L 5 RA 39/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 2775/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RA 39/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin Rentennachzahlungsbeträge zustehen.

Die 1923 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet bis Mai 1961 erwerbstätig und bezog ab April 1980 Invalidenrente, später Invalidenaltersrente, die im Dezember 1991 490,- DM betrug.

Mit Bescheid vom 26. November 1991 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Regelaltersrente geleistet werde. Sie sei ab 1. Januar 1992 umzuwerten und anzupassen. Die monatliche Rente betrug ab 1. Januar 1992 brutto 538,42 DM. Darin war ein Auffüllbetrag von 395,59 DM enthalten, der in gleicher Höhe bis zum 31. Dezember 1995 zu zahlen war. Die eigentliche Rente war mit 142,83 DM angegeben, errechnet aus dem aktuellen Rentenwert (Ost) und 6,0600 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der Klägerin. Das hierfür u.a. maßgebende Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten hatte die Beklagte irrtümlich dem 1979 endenden Zwanzig-Jahreszeitraum entnommen, "der vor dem Jahr der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit endet". Der Bescheid enthielt u.a. folgende Hinweise:

"Die Umwertung ist auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten vorgenommen worden. Auf Antrag wird die Rente daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht nicht vor dem 01.01.94.

Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ergibt sich dadurch eine Rentenminderung, wird die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt."

Die Klägerin stellte keinen Überprüfungsantrag.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 1996 neu fest, weil Daten, die der damaligen Umwertung zugrunde gelegt worden seien, unzutreffend seien. Der maßgebende Zwanzig-Jahreszeitraum ende bereits 1960. Die Neuberechnung ergab 10,2200 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und auf dieser Grundlage als Ausgangswerte für die weitere Rentenberechnung für Dezember 1991 eine Rente in Höhe von 215,74 DM und einen Auffüllbetrag in Höhe von 307,78 DM. Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2000 errechnete die Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von 2.971,32 DM. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie höhere Rente ab Rentenbeginn begehrte, weil ihre Unterlagen vollständig vorgelegen hätten und der Umwertungsfehler von der Beklagten zu verantworten sei, wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2000 als unbegründet zurück. Für den Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bestimme § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - SGB - X, dass Leistungen längstens bis zu vier Jahren vor dem Jahr der Rücknahme erbracht werden dürften. Da der rechtswidrige Bescheid vom November 1991 im Jahre 2000 zurückgenommen worden sei, könnten Nachleistungen höchstens ab Januar 1996 erbracht werden. Wenn die Klägerin die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides beantragt hätte, wäre das Antragsjahr für die Feststellung des Vier-Jahreszeitraumes maßgebend gewesen. Auf die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen, sei sie bereits mit dem Bescheid vom November 1991 hingewiesen worden. Die Tatsache, dass die Rentenumwertungen Zug um Zug von Amts wegen überprüft worden seien und im Falle der Klägerin erst am 10. Februar 2000 zu der Erkenntnis einer fehlerhaften Umwertung geführt hätten, verlängere nicht den Nachleistungszeitraum.

Mit der am 21. Juni 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. September 2001 dem Antrag der Klägerin folgend den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2000 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rentenbeträge ab 1. Februar 1992 nachzuzahlen. In seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rentennachzahlung ab Februar 1992. Die Beklagte könne sich nicht auf § 44 Abs. 4 SGB X berufen. Sie habe die Rente mit Bescheid vom 26. November 1991 unter dem Vorbehalt gewährt, dass die ihr übermittelten Daten richtig seien. Sie habe den Hinweis gegeben, dass eine Berichtigung der Daten, die zu einer Rentenminderung führe, sich nur für die Zukunft auswirken werde. Daraus sei zu folgern, dass bei einer Berichtigung, die zur Rentenerhöhung führe, diese auch für die Vergangenheit wirke, und zwar ab Rentenbeginn. Anderenfalls hätte die Beklagte auch auf § 44 Abs. 4 SGB X hinweisen müssen.

Gegen das ihr am 1. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie die Nachzahlung auf die Zeit ab 1. Januar 1996 habe beschränken müssen. Rechtsgrundlage ihres Bescheides vom 10. Februar 2000, mit dem sie den zum 1. Januar 1992 erlassenen Umwertungsbescheid, der der Klägerin rechtswidrig zu niedrige Leistungen zuerkannt gehabt habe, aufgehoben habe, sei § 44 Abs. 1 SGB X gewesen. Der aus der Bescheidaufhebung erwachsende Folgenbeseitigungsanspruch werde durch Abs. 4 der Vorschrift zeitlich limitiert. Dabei handle es sich nicht um eine Verjährungsfrist, deren Geltendmachung im Ermessen der Sozialleistungsträger stehe, sondern um eine verbindliche und nicht abdingbare Ausschlussfrist. Diese Auslegung des § 44 Abs. 4 SGB X entspreche nicht nur ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, sondern auch den Gesetzesmaterialien. Der in dem Umwertungsbescheid zum 1. Januar 1992 aufgenommene Widerrufsvorbehalt zeitige weder zu Lasten noch zu Gunsten der betroffenen Bescheidadressaten rechtliche Wirkungen. Ein Widerrufsvorbehalt stelle eine Nebenbestimmung im Sinne des § 32 SGB X dar, die im Zusammenhang mit Verwaltungsakten, auf die ein Anspruch bestehe, nur ergehen dürften, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen seien oder sicherstellen sollten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des fraglichen Verwaltungsaktes erfüllt würden. Welche Erwägungen damals zur Beifügung des Vorbehalts geführt hätten, könne auf sich beruhen. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt, so dass keiner der Beteiligten sich auf diesen Vorbehalt berufen könne.

Die Beklagte hat anhand einer Probeberechnung ermittelt, dass ihre erstinstanzliche Verurteilung zu einer Nachzahlung an die Klägerin in Höhe von 1.883,71 DM führen würde. Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die die Klägerin betreffende Rentenakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie betrifft ihre Verurteilung durch das Sozialgericht, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 höhere Rente zu zahlen, woraus sich der von ihr zutreffend errechnete Nachzahlungsbetrag von 1.883,71 DM ergibt, mit dem der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 1.000,- DM (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erreicht wird.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Zahlung höherer Rente für den streitigen Zeitraum zu.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 44 Abs. 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Norm ist auch heranzuziehen, wenn es um die Korrektur eines zu Lasten des Betroffenen fehlerhaften maschinellen Rentenumwertungsbescheides nach § 307 a Abs. 1 SGB VI geht (vgl. Störmann in Gesamtkommentar zum SGB, Stand März 1996, Anmerkung 14 zu § 307 a SGB VI). § 307 a Abs. 8 SGB VI modifiziert als lex spezialis die allgemeinen Vorschriften über die Korrektur fehlerhafter Bescheide nach den §§ 44, 45 SGB X nur hinsichtlich eines nicht vor dem 1. Januar 1994 bestehenden Anspruches der Betroffenen auf Überprüfung und regelt das Verfahren bei der Abarbeitung der massenhaft anfallenden Überprüfungen der zum 1. Januar 1992 maschinell umgewerteten Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet. Während dabei die Berechnung von Hinterbliebenenrenten nach §§ 265 b, 307 a Abs. 8 Satz 1 und 2 SGB VI ausdrücklich vorläufig erfolgen konnte mit der Folge, dass eine nach der zwingend erforderlichen endgültigen Berechnung höhere Rente rückwirkend ab Rentenbeginn nachzuzahlen war (vgl. Brackmann in Jahn, SGB VI, RdNr. 18 zu § 307 a), gilt dies für Versichertenrenten wie die hier in Rede stehende Altersrente der Klägerin nicht. Der maschinelle Umwertungsbescheid nach § 307 a Abs. 8 Satz 1 SGB VI, den die Beklagte im Falle der Klägerin unter dem 26. November 1991 erlassen hat, ist keine nur vorläufige Rentenregelung, da der Gesetzgeber bei den Versichertenrenten keine generelle Überprüfung angeordnet hat. Sie erfolgt vielmehr grundsätzlich nur auf Antrag des Versicherten und steht im Übrigen im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers (vgl. § 307 a Abs. 8 Satz 3 und 6 SGB VI). Da § 307 a Abs. 8 SGB VI keine Sonderregelung im Hinblick auf eine Rückwirkung der Korrektur fehlerhafter Versichertenrentenbescheide bzw. hinsichtlich des Umfanges der Nachzahlung zu Unrecht nicht gezahlter Versichertenrenten enthält, gelten insoweit die allgemeinen Vorschriften der §§ 44, 45 SGB X.

Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden bei Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit die vorenthaltenen Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Begrenzung rückwirkender Leistungen auf generell vier Jahre angestrebt hat. Da er hierfür das Rechtsinstitut der Verjährung nicht als ausreichend angesehen hat, wurde mit § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausdrücklich eine materiell-rechtliche Einschränkung für nachträglich bewilligte Sozialleistungen für die Vergangenheit geschaffen, deren Wirkung über die der Verjährung nach § 45 SGB I hinausgeht und einer Ausschlussfrist entspricht. Dabei ist klar zum Ausdruck gekommen, dass keinesfalls für länger als vier Jahre in die Vergangenheit zurückgegangen werden darf, wobei eine einheitliche zeitliche Linie mit der Verjährungsregelung eingehalten worden ist. In dieser zeitlichen Gleichschaltung einerseits aber auch der Verstärkung gegenüber der nur auf Einrede hin greifenden Verjährung in eine von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche Leistungseinschränkung andererseits verkörpert sich ein allgemeiner Rechtsgedanke. Er hat zum Inhalt, Leistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren. Einleuchtende Gründe hierfür sind die Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem laufenden Unterhalt des Berechtigten dienen sollen, und das Interesse des Leistungsträgers an einer Überschaubarkeit seiner Leistungsverpflichtungen (Urteil des BSG vom 9. September 1986 - 11 a RA 28/85 - BSGE 60, S. 245 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien und weitere Rechtsprechung).

Die Begrenzung der rückwirkenden Zahlung der korrigierten Versichertenrente auf vier Kalenderjahre vor der Rücknahme führt im Falle der Klägerin dazu, dass sie, wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, aufgrund der im Januar 2000 erfolgten Neuberechnung nur eine Rentennachzahlung für die Zeit ab 1. Januar 1996 beanspruchen kann. Ein darüber hinausgehender Nachzahlungsanspruch käme nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X nur in Betracht, wenn die Klägerin vor der Überprüfung von Amts wegen ihrerseits einen Antrag auf Überprüfung des maschinellen Umwertungsbescheides gestellt hätte. Auf die Möglichkeit, einen solchen Überprüfungsantrag einzubringen, ist die Klägerin im Umwertungsbescheid vom 26. November 1991 hingewiesen worden, ohne hiervon jedoch Gebrauch zu machen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann die Klägerin einen Anspruch auf Rentennachzahlungen für den hier streitigen Zeitraum Februar 1992 bis Dezember 1995 auch nicht im Umkehrschluss aus einer Nebenbestimmung zu dem Umwertungsbescheid vom 26. November 1991 herleiten. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte der Klägerin in diesem Bescheid nach einer für sie günstigen Überprüfung eine unbegrenzte Rentennachzahlung wirksam zugesichert hätte (vgl. § 34 SGB X). Das ist jedoch zu verneinen.

Die Beklagte hat dem Umwertungsbescheid den im Tatbestand zitierten Widerrufsvorbehalt beigefügt für den Fall, dass die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen, und dies mit dem Hinweis verbunden, dass bei einer sich dadurch ergebenden Rentenminderung die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt werde. Wie die Beklagte inzwischen selbst einräumt, dürften die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X für die Zulässigkeit eines Widerrufsvorbehaltes als Nebenbestimmung zu einem gebundenen Verwaltungsakt nicht vorgelegen haben, weil - was allein in Betracht kommt - § 307 a Abs. 8 SGB VI keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB X darstellt, die durch bereits dem Umwertungsbescheid beizufügende belastende Nebenbestimmungen über die allgemeinen Vorschriften der § 44 ff. SGB X hinaus die Rücknahme der im Wege maschineller Umwertung erstellten Rentenbescheide ermöglicht (vgl. rechtskräftiges Urteil des LSG Berlin vom 22. September 1997 - L 16/5 J 66/96 -).

Unabhängig davon, dass der Widerrufsvorbehalt damit keine selbständige Rechtsgrundlage für eine - hier nicht in Rede stehende - Rücknahme eines den Betroffenen zu Unrecht begünstigenden maschinellen Umwertungsbescheides zu begründen vermag, steht der Hinweis auf den zeitlichen Umfang einer Neufeststellung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht der streitigen Begrenzung der Nachzahlung auf rückwirkend vier Jahre entgegen. Zwar lässt die Formulierung, dass bei einer sich durch die Überprüfung ergebenden Rentenminderung die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt werde, in der Tat den Umkehrschluss zu, dass eine Rentenerhöhung auch rückwirkend vorgenommen werde. Das hat die Beklagte im Falle der Klägerin aber auch getan. Eine Zusicherung, die Rente unter diesen Umständen in jedem Fall rückwirkend ab Beginn der Umwertung neu festzustellen und nachzuzahlen, lässt sich daraus aber weder ausdrücklich noch konkludent herleiten.

Eines ergänzenden Hinweises auf die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 44 Abs. 4 SGB X bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Im Übrigen würde auch bei Verletzung einer etwaigen Beratungspflicht und einem daraus ggf. resultierenden Herstellungsanspruch § 44 Abs. 4 SGB X analog anzuwenden sein (vgl. BSG a.a.O.).

Eine wesentliche, mit Art. 14 des Grundgesetzes nicht zu vereinbarenden Benachteiligung der Klägerin ergibt sich durch die Begrenzung der Nachzahlung auf die Zeit ab dem 1. Januar 1996 nicht, denn die Klägerin hat seit der Umwertung zum 1. Januar 1992 zu keinem Zeitpunkt eine geringere Rente erhalten, als ihr nach dem Rentenrecht der DDR zugestanden hätte. Soweit die nach dem Rentenrecht des SGB VI umgewertete Rente zum 1. Januar 1992 geringer war als die - bis dahin bereits dynamisierte - Rente des Beitrittsgebiets, hat die Klägerin keinen Verlust erlitten, weil durch die Gewährung des Auffüllbetrages der Zahlbetrag der bis Dezember 1991 zustehenden Renten nicht unterschritten, sondern deutlich überschritten wurde. Dem steht nicht entgegen, dass ihr bei Zugrundelegung des zutreffenden, bereits 1960 endenden Zwanzig-Jahreszeitraumes in der Folgezeit eine höhere Gesamtrentenleistung zugestanden hätte, weil das Verhältnis zwischen statischem Auffüllbetrag und zu dynamisierender Rente für sie günstiger gewesen wäre.

Nach alledem kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben. Die Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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