Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 AL 62/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 129/00 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Juli 1999 zugelassen.
II. Die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig über die Nichtabhilfe wird aufgehoben.
III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Gründe:
I.
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme betreffend die Zeit vom 22.01. bis zum 31.01.1998. Die Erstattungsforderung umfasst einen Betrag i. H. v. insgesamt 636,34 DM (Übergangsgeld i. H. v. 461,16 DM und Verpflegung i. H. v. 202,18 DM).
Der Kläger nahm in der Zeit vom 16.10.1995 bis zum 21.01.1998 an einer beruflichen Umschulungsmaßnahme zum Versicherungskaufmann teil. Mit Bescheid vom 08.09.1995 und Bescheid vom 18.07.1997 wurden ihm Förderungsleistungen bis voraussichtlich zum 06.02.1998, längstens jedoch bis zum letzten Tag der regulären Prüfung, bewilligt. Am 21.01.1998 schloss der Kläger die Umschulungsmaßnahme mit der Prüfung zum Versicherungskaufmann ab. Daraufhin hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 22.01.1998 auf (Bescheid vom 04.03.1998, vom 09.12.1998 und Widerspruchsbescheid vom 21.12.1998). Hieraus ergebe sich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Diesbezüglich habe der Kläger seine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen in seinen Verhältnissen grob fahrlässig verletzt und zudem habe er auch erkennen können und müssen, dass der Anspruch kraft Gesetzes weggefallen sei. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Erstattung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X vor.
Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat mit Urteil vom 08. Juli 1999 die gegen die Bescheide erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil enthält keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung. Als Rechtsmittelbelehrung wurde diejenige angefügt, die eine zulässige Berufung voraussetzt.
Zu der auf den 08.07.1999, 9.00 Uhr, angesetzten mündlichen Verhandlung wurde das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Die Ladung ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.06.1999 zu. Am 24.06.1999 ging beim SG ein Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, da er an diesem Tage einen anderweitigen, bereits seit Januar anberaumten, ganztägigen, auswärtigen Termin habe. Hierzu teilte das SG dem Prozessbevollmächtigten zunächst mit Schreiben vom 28.06.1999 mit, die Ladung bleibe aufrechterhalten. Er werde jedoch gebeten, den anderweitigen Termin nachzuweisen. Mit zwei Schreiben (Telefaxe) vom 30.06.1999 und vom 02.07.1999 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, es handele sich um die Teilnahme an einer IHK-Abschlussprüfung als künftiger Prüfer zur Einarbeitung in den Prüfungsablauf. (Die entsprechenden Faxe gingen jeweils am 01. und 02.07.1999 beim SG ein.) Das zugehörige Schreiben der IHK Regensburg ging am 05.07.1999 ein. Eine förmliche Vertagung des angesetzten Termins durch das SG erfolgte nicht. Bei Aufruf der Sache am 08.07.1999 erschien weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter. Gleichwohl verkündete das SG nach Schluss der Verhandlung das o. g. Urteil.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst entsprechend der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung am 01.09.1999 Berufung eingelegt (Az.: L 3 AL 131/99). Nach einem Hinweis des Gerichts auf die fehlende Statthaftigkeit der Berufung gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat er diese am 19.04.2000 zurückgenommen und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.
Das Sozialgericht Leipzig hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen.
Der Kläger hat am 19.04.2000 fristgerecht innerhalb der Jahresfrist gem. § 66 Abs. 2 SGG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil des SG enthielt eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung. Die Berufung bedurfte gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Das SG hat jedoch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen. Die angefügte Rechtsmittelbelehrung beinhaltet keine derartige Entscheidung (st. Rspr. u. a. BSG SGb 90, 298; NZS 97, 388). Folglich wäre bei richtiger Verfahrensweise die Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde anzufügen gewesen. Da dem Urteil eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, konnte der Kläger innerhalb eines Jahres Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Der Kläger hat auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts zugänglichen Verfahrensmangel gerügt. Er hat ausdrücklich beanstandet, dass das SG trotz eines rechtzeitigen und begründeten Terminsverlegungsantrages zur Sache verhandelt und den Rechtsstreit entschieden hat. Damit hat er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Dieser Verfahrensverstoß liegt auch tatsächlich vor.
Die Entscheidung des SG ohne Berücksichtigung des Verfahrensantrages des Klägers ist unter Verstoß gegen den in §§ 62, 128 Abs. 2 SGG, Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes enthaltenen Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen. Der Kläger hatte keine ausreichende Gelegenheit, sich in gesetzlich ihm zustehender Weise über seinen Prozessbevollmächtigten zu den streitigen Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den prozessualen Grundrechten. Er gewährt den Beteiligten u. a. das Recht, sich in Bezug auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu äußern. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sachgemäße Erklärungen abzugeben. Auch wenn das Gericht hier nicht gem. § 111 Abs. 1 SGG das persönliche Erscheinen angeordnet hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass - seiner Auffassung nach - nach bisheriger Aktenlage für eine gerichtliche Entscheidung weitere Erklärungen des Klägers nicht erforderlich seien, blieb es dennoch dem Kläger unbenommen, über seinen Prozessbevollmächtigten von seinem Recht auf rechtliches Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung Gebrauch zu machen. Gegenüber der Vorschrift, das gerichtliche Verfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlung abzuschließen (§ 106 Abs. 2 SGG), gebührt dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs aus rechtsstaatlichen Gründen der Vorrang (BSG SozR Nr. 13 zu § 106 SGG sowie zuletzt BSG vom 22.08.2000 - Az.: B 2 U 15/2000 R und B 2 U 13/2000 R). Wenn daher erhebliche Gründe vorliegen, muss der Termin zur Gewährleistung des rechtlichen Gehöres verlegt werden, selbst wenn die Sache zur Entscheidung reif ist und die Verlegung eine Erledigung verzögert. Der dem SG rechtzeitig mitgeteilte, bereits zuvor anberaumte, anderweitige Termin zur Vorbereitung der IHK-Prüfertätigkeit stellt einen erheblichen Grund dar. Somit war der Prozessbevollmächtigte ohne sein Verschulden daran gehindert, den Termin des SG wahrzunehmen. Daher hätte die Verhandlung vertagt werden müssen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr. 10a zu § 62).
Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Dies ergibt sich hier bereits aus dem Gegenstand des Verfahrens, denn die angefochtenen Bescheide stützten sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X. Dem Kläger wird daher hinsichtlich einer Verletzung seiner Mitteilungspflicht sowie der Kenntnis oder des Kennenmüssens über den Wegfall des Anspruchs in subjektiver Hinsicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein solcher Vorwurf entkräftet werden könnte. Auch lag hier kein Sachverhalt vor, bei den offensichtlich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden konnte. Dies war zumindest deshalb nicht der Fall, weil die Leistung möglicherweise bereits vor dem Prüfungsabschluss am 21.01.1998 erbracht worden war und der Kläger zudem ab dem 22.01.1998 Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, was ihm jedoch erst später - durch Bescheid vom 16.03.1998 - bewilligt wurde.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 SGG).
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig über die Nichtabhilfe wird aufgehoben.
III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Gründe:
I.
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme betreffend die Zeit vom 22.01. bis zum 31.01.1998. Die Erstattungsforderung umfasst einen Betrag i. H. v. insgesamt 636,34 DM (Übergangsgeld i. H. v. 461,16 DM und Verpflegung i. H. v. 202,18 DM).
Der Kläger nahm in der Zeit vom 16.10.1995 bis zum 21.01.1998 an einer beruflichen Umschulungsmaßnahme zum Versicherungskaufmann teil. Mit Bescheid vom 08.09.1995 und Bescheid vom 18.07.1997 wurden ihm Förderungsleistungen bis voraussichtlich zum 06.02.1998, längstens jedoch bis zum letzten Tag der regulären Prüfung, bewilligt. Am 21.01.1998 schloss der Kläger die Umschulungsmaßnahme mit der Prüfung zum Versicherungskaufmann ab. Daraufhin hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 22.01.1998 auf (Bescheid vom 04.03.1998, vom 09.12.1998 und Widerspruchsbescheid vom 21.12.1998). Hieraus ergebe sich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Diesbezüglich habe der Kläger seine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen in seinen Verhältnissen grob fahrlässig verletzt und zudem habe er auch erkennen können und müssen, dass der Anspruch kraft Gesetzes weggefallen sei. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Erstattung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X vor.
Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat mit Urteil vom 08. Juli 1999 die gegen die Bescheide erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil enthält keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung. Als Rechtsmittelbelehrung wurde diejenige angefügt, die eine zulässige Berufung voraussetzt.
Zu der auf den 08.07.1999, 9.00 Uhr, angesetzten mündlichen Verhandlung wurde das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Die Ladung ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.06.1999 zu. Am 24.06.1999 ging beim SG ein Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, da er an diesem Tage einen anderweitigen, bereits seit Januar anberaumten, ganztägigen, auswärtigen Termin habe. Hierzu teilte das SG dem Prozessbevollmächtigten zunächst mit Schreiben vom 28.06.1999 mit, die Ladung bleibe aufrechterhalten. Er werde jedoch gebeten, den anderweitigen Termin nachzuweisen. Mit zwei Schreiben (Telefaxe) vom 30.06.1999 und vom 02.07.1999 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, es handele sich um die Teilnahme an einer IHK-Abschlussprüfung als künftiger Prüfer zur Einarbeitung in den Prüfungsablauf. (Die entsprechenden Faxe gingen jeweils am 01. und 02.07.1999 beim SG ein.) Das zugehörige Schreiben der IHK Regensburg ging am 05.07.1999 ein. Eine förmliche Vertagung des angesetzten Termins durch das SG erfolgte nicht. Bei Aufruf der Sache am 08.07.1999 erschien weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter. Gleichwohl verkündete das SG nach Schluss der Verhandlung das o. g. Urteil.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst entsprechend der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung am 01.09.1999 Berufung eingelegt (Az.: L 3 AL 131/99). Nach einem Hinweis des Gerichts auf die fehlende Statthaftigkeit der Berufung gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat er diese am 19.04.2000 zurückgenommen und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.
Das Sozialgericht Leipzig hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen.
Der Kläger hat am 19.04.2000 fristgerecht innerhalb der Jahresfrist gem. § 66 Abs. 2 SGG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil des SG enthielt eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung. Die Berufung bedurfte gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Das SG hat jedoch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen. Die angefügte Rechtsmittelbelehrung beinhaltet keine derartige Entscheidung (st. Rspr. u. a. BSG SGb 90, 298; NZS 97, 388). Folglich wäre bei richtiger Verfahrensweise die Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde anzufügen gewesen. Da dem Urteil eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, konnte der Kläger innerhalb eines Jahres Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Der Kläger hat auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts zugänglichen Verfahrensmangel gerügt. Er hat ausdrücklich beanstandet, dass das SG trotz eines rechtzeitigen und begründeten Terminsverlegungsantrages zur Sache verhandelt und den Rechtsstreit entschieden hat. Damit hat er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Dieser Verfahrensverstoß liegt auch tatsächlich vor.
Die Entscheidung des SG ohne Berücksichtigung des Verfahrensantrages des Klägers ist unter Verstoß gegen den in §§ 62, 128 Abs. 2 SGG, Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes enthaltenen Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen. Der Kläger hatte keine ausreichende Gelegenheit, sich in gesetzlich ihm zustehender Weise über seinen Prozessbevollmächtigten zu den streitigen Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den prozessualen Grundrechten. Er gewährt den Beteiligten u. a. das Recht, sich in Bezug auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu äußern. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sachgemäße Erklärungen abzugeben. Auch wenn das Gericht hier nicht gem. § 111 Abs. 1 SGG das persönliche Erscheinen angeordnet hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass - seiner Auffassung nach - nach bisheriger Aktenlage für eine gerichtliche Entscheidung weitere Erklärungen des Klägers nicht erforderlich seien, blieb es dennoch dem Kläger unbenommen, über seinen Prozessbevollmächtigten von seinem Recht auf rechtliches Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung Gebrauch zu machen. Gegenüber der Vorschrift, das gerichtliche Verfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlung abzuschließen (§ 106 Abs. 2 SGG), gebührt dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs aus rechtsstaatlichen Gründen der Vorrang (BSG SozR Nr. 13 zu § 106 SGG sowie zuletzt BSG vom 22.08.2000 - Az.: B 2 U 15/2000 R und B 2 U 13/2000 R). Wenn daher erhebliche Gründe vorliegen, muss der Termin zur Gewährleistung des rechtlichen Gehöres verlegt werden, selbst wenn die Sache zur Entscheidung reif ist und die Verlegung eine Erledigung verzögert. Der dem SG rechtzeitig mitgeteilte, bereits zuvor anberaumte, anderweitige Termin zur Vorbereitung der IHK-Prüfertätigkeit stellt einen erheblichen Grund dar. Somit war der Prozessbevollmächtigte ohne sein Verschulden daran gehindert, den Termin des SG wahrzunehmen. Daher hätte die Verhandlung vertagt werden müssen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr. 10a zu § 62).
Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Dies ergibt sich hier bereits aus dem Gegenstand des Verfahrens, denn die angefochtenen Bescheide stützten sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X. Dem Kläger wird daher hinsichtlich einer Verletzung seiner Mitteilungspflicht sowie der Kenntnis oder des Kennenmüssens über den Wegfall des Anspruchs in subjektiver Hinsicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein solcher Vorwurf entkräftet werden könnte. Auch lag hier kein Sachverhalt vor, bei den offensichtlich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden konnte. Dies war zumindest deshalb nicht der Fall, weil die Leistung möglicherweise bereits vor dem Prüfungsabschluss am 21.01.1998 erbracht worden war und der Kläger zudem ab dem 22.01.1998 Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, was ihm jedoch erst später - durch Bescheid vom 16.03.1998 - bewilligt wurde.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 SGG).
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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