkräfte einführen, die sich zum Meister, Techniker oder auf einen anderen Fortbildungsabschluss vorbereiten wollten, der ihnen den Eintritt in die mittlere Führungsebene der Betriebe ermöglicht. Erklärtes Ziel war im Hinblick auf eine als gleichwertig angesehene schulische, berufliche und akademische Bildung, dem Einzelnen auch in der beruflichen Bildung die volle Entfaltung seiner Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten durch Verbesserung der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu ermöglichen. Ferner sollte der "Zukunftsstandort Deutschland" damit gesichert werden, indem der besonderen Bedeutung mittelständischer Unternehmen zur Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze und der dafür erforderlichen hohen Anzahl qualifizierter, innovativer sowie leistungs- und risikobereiter Nachwuchskräfte Rechnung getragen werden sollte (vgl. BT-Drucks. 13/3698 S. 1 und 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte bewusst nicht an frühere Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes angeknüpft werden, indem die Förderung weder der Rehabilitation noch der Verhinderung bzw. Beseitigung von Arbeitslosigkeit diente, sondern ausdrücklich an bildungs-, sozial- und mittelstandspolitischen Zielrichtungen ausgerichtet wurde (BT-Drucks. 13/3023 S. 8 zu Nrn. 1 bis 3 sowie S. 10 zu Nr. 9). Neben den Zielen der Förderung weichen auch die Vorschriften über die Leistungen für den Unterhalt während der Bildungsmaßnahme erheblich voneinander ab. Während das Unterhaltsgeld nach den §§ 153 ff. SGB III in Abhängigkeit vom bisherigen Einkommen individuell bemessen wird, lehnt sich die Förderung nach dem AFBG in ihrer Struktur an das Bundesausbildungsförderungsgesetz an, indem zu einem pauschalierten Unterhaltsbedarf ein einkommens- und vermögensabhängiger Beitrag geleistet wird, der teilweise als Darlehen gezahlt wird (vgl. §§ 10 und 12 AFBG). Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass das Unterhaltsgeld nach dem SGB III aus den Beiträgen der Versichertengemeinschaft finanziert wird, während die Mittel für die Förderung nach dem AFBG nach dessen § 28 von Bund und Ländern aus dem Steueraufkommen zu erbringen sind.
Der Kläger kann einen Anspruch auf weitere Gewährung von Alhi ab dem 1. Juli 2001 schließlich auch nicht aus den Grundsätzen des sogenannten Herstellungsanspruches ableiten. Zwar macht er geltend, dass er von der Leistungs- bzw. Rechtsauskunftsstelle des Arbeitsamtes Pankow von Berlin über die leistungsrechtlichen Auswirkungen seines Bezuges von "Meister-BAföG" nicht informiert worden sei. Dies erscheint fraglich, weil im Frühjahr 2000, als der Kläger wegen der von ihm erwünschten Fortbildungsmaßnahme um Beratung bei der Beklagten nachgesucht hat, das AFBG bereits seit Jahren in Kraft war und die Rechtslage, dass der Leistungsbezug nach diesem Gesetz weder anwartschaftsbegründend nach dem AFG noch fristverlängernd nach dem SGB III für den Weiterbezug von Alhi ist, eindeutig ist. Aber selbst wenn der Kläger insoweit von der Beklagten nicht oder nur unzureichend beraten worden sein sollte, könnte er daraus keinen Anspruch auf Wiedergewährung der Alhi ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Behörde im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nämlich nur zu einer rechtmäßigen Amtshandlung verpflichtet werden (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 50/93 - SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 m.w.N.). Da die Verlängerung der Frist des § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III um Zeiten des Bezuges von Unterhaltsleistungen nach dem AFBG nach den obigen Ausführungen aber rechtswidrig wäre, kann dies auch bei etwaiger Verletzung von Beratungspflichten nicht zu einem Leistungsanspruch des Klägers führen. Etwaige Amtshaftungsansprüche muss er auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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