Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 306/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 142/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger noch einen Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) für die Abgeltung von Ansparstunden hat.
Der am ... geborene Kläger war seit 01. Juni 1994 als Bauwerker bei der Firma M ... GmbH beschäftigt. Er erhielt entsprechend einer Festlohnvereinbarung zum Arbeitsvertrag einen monatlichen Festlohn i. H. v. 3.203,44 DM ausgehend von einem Stundenlohn i. H. v. brutto 17,41 DM und einer monatlichen Arbeitszeit von 184 Stunden. Darüber hinausgehende Stunden wurden zum Ausgleich für Schlechtwettertage auf einem Ausgleichskonto angesammelt. Im Arbeitsvertrag (Ziffer 8) wurde die Geltung der tariflichen Bestimmungen des Bauhauptgewerbes vereinbart, soweit der Arbeitsvertrag in keinem seiner Teile eine ausdrückliche Regelung enthielt.
Zum 01. August 1997 stellte die Firma M ... GmbH ihre Betriebstätigkeit vollständig ein; mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 15. September 1997 wurde die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 1997.
Am 02. September 1997 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt R ... Kaug für die Zeit vom 01. August 1997 bis 30. September 1997 in Höhe des noch ausstehenden Lohnes.
Das Arbeitsamt zog eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers bei, wonach dem Kläger für den Lohnabrechnungszeitraum vom 01. August 1997 bis 14. September 1997 Arbeitsentgelt i. H. v. 3.000,73 DM noch zu zahlen sei.
Mit Bescheid vom 02. September 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kaug für den Zeitraum vom 01. August 1997 bis 14. September 1997 entsprechend dieser Verdienstbescheinigung.
Dagegen legte der Kläger am 26. Januar 1998 Widerspruch ein. Er habe ausweislich der Jahres-Stundenübersicht bis August 1997 71,6 Ansparstunden geleistet, die zu vergüten seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. März 1998 zurück. Arbeitsentgelt werde nur dann vom Schutz der Konkursausfallordnung erfasst, wenn die entsprechenden Arbeitsstunden im Kaug-Zeitraum geleistet worden seien und der Arbeitnehmer insoweit noch keine Vergütung erhalten habe. Der Kläger habe im Kaug-Zeitraum - 01. August 1997 bis 14. September - keine Mehrarbeitsstunden geleistet. Insofern bestünde kein Kaug-fähiger Vergütungsanspruch.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03. April 1998 Klage erhoben. Er habe 71,6 Ansparstunden geleistet. Gem. § 4 Nr. 5.4 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) sei ein etwaiges Guthaben am Ende der Schlechtwetterzeit oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers auszuzahlen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass der ehemalige Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist und die entsprechende Leistung nicht mehr erbringen könne.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 1999 abgewiesen. Die geleisteten Ansparstunden seien nicht Kaug-fähig. Die Ansprüche auf Auszahlung der Ansparstunden ließen sich dem Kaug-Zeitraum (01. August 1997 - 14. September 1997) nicht zuordnen. Bei diesen Stunden handele es sich um Arbeitsleistungen, die einen Anspruch auf eine Wintergeld-Vorausleistung (WAG-Vorausleistung) gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 AFG begründen sollten. Aus dem Zweck der WAG-Vorausleistung ergebe sich, dass diese nicht monatsweise zur Auszahlung gelangen sollte. Auch eine prozentuale Aufteilung der Ansparstunden auf den Kaug-Zeitraum scheide aus. Für die Zuordnung sei der Zeitraum maßgebend, für den die Leistung zum Lebensunterhalt bestimmt sei. Die Zuordnung des Abgeltungsanspruchs sei entsprechend den Grundsätzen für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung vorzunehmen. Da nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 22. November 1994, Az: 10 RAr 3/92) die Tage, die mit dem Insolvenzereignis zusammenfallen oder danach liegen, nicht Kaug-fähig seien, sei für die Ermittlung vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitraum der nicht abgegoltenen Anspartage zurückzurechnen. Nur die Tage vor dem Insolvenzereignis könnten die Kaug-Fähigkeit begründen. Hier habe der Kläger noch einen Abgeltungsanspruch für 9,42 Arbeitstage, die zurückgerechnet vom Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich nach dem Insolvenzereignis lägen.
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten am 23. August 1999 zugestellte Urteil am 21. September 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch auf Abgeltung der Ansparstunden sei ein Anspruch auf Arbeitsentgelt i. S. d. § 141b Abs. 2 AFG und damit unabhängig vom "Verwendungszweck" Kaug-fähig. Der Anspruch bestünde auch beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Die Anwendung der für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung entwickelten Grundsätze sei nicht nachvollziehbar. Zumindest die im Kaug-Zeitraum erarbeiteten Wertguthaben, nämlich die im Juli 1997 geleisteten 38 Ansparstunden, müssten Kaug-fähig sein.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. August 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 05. März 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die von ihm geleisteten Ansparstunden Konkursausfallgeld in Höhe von 1.246,59 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Maßgeblich für die Kaug-Fähigkeit von Arbeitszeitguthaben, die im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit abgelegt wurden, sei allein ihre Zuordnung zum Prinzip des Erarbeitens bzw. der Unterhaltssicherung bei verstetigtem Monatslohn. Der Kläger habe hier einen monatlichen Festlohn erhalten. Deshalb sei das Unterhaltssicherungsprinzip einschlägig. Die Stunden aus dem Ausgleichskonto seien daher nicht Kaug-fähig. Die Regelung zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben ändere daran nichts.
Der Kläger hat die Verdienstbescheinigungen für den Zeitraum vom Februar 1997 bis August 1997 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: III-231 Kaug 0543) und die Gerichtsakten beider Verfahrenszüge haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der Kläger begehrt die Bewilligung von weiterem Kaug in Höhe von 1246,59 DM und damit eine Geldleistung über 1.000,00 DM. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben, § 151 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kaug für die Abgeltung der Ansparstunden gem. §§ 141 b Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2353).
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren kommt nur § 141 b Abs. 1 Satz 1 AFG in Betracht. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld gem. § 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ist nicht zu prüfen. Diese Vorschrift ist erst zum 01. Januar 1999 in Kraft getreten. Die Norm ist hier nicht anwendbar, weil der Leistungsfall zuvor eingetreten ist.
Gem. § 141 b Abs. 1 Satz 1 AFG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kaug, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Der Eröffnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwendung der Vorschriften die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse gleich, § 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG. Gem. § 249 c Abs. 21 AFG gelten die Vorschriften des § 141 b Abs. 3 AFG auch für die Fälle der Abweisung der Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse.
Das maßgebliche Insolvenzereignis i. S. d. § 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG i. V. m. § 249 c Abs. 21 AFG ist hier am 15. September 1997 eingetreten. Mit Beschluss vom 15. September 1997 hat das Amtsgericht Dresden die Eröffnung der Gesamtvollstreckung abgelehnt.
Der Kläger hat mit dem Anspruch auf Abgeltung der Ansparstunden keinen Kaug-fähigen Anspruch erworben. Einen Kaug-Anspruch begründen nur Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die dem Kaug-Zeitraum zeitlich zuzuordnen und noch durchsetzbar sind (Niesel, AFG, § 141 b Rn. 21).
Kaug-Zeitraum ist vorliegend der Zeitraum vom 15. Juni 1997 bis 14. September 1997. Die Fristberechnung richtet sich nach §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei bestehendem Arbeitsverhältnis bis zum Insolvenzereignis oder länger ist der Insolvenztag nicht mitzuzählen, § 187 Abs. 1 BGB. Die rückwirkend zu berechnende 3-Monats-Frist beginnt vorliegend am 14. September 1997. Die Frist endet dementsprechend an dem Beginn des drei Monate zurückliegenden Tages, der die gleiche Zahl hat, wie der Tag des Insolvenzereignisses, gleichviel, wie viele Tage die einzelnen Monate haben (§ 188 Abs. 2 BGB). Dies ist hier der 15. Juni 1997.
Das Sozialgericht hat den Kaug-Zeitraum damit unzutreffend berechnet. Eine Verkürzung des Kaug-Zeitraumes auf den Zeitraum vom 01. August 1997 bis 15. September 1997 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Tatsache, dass der Kläger bis Juli 1997 den Festlohn erhalten hat, ändert daran nichts. Der Kaug-Zeitraum ist zunächst einmal unabhängig von etwaigen Kaug-fähigen Ansprüchen zu bestimmen.
Der Kläger hat mit dem Anspruch auf Abgeltung der Ansparstunden auch einen Anpruch auf Arbeitsentgelt i. S. d. § 141 b Abs. 1 AFG erworben. Nach § 141 b Abs. AFG gehören zu den durch Kaug auszugleichenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhälntis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Konkursordnung (KO) sei können. Das sind alle Ansprüche, die als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen sind (BSGE 51, 102). Die Abgeltung erfolgt hier als Gegenleistung für die Ansparstunden.
Der Abgeltungsanspruch ist aber nicht dem Kaug-Zeitraum zuzuordnen.
Kaug soll nur im Kaug-Zeitraum erarbeitetes Arbeitsentgelt sichern (BSG SozR 4100, § 141 Nr. 2). Für jede Form des Arbeitsentgelts ist somit eine zeitliche Zuordnung vorzunehmen. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern allein, ob der Anspruch eine Gegenleistung zu den letzten, dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses erbrachten Diensten bildet.
Ausgangspunkt ist dabei die Frage, ob die Leistung einem Zeitraum oder einem Zeitpunkt zuzuordnen ist. Der Abgeltungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Nr. 1.43 BRTV vom 03. Februar 1981 in der Fassung vom 09. Juni 1997 (ab 01. Juni 1996) und 30. Juli 1997 (ab 01. August 1997). Danach sind bei Ausscheiden des Arbeitnehmers etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen. Die Regelung bezieht sich auf das individuelle Ausgleichskonto, auf dem die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 142 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten ist. Der auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebene Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, als Wintergeld-Vorausleistung für bis zu 120 Stunden bei witterungsbedingten Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit, am Ende des Ausgleichszeitraumes oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. im Todesfall ausgezahlt werden. Der Ausgleichszeitraum erstreckt sich auf zwölf Kalendermonate. Ausweislich der Jahres-Stundenübersicht endete der Zeitraum am 31. Mai eines Jahres. Der Abgeltungsanspruch ist damit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31. Oktober 1997) entstanden. Die Ansparstunden wurden in den Monaten Juni bis Juli 1997 geleistet. Im August 1997 hatte der Kläger Urlaub. Das Guthaben des Ausgleichszeitraumes Juni 1996 - Mai 1997 ist dabei nicht zu berücksichtigen. Denn nach handschriftlichem Vermerk auf der Jahres-Stundenübersicht wurden diese "ausgezahlt oder abgebummelt". Außerdem wäre ein derartiger Abgeltungsanspruch am 31. Mai 1997 und damit weder im Kaug-Zeitraum entstanden noch erarbeitet.
Nach der Rechstprechung des BSG sind Ansprüche, deren Voraussetzungen in einem längeren Zeitraum geschaffen worden sind, die aber arbeitsrechtlich zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldet werden, für die konkursrechtliche Behandlung einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen (BSGE 45, 191; 51, 102). Die Zuordnung hängt von der Art des Anspruchs, dem Ziel des Konkursverfahrens und dem Zweck des Kaug ab. In Betracht kommen der Zeitraum, für den die zu beanspruchende Leistung dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist, der Zeitraum, in dem der Anspruch erarbeitet worden ist und der Zeitraum, der der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht (BSGE 51, 102).
Zu Recht hat das Sozialgericht den Abgeltungsanspruch letzterem Zeitraum zugeordnet.
Der Abgeltungsanspruch kann nicht der Zeit zugeordnet werden, für die er zum Unterhalt dient oder in der er erarbeitet wurde. Der Abgeltungsanspruch setzt nämlich voraus, daß die dem Unterhalt dienende Leistung, nämlich die Winterausfallgeld-Vorausleistung nicht gewährt werden kann. Diese Leistung ist nach § 74 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 2 AFG in der Schlechtwetterzeit, die als Zeitspanne vom 01. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres definiert ist, für bis zu 120 Guthabenstunden vor der Inanspruchnahme von staatlichem Winterausfallgeld einzusetzen. Der Anspruch ersetzt damit Vorteile, die erst im Folgejahr eingetreten wären. Der Abgeltungsanspruch kann aber auch nicht als bereits gesicherter, erarbeiteter Anspruch beurteilt werden. Denn der Anspruch setzt voraus, daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein auszugleichendes Guthaben besteht. Zur Zeit des Insolvenzereignisses stand dies noch nicht fest. Denn der gutgeschriebene Lohn hätte theoretisch auch zum Ausgleich für den Monatslohn eingesetzt werden können. Der Arbeitgeber hätte die Zahlung des Monatslohnes wegen einer abgesenkten Arbeitszeit unter Einsatz des Guthabens auf dem Ausgleichskonto vornehmen können. Der Abgeltungsanspruch besteht also nur, weil der erarbeitete Anspruch gerade nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte.
Der Senat hält es daher für sachgerecht, auf die zur Urlaubsabgeltung entwickelten Grundsätze abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, SozR 3.4100 § 141 b Nr. 11, 13) ist der Anspruch auf Abgeltung bereits erarbeiteten Urlaubs dem Zeitraum unmittelbar vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung wird Sinn und Zweck der arbeits-, konkurs- und konkursausfallgeldrechtlichen Vorschriften berücksichtigt. Der Abgeltungsanspruch entsteht arbeitsrechtlich erst, wenn eine anderweitige Auszahlung - zum Ausgleich für die Zahlung des Monatslohnes, als Winterausfallgeld-Vorausleistung in der Schlechtwetterzeit, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit - nicht erfolgte. Konkursrechtlich handelt es sich um eine Masseschuld gem. § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO. Denn der Abgeltungsanspruch ist ein Anspruch aus einem zweiseitigen Vertrag, dessen Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Verfahrens erfolgen müßte. Schließlich entspricht es dem Zweck des Kaug, lediglich die Ansprüche bis zum Insolvenzereignis zu versichern (vgl. BSGE 51, 102).
Der Abgeltungsanspruch ist hier deshalb dem Zeitraum der der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht und damit dem Zeitraum nach dem Insolvenzereignis (15. September 1997) zuzuordnen. Denn der Kläger hatte am 31. Oktober 1997 einen Anspruch auf Abgeltung von 38 Ansparstunden. Dies entspricht 4,75 Arbeitstagen, die in die Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber nach Ablenung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung fallen.
Die Tatsache, daß das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Oktober 1997 und damit 1 1/2 Monate nach dem Insolvenzereignis beendet wurde, wirkt sich hier zu Lasten des Klägers aus. Nach den Grundsätzen für die Urlaubsabgeltung wäre der Abgeltungsanspruch in voller Höhe Kaug-fähig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses erfolgt wäre. Im Hinblick darauf, daß der Abgeltungsanspruch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ensteht, ist die Anknüpfung an diesen Zeitpunkt und die Rückrechnung auf die dem Beendigungszeitpunkt vorausgehenden Tage des Arbeitsverhältnisses aber folgerichtig (vgl. Gagel, AFG, § 141 b Rn. 64 zur Urlausbsabgeltung).
Die Kaug-Fähigkeit ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 80/987 EWG des Rates vom 20. Okotber 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz-Richtlinie). Denn nach Art. 2 Abs. 2 der Insolvenz-Richtlinie bleibt bei der Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts das nationale Recht unberührt. Die Richtlinie überläßt diesen Gestaltungsspielraum dem nationalen Gesetzgeber (vgl. BSG, Urt. v. 09. Dezember 1997, Az.: 10 RAr 5/97).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger noch einen Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) für die Abgeltung von Ansparstunden hat.
Der am ... geborene Kläger war seit 01. Juni 1994 als Bauwerker bei der Firma M ... GmbH beschäftigt. Er erhielt entsprechend einer Festlohnvereinbarung zum Arbeitsvertrag einen monatlichen Festlohn i. H. v. 3.203,44 DM ausgehend von einem Stundenlohn i. H. v. brutto 17,41 DM und einer monatlichen Arbeitszeit von 184 Stunden. Darüber hinausgehende Stunden wurden zum Ausgleich für Schlechtwettertage auf einem Ausgleichskonto angesammelt. Im Arbeitsvertrag (Ziffer 8) wurde die Geltung der tariflichen Bestimmungen des Bauhauptgewerbes vereinbart, soweit der Arbeitsvertrag in keinem seiner Teile eine ausdrückliche Regelung enthielt.
Zum 01. August 1997 stellte die Firma M ... GmbH ihre Betriebstätigkeit vollständig ein; mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 15. September 1997 wurde die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 1997.
Am 02. September 1997 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt R ... Kaug für die Zeit vom 01. August 1997 bis 30. September 1997 in Höhe des noch ausstehenden Lohnes.
Das Arbeitsamt zog eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers bei, wonach dem Kläger für den Lohnabrechnungszeitraum vom 01. August 1997 bis 14. September 1997 Arbeitsentgelt i. H. v. 3.000,73 DM noch zu zahlen sei.
Mit Bescheid vom 02. September 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kaug für den Zeitraum vom 01. August 1997 bis 14. September 1997 entsprechend dieser Verdienstbescheinigung.
Dagegen legte der Kläger am 26. Januar 1998 Widerspruch ein. Er habe ausweislich der Jahres-Stundenübersicht bis August 1997 71,6 Ansparstunden geleistet, die zu vergüten seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. März 1998 zurück. Arbeitsentgelt werde nur dann vom Schutz der Konkursausfallordnung erfasst, wenn die entsprechenden Arbeitsstunden im Kaug-Zeitraum geleistet worden seien und der Arbeitnehmer insoweit noch keine Vergütung erhalten habe. Der Kläger habe im Kaug-Zeitraum - 01. August 1997 bis 14. September - keine Mehrarbeitsstunden geleistet. Insofern bestünde kein Kaug-fähiger Vergütungsanspruch.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03. April 1998 Klage erhoben. Er habe 71,6 Ansparstunden geleistet. Gem. § 4 Nr. 5.4 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) sei ein etwaiges Guthaben am Ende der Schlechtwetterzeit oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers auszuzahlen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass der ehemalige Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist und die entsprechende Leistung nicht mehr erbringen könne.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 1999 abgewiesen. Die geleisteten Ansparstunden seien nicht Kaug-fähig. Die Ansprüche auf Auszahlung der Ansparstunden ließen sich dem Kaug-Zeitraum (01. August 1997 - 14. September 1997) nicht zuordnen. Bei diesen Stunden handele es sich um Arbeitsleistungen, die einen Anspruch auf eine Wintergeld-Vorausleistung (WAG-Vorausleistung) gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 AFG begründen sollten. Aus dem Zweck der WAG-Vorausleistung ergebe sich, dass diese nicht monatsweise zur Auszahlung gelangen sollte. Auch eine prozentuale Aufteilung der Ansparstunden auf den Kaug-Zeitraum scheide aus. Für die Zuordnung sei der Zeitraum maßgebend, für den die Leistung zum Lebensunterhalt bestimmt sei. Die Zuordnung des Abgeltungsanspruchs sei entsprechend den Grundsätzen für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung vorzunehmen. Da nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 22. November 1994, Az: 10 RAr 3/92) die Tage, die mit dem Insolvenzereignis zusammenfallen oder danach liegen, nicht Kaug-fähig seien, sei für die Ermittlung vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitraum der nicht abgegoltenen Anspartage zurückzurechnen. Nur die Tage vor dem Insolvenzereignis könnten die Kaug-Fähigkeit begründen. Hier habe der Kläger noch einen Abgeltungsanspruch für 9,42 Arbeitstage, die zurückgerechnet vom Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich nach dem Insolvenzereignis lägen.
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten am 23. August 1999 zugestellte Urteil am 21. September 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch auf Abgeltung der Ansparstunden sei ein Anspruch auf Arbeitsentgelt i. S. d. § 141b Abs. 2 AFG und damit unabhängig vom "Verwendungszweck" Kaug-fähig. Der Anspruch bestünde auch beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Die Anwendung der für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung entwickelten Grundsätze sei nicht nachvollziehbar. Zumindest die im Kaug-Zeitraum erarbeiteten Wertguthaben, nämlich die im Juli 1997 geleisteten 38 Ansparstunden, müssten Kaug-fähig sein.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. August 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 05. März 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die von ihm geleisteten Ansparstunden Konkursausfallgeld in Höhe von 1.246,59 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Maßgeblich für die Kaug-Fähigkeit von Arbeitszeitguthaben, die im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit abgelegt wurden, sei allein ihre Zuordnung zum Prinzip des Erarbeitens bzw. der Unterhaltssicherung bei verstetigtem Monatslohn. Der Kläger habe hier einen monatlichen Festlohn erhalten. Deshalb sei das Unterhaltssicherungsprinzip einschlägig. Die Stunden aus dem Ausgleichskonto seien daher nicht Kaug-fähig. Die Regelung zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben ändere daran nichts.
Der Kläger hat die Verdienstbescheinigungen für den Zeitraum vom Februar 1997 bis August 1997 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: III-231 Kaug 0543) und die Gerichtsakten beider Verfahrenszüge haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der Kläger begehrt die Bewilligung von weiterem Kaug in Höhe von 1246,59 DM und damit eine Geldleistung über 1.000,00 DM. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben, § 151 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kaug für die Abgeltung der Ansparstunden gem. §§ 141 b Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2353).
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren kommt nur § 141 b Abs. 1 Satz 1 AFG in Betracht. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld gem. § 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ist nicht zu prüfen. Diese Vorschrift ist erst zum 01. Januar 1999 in Kraft getreten. Die Norm ist hier nicht anwendbar, weil der Leistungsfall zuvor eingetreten ist.
Gem. § 141 b Abs. 1 Satz 1 AFG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kaug, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Der Eröffnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwendung der Vorschriften die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse gleich, § 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG. Gem. § 249 c Abs. 21 AFG gelten die Vorschriften des § 141 b Abs. 3 AFG auch für die Fälle der Abweisung der Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse.
Das maßgebliche Insolvenzereignis i. S. d. § 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG i. V. m. § 249 c Abs. 21 AFG ist hier am 15. September 1997 eingetreten. Mit Beschluss vom 15. September 1997 hat das Amtsgericht Dresden die Eröffnung der Gesamtvollstreckung abgelehnt.
Der Kläger hat mit dem Anspruch auf Abgeltung der Ansparstunden keinen Kaug-fähigen Anspruch erworben. Einen Kaug-Anspruch begründen nur Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die dem Kaug-Zeitraum zeitlich zuzuordnen und noch durchsetzbar sind (Niesel, AFG, § 141 b Rn. 21).
Kaug-Zeitraum ist vorliegend der Zeitraum vom 15. Juni 1997 bis 14. September 1997. Die Fristberechnung richtet sich nach §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei bestehendem Arbeitsverhältnis bis zum Insolvenzereignis oder länger ist der Insolvenztag nicht mitzuzählen, § 187 Abs. 1 BGB. Die rückwirkend zu berechnende 3-Monats-Frist beginnt vorliegend am 14. September 1997. Die Frist endet dementsprechend an dem Beginn des drei Monate zurückliegenden Tages, der die gleiche Zahl hat, wie der Tag des Insolvenzereignisses, gleichviel, wie viele Tage die einzelnen Monate haben (§ 188 Abs. 2 BGB). Dies ist hier der 15. Juni 1997.
Das Sozialgericht hat den Kaug-Zeitraum damit unzutreffend berechnet. Eine Verkürzung des Kaug-Zeitraumes auf den Zeitraum vom 01. August 1997 bis 15. September 1997 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Tatsache, dass der Kläger bis Juli 1997 den Festlohn erhalten hat, ändert daran nichts. Der Kaug-Zeitraum ist zunächst einmal unabhängig von etwaigen Kaug-fähigen Ansprüchen zu bestimmen.
Der Kläger hat mit dem Anspruch auf Abgeltung der Ansparstunden auch einen Anpruch auf Arbeitsentgelt i. S. d. § 141 b Abs. 1 AFG erworben. Nach § 141 b Abs. AFG gehören zu den durch Kaug auszugleichenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhälntis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Konkursordnung (KO) sei können. Das sind alle Ansprüche, die als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen sind (BSGE 51, 102). Die Abgeltung erfolgt hier als Gegenleistung für die Ansparstunden.
Der Abgeltungsanspruch ist aber nicht dem Kaug-Zeitraum zuzuordnen.
Kaug soll nur im Kaug-Zeitraum erarbeitetes Arbeitsentgelt sichern (BSG SozR 4100, § 141 Nr. 2). Für jede Form des Arbeitsentgelts ist somit eine zeitliche Zuordnung vorzunehmen. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern allein, ob der Anspruch eine Gegenleistung zu den letzten, dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses erbrachten Diensten bildet.
Ausgangspunkt ist dabei die Frage, ob die Leistung einem Zeitraum oder einem Zeitpunkt zuzuordnen ist. Der Abgeltungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Nr. 1.43 BRTV vom 03. Februar 1981 in der Fassung vom 09. Juni 1997 (ab 01. Juni 1996) und 30. Juli 1997 (ab 01. August 1997). Danach sind bei Ausscheiden des Arbeitnehmers etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen. Die Regelung bezieht sich auf das individuelle Ausgleichskonto, auf dem die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 142 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten ist. Der auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebene Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, als Wintergeld-Vorausleistung für bis zu 120 Stunden bei witterungsbedingten Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit, am Ende des Ausgleichszeitraumes oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. im Todesfall ausgezahlt werden. Der Ausgleichszeitraum erstreckt sich auf zwölf Kalendermonate. Ausweislich der Jahres-Stundenübersicht endete der Zeitraum am 31. Mai eines Jahres. Der Abgeltungsanspruch ist damit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31. Oktober 1997) entstanden. Die Ansparstunden wurden in den Monaten Juni bis Juli 1997 geleistet. Im August 1997 hatte der Kläger Urlaub. Das Guthaben des Ausgleichszeitraumes Juni 1996 - Mai 1997 ist dabei nicht zu berücksichtigen. Denn nach handschriftlichem Vermerk auf der Jahres-Stundenübersicht wurden diese "ausgezahlt oder abgebummelt". Außerdem wäre ein derartiger Abgeltungsanspruch am 31. Mai 1997 und damit weder im Kaug-Zeitraum entstanden noch erarbeitet.
Nach der Rechstprechung des BSG sind Ansprüche, deren Voraussetzungen in einem längeren Zeitraum geschaffen worden sind, die aber arbeitsrechtlich zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldet werden, für die konkursrechtliche Behandlung einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen (BSGE 45, 191; 51, 102). Die Zuordnung hängt von der Art des Anspruchs, dem Ziel des Konkursverfahrens und dem Zweck des Kaug ab. In Betracht kommen der Zeitraum, für den die zu beanspruchende Leistung dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist, der Zeitraum, in dem der Anspruch erarbeitet worden ist und der Zeitraum, der der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht (BSGE 51, 102).
Zu Recht hat das Sozialgericht den Abgeltungsanspruch letzterem Zeitraum zugeordnet.
Der Abgeltungsanspruch kann nicht der Zeit zugeordnet werden, für die er zum Unterhalt dient oder in der er erarbeitet wurde. Der Abgeltungsanspruch setzt nämlich voraus, daß die dem Unterhalt dienende Leistung, nämlich die Winterausfallgeld-Vorausleistung nicht gewährt werden kann. Diese Leistung ist nach § 74 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 2 AFG in der Schlechtwetterzeit, die als Zeitspanne vom 01. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres definiert ist, für bis zu 120 Guthabenstunden vor der Inanspruchnahme von staatlichem Winterausfallgeld einzusetzen. Der Anspruch ersetzt damit Vorteile, die erst im Folgejahr eingetreten wären. Der Abgeltungsanspruch kann aber auch nicht als bereits gesicherter, erarbeiteter Anspruch beurteilt werden. Denn der Anspruch setzt voraus, daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein auszugleichendes Guthaben besteht. Zur Zeit des Insolvenzereignisses stand dies noch nicht fest. Denn der gutgeschriebene Lohn hätte theoretisch auch zum Ausgleich für den Monatslohn eingesetzt werden können. Der Arbeitgeber hätte die Zahlung des Monatslohnes wegen einer abgesenkten Arbeitszeit unter Einsatz des Guthabens auf dem Ausgleichskonto vornehmen können. Der Abgeltungsanspruch besteht also nur, weil der erarbeitete Anspruch gerade nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte.
Der Senat hält es daher für sachgerecht, auf die zur Urlaubsabgeltung entwickelten Grundsätze abzustellen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, SozR 3.4100 § 141 b Nr. 11, 13) ist der Anspruch auf Abgeltung bereits erarbeiteten Urlaubs dem Zeitraum unmittelbar vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung wird Sinn und Zweck der arbeits-, konkurs- und konkursausfallgeldrechtlichen Vorschriften berücksichtigt. Der Abgeltungsanspruch entsteht arbeitsrechtlich erst, wenn eine anderweitige Auszahlung - zum Ausgleich für die Zahlung des Monatslohnes, als Winterausfallgeld-Vorausleistung in der Schlechtwetterzeit, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit - nicht erfolgte. Konkursrechtlich handelt es sich um eine Masseschuld gem. § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO. Denn der Abgeltungsanspruch ist ein Anspruch aus einem zweiseitigen Vertrag, dessen Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Verfahrens erfolgen müßte. Schließlich entspricht es dem Zweck des Kaug, lediglich die Ansprüche bis zum Insolvenzereignis zu versichern (vgl. BSGE 51, 102).
Der Abgeltungsanspruch ist hier deshalb dem Zeitraum der der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht und damit dem Zeitraum nach dem Insolvenzereignis (15. September 1997) zuzuordnen. Denn der Kläger hatte am 31. Oktober 1997 einen Anspruch auf Abgeltung von 38 Ansparstunden. Dies entspricht 4,75 Arbeitstagen, die in die Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber nach Ablenung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung fallen.
Die Tatsache, daß das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Oktober 1997 und damit 1 1/2 Monate nach dem Insolvenzereignis beendet wurde, wirkt sich hier zu Lasten des Klägers aus. Nach den Grundsätzen für die Urlaubsabgeltung wäre der Abgeltungsanspruch in voller Höhe Kaug-fähig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses erfolgt wäre. Im Hinblick darauf, daß der Abgeltungsanspruch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ensteht, ist die Anknüpfung an diesen Zeitpunkt und die Rückrechnung auf die dem Beendigungszeitpunkt vorausgehenden Tage des Arbeitsverhältnisses aber folgerichtig (vgl. Gagel, AFG, § 141 b Rn. 64 zur Urlausbsabgeltung).
Die Kaug-Fähigkeit ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 80/987 EWG des Rates vom 20. Okotber 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz-Richtlinie). Denn nach Art. 2 Abs. 2 der Insolvenz-Richtlinie bleibt bei der Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts das nationale Recht unberührt. Die Richtlinie überläßt diesen Gestaltungsspielraum dem nationalen Gesetzgeber (vgl. BSG, Urt. v. 09. Dezember 1997, Az.: 10 RAr 5/97).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtskraft
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