Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 3616/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 99/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht eine höhere Altersrente.
Die am ... 1934 geborene Klägerin war bis zum 31. Dezember 1996 versicherungspflichtig beschäftigt und erzielte im Jahr 1996 ein Entgelt von 63.264,00 DM.
Am 8. Februar 1996 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente und gab an, dass sie beabsichtige, ihre Beschäftigung zum 31. Dezember 1996 aufzugeben; die Rente solle ab 1. Januar 1997 gezahlt werden. Über die beabsichtigte Aufgabe der Beschäftigung reichte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitsgebers ein. Am 19. September 1996 ging bei der Beklagten in Ergänzung des Rentenantrages der Antrag auf Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ein. Weiterhin reichte die Klägerin am 8. November 1996 eine Entgeltbescheinigung ein. Mit Schreiben vom 21. November 1996 fragte die Beklagte im Hinblick auf das Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG - am 1. Januar 1997 bei der Klägerin nach Zeiten einer nicht erfolgreich abgeschlossenen Fach- oder Hochschulausbildung an, da diese nach den Vorschriften des WFG nunmehr als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden könnten. Am 3. Dezember 1996 ging bei der Beklagten die Antwort der Klägerin ein, mit der sie das Vorhandensein solcher Zeiten verneinte.
Mit Bescheid vom 16. Januar 1997 bewilligte die Beklagte Altersrente ab 1. Januar 1997. Der nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften - insbesondere dem WFG - berechneten Rente lagen 25,4537 Entgeltpunkte zu Grunde. In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, die Altersrente müsse gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - nach dem am 31. Dezember 1996 geltenden Recht berechnet werden. Hilfsweise sei sie über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als ob die Rente bereits am 1. Dezember 1996 begonnen hätte. Die Beklagte habe im laufenden Rentenverfahren nicht darauf hingewiesen, dass die Neuregelungen durch das WFG in der Regel zu Leistungseinbußen führten. Sie hätte anregen müssen, die Rente bereits zum 1. Dezember 1996 in Anspruch zu nehmen. Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente ab 1. Januar 1997 wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses vor. Dagegen erhob die Klägerin entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides ebenfalls Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997 zurück. Sie führte darin aus, dass der Bescheid vom 21. Mai 1997 entgegen seiner Belehrung gemäß § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Da die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 über die Hinzuverdienstgrenze des § 34 SGB VI hinaus versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sei ein Rentenanspruch erst ab 1. Januar 1997 entstanden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch käme nicht in Betracht, da mit diesem nur hergestellt werden könne, was in dem betreffenden Rechtsgebiet seiner Art nach zulässig sei, nicht hingegen Gestaltungen, die das Gesetz nicht kenne oder generell ausschließe. Die einen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1997 ausschließende Tatsache, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, könne nachträglich nicht geändert werden.
Mit ihrer am 21. August 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Gewährung einer höheren Rente geltend gemacht. Zwar hat sie im Hinblick auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des BSG (vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - in SozR 3-2600 § 300 Nr. 14) nicht länger geltend gemacht, die ihr ab 1. Januar 1997 zustehende Rente müsse gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen des SGB VI berechnet werden; jedoch ergebe sich dieser Anspruch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Von der Beklagten sei es in diesem Zusammenhang zwar nicht zu verlangen gewesen, von Amts wegen eine Probeberechnung zu erstellen. Sie habe es aber unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie durch eine frühere Beschäftigungsaufgabe noch eine Rentenberechnung nach dem SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung hätte erreichen können. Bei Darstellung dieser Rechtslage hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, ihre Entscheidung zum Rentenbeginn nochmals zu überdenken. In dieser pflichtwidrigen Unterlassung liege ein Verstoß gegen die der Beklagten auferlegten Beratungspflichten. Die Beklagte ist der klägerischen Auffassung entgegen getreten, hat ergänzend eine Probeberechnung mit einem fiktiven Rentenbeginn am 1. Dezember 1996 durchgeführt, die eine höhere Rente auf Grund von 26,1122 Entgeltpunkten ergeben hätte.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berechnung der ihr zustehenden Altersrente nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des SGB VI. Der Anspruch auf die vorgezogene Altersrente bestehe gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI nur, wenn die insoweit geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Grenze, die 1996 bei 590,00 DM für die alten Bundesländer und 500,00 DM für das Beitrittgebiet gelegen habe, sei mit dem Bruttoeinkommen von über 5000,00 DM deutlich überschritten worden. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze sei negative Anspruchsvoraussetzung, so dass bis zum 31. Dezember 1996 ein entsprechender Rentenanspruch auch nicht als Stammrecht bestanden habe. Bei einer am 1. Januar 1997 beginnenden Altersrente seien, wie inzwischen auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung klargestellt (Urteil vom 24. Februar 1999 a.a.O.), die zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Vorschriften des WFG anzuwenden.
Die Klägerin könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, dass ihre am 1. Januar 1997 beginnende Altersrente dennoch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen berechnet werde. Voraussetzung dieses Anspruchs sei die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem (rechtlichen) Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe, die an sich im Sozialrecht vorgesehen seien und insbesondere dem Bürger zu Gute kommen sollten. Die verletzte Pflicht müsse darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang). Die Pflichtverletzung müsse nicht die alleinige, jedoch die (allein) wesentliche Ursache für die ausgleichsbedürftige Situation, also den sozialrechtlichen Schaden seien.
Vorliegend fehle es bereits an einer Pflichtverletzung. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit einem Beratungsbegehren an die Beklagte herangetreten sei, sei die Beklagte von sich aus spontan zur Beratung nur bei einem konkreten Anlass verpflichtet gewesen. Sie müsse nur auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zu Tage liegen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. Daran habe es jedoch vorliegend gefehlt. Darauf deute bereits der Umstand hin, dass die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter einer Probeberechnung durch die Beklagte bedurften, um festzustellen, ob überhaupt eine Differenz und wenn ja in welcher Höhe gegeben sei. Ihre Verpflichtung zum Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten dürfe nicht dahin verstanden werden, dass sie wie ein Rechtsberater die Versicherten schlechterdings auf alle aus den Vorschriften des Gesetzes zu ziehenden Vorteile aufmerksam machen müsse. Sinn der Beratungspflicht sei es, dem Versicherten in der Erlangung der vom Gesetz zugedachten Rechte beizustehen. Deshalb liege es auf der Hand, dass der Versicherungsträger z. B. auf Möglichkeiten eines Rechtsmissbrauchs keineswegs hinweisen müsse. Auszuscheiden seien aber auf solche Gestaltungsmöglichkeiten, die zwar keinen Rechtsmissbrauch bedeuteten, die der Gesetzgeber jedoch von Bürgern nicht ohne Weiteres erwarte. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung für unbefriedigend halte und deswegen ändere, er die Änderung jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen oder solchen der Praktikabilität erst eine gewisse Zeit nach der Verkündung in Kraft treten lasse. Bei einer solchen Sachlage müsse der Versicherungsträger die Versicherten nicht darüber belehren, dass sie durch ein Tätigwerden in der Zwischenzeit noch den mit der Rechtsänderung auf sie zukommenden Nachteile ausweichen könnten. Hiermit könnte nämlich der mit der Gesetzesänderung angestrebte Erfolg weitgehend beeinträchtigt werden (Hinweis auf Urteil des BSG vom 18. August 1983 -11 RA 40/82 in BSGE 55, 257 = SozR 1200 § 13 Nr. 2). Im Übrigen habe das zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene WFG nicht nur nachteilige Änderungen, sondern auch mit der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Ausbildungszeiten Besserstellungen gebracht. Die ermittelten Nachteile seien nicht evident und die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen im Rahmen einer Probeberechnung festzustellen, ob der Klägerin Nachteile drohten, die sie zu einem anderen Rentenbeginn veranlassen würden.
Gegen das der Klägerin am 25. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat sich diese mit ihrer am 8. November 1999 eingelegten Berufung gewandt und weiterhin beansprucht, die ihr gewährte Rente im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf Grund unterlassener Beratung und fehlender zumindest allgemeiner Informationen auf nachteilige Änderungen des WFG noch nach den für sie günstigeren Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden SGB VI zu berechnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 1999 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 1997 und 21. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Berechnung ihrer ab 1. Januar 1997 gewährten Altersrente die bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des SGB VI zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestünde der geltend gemachte Anspruch nicht. Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres bereits vor dem 1. Januar 1997 erfüllt gewesen, die Klägerin habe jedoch einen entsprechenden Anspruch, der von der Aufgabe der Beschäftigung abhängig gewesen sei, erst für die Zeit ab 1. Januar 1997 geltend gemacht. Anlass für eine spontane Beratung habe hier nicht bestanden, zumal sich die unterschiedliche Höhe des Rentenzahlbetrages zum 1. Januar gegenüber demjenigen zum 1. Dezember 1996 erst durch eine nachträgliche Probeberechnung ergeben habe und für die Beklagte vorher nicht erkennbar gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten geführte Rentenakte - Vers. Nr. -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren als der ab 1. Januar 1997 zuerkannten vorgezogenen Altersrente; die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihre Rente trotz Bewilligung erst ab 1. Januar 1997 noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen des SGB VI berechnet wird.
Das SG hat dazu zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf die vorgezogene Altersrente wegen des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Arbeitsentgeltes bis 31. Dezember 1996 nicht bestand (§ 34 Abs. 2 SGB VI), so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das SG hat auch richtig festgestellt, dass die Klägerin ihr Begehren nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen kann.
Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung von Nebenpflichten aus dem Sozialrechtsverhältnis einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Zu den Nebenpflichten zählen insbesondere Auskunft, Belehrung und "verständnisvolle Förderung” des Versicherten, die verletzt sind, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu diesen Dienstleistungen bestand, vom Versicherungsträger nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1994 - 11 RAr 5/94 - in SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 m.w.N.). Diese Rechtsprechung erkennt in der Regel eine Beratungspflicht auf Grund eines konkreten Auskunfts- oder Beratungsersuchen an und weitergehend in den Fällen, in denen ohne ein solches Ersuchen ein Beratungsbedürfnis von Amts wegen erkennbar ist. Ein solches zu einem Tätigwerden der Verwaltung verpflichtendes Beratungsbedürfnis besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn auf Grund eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen ist, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92 - in SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1994 a.a.O. unter Hinweis auf SozR 5070 § 10 Nr. 25). Eine Verpflichtung zur Beratung trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, sie ist aber von der Rechtsprechung u.a. auch für den Fall bejaht worden, dass dem Träger in einem früheren Verwaltungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die sich nachteilig auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch auswirken (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1994 a.a.O.).
Ein konkretes Beratungsbegehren hat die Klägerin nicht an die Beklagte gerichtet; daher kann allenfalls eine Pflicht zur sogenannten Spontanberatung in Frage stehen. Dann müsste die Beklagte verpflichtet gewesen sein, die Klägerin auf die bevorstehende Gesetzesänderung und die Möglichkeit, zur Vermeidung von - erst auf Grund der Probeberechnung vom 17. November 1997 feststehenden - Nachteilen bei der Rentenberechnung die Beschäftigung bereits zum 30. November 1996 aufzugeben (und dafür daraus sich ergebende Nachteile in Kauf zu nehmen), hinzuweisen. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass eine solche Verpflichtung vorliegend im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Gesetzesänderung nicht bestand. Der Senat nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine andere Beurteilung mag angebracht sein, wenn eine Gesetzesänderung eine erhebliche Entwertung einer erworbenen Rechtsposition bewirkt; davon kann vorliegend bei einer Differenz von etwa 0,6 Entgeltpunkten jedoch nicht die Rede sein.
Auch aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI ergibt sich die von der Klägerin angeführte Beratungspflicht nicht. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung der angeführte Zweck der Gesetzesänderung in diesem Zusammenhang hat. Denn es ist vorliegend schon kein "geeigneter Fall” im Sinne dieser Bestimmung gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn es nahe liegt, dass Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen wollen, wie z.B. typischerweise bei der Regelaltersrente oder der Hinterbliebenenrente, wenn also der Versicherungsträger das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen generell auf Grund des Versichertenkontos ohne Befragung der Betroffenen feststellen kann. Bei der (vorgezogenen) Altersrente für Frauen handelt es sich dagegen um Leistungen, die nur in bestimmten Situationen und nicht im Regelfall von allen Versicherten in Anspruch genommen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 1998 - B 5 RJ 18/98 R -), und damit nicht um einen typischen von der Bestimmung erfassten Sachverhalt.
Im Übrigen kann dem klägerischen Begehren auch nicht entsprochen werden, wollte man die Verletzung einer Beratungspflicht bejahen. Denn Voraussetzung eines Anspruchs im Wege sozialrechtlicher Herstellung ist die rechtliche Zulässigkeit des erstrebten Verwaltungshandelns. Mit Hilfe des Herstellungsanspruch lassen sich lediglich bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z. B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlten. Nicht herstellbar durch eine (nachträgliche) Amtshandlung sind jedoch rein tatsächliche und rechtserhebliche Tatbestände, zu denen auch das (negative) Tatbestandsmerkmal des Nichterhalts eines über den Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 SGB VI liegenden Entgelts zählt. Die Beklagte kann aber die - wie dargelegt einem Rentenanspruch entgegenstehende - Fortsetzung der Beschäftigung mit dem weiteren Bezug von Arbeitsentgelt bis zum 31. Dezember 1996 nicht durch eine Amtshandlung beseitigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht eine höhere Altersrente.
Die am ... 1934 geborene Klägerin war bis zum 31. Dezember 1996 versicherungspflichtig beschäftigt und erzielte im Jahr 1996 ein Entgelt von 63.264,00 DM.
Am 8. Februar 1996 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente und gab an, dass sie beabsichtige, ihre Beschäftigung zum 31. Dezember 1996 aufzugeben; die Rente solle ab 1. Januar 1997 gezahlt werden. Über die beabsichtigte Aufgabe der Beschäftigung reichte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitsgebers ein. Am 19. September 1996 ging bei der Beklagten in Ergänzung des Rentenantrages der Antrag auf Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ein. Weiterhin reichte die Klägerin am 8. November 1996 eine Entgeltbescheinigung ein. Mit Schreiben vom 21. November 1996 fragte die Beklagte im Hinblick auf das Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG - am 1. Januar 1997 bei der Klägerin nach Zeiten einer nicht erfolgreich abgeschlossenen Fach- oder Hochschulausbildung an, da diese nach den Vorschriften des WFG nunmehr als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden könnten. Am 3. Dezember 1996 ging bei der Beklagten die Antwort der Klägerin ein, mit der sie das Vorhandensein solcher Zeiten verneinte.
Mit Bescheid vom 16. Januar 1997 bewilligte die Beklagte Altersrente ab 1. Januar 1997. Der nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften - insbesondere dem WFG - berechneten Rente lagen 25,4537 Entgeltpunkte zu Grunde. In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, die Altersrente müsse gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - nach dem am 31. Dezember 1996 geltenden Recht berechnet werden. Hilfsweise sei sie über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als ob die Rente bereits am 1. Dezember 1996 begonnen hätte. Die Beklagte habe im laufenden Rentenverfahren nicht darauf hingewiesen, dass die Neuregelungen durch das WFG in der Regel zu Leistungseinbußen führten. Sie hätte anregen müssen, die Rente bereits zum 1. Dezember 1996 in Anspruch zu nehmen. Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente ab 1. Januar 1997 wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses vor. Dagegen erhob die Klägerin entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides ebenfalls Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997 zurück. Sie führte darin aus, dass der Bescheid vom 21. Mai 1997 entgegen seiner Belehrung gemäß § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Da die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 über die Hinzuverdienstgrenze des § 34 SGB VI hinaus versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sei ein Rentenanspruch erst ab 1. Januar 1997 entstanden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch käme nicht in Betracht, da mit diesem nur hergestellt werden könne, was in dem betreffenden Rechtsgebiet seiner Art nach zulässig sei, nicht hingegen Gestaltungen, die das Gesetz nicht kenne oder generell ausschließe. Die einen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1997 ausschließende Tatsache, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, könne nachträglich nicht geändert werden.
Mit ihrer am 21. August 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Gewährung einer höheren Rente geltend gemacht. Zwar hat sie im Hinblick auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des BSG (vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - in SozR 3-2600 § 300 Nr. 14) nicht länger geltend gemacht, die ihr ab 1. Januar 1997 zustehende Rente müsse gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen des SGB VI berechnet werden; jedoch ergebe sich dieser Anspruch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Von der Beklagten sei es in diesem Zusammenhang zwar nicht zu verlangen gewesen, von Amts wegen eine Probeberechnung zu erstellen. Sie habe es aber unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie durch eine frühere Beschäftigungsaufgabe noch eine Rentenberechnung nach dem SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung hätte erreichen können. Bei Darstellung dieser Rechtslage hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, ihre Entscheidung zum Rentenbeginn nochmals zu überdenken. In dieser pflichtwidrigen Unterlassung liege ein Verstoß gegen die der Beklagten auferlegten Beratungspflichten. Die Beklagte ist der klägerischen Auffassung entgegen getreten, hat ergänzend eine Probeberechnung mit einem fiktiven Rentenbeginn am 1. Dezember 1996 durchgeführt, die eine höhere Rente auf Grund von 26,1122 Entgeltpunkten ergeben hätte.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berechnung der ihr zustehenden Altersrente nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des SGB VI. Der Anspruch auf die vorgezogene Altersrente bestehe gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI nur, wenn die insoweit geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Grenze, die 1996 bei 590,00 DM für die alten Bundesländer und 500,00 DM für das Beitrittgebiet gelegen habe, sei mit dem Bruttoeinkommen von über 5000,00 DM deutlich überschritten worden. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze sei negative Anspruchsvoraussetzung, so dass bis zum 31. Dezember 1996 ein entsprechender Rentenanspruch auch nicht als Stammrecht bestanden habe. Bei einer am 1. Januar 1997 beginnenden Altersrente seien, wie inzwischen auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung klargestellt (Urteil vom 24. Februar 1999 a.a.O.), die zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Vorschriften des WFG anzuwenden.
Die Klägerin könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, dass ihre am 1. Januar 1997 beginnende Altersrente dennoch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen berechnet werde. Voraussetzung dieses Anspruchs sei die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem (rechtlichen) Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe, die an sich im Sozialrecht vorgesehen seien und insbesondere dem Bürger zu Gute kommen sollten. Die verletzte Pflicht müsse darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang). Die Pflichtverletzung müsse nicht die alleinige, jedoch die (allein) wesentliche Ursache für die ausgleichsbedürftige Situation, also den sozialrechtlichen Schaden seien.
Vorliegend fehle es bereits an einer Pflichtverletzung. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit einem Beratungsbegehren an die Beklagte herangetreten sei, sei die Beklagte von sich aus spontan zur Beratung nur bei einem konkreten Anlass verpflichtet gewesen. Sie müsse nur auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zu Tage liegen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. Daran habe es jedoch vorliegend gefehlt. Darauf deute bereits der Umstand hin, dass die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter einer Probeberechnung durch die Beklagte bedurften, um festzustellen, ob überhaupt eine Differenz und wenn ja in welcher Höhe gegeben sei. Ihre Verpflichtung zum Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten dürfe nicht dahin verstanden werden, dass sie wie ein Rechtsberater die Versicherten schlechterdings auf alle aus den Vorschriften des Gesetzes zu ziehenden Vorteile aufmerksam machen müsse. Sinn der Beratungspflicht sei es, dem Versicherten in der Erlangung der vom Gesetz zugedachten Rechte beizustehen. Deshalb liege es auf der Hand, dass der Versicherungsträger z. B. auf Möglichkeiten eines Rechtsmissbrauchs keineswegs hinweisen müsse. Auszuscheiden seien aber auf solche Gestaltungsmöglichkeiten, die zwar keinen Rechtsmissbrauch bedeuteten, die der Gesetzgeber jedoch von Bürgern nicht ohne Weiteres erwarte. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung für unbefriedigend halte und deswegen ändere, er die Änderung jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen oder solchen der Praktikabilität erst eine gewisse Zeit nach der Verkündung in Kraft treten lasse. Bei einer solchen Sachlage müsse der Versicherungsträger die Versicherten nicht darüber belehren, dass sie durch ein Tätigwerden in der Zwischenzeit noch den mit der Rechtsänderung auf sie zukommenden Nachteile ausweichen könnten. Hiermit könnte nämlich der mit der Gesetzesänderung angestrebte Erfolg weitgehend beeinträchtigt werden (Hinweis auf Urteil des BSG vom 18. August 1983 -11 RA 40/82 in BSGE 55, 257 = SozR 1200 § 13 Nr. 2). Im Übrigen habe das zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene WFG nicht nur nachteilige Änderungen, sondern auch mit der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Ausbildungszeiten Besserstellungen gebracht. Die ermittelten Nachteile seien nicht evident und die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen im Rahmen einer Probeberechnung festzustellen, ob der Klägerin Nachteile drohten, die sie zu einem anderen Rentenbeginn veranlassen würden.
Gegen das der Klägerin am 25. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat sich diese mit ihrer am 8. November 1999 eingelegten Berufung gewandt und weiterhin beansprucht, die ihr gewährte Rente im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf Grund unterlassener Beratung und fehlender zumindest allgemeiner Informationen auf nachteilige Änderungen des WFG noch nach den für sie günstigeren Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden SGB VI zu berechnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 1999 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 1997 und 21. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Berechnung ihrer ab 1. Januar 1997 gewährten Altersrente die bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des SGB VI zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestünde der geltend gemachte Anspruch nicht. Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres bereits vor dem 1. Januar 1997 erfüllt gewesen, die Klägerin habe jedoch einen entsprechenden Anspruch, der von der Aufgabe der Beschäftigung abhängig gewesen sei, erst für die Zeit ab 1. Januar 1997 geltend gemacht. Anlass für eine spontane Beratung habe hier nicht bestanden, zumal sich die unterschiedliche Höhe des Rentenzahlbetrages zum 1. Januar gegenüber demjenigen zum 1. Dezember 1996 erst durch eine nachträgliche Probeberechnung ergeben habe und für die Beklagte vorher nicht erkennbar gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten geführte Rentenakte - Vers. Nr. -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren als der ab 1. Januar 1997 zuerkannten vorgezogenen Altersrente; die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihre Rente trotz Bewilligung erst ab 1. Januar 1997 noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen des SGB VI berechnet wird.
Das SG hat dazu zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf die vorgezogene Altersrente wegen des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Arbeitsentgeltes bis 31. Dezember 1996 nicht bestand (§ 34 Abs. 2 SGB VI), so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das SG hat auch richtig festgestellt, dass die Klägerin ihr Begehren nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen kann.
Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung von Nebenpflichten aus dem Sozialrechtsverhältnis einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Zu den Nebenpflichten zählen insbesondere Auskunft, Belehrung und "verständnisvolle Förderung” des Versicherten, die verletzt sind, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu diesen Dienstleistungen bestand, vom Versicherungsträger nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1994 - 11 RAr 5/94 - in SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 m.w.N.). Diese Rechtsprechung erkennt in der Regel eine Beratungspflicht auf Grund eines konkreten Auskunfts- oder Beratungsersuchen an und weitergehend in den Fällen, in denen ohne ein solches Ersuchen ein Beratungsbedürfnis von Amts wegen erkennbar ist. Ein solches zu einem Tätigwerden der Verwaltung verpflichtendes Beratungsbedürfnis besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn auf Grund eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen ist, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92 - in SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1994 a.a.O. unter Hinweis auf SozR 5070 § 10 Nr. 25). Eine Verpflichtung zur Beratung trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, sie ist aber von der Rechtsprechung u.a. auch für den Fall bejaht worden, dass dem Träger in einem früheren Verwaltungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die sich nachteilig auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch auswirken (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1994 a.a.O.).
Ein konkretes Beratungsbegehren hat die Klägerin nicht an die Beklagte gerichtet; daher kann allenfalls eine Pflicht zur sogenannten Spontanberatung in Frage stehen. Dann müsste die Beklagte verpflichtet gewesen sein, die Klägerin auf die bevorstehende Gesetzesänderung und die Möglichkeit, zur Vermeidung von - erst auf Grund der Probeberechnung vom 17. November 1997 feststehenden - Nachteilen bei der Rentenberechnung die Beschäftigung bereits zum 30. November 1996 aufzugeben (und dafür daraus sich ergebende Nachteile in Kauf zu nehmen), hinzuweisen. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass eine solche Verpflichtung vorliegend im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Gesetzesänderung nicht bestand. Der Senat nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine andere Beurteilung mag angebracht sein, wenn eine Gesetzesänderung eine erhebliche Entwertung einer erworbenen Rechtsposition bewirkt; davon kann vorliegend bei einer Differenz von etwa 0,6 Entgeltpunkten jedoch nicht die Rede sein.
Auch aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI ergibt sich die von der Klägerin angeführte Beratungspflicht nicht. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung der angeführte Zweck der Gesetzesänderung in diesem Zusammenhang hat. Denn es ist vorliegend schon kein "geeigneter Fall” im Sinne dieser Bestimmung gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn es nahe liegt, dass Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen wollen, wie z.B. typischerweise bei der Regelaltersrente oder der Hinterbliebenenrente, wenn also der Versicherungsträger das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen generell auf Grund des Versichertenkontos ohne Befragung der Betroffenen feststellen kann. Bei der (vorgezogenen) Altersrente für Frauen handelt es sich dagegen um Leistungen, die nur in bestimmten Situationen und nicht im Regelfall von allen Versicherten in Anspruch genommen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 1998 - B 5 RJ 18/98 R -), und damit nicht um einen typischen von der Bestimmung erfassten Sachverhalt.
Im Übrigen kann dem klägerischen Begehren auch nicht entsprochen werden, wollte man die Verletzung einer Beratungspflicht bejahen. Denn Voraussetzung eines Anspruchs im Wege sozialrechtlicher Herstellung ist die rechtliche Zulässigkeit des erstrebten Verwaltungshandelns. Mit Hilfe des Herstellungsanspruch lassen sich lediglich bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z. B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlten. Nicht herstellbar durch eine (nachträgliche) Amtshandlung sind jedoch rein tatsächliche und rechtserhebliche Tatbestände, zu denen auch das (negative) Tatbestandsmerkmal des Nichterhalts eines über den Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 SGB VI liegenden Entgelts zählt. Die Beklagte kann aber die - wie dargelegt einem Rentenanspruch entgegenstehende - Fortsetzung der Beschäftigung mit dem weiteren Bezug von Arbeitsentgelt bis zum 31. Dezember 1996 nicht durch eine Amtshandlung beseitigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
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