S 18 KN 8/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 KN 8/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
I
1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 1995 in der Form der Bescheide vom 4. Dezember 1995 und vom 12. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seit dem 1. Januar 1992 höhere Altersrente auf der Grundlage von 43,35 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der Rentenversicherung der Arbeiter/Angestellten und weiteren 45,15 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren.
3. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente des Klägers.

Der 1925 geborene Kläger war Mitglied der Zusatzversorgung der Mitarbeiter des Staatsapparates. Ihm wurde mit dem Rentenbescheid des FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung – vom 25. August 1989 Bergmannsinvalidenrente in Höhe von 635 M bewilligt. Darüber hinaus erhielt er Leistungen aus der Zusatzversorgung in Höhe von 972 M. Mit Bescheid vom 20. November 1989 wurden die Versorgungsleistungen ab 1. Dezember 1989 erhöht; der Anteil der Sozialversicherungsrente betrug nunmehr 660 M, die Zusatzversorgung weiterhin 972 M, ein Ehegattenzuschlag von 60 M kam hinzu, so dass die Gesamtversorgung 1.692 M betrug. Am 3. Dezember 1991 erließ die Beklagte den Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Renten auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts, nach welchem die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Regelaltersrente weiter zu leisten war. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 3. Januar 1992 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 11. Juni 1992 wies die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die Überführung der Zusatzversorgungsansprüche durch die BfA darauf hin, dass der Bescheid vom 3. Dezember 1991 zunächst nur als vorläufige Regelung anzusehen sei.

Die BfA stellte mit Bescheid vom 26. August 1993 Zusatzversorgungszeiten des Klägers von September 1958 bis September 1988 fest und begrenzte das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt auf die Werte der Anlage 5 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Gegen den Bescheid der BfA legte der Kläger am 7. September 1993 mit Schreiben vom 6. September 1993 Widerspruch ein. Diesen wies die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1994 zurück. Der Kläger hat dagegen Klage nicht erhoben.

Mit Bescheid vom 5. Januar 1995 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab 1. Januar 1992 neu und nahm dabei auf die Regelung des § 307b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Bezug. Mit Schreiben vom 4. Februar 1995 hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht und rügte dabei insbesondere die Kürzung der Zusatzversorgung und die Bewertung bestimmter knappschaftlicher Beitragszeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 1995 zurück. Gegen die Entscheidungen der Beklagten legte der Kläger zum Aktenzeichen S 18 KN 45/95 am 14. Dezember 1995 Klage ein. Dieses Gerichtsverfahren wurde auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 8. April 1996 beendet. Der Kläger nahm den Vorschlag mit Schreiben vom 13. Mai 1996, die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juni 1996 an. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

1. die Beklagte verpflichtet sich, im Falle einer für den Kläger günstigen Änderung des Überführungsbescheides des Versorgungsträgers - hier der BfA - infolge einer Gesetzesänderung zu § 6 AAÜG beziehungsweise im Falle einer materiell-rechtlichen Entscheidung des BSG oder des BVerfG zu § 6 AAÜG den Rentenbescheid vom 5. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1995 sowie den Rentenbescheid vom 4. Dezember 1995 unter Außerachtlassung des § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen und entsprechend zu ändern.

2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist.

Bei dem Vorschlag des Vergleiches hat das Gericht ausdrücklich auf die Normenkontrollverfahren nach den Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Gotha und des BSG beim Bundesverfassungsgericht verwiesen.

Die Beklagte hatte mit Rentenbescheid vom 4. Dezember 1995 die Regelaltersrente für den Zeitraum seit 1. Juli 1990 neu berechnet.

Nach dem neuen Feststellungsbescheid der BfA vom 24. September 1997, der nur noch Begrenzungen nach der Anlage 3 auswies, erließ die Beklagte den Rentenbescheid vom 6. November 1997 für die Zeiträume ab 1. Januar 1997. Nach diesem Bescheid erhielt der Kläger Regelaltersrente auf der Grundlage von 32,2483 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellte und weiteren 50,4016 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Zur Umsetzung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes erließ die Beklagte den Rentenbescheid vom 12. November 2001, durch welchen die Beklagte dem Kläger höhere Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 bewilligte. Sie legte dem Zahlbetrag der Rente die höhere Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI zu Grunde, welche von 43,35 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und weiteren 45,15 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung ausging.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 3. Dezember 2001 Widerspruch ein. Vom BVerfG sei 1999 festgelegt worden, dass § 307b SGB VI verfassungswidrig sei. Die Begrenzungen seien rückgängig zu machen. Im Bescheid vom 12. November 2001 seien erneut Begrenzungen für die Nachzahlungen und der Rentenhöhe enthalten.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 zurück. Die Begrenzung auf 0,15 persönliche Entgeltpunkte monatlich entspreche der gesetzlichen Regelung und sei nicht zu beanstanden. Das 2. AAÜG-Änderungsgesetz sei erst zum 1. Mai 1999 in Kraft getreten, weshalb die Rentenerhöhung für frühere Zeiträume nicht verlangt werden könne.

Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner am 6. April 2002 erhobenen Klage vom 4. April 2002 weiter.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 1995 in der Form des Bescheides vom 4. Dezember 1995 in der Form des Bescheides vom 12. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seit dem 1. Januar 1992 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von mindestens 43,35 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und weiteren 45,15 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung, mindestens jedoch von 32,2418 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und weiteren 50,3570 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Versicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass durch die Erledigung des ursprünglichen Gerichtsverfahren durch den Vergleich der ursprüngliche Rentenbescheid bestandskräftig geworden sei und deshalb trotz dieses Vergleiches im Hinblick auf die Regelung des Inkrafttretens des neuen § 307b SGB VI eine Rückwirkung der Rentenerhöhung für Zeiträume vor Mai 1999 ausscheide.

Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakte S 18 KN 45/95 und die Akten der BfA-Zusatzversorgungsträger vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat Anspruch auf Erhöhung der Rente rückwirkend ab 1. Januar 1992. Insoweit verletzt der angefochtene Bescheid der Beklagten Rechte des Klägers nach § 307b Abs. 3 SGB VI, der für den Kläger gemäß Artikel 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist.

Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass für den Kläger am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war (Art. 13 Abs. 5 letzter Teilsatz 2. AAÜG-Änderungsgesetz). Dies ergibt sich aus dem von den Beteiligten auf gerichtlichen Vorschlag im Verfahren S 18 KN 45/95 geschlossenen Vergleich.

Dieser Vergleich ist wirksam. Er ist insbesondere nicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nichtig, weil ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht rechtswidrig wäre. Dies gilt, obwohl durch den Vergleich die Anwendung einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift (§ 44 Abs. 4 SGB X) ausgeschlossen wurde.

Durch diesen Vergleich sollte der Kläger in Zukunft für den Fall, dass die Vorschriften der Berechnung der Rente des Klägers aus verfassungsrechtlicher Sicht zu Gunsten des Klägers korrigiert würden, so behandelt werden, als wäre in seinem Fall noch nicht bestandskräftig entschieden. Dies ist, sogar wenn der entsprechende Bescheid durch den Vergleich bestandskräftig wird, ein zulässiges Vorgehen in den Fällen, in denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches der fragliche Bescheid tatsächlich noch nicht bestandskräftig war. Mit einer solchen Regelung soll sicher gestellt werden, dass im Ergebnis bei einem Betroffenen ein aus Sicht des bundesdeutschen Verfassungsrechts rechtmäßiger Zustand durchgesetzt wird. Der Normzweck des § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, im Wege des Vertragsschlusses vorgenommenes rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln zu unterbinden, wird dadurch nicht gerade verfehlt sondern erreicht.

Darüber hinaus verstößt eine solche Regelung auch nicht gegen materielles Recht gewährleistendes Verfahrensrecht. Insbesondere sollte hier zugunsten aller Betroffenen das Verfahren deutlich vereinfacht und der Aufwand, das Verfahren im Interesse einer verfassungskonformen Lösung des Rechtsstreits in der Schwebe zu halten, sachgerecht reduziert werden.

Die im Vergleich der Beteiligten getroffene, entsprechend § 133 BGB auszulegende Regelung beinhaltet die Zusicherung an den Kläger, über die Rentenhöhe neu zu entscheiden und dabei nicht von einer Bestandskraft des im Klageverfahren angefochtenen Bescheides auszugehen. Darüber hinaus sollte der Bescheid vom 5. Januar 1995 durch den Vergleichsabschluss nicht bestandskräftig werden. Diese Absicht der damaligen Prozessparteien fand ihre adäquate Umsetzung im Ausschluss der Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X, der wiederum die Bestandskraft des fraglichen Bescheides zur Voraussetzung hat. Trotz der Bezugnahme auf § 44 SGB X ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese durch den Vergleich zunächst die Bestandskraft des Bescheides erreichen und erst bei entsprechenden neuen Regelungen durch Rechtsprechung oder Gesetzgebung eine sog. Zugunstenüberprüfung nach § 44 SGB X vorgeben wollten. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die erneute Überprüfung nur auf Antrag des Klägers hätte vorgenommen werden sollen. So jedoch wurde auf § 44 SGB X nur durch den Ausschluss seines Absatzes 4 Bezug genommen, woraus sich ein Schluss auf eine gewollte Bestandskraft gerade nicht ziehen lässt.

Waren sich mithin die Beteiligten darüber einig, dass Bestandskraft nicht eintreten sollte, durfte dies im Vergleich konsequent darin seinen Ausdruck finden, dass die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen wurde. Oder anders gesagt: Findet sich kein Anhaltspunkt, dass die Beteiligten eine Bestandskraft gewollt haben, ist aus dem Ausschluss der Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X der Regelungswille zu schließen, dass Bestandskraft nicht eintreten soll, der fragliche Bescheid vorläufig sein soll. Darin kann ein rechtswidriges Vorgehen nicht gesehen werden. Insofern ist eine gemeinsame Erledigungserklärung des Rechtsstreites, wie sie im Vergleich geregelt wurde, konsequent, weil für ein weiteres gerichtliches Vorgehen das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt haben würde.

Damit greift die Einschränkung für das rückwirkende Inkrafttreten des in Art. 2 Nr. 5 2. AAÜG-Änderungsgesetz neu geregelten § 307b SGB VI, die eine Bestandskraft des Rentenbescheides am 28. April 1999 verlangt, nicht ein, weshalb auch für den Kläger mit der allgemeinen Regelung § 307b SGB VI in der neuen Fassung ab 1. Januar 1992 gilt.

Für den Fall, dass man von einer rechtswidrigen Regelung im Vergleich ausgehen sollte, wäre der Vergleich nichtig. Aus dem ausdrücklichen Ausschluss einer zwingenden Vorschrift ergäbe sich, dass den Beteiligten diese Rechtswidrigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X bekannt gewesen wäre. Folge wäre, dass der ursprüngliche Rechtsstreit nicht erledigt wurde, also noch anhängig wäre und von einer Bestandskraft des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht ausgegangen werden durfte. Auch in diesem Falle wäre die erkennende 18. Kammer zur Entscheidung berufen.

Darüber hinaus wäre zu prüfen, wenn man den Vergleich für wirksam hält, jedoch eine Regelung der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides durch die Bezugnahme auf § 44 SGB X als Vergleichsinhalt annimmt, ob nicht nach § 59 SGB X der Vergleich der gesetzlichen Regelung anzupassen wäre, die sich die Beteiligten offensichtlich so nicht gedacht hatten. Unter Berücksichtigung der Regelungen zur Korrektur von Verwaltungsakten im allgemeinen und besonderen Sozialverwaltungsverfahrensrecht (§§ 44, 48 SGB X und etwa 328 SGB III, 300 ff SGB VI) erscheint die Gestaltung des intertemporären Rechts durch Art. 13 2. AAÜG-ÄndG mit seinen Inkrafttretensregelungen überraschend. Dies würde die Korrektur entsprechender Vergleiche über das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage, wie es sich in § 59 SGB X und über die dynamische Verweisung auf § 313 BGB in § 61 Satz 2 SGB X gebieten. Dies gilt jedoch nur, wenn man dann nicht bereits aus dem Regelungsgehalt des Vergleiches durch Annahme einer wirksamen Zusicherung der Zugunstenüberprüfung die Pflicht der Beklagten zur Überprüfung ableiten wollte. Diese ursprünglich rechtmäßige Zusicherung würde die Beklagte trotz der unerwarteten Regelungsweise des Inkrafttretens gebunden haben.

Somit findet für den Kläger die Ermittlung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI statt. Ausweislich des Rentenbescheides vom 12. November 2001 führt die Berechnung der Vergleichsrente zu einem höheren Zahlbetrag als die anderen Modalitäten zur Ermittlung des Zahlbetrages (SGB VI-Renten unter Berücksichtigung des AAÜG, Leistung aus dem dynamisierten garantierten Zahlbetrag nach Einigungsvertrag, weiter zu zahlender Betrag nach § 307 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Damit kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, dass der Kläger gegen den Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage nicht erhoben hat und deshalb nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 7 2. AAÜG-Änderungsgesetz die Rückwirkung der Regelungen des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes nicht greifen durfte.

Der hier gefundenen Lösung steht auch nicht entgegen, dass der Vergleich in Hinblick auf die verfassungsrechtliche Überprüfung von § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG geschlossen wurde, während sich nunmehr die Rentenerhöhung aus der Neuregelung des § 307b Abs. 3 SGB VI ergibt. Gegenstand des seinerzeitigen Klageverfahrens war die Entscheidung der Beklagten über die Höhe der Rentenzahlung an den Kläger und dieser hatte seit 1992 bis in das Klageverfahren hinein stets gerügt, dass er die Art der Überführung seiner Versorgungsansprüche für verfassungswidrig hält. Insoweit war Gegenstand des seinerzeitigen Klageverfahrens auch die mögliche Rentenhöhe, wie sie sich aus den Vorschriften des § 307b SGB VI ergeben konnte. Zur Begründung des Vergleichsvorschlages hatte das Gericht ausdrücklich auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichtes Bezug genommen, die auch zur vom BVerfG vorgegebenen Korrektur des § 307b SGB VI führten. Darüber hinaus stellt der Vergleichstext dem neuen Bescheid des Zusatzversorgungsträgers als Überprüfungsanlass ausdrücklich die Alternative der geänderten Rechtsprechung oder gesetzgeberischen Entscheidung zur Regelung der Rentenhöhe gegenüber. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine verfassungskonforme Regelung der Leistungshöhe auch über andere Regelungen als die Korrektur von § 6 AAÜG denkbar waren.

Die Kammer hatte nicht zu prüfen, ob die Neuregelung von § 307b Abs. 5 SGB VI verfassungskonform ist, weil der nach § 307b Abs. 3 SGB VI zu leistende Zahlbetrag jedenfalls höher ist als derjenige, der sich nach der von der Kammer jedenfalls für verfassungskonform gehaltenen Lösung der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages ergeben würde (vgl. Urteil vom 9. April 2001, S 18 RA 2961/98 -W00-W01).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.
Rechtskraft
Aus
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