Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 139/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 136/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Erstattung von Lehrgangsgebühren für den Aufbaulehrgang zur Vorbereitung auf die "Steuerberaterprüfung" in Höhe von 2.090,00 DM.
Die am ... geborene Klägerin erwarb den Hochschulabschluss einer Diplom-Ökonomin. Sie war bis zum 30.06.1991 als Abteilungsleiterin Handel bei der P ...- und B ... Handelsgesellschaft mbH L ...tätig. Aus diesem Arbeitsverhältnis schied sie auf Grund einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung aus.
Ab 01.07.1991 war die Klägerin gemäß einem von der Beklagten vermittelten Arbeitsvertrag vom 13.06.1991 zunächst befristet für die Dauer des Lehrgangs "Betriebsassistent" als Dozentin bei der Gesellschaft für S ... und U ... GbR (GSU) beschäftigt. Der Lehrgang dauerte vom 01.07.1991 bis 04.11.1992. Am 28.10.1991 änderten die Arbeitsvertragsparteien den Vertrag dahingehend ab, dass die Klägerin ab 01.10.1991 unbefristet als Schulleiterin beschäftigt wurde. Diese Tätigkeit übte sie bereits ab August 1991 tatsächlich aus. Mit Schreiben vom 27.10.1992 sprach die Firma GSU der Klägerin die Kündigung mit Wirkung zum 31.12.1992 aus. Mit Schriftsatz vom 16.11.1992 nahm sie diese zurück. Zum 31.03.1993 schied die Klägerin durch eigene Kündigung tatsächlich aus dem Unternehmen GSU aus, um ab 01.04.1993 eine Tätigkeit als Abschlussprüferin einer Steuerkanzlei aufzunehmen. 1994 wurden Anträge auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GSU gestellt. in den neuen Bundesländern.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Antrag vom 10.09.1991 mit Bescheid vom 26.11.1991 die Förderung der Teilnahme an der vom 16.09.1991 bis 18.10.1991 dauernden beruflichen Bildungsmaßnahme "Grundlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung". Die Förderung umfasste Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.120,00 DM, Lernmittel in Höhe von 48,90 DM sowie Fahrtkosten in Höhe von 36,00 DM.
Am 13.09.1991 beantragte die Klägerin die Förderung der Teilnahme an dem vom 19.10.1991 bis 29.10.1992 stattfindenden "Aufbaulehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung". Der Kurs umfasste 259 Unterrichtsstunden. Für den Kurs fielen Lehrgangsgebühren in Höhe von insgesamt 2.910,00 DM an. Mit Bescheid vom 09.03.1992 bewilligte die Beklagte eine Förderung in Höhe von 518,00 DM.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 04.08.1992, mit dem sie die vollständige Übernahme der Lehrgangsgebühren begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1992 verwarf die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist.
Mit Schreiben vom 19.02.1994, 10.01.1995 und 24.04.1995 beantragte die Klägerin die Überprüfung und Abänderung des Bescheides vom 09.03.1992. Die Beklagte habe die gesamten Lehrgangsgebühren zu übernehmen. Die Klägerin sei bis zum 30.06.1991 bei der P ...- und B ...GmbH tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei betriebsbedingt zum 30.06.1991 ordentlich gekündigt worden. Daher sei sie zum Zeitpunkt des Aufbaulehrgangs zur Steuerberaterprüfung von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Die Förderung als solche hätte für eine notwendige Bildungsmaßnahme gewährt werden müssen. mit, die Entscheidung vom 09.03.1992 sei nicht zu beanstanden.
Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 28.09.1995 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.1997 als unbegründet zurück. Die Übernahme von Lehrgangsgebühren bestimme sich nach § 45 AFG i. V. m. § 12 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung. Danach seien Lehrgangsgebühren bis zu einer Höhe von 2,00 DM je Teilnehmer und Unterrichtsstunde durch die Bundesanstalt zu übernehmen. Die Klägerin habe während des Aufbaukurses 259 Unterrichtsstunden absolviert. Daher seien Lehrgangsgebühren in Höhe von 518,00 DM (259 Unterrichtstunden x 2,00 DM) zu gewähren. Den Ausführungen der Klägerin, während des Lehrgangs von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen zu sein, könne nicht gefolgt werden. Mit Wirkung zum 01.07.1991 habe sie bei der GSU eine beitragspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 20.02.1997, eingegangen beim SG Leipzig am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr sei vor Aufnahme der Weiterbildung zur Steuerberaterin eine Kostenübernahme seitens der Beklagten zugesichert worden. Auf Grund dieser Zusicherung habe sie die Ausbildung zur Steuerberaterin aufgenommen. Daher habe die Beklagte die vollen Lehrgangsgebühren bezüglich des vom 16.09.1991 bis 18.10.1991 dauernden Grundlehrganges übernommen. Auf Grund der Kostenübernahme für den Grundlehrgang habe die Klägerin darauf vertrauen können, dass die Beklagte auch die vollen Kosten für den sich daran anschließenden Aufbaulehrgang übernehmen würde. Die Ausbildung zur Steuerberaterin sei eine einheitliche Maßnahme.
Mit Urteil vom 08.06.1999 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 09.03.1992 sei rechtmäßig gewesen. Daher bestehe kein Anspruch auf seine Rücknahme. Die Klägerin habe ab 01.07.1991 in einem Arbeitsverhältnis zur GSU gestanden, das nach Ablauf der Befristung weitergeführt worden sei.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.08.1999 ausweislich Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz vom 10.09.1999, eingegangen beim Sächsischen Landessozialgericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Zu Beginn des Aufbaulehrgangs habe die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur GSU gestanden. Der Arbeitsvertrag sei am 13.06.1991 von der Klägerin unterzeichnet worden. Am 28.10.1991 sei das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.10.1991 in ein unbefristetes umgewandelt worden. Auf Grund ihrer beruflichen Vorbildung als Diplom-Kauffrau habe sie nach kurzer Zeit ihrer Tätigkeit als Schulleiterin bei der Firma GSU erkannt, dass ihr Arbeitgeber die Rechnungen in großem Umfang nicht begleiche. Da ihr eine Kontenvollmacht ausgestellt worden war, habe sie gewusst, dass sofort nach Eingang der Mittel vom Arbeitsamt alle Gelder abgehoben wurden. Auch sei ihr bekannt gewesen, dass die vom Arbeitsamt zweckgebunden ausgereichten Mittel für den Landes- und Bundesverband der REFA nicht entsprechend entrichtet worden waren. Sie habe daraus schlussfolgern können, dass Zahlungsunfähigkeit vorlag und davon ausgehen müssen, dass ihr Arbeitsverhältnis jederzeit wegen der schlechten Auftragslage gekündigt werden könne. Die Kündigung sei am 27.10.1992 erfolgt. Zudem sei ihr vom Mitarbeiter der Beklagten O ..., der ihr die Stelle als Dozentin für Buchführung und Steuern angeboten habe, die Gewährung der notwendigen Weiterbildung auf dem Gebiet des allgemeinen und des Bilanzsteuerrechts zugesichert worden. Daraufhin habe sie den befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben. Am 13.09.1991 habe der Arbeitsberater Warnatsch mündlich die Zusicherung gegeben, ihre Weiterbildung zum Steuerberater werde gefördert.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2001 hat der Senat den Geschäftsführer der GSU M ... sowie den Psychologiedozenten und späteren Schulleiter der Niederlassung L ... der GSU Prof. M ... als Zeugen vernommen. Bezüglich der Einzelheiten der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08.06.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1997 zu verpflichten, den Bescheid vom 09.03.1992 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.08.1992 zu ändern und der Klägerin nachträglich Maßnahmekosten in Höhe von 70 von Hundert der angefallenen Kosten unter Anrechnung der bereits gezahlten Leistung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG Leipzig mit Urteil vom 08.06.1999 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1997 sind rechtmäßig. Die Beklagte war daher nicht zur Rücknahme ihres Bescheides vom 09.03.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1992 sowie zur Erstattung von 70 % der Lehrgangsgebühren für den "Aufbaulehrgang zur Steuerberaterprüfung" zu verpflichten.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Gemäß dieser Norm ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Bei Erlass des Bescheides vom 09.03.1992 über die Bewilligung von Lehrgangsgebühren wendete die Beklagte das Recht richtig an.
Der Klägerin stand nach dem damals maßgeblichen Recht kein Anspruch auf Übernahme der Lehrgangsgebühren zu 70 % zu.
Gemäß § 45 Satz 1 und 5 ff. Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 09.03.1992 und 26.08.1992 maßgeblichen Fassung des Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl. I, S. 2325, kann die Bundesanstalt ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist. Die Bundesanstalt soll für Teilnehmer, die die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 AFG nicht erfüllen, die notwendigen Kosten nur teilweise tragen. Sie kann bestimmen, dass bestimmte Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet werden, soweit sie 50,00 DM monatlich übersteigen.
§ 44 Abs. 2 Satz 2 AFG, auf den § 45 Satz 5 AFG verweist, setzt voraus, dass die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit ein Antragsteller, der arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird (Nr. 1), von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist, nicht arbeitslos wird (Nr. 2), keinen beruflichen Abschluss hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann (Nr. 3). Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 AFG ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht, wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen oder die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist.
Entsprechend der Ermächtigung in §§ 39 und 191 Abs. 3 AFG bestimmte die Bundesanstalt das Nähere über die Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung in der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) vom 23.03.1976 in der Fassung der 19. Änderungsanordnung vom 08.03.1991, ANBA 1991 S. 454. Gemäß § 12 A FuU werden Lehrgangsgebühren bis zu einer Höhe von 2,00 DM je Teilnehmer und Unterrichtsstunde getragen. Nach einer Teilnahme von sechs Monaten erhöht sich bei Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht dieser Betrag bis zu einer Höhe von 3,00 DM. Nach § 12 Abs. 4 A FuU trägt die Bundesanstalt für Arbeit abweichend von Abs. 1 die notwendigen Lehrgangsgebühren mit 70 v.H., wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 AFG erfüllt.
Die Beklagte stufte den Aufbaulehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung des Klägers als notwendige Maßnahme i.S.d. § 45 Satz 1 AFG ein und gewährte der Klägerin deshalb Lehrgangsgebühren in dem nach § 12 Abs. 1 A FuU bestimmten Umfang. Da der Lehrgang 259 Unterrichtsstunden umfasste und pro Unterrichtsstunde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 A FuU maximal 2,00 DM pro Unterrichtsstunde zu erstatten waren, bewilligte sie Lehrgangsgebühren im Umfang von 518,00 DM.
§ 12 Abs. 1 Satz 3 A FuU ist nicht einschlägig. Zwar dauerte der Lehrgang der Klägerin länger als sechs Monate, es handelte sich jedoch nicht um ganztägigen, sondern berufsbegleitenden Unterricht.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 A FuU i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 AFG liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht arbeitslos, vielmehr stand sie in einem Beschäftigungsverhältnis bei der GSU. Da die Klägerin über den Hochschulabschluss einer Diplom-Ökonomin verfügte, waren auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AFG nicht gegeben.
Die Klägerin erfüllte auch nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 A FuU i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG. Die Klägerin war weder zu Beginn der Bildungsmaßnahme am 19.10.1991 noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 09.03.1992 unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht. Zum Zeitpunkt des Beginns der Bildungsmaßnahme stand sie zwar formal lediglich in einem bis zum 04.11.1992 (Dauer der Bildungsmaßnahme "Betriebsassistent") dauernden Arbeitsverhältnis. Ab August war der Klägerin jedoch bekannt, dass sie unbefristet die Tätigkeit als Schulleiterin übernehmen sollte. Sie war - nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung - von der GSU aus dem Urlaub geholt worden, um ihr die Aufgabe als Schulleiterin zu übertragen. Ab August 1991 nahm sie deshalb bereits - obwohl zum damaligen Zeitpunkt noch kein derartiger Arbeitsvertrag bestand - die zu den Aufgaben der Schulleiterin zählende Stundenplanung vor. Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.10.1991 übte die Klägerin jedenfalls ab 01.10.1991 die Tätigkeit als Schulleiterin in vollem Umfang tatsächlich aus. Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie auch eine die gestiegene Verantwortung berücksichtigende Vergütung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 09.03.1992 war sie unbefristet als Schulleiterin beschäftigt. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers der Klägerin an das Arbeitsamt war nicht erfolgt. Ebenso wenig war ein Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens seitens der GSU gestellt.
Die Klägerin war weder bei Aufnahme der Bildungsmaßnahme noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten i. S. d. § 249d Ziff. 4 AFG von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Sondervorschrift des § 249d Ziffer 4 AFG bestimmt, dass ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit er bei drohender Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, hinsichtlich der Förderung seiner Teilnahme an der Bildungsmaßnahme dann einem Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AFG erfüllt, gleichsteht, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31.12.1995 in die Maßnahme eingetreten ist.
Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen nach der Gleichstellungsvorschrift des § 249d Nr. 4 AFG nicht. Zwar hatte sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der Maßnahme mehr als sechs Monate ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet. Auch begann die Maßnahme vor dem 31.12.1995.
Die Klägerin war jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme am 19.10.1991 und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht.
Nach der Sondervorschrift des § 249d Nr. 4 AFG bedarf es zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen keiner unmittelbaren Bedrohung von Arbeitslosigkeit und keiner konkret bevorstehenden Entlassung. Ausreichend ist vielmehr ein Zustand der Ungewissheit um den Arbeitsplatz, eine Situation, die den Arbeitsplatz nicht mehr sicher erscheinen lässt (LSG Berlin, Urteil vom 12.12.1997, Az: L 10 AR 20/97; Bubeck, NZA 1990, S. 966, 967; vgl. auch BT-DrS 12/3327, S. 13).
Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin ab August 1991 einzelne Aufgaben einer Schulleiterin und ab 01.10.1991 die Funktion der Schulleiterin vollständig übernommen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Lehrgangs am 19.10.1991 und des Erlasses des Bescheides vom 09.03.1992 übte sie in der GSU folglich eine unbefristete Tätigkeit aus.
Die GSU stellte zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen dar, bei dem wirtschaftliche Schwierigkeiten des Ausmaßes, der zur Unsicherheit des Arbeitsplatzes der Klägerin geführt hätte, nicht vorhanden waren. Das steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen Molzahn und Prof. M ... in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2001. Danach war beim Unternehmen im Jahre 1991 Geld "in Hülle und Fülle" vorhanden. Die Gehaltszahlungen erfolgten regelmäßig. Die GSU stellte ein Unternehmen mit Perspektive dar. Erst Ende 1992 - mithin nach Beginn des Kurses und nach Erlass des Bescheides vom 09.03.1992 - traten ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten auf, die auch den Arbeitsplatz der Klägerin nicht mehr sicher erscheinen ließen.
Auch aus den Entlassungen der Mitabeiter der GSU Doms, Karbaum und Naumann ergibt sich nichts anderes. Dem Niederlassungsleiter Doms wurde Ende 1991 fristlos aufgrund von Unregelmäßigkeiten in seiner Tätigkeit gekündigt. Auch der Kündigung der Sekretärin Karbaum lagen keine wirtschaftlichen Erwägungen zugrunde. Vielmehr erfolgte die Kündigung, weil diese nach ihrem Urlaub ihren Dienst nicht mehr angetreten hatte. Die Entlassung des EDV-Dozenten Naumann geschah erst im Sommer 1992, mithin sowohl nach dem Beginn des Lehrgangs als auch nach Erlass des Bescheides vom 09.03.1992.
§ 12 Abs. 5 A FuU war vorliegend nicht zu prüfen, da die Klägerin lediglich beantragt hat, ihr 70 % der Lehrgangsgebühren zu erstatten.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten auch nicht aus einer Zusicherung gemäß § 34 SGB X herleiten. Insbesondere war in der Bewilligung der vollständigen Lehrgangsgebühren bezüglich des Grundlehrganges zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung keine Zusicherung enthalten, auch die Kosten für den Aufbaulehrgang zu übernehmen. Vielmehr hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.1991 einzig und allein über die Übernahme der Kosten für den Grundlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung entschieden. In den Aussagen der Mitarbeiter des Arbeitsamtes O ... und W ... sind bereits deshalb keine rechtsverbindlichen Zusicherungen zu sehen, weil sie nicht in schriftlicher Form erfolgten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Bei § 249d Nr. 4 AFG handelt es sich um ausgelaufenes Recht. Es war lediglich bis 31.12.1995 anwendbar. Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Erstattung von Lehrgangsgebühren für den Aufbaulehrgang zur Vorbereitung auf die "Steuerberaterprüfung" in Höhe von 2.090,00 DM.
Die am ... geborene Klägerin erwarb den Hochschulabschluss einer Diplom-Ökonomin. Sie war bis zum 30.06.1991 als Abteilungsleiterin Handel bei der P ...- und B ... Handelsgesellschaft mbH L ...tätig. Aus diesem Arbeitsverhältnis schied sie auf Grund einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung aus.
Ab 01.07.1991 war die Klägerin gemäß einem von der Beklagten vermittelten Arbeitsvertrag vom 13.06.1991 zunächst befristet für die Dauer des Lehrgangs "Betriebsassistent" als Dozentin bei der Gesellschaft für S ... und U ... GbR (GSU) beschäftigt. Der Lehrgang dauerte vom 01.07.1991 bis 04.11.1992. Am 28.10.1991 änderten die Arbeitsvertragsparteien den Vertrag dahingehend ab, dass die Klägerin ab 01.10.1991 unbefristet als Schulleiterin beschäftigt wurde. Diese Tätigkeit übte sie bereits ab August 1991 tatsächlich aus. Mit Schreiben vom 27.10.1992 sprach die Firma GSU der Klägerin die Kündigung mit Wirkung zum 31.12.1992 aus. Mit Schriftsatz vom 16.11.1992 nahm sie diese zurück. Zum 31.03.1993 schied die Klägerin durch eigene Kündigung tatsächlich aus dem Unternehmen GSU aus, um ab 01.04.1993 eine Tätigkeit als Abschlussprüferin einer Steuerkanzlei aufzunehmen. 1994 wurden Anträge auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GSU gestellt. in den neuen Bundesländern.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Antrag vom 10.09.1991 mit Bescheid vom 26.11.1991 die Förderung der Teilnahme an der vom 16.09.1991 bis 18.10.1991 dauernden beruflichen Bildungsmaßnahme "Grundlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung". Die Förderung umfasste Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.120,00 DM, Lernmittel in Höhe von 48,90 DM sowie Fahrtkosten in Höhe von 36,00 DM.
Am 13.09.1991 beantragte die Klägerin die Förderung der Teilnahme an dem vom 19.10.1991 bis 29.10.1992 stattfindenden "Aufbaulehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung". Der Kurs umfasste 259 Unterrichtsstunden. Für den Kurs fielen Lehrgangsgebühren in Höhe von insgesamt 2.910,00 DM an. Mit Bescheid vom 09.03.1992 bewilligte die Beklagte eine Förderung in Höhe von 518,00 DM.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 04.08.1992, mit dem sie die vollständige Übernahme der Lehrgangsgebühren begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1992 verwarf die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist.
Mit Schreiben vom 19.02.1994, 10.01.1995 und 24.04.1995 beantragte die Klägerin die Überprüfung und Abänderung des Bescheides vom 09.03.1992. Die Beklagte habe die gesamten Lehrgangsgebühren zu übernehmen. Die Klägerin sei bis zum 30.06.1991 bei der P ...- und B ...GmbH tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei betriebsbedingt zum 30.06.1991 ordentlich gekündigt worden. Daher sei sie zum Zeitpunkt des Aufbaulehrgangs zur Steuerberaterprüfung von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Die Förderung als solche hätte für eine notwendige Bildungsmaßnahme gewährt werden müssen. mit, die Entscheidung vom 09.03.1992 sei nicht zu beanstanden.
Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 28.09.1995 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.1997 als unbegründet zurück. Die Übernahme von Lehrgangsgebühren bestimme sich nach § 45 AFG i. V. m. § 12 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung. Danach seien Lehrgangsgebühren bis zu einer Höhe von 2,00 DM je Teilnehmer und Unterrichtsstunde durch die Bundesanstalt zu übernehmen. Die Klägerin habe während des Aufbaukurses 259 Unterrichtsstunden absolviert. Daher seien Lehrgangsgebühren in Höhe von 518,00 DM (259 Unterrichtstunden x 2,00 DM) zu gewähren. Den Ausführungen der Klägerin, während des Lehrgangs von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen zu sein, könne nicht gefolgt werden. Mit Wirkung zum 01.07.1991 habe sie bei der GSU eine beitragspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 20.02.1997, eingegangen beim SG Leipzig am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr sei vor Aufnahme der Weiterbildung zur Steuerberaterin eine Kostenübernahme seitens der Beklagten zugesichert worden. Auf Grund dieser Zusicherung habe sie die Ausbildung zur Steuerberaterin aufgenommen. Daher habe die Beklagte die vollen Lehrgangsgebühren bezüglich des vom 16.09.1991 bis 18.10.1991 dauernden Grundlehrganges übernommen. Auf Grund der Kostenübernahme für den Grundlehrgang habe die Klägerin darauf vertrauen können, dass die Beklagte auch die vollen Kosten für den sich daran anschließenden Aufbaulehrgang übernehmen würde. Die Ausbildung zur Steuerberaterin sei eine einheitliche Maßnahme.
Mit Urteil vom 08.06.1999 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 09.03.1992 sei rechtmäßig gewesen. Daher bestehe kein Anspruch auf seine Rücknahme. Die Klägerin habe ab 01.07.1991 in einem Arbeitsverhältnis zur GSU gestanden, das nach Ablauf der Befristung weitergeführt worden sei.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.08.1999 ausweislich Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz vom 10.09.1999, eingegangen beim Sächsischen Landessozialgericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Zu Beginn des Aufbaulehrgangs habe die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur GSU gestanden. Der Arbeitsvertrag sei am 13.06.1991 von der Klägerin unterzeichnet worden. Am 28.10.1991 sei das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.10.1991 in ein unbefristetes umgewandelt worden. Auf Grund ihrer beruflichen Vorbildung als Diplom-Kauffrau habe sie nach kurzer Zeit ihrer Tätigkeit als Schulleiterin bei der Firma GSU erkannt, dass ihr Arbeitgeber die Rechnungen in großem Umfang nicht begleiche. Da ihr eine Kontenvollmacht ausgestellt worden war, habe sie gewusst, dass sofort nach Eingang der Mittel vom Arbeitsamt alle Gelder abgehoben wurden. Auch sei ihr bekannt gewesen, dass die vom Arbeitsamt zweckgebunden ausgereichten Mittel für den Landes- und Bundesverband der REFA nicht entsprechend entrichtet worden waren. Sie habe daraus schlussfolgern können, dass Zahlungsunfähigkeit vorlag und davon ausgehen müssen, dass ihr Arbeitsverhältnis jederzeit wegen der schlechten Auftragslage gekündigt werden könne. Die Kündigung sei am 27.10.1992 erfolgt. Zudem sei ihr vom Mitarbeiter der Beklagten O ..., der ihr die Stelle als Dozentin für Buchführung und Steuern angeboten habe, die Gewährung der notwendigen Weiterbildung auf dem Gebiet des allgemeinen und des Bilanzsteuerrechts zugesichert worden. Daraufhin habe sie den befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben. Am 13.09.1991 habe der Arbeitsberater Warnatsch mündlich die Zusicherung gegeben, ihre Weiterbildung zum Steuerberater werde gefördert.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2001 hat der Senat den Geschäftsführer der GSU M ... sowie den Psychologiedozenten und späteren Schulleiter der Niederlassung L ... der GSU Prof. M ... als Zeugen vernommen. Bezüglich der Einzelheiten der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08.06.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1997 zu verpflichten, den Bescheid vom 09.03.1992 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.08.1992 zu ändern und der Klägerin nachträglich Maßnahmekosten in Höhe von 70 von Hundert der angefallenen Kosten unter Anrechnung der bereits gezahlten Leistung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG Leipzig mit Urteil vom 08.06.1999 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1997 sind rechtmäßig. Die Beklagte war daher nicht zur Rücknahme ihres Bescheides vom 09.03.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1992 sowie zur Erstattung von 70 % der Lehrgangsgebühren für den "Aufbaulehrgang zur Steuerberaterprüfung" zu verpflichten.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Gemäß dieser Norm ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Bei Erlass des Bescheides vom 09.03.1992 über die Bewilligung von Lehrgangsgebühren wendete die Beklagte das Recht richtig an.
Der Klägerin stand nach dem damals maßgeblichen Recht kein Anspruch auf Übernahme der Lehrgangsgebühren zu 70 % zu.
Gemäß § 45 Satz 1 und 5 ff. Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 09.03.1992 und 26.08.1992 maßgeblichen Fassung des Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl. I, S. 2325, kann die Bundesanstalt ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist. Die Bundesanstalt soll für Teilnehmer, die die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 AFG nicht erfüllen, die notwendigen Kosten nur teilweise tragen. Sie kann bestimmen, dass bestimmte Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet werden, soweit sie 50,00 DM monatlich übersteigen.
§ 44 Abs. 2 Satz 2 AFG, auf den § 45 Satz 5 AFG verweist, setzt voraus, dass die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit ein Antragsteller, der arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird (Nr. 1), von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist, nicht arbeitslos wird (Nr. 2), keinen beruflichen Abschluss hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann (Nr. 3). Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 AFG ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht, wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen oder die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist.
Entsprechend der Ermächtigung in §§ 39 und 191 Abs. 3 AFG bestimmte die Bundesanstalt das Nähere über die Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung in der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) vom 23.03.1976 in der Fassung der 19. Änderungsanordnung vom 08.03.1991, ANBA 1991 S. 454. Gemäß § 12 A FuU werden Lehrgangsgebühren bis zu einer Höhe von 2,00 DM je Teilnehmer und Unterrichtsstunde getragen. Nach einer Teilnahme von sechs Monaten erhöht sich bei Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht dieser Betrag bis zu einer Höhe von 3,00 DM. Nach § 12 Abs. 4 A FuU trägt die Bundesanstalt für Arbeit abweichend von Abs. 1 die notwendigen Lehrgangsgebühren mit 70 v.H., wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 AFG erfüllt.
Die Beklagte stufte den Aufbaulehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung des Klägers als notwendige Maßnahme i.S.d. § 45 Satz 1 AFG ein und gewährte der Klägerin deshalb Lehrgangsgebühren in dem nach § 12 Abs. 1 A FuU bestimmten Umfang. Da der Lehrgang 259 Unterrichtsstunden umfasste und pro Unterrichtsstunde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 A FuU maximal 2,00 DM pro Unterrichtsstunde zu erstatten waren, bewilligte sie Lehrgangsgebühren im Umfang von 518,00 DM.
§ 12 Abs. 1 Satz 3 A FuU ist nicht einschlägig. Zwar dauerte der Lehrgang der Klägerin länger als sechs Monate, es handelte sich jedoch nicht um ganztägigen, sondern berufsbegleitenden Unterricht.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 A FuU i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 AFG liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht arbeitslos, vielmehr stand sie in einem Beschäftigungsverhältnis bei der GSU. Da die Klägerin über den Hochschulabschluss einer Diplom-Ökonomin verfügte, waren auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AFG nicht gegeben.
Die Klägerin erfüllte auch nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 A FuU i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG. Die Klägerin war weder zu Beginn der Bildungsmaßnahme am 19.10.1991 noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 09.03.1992 unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht. Zum Zeitpunkt des Beginns der Bildungsmaßnahme stand sie zwar formal lediglich in einem bis zum 04.11.1992 (Dauer der Bildungsmaßnahme "Betriebsassistent") dauernden Arbeitsverhältnis. Ab August war der Klägerin jedoch bekannt, dass sie unbefristet die Tätigkeit als Schulleiterin übernehmen sollte. Sie war - nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung - von der GSU aus dem Urlaub geholt worden, um ihr die Aufgabe als Schulleiterin zu übertragen. Ab August 1991 nahm sie deshalb bereits - obwohl zum damaligen Zeitpunkt noch kein derartiger Arbeitsvertrag bestand - die zu den Aufgaben der Schulleiterin zählende Stundenplanung vor. Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.10.1991 übte die Klägerin jedenfalls ab 01.10.1991 die Tätigkeit als Schulleiterin in vollem Umfang tatsächlich aus. Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie auch eine die gestiegene Verantwortung berücksichtigende Vergütung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 09.03.1992 war sie unbefristet als Schulleiterin beschäftigt. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers der Klägerin an das Arbeitsamt war nicht erfolgt. Ebenso wenig war ein Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens seitens der GSU gestellt.
Die Klägerin war weder bei Aufnahme der Bildungsmaßnahme noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten i. S. d. § 249d Ziff. 4 AFG von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Sondervorschrift des § 249d Ziffer 4 AFG bestimmt, dass ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit er bei drohender Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, hinsichtlich der Förderung seiner Teilnahme an der Bildungsmaßnahme dann einem Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AFG erfüllt, gleichsteht, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31.12.1995 in die Maßnahme eingetreten ist.
Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen nach der Gleichstellungsvorschrift des § 249d Nr. 4 AFG nicht. Zwar hatte sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der Maßnahme mehr als sechs Monate ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet. Auch begann die Maßnahme vor dem 31.12.1995.
Die Klägerin war jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme am 19.10.1991 und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht.
Nach der Sondervorschrift des § 249d Nr. 4 AFG bedarf es zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen keiner unmittelbaren Bedrohung von Arbeitslosigkeit und keiner konkret bevorstehenden Entlassung. Ausreichend ist vielmehr ein Zustand der Ungewissheit um den Arbeitsplatz, eine Situation, die den Arbeitsplatz nicht mehr sicher erscheinen lässt (LSG Berlin, Urteil vom 12.12.1997, Az: L 10 AR 20/97; Bubeck, NZA 1990, S. 966, 967; vgl. auch BT-DrS 12/3327, S. 13).
Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin ab August 1991 einzelne Aufgaben einer Schulleiterin und ab 01.10.1991 die Funktion der Schulleiterin vollständig übernommen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Lehrgangs am 19.10.1991 und des Erlasses des Bescheides vom 09.03.1992 übte sie in der GSU folglich eine unbefristete Tätigkeit aus.
Die GSU stellte zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen dar, bei dem wirtschaftliche Schwierigkeiten des Ausmaßes, der zur Unsicherheit des Arbeitsplatzes der Klägerin geführt hätte, nicht vorhanden waren. Das steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen Molzahn und Prof. M ... in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2001. Danach war beim Unternehmen im Jahre 1991 Geld "in Hülle und Fülle" vorhanden. Die Gehaltszahlungen erfolgten regelmäßig. Die GSU stellte ein Unternehmen mit Perspektive dar. Erst Ende 1992 - mithin nach Beginn des Kurses und nach Erlass des Bescheides vom 09.03.1992 - traten ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten auf, die auch den Arbeitsplatz der Klägerin nicht mehr sicher erscheinen ließen.
Auch aus den Entlassungen der Mitabeiter der GSU Doms, Karbaum und Naumann ergibt sich nichts anderes. Dem Niederlassungsleiter Doms wurde Ende 1991 fristlos aufgrund von Unregelmäßigkeiten in seiner Tätigkeit gekündigt. Auch der Kündigung der Sekretärin Karbaum lagen keine wirtschaftlichen Erwägungen zugrunde. Vielmehr erfolgte die Kündigung, weil diese nach ihrem Urlaub ihren Dienst nicht mehr angetreten hatte. Die Entlassung des EDV-Dozenten Naumann geschah erst im Sommer 1992, mithin sowohl nach dem Beginn des Lehrgangs als auch nach Erlass des Bescheides vom 09.03.1992.
§ 12 Abs. 5 A FuU war vorliegend nicht zu prüfen, da die Klägerin lediglich beantragt hat, ihr 70 % der Lehrgangsgebühren zu erstatten.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten auch nicht aus einer Zusicherung gemäß § 34 SGB X herleiten. Insbesondere war in der Bewilligung der vollständigen Lehrgangsgebühren bezüglich des Grundlehrganges zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung keine Zusicherung enthalten, auch die Kosten für den Aufbaulehrgang zu übernehmen. Vielmehr hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.1991 einzig und allein über die Übernahme der Kosten für den Grundlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung entschieden. In den Aussagen der Mitarbeiter des Arbeitsamtes O ... und W ... sind bereits deshalb keine rechtsverbindlichen Zusicherungen zu sehen, weil sie nicht in schriftlicher Form erfolgten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Bei § 249d Nr. 4 AFG handelt es sich um ausgelaufenes Recht. Es war lediglich bis 31.12.1995 anwendbar. Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Rechtskraft
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