Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 11 U 71/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 54/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1941 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und nach ihren Angaben seit Januar 1995 als Berufsbetreuerin tätig, wobei sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach den §§ 1836 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhält. Seit Januar 1996 bis Juni 2000 hatte sie wechselnd ein oder zwei geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt.
Mit Bescheid vom 30.10.2000 über die Feststellung der Zuständigkeit und Veranlagung zu den Gefahrklassen stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1995 fest. Sie veranlagte das Unternehmen für die Tarifzeit mit Wirkung vom 01.01.1996 an nach der Gefahrtarifstelle 14 (Beratungs- und Betreuungsstellen) zu der Gefahrklasse 2,40 des seit 1996 geltenden Gefahrtarifs (GT). Mit Betragsbescheid vom 24.11.2000 forderte die Beklagte für die Jahre 1996 bis einschließlich 1999 Beiträge von der Klägerin für sie und ihre Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 935,32 DM. Gegen die beiden Bescheide legte die Klägerin Widersprüche ein, die sie damit begründete, dass für sie als freiberufliche Berufsbetreuerin keine Versicherungspflicht bestünde. Ihre berufliche Tätigkeit könne nicht in den Bereich der Wohlfahrtspflege oder des Gesundheitsdienstes eingeordnet werden, es handele sich dabei vielmehr um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die ihre Rechtsgeschäfte nicht mehr selbständig besorgen könnten. Ihre Tätigkeit sei daher vergleichbar mit derjenigen eines Rechtsanwalts, dessen Berufsgruppe nicht der Versicherungspflicht unterliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück.
Mit ihrer dagegen am 01.06.2001 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, als Betreuerin sei sie unabhängige Vertreterin und Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Tätigkeit sei daher mit derjenigen anderer Freiberufler (Rechtsanwalt, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter usw.) vergleichbar.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 14.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29.01.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.02.2002 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt sie vor, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Frage, ob sie (die Klägerin) als selbständig tätige Berufsbetreuerin in die Berufsgruppe der sog. freien Berufe einzuordnen ist oder nicht. Wenn nach einer finanzgerichtlichen Entscheidung ein Berufsbetreuer eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes
(EStG) ausübe, lasse dies den Schluss zu, dass sie (die Klägerin) in die Berufsgruppe der "freien Berufe" einzuordnen sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2002 zu ändern und die Bescheide vom 30.10.2000 und 24.11.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2001 insoweit aufzuheben, als festgestellt ist, dass sie selbst Pflichtversicherte der gesetzlichen Unfallversicherung ist, und als Beiträge für sie selbst erhoben wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Sozialgerichtsbarkeit nicht darüber entscheiden könne, ob die Klägerin in die Berufsgruppe der "freien Berufe" einzuordnen ist. Vorliegend könne nur über die Pflichtversicherung der Klägerin entschieden werden, die nach allen bisher dazu ergangenen Entscheidungen gegeben sei. Die von der Klägerin angeführte finanzgerichtliche Entscheidung sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin
betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. In der Terminsbenachrichtigung ist nämlich auf diese Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1, 124, 126 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt, hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht. Die Klägerin gehört als berufsmäßige Betreuerin zu dem gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. für die Zeit ab Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) versicherten Personenkreis, denn sie übt als freiberufliche Betreuerin eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege aus.
Unter Wohlfahrtspflege ist nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 15, 116, 117) die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen zu verstehen. Für den Versicherungsschutz ist nicht die organisatorische Gestaltung, sondern vielmehr die Zweckbestimmung oder Tätigkeit maßgebend (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 111). Die Wohlfahrtspflege umfasst auch und gerade die freiberuflich (selbständig) in der Wohlfahrtspflege Tätigen soweit nicht ausdrücklich ihre Versicherungsfreiheit bestimmt ist (Urteil des BSG vom 26.01.1988 - 2 RU 23/87 - m.w.N.). Im Übrigen ist bei der Auslegung des Begriffs der Wohlfahrtspflege dem Umstand Rechnung zu tragen, dass deren Aufgaben vor allem durch das Bundessozialhilfegesetz umschrieben worden sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 111). Zur Wohlfahrtspflege gehören danach alle Personen, die mit der unmittelbaren Betreuung notleidender Menschen befasst sind, nicht jedoch diejenigen, die lediglich allgemeine Verwaltungstätigkeiten verrichten (vgl. BSGE 6, 74, 79; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, § 17 Rdnr. 9). Zur unmittelbaren Betreuung bedarf es allerdings nicht der Betreuung in der Wohnung des Bedürftigen oder der Betreuung "an seiner Person" (im Sinne von "an seinem Körper"), vielmehr genügt zur Erfüllung dieses Begriffs, dass eine persönliche Anhörung und Beratung stattfindet. Die unmittelbare Betreuung ist nämlich nur als eine Form der Ausübung der Wohlfahrtspflege neben anderen Formen anzusehen (BSGE 15, 116, 117).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin sowohl vor dem 01.01.1999 als auch in der Zeit danach als in der Wohlfahrtspflege Tätige kraft Gesetzes pflichtversichert war (vgl. zum Folgenden auch das Urteil des LSG Berlin vom 12.09.2002 - L 3 U 20/01 -).
Nach der vom 01.01.1992 bis 31.12.1998 geltenden Fassung des Betreuungsgesetzes (BtG) vom 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002) - im folgenden: Fassung 1992 - waren die Voraussetzungen der Versicherungspflicht für berufsmäßige Betreuer in jedem Fall erfüllt, weil nach der gesetzlichen Regelung ihrer Aufgaben die persönliche Betreuung im Vordergrund stand. Die allgemeinen Inhalte der Aufgaben des Betreuers sind in § 1896 ff. BGB (Fassung 1992) geregelt. Diese Vorschriften haben die früheren Regelungen über die Vormundschaft bei Entmündigten und die Pflegschaft bei Volljährigen ersetzt. Nach § 1896 ff. BGB (Fassung 1992) ist Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Einführung der persönlichen Betreuung stellte, worauf das BSG in dem Urteil vom 23.03.1999 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 46) hingewiesen hat, ein Kernstück der durch das BtG herbeigeführten Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft dar. Der Gesetzgeber hatte den vor dem Jahr 1992 bestehenden Zustand als bedrückend empfunden, wonach die Betroffenen oft nicht persönlich betreut, sondern durch "Berufsvormünder" oder "Berufspfleger" anonym verwaltet wurden, denen oft weit mehr als 100 Fälle übertragen waren. Er kritisierte vor allem, dass in diesen Fällen persönliche Kontakte, insbesondere persönliche Gespräche nicht stattfanden, dass sich ein Vertrauensverhältnis nicht bilden konnte und dass oft der Mündel oder der Pflegling seinen Vormund bzw. Pfleger nicht kannte (Begründung eines Entwurfs des BtG, 1. Teil, Abschn. D, BT-Drucks. 11/4528 S. 50). Dies sollte mit der Reform grundlegend geändert werden. Die nunmehr vorgesehene persönliche Betreuung, die nicht der Ausübung der Personensorge gleichgesetzt werden darf, sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in allen Aufgabenbereichen - auch bei der Vermögenssorge - angestrebt werden. Ihr Hauptmerkmal sollte der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch, sein. Auch die Regelung des § 1901 Abs. 2 BGB (Fassung 1992), wonach der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hatte, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider lief und dem Betreuer zuzumuten war, sollte in größtmöglichem Umfang eine persönliche Betreuung gewährleistet sein. Zusammenfassend ist - was sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (a.a.O.) - festzustellen, dass der Grundsatz der persönlichen Betreuung besonders hohe Bedeutung hatte (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 46).
Das Wesen der Betreuung, wie oben dargestellt, rechtfertigt es, die Betreuung zur Wohlfahrtspflege zu rechnen. Bei der Betreuung steht, wie bei der Wohlfahrtspflege, das Wohl des zu Betreuenden im Vordergrund. In beiden Bereichen ist die persönliche Betreuung maßgebend. Da die unmittelbare Hilfeleistung nur eine Form der Ausübung der Wohlfahrtspflege neben anderen Formen ist, steht der Zuordnung des Betreuers zur Wohlfahrtspflege nicht entgegen, dass von diesem nicht verlangt wird, die Lebens- und Pflegebedürfnisse des Betreuten in eigener Person zu befriedigen. Der Betreuer hat jedoch - ebenso wie die übrigen in der Wohlfahrtspflege Tätigen - dafür zu sorgen, dass die Bedürfnisse der zu betreuenden Personen erfüllt werden.
Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung der Betreuer, die es rechtfertigen könnte, ihre Tätigkeit nicht mehr der Wohlfahrtspflege zuzurechnen, ist durch das am 01.01.1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG, veröffentl. in BGBl. 1998 I S. 1580) nicht eingetreten. Auch nach dem ab 01.01.1999 geltenden Recht beschränkt sich die Tätigkeit der berufsmäßigen Betreuer nicht auf die rechtliche Vertretung der Betreuten. Zwar sind die Pflichten des Betreuers in § 1901 Abs. 1 BGB dahin beschrieben worden, dass die Betreuung alle Tätigkeiten umfasst, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. Damit sollten aber lediglich aus der Betreuungsfunktion alle Tätigkeiten ausgenommen werden, "die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein" (BT-Drucks. 13/7178 S. 33), nicht jedoch sollte der Grundsatz der persönlichen Betreuung in Frage gestellt werden. Dies ergibt sich deutlich aus § 1897 Abs. 1 BGB, wonach das Vormundschaftsgericht zum Betreuer eine natürliche Person bestellt, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Auch die in den Abs. 2 bis 5 des § 1901 BGB getroffenen Regelungen zeigen, dass die persönliche Betreuung auch nach dem ab 01.01.1999 geltenden Recht eine wesentliche Rolle zu spielen hat. Die in § 1901 Abs. 1 BGB gewählte Formulierung bedeutet nicht, dass sich der Betreuer auf die Vornahme von Rechtsakten oder die Entscheidung hierüber beschränken könnte. Tatsächliche Handlungen ohne Rechtscharakter werden von der Betreuerfunktion unter vielfältigen Gesichtspunkten erfasst, etwa bei der Pflege von Kontakten mit dem Betreuten, um dessen Vorstellungen und Wünsche zu erfahren und dessen Vertrauen zu gewinnen und zu erhalten, oder bei der Einholung von sonstigen Informationen über die Sachlage um die Betreuung nach dem Wohl und den Wünschen des Betreuten ausrichten zu können. Eine Einengung der Betreuerfunktion auf den Einsatz der mit ihr verbundenen rechtstechnischen Mittel verstieße gegen den Sinn des Rechtsinstituts der Betreuung (so: Münchener Kommentar - BGB - Bd. 8, 4. Aufl. 2002, § 1901 BGB Rdnr. 7, 8). Hieraus folgt, dass nach wie vor der persönliche Kontakt zum Betreuten zu dem Aufgabenbereich des Betreuers gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung eine Vielzahl von persönlichen Angelegenheiten umfasst, also nicht nur die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern auch die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Heilbehandlungsbelange, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge. In all diesen Angelegenheiten hat die Klägerin im Interesse des Wohles des Betreuten tätig zu sein und nicht allein als dessen rechtliche Vertreterin aufzutreten.
Der Wohlfahrtspflege und dem Betreuungswesen ist darüberhinaus nicht nur eine Tätigkeit zum Wohl des Betreuten gemeinsam, sondern auch der Personenkreis der zu Betreuenden. Hierbei handelt es sich um Personen, die besonderer Fürsorge bedürfen, weil sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechen und Notlagen Hilfe bedürfen. Wegen der Notwendigkeit des persönlichen Kontakts der Betreuer zu den Betreuten liegt es nahe, auch Betreuer - ebenso wie die anderen Angehörigen der Wohlfahrtspflege - gegen Unfälle, die sich bei dieser persönlichen Betreuung ereignen können, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen.
Dass das BSG in seiner Entscheidung vom 23.03.1999 (SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 46) entschieden hat, dass ehrenamtliche Betreuer zu dem nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis gehören, steht der Zugehörigkeit berufsmäßiger Betreuer zur Wohlfahrtspflege nicht entgegen, weil die vom BSG für anwendbar gehaltene Bestimmung als lex specialis für ehrenamtlich tätige Personen die Geltung des § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO ausschloss.
Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO bzw. § 4 Abs. 3 SGB VII versicherungsfrei. Sie gehört nicht zu den dort aufgezählten selbständig tätigen Personen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 18, 231 ff.) ist die Aufzählung der in § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Tätigkeiten abschließend. Eine entsprechende Anwendung auf Angehörige anderer Berufsgruppen ist nicht möglich (vgl. Urteil des BSG vom 21.01.1997 - 2 RU 3/96 -; BSGE 18, 231, 233 ff.). Auch der Umstand, dass der Katalog des § 4 Abs. 3 SGB VII durch das Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311) zwar um weitere Personengruppen, nämlich psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten, erweitert worden ist, die seit 1992 bekannten sogenannten Berufsbetreuer jedoch nicht in die Ausnahmeregelung aufgenommen wurden, spricht dafür, dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis nicht aus dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung herausnehmen wollte.
Für den gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversicherten Personenkreis ist die Beklagte der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung, Ausgabe März 1992, und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung, Ausgabe Januar 1996, der Beklagten; vgl. auch Kass. Komm., Ricke, § 2 SGB VII Rdnr. 46 sowie BSG SozR 2200 § 539 Nr. 111).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin persönlich als Unternehmerin mit dem Beitragsbescheid vom 24.11.2000 zur Beitragsentrichtung herangezogen hat. Die Einordnung der Klägerin als selbständige Berufsbetreuerin in die Gefahrklasse 2,40 der Gefahrtarifklasse 14 des Gefahrtarifs der Beklagten (Beratungs- und Betreuungsstellen) ist nicht zu beanstanden, im Übrigen hat auch die Klägerin insoweit nichts vorgetragen, was zu Zweifeln an dieser Eingruppierung Anlass gäbe.
Eine Verjährung der Beitragsforderung für die Beiträge ab 1996 ist nicht eingetreten. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 724 Abs. 1 RVO, 152 Abs. 1 SGB VII) werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Daraus folgt, dass die Beiträge für das Jahr 1996 erst 1997 erhoben werden können und erst in diesem Jahre fällig werden (§ 23 Abs. 3 SGB IV). Die Verjährung tritt vier Jahre nach Ablauf dieses Fälligkeitsjahres ein. Die Beiträge für das Jahr 1996 wären deshalb nicht vor dem 31.12.2001 verjährt. Durch den Erlass des Beitragsbescheides vom 24.11.2000 hat die Beklagte die Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) unterbrochen.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1941 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und nach ihren Angaben seit Januar 1995 als Berufsbetreuerin tätig, wobei sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach den §§ 1836 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhält. Seit Januar 1996 bis Juni 2000 hatte sie wechselnd ein oder zwei geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt.
Mit Bescheid vom 30.10.2000 über die Feststellung der Zuständigkeit und Veranlagung zu den Gefahrklassen stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1995 fest. Sie veranlagte das Unternehmen für die Tarifzeit mit Wirkung vom 01.01.1996 an nach der Gefahrtarifstelle 14 (Beratungs- und Betreuungsstellen) zu der Gefahrklasse 2,40 des seit 1996 geltenden Gefahrtarifs (GT). Mit Betragsbescheid vom 24.11.2000 forderte die Beklagte für die Jahre 1996 bis einschließlich 1999 Beiträge von der Klägerin für sie und ihre Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 935,32 DM. Gegen die beiden Bescheide legte die Klägerin Widersprüche ein, die sie damit begründete, dass für sie als freiberufliche Berufsbetreuerin keine Versicherungspflicht bestünde. Ihre berufliche Tätigkeit könne nicht in den Bereich der Wohlfahrtspflege oder des Gesundheitsdienstes eingeordnet werden, es handele sich dabei vielmehr um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die ihre Rechtsgeschäfte nicht mehr selbständig besorgen könnten. Ihre Tätigkeit sei daher vergleichbar mit derjenigen eines Rechtsanwalts, dessen Berufsgruppe nicht der Versicherungspflicht unterliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück.
Mit ihrer dagegen am 01.06.2001 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, als Betreuerin sei sie unabhängige Vertreterin und Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Tätigkeit sei daher mit derjenigen anderer Freiberufler (Rechtsanwalt, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter usw.) vergleichbar.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 14.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29.01.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.02.2002 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt sie vor, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Frage, ob sie (die Klägerin) als selbständig tätige Berufsbetreuerin in die Berufsgruppe der sog. freien Berufe einzuordnen ist oder nicht. Wenn nach einer finanzgerichtlichen Entscheidung ein Berufsbetreuer eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes
(EStG) ausübe, lasse dies den Schluss zu, dass sie (die Klägerin) in die Berufsgruppe der "freien Berufe" einzuordnen sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2002 zu ändern und die Bescheide vom 30.10.2000 und 24.11.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2001 insoweit aufzuheben, als festgestellt ist, dass sie selbst Pflichtversicherte der gesetzlichen Unfallversicherung ist, und als Beiträge für sie selbst erhoben wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Sozialgerichtsbarkeit nicht darüber entscheiden könne, ob die Klägerin in die Berufsgruppe der "freien Berufe" einzuordnen ist. Vorliegend könne nur über die Pflichtversicherung der Klägerin entschieden werden, die nach allen bisher dazu ergangenen Entscheidungen gegeben sei. Die von der Klägerin angeführte finanzgerichtliche Entscheidung sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin
betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. In der Terminsbenachrichtigung ist nämlich auf diese Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1, 124, 126 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgt, hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht. Die Klägerin gehört als berufsmäßige Betreuerin zu dem gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. für die Zeit ab Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) versicherten Personenkreis, denn sie übt als freiberufliche Betreuerin eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege aus.
Unter Wohlfahrtspflege ist nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 15, 116, 117) die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen zu verstehen. Für den Versicherungsschutz ist nicht die organisatorische Gestaltung, sondern vielmehr die Zweckbestimmung oder Tätigkeit maßgebend (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 111). Die Wohlfahrtspflege umfasst auch und gerade die freiberuflich (selbständig) in der Wohlfahrtspflege Tätigen soweit nicht ausdrücklich ihre Versicherungsfreiheit bestimmt ist (Urteil des BSG vom 26.01.1988 - 2 RU 23/87 - m.w.N.). Im Übrigen ist bei der Auslegung des Begriffs der Wohlfahrtspflege dem Umstand Rechnung zu tragen, dass deren Aufgaben vor allem durch das Bundessozialhilfegesetz umschrieben worden sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 111). Zur Wohlfahrtspflege gehören danach alle Personen, die mit der unmittelbaren Betreuung notleidender Menschen befasst sind, nicht jedoch diejenigen, die lediglich allgemeine Verwaltungstätigkeiten verrichten (vgl. BSGE 6, 74, 79; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, § 17 Rdnr. 9). Zur unmittelbaren Betreuung bedarf es allerdings nicht der Betreuung in der Wohnung des Bedürftigen oder der Betreuung "an seiner Person" (im Sinne von "an seinem Körper"), vielmehr genügt zur Erfüllung dieses Begriffs, dass eine persönliche Anhörung und Beratung stattfindet. Die unmittelbare Betreuung ist nämlich nur als eine Form der Ausübung der Wohlfahrtspflege neben anderen Formen anzusehen (BSGE 15, 116, 117).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin sowohl vor dem 01.01.1999 als auch in der Zeit danach als in der Wohlfahrtspflege Tätige kraft Gesetzes pflichtversichert war (vgl. zum Folgenden auch das Urteil des LSG Berlin vom 12.09.2002 - L 3 U 20/01 -).
Nach der vom 01.01.1992 bis 31.12.1998 geltenden Fassung des Betreuungsgesetzes (BtG) vom 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002) - im folgenden: Fassung 1992 - waren die Voraussetzungen der Versicherungspflicht für berufsmäßige Betreuer in jedem Fall erfüllt, weil nach der gesetzlichen Regelung ihrer Aufgaben die persönliche Betreuung im Vordergrund stand. Die allgemeinen Inhalte der Aufgaben des Betreuers sind in § 1896 ff. BGB (Fassung 1992) geregelt. Diese Vorschriften haben die früheren Regelungen über die Vormundschaft bei Entmündigten und die Pflegschaft bei Volljährigen ersetzt. Nach § 1896 ff. BGB (Fassung 1992) ist Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Einführung der persönlichen Betreuung stellte, worauf das BSG in dem Urteil vom 23.03.1999 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 46) hingewiesen hat, ein Kernstück der durch das BtG herbeigeführten Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft dar. Der Gesetzgeber hatte den vor dem Jahr 1992 bestehenden Zustand als bedrückend empfunden, wonach die Betroffenen oft nicht persönlich betreut, sondern durch "Berufsvormünder" oder "Berufspfleger" anonym verwaltet wurden, denen oft weit mehr als 100 Fälle übertragen waren. Er kritisierte vor allem, dass in diesen Fällen persönliche Kontakte, insbesondere persönliche Gespräche nicht stattfanden, dass sich ein Vertrauensverhältnis nicht bilden konnte und dass oft der Mündel oder der Pflegling seinen Vormund bzw. Pfleger nicht kannte (Begründung eines Entwurfs des BtG, 1. Teil, Abschn. D, BT-Drucks. 11/4528 S. 50). Dies sollte mit der Reform grundlegend geändert werden. Die nunmehr vorgesehene persönliche Betreuung, die nicht der Ausübung der Personensorge gleichgesetzt werden darf, sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in allen Aufgabenbereichen - auch bei der Vermögenssorge - angestrebt werden. Ihr Hauptmerkmal sollte der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch, sein. Auch die Regelung des § 1901 Abs. 2 BGB (Fassung 1992), wonach der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hatte, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider lief und dem Betreuer zuzumuten war, sollte in größtmöglichem Umfang eine persönliche Betreuung gewährleistet sein. Zusammenfassend ist - was sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (a.a.O.) - festzustellen, dass der Grundsatz der persönlichen Betreuung besonders hohe Bedeutung hatte (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 46).
Das Wesen der Betreuung, wie oben dargestellt, rechtfertigt es, die Betreuung zur Wohlfahrtspflege zu rechnen. Bei der Betreuung steht, wie bei der Wohlfahrtspflege, das Wohl des zu Betreuenden im Vordergrund. In beiden Bereichen ist die persönliche Betreuung maßgebend. Da die unmittelbare Hilfeleistung nur eine Form der Ausübung der Wohlfahrtspflege neben anderen Formen ist, steht der Zuordnung des Betreuers zur Wohlfahrtspflege nicht entgegen, dass von diesem nicht verlangt wird, die Lebens- und Pflegebedürfnisse des Betreuten in eigener Person zu befriedigen. Der Betreuer hat jedoch - ebenso wie die übrigen in der Wohlfahrtspflege Tätigen - dafür zu sorgen, dass die Bedürfnisse der zu betreuenden Personen erfüllt werden.
Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung der Betreuer, die es rechtfertigen könnte, ihre Tätigkeit nicht mehr der Wohlfahrtspflege zuzurechnen, ist durch das am 01.01.1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG, veröffentl. in BGBl. 1998 I S. 1580) nicht eingetreten. Auch nach dem ab 01.01.1999 geltenden Recht beschränkt sich die Tätigkeit der berufsmäßigen Betreuer nicht auf die rechtliche Vertretung der Betreuten. Zwar sind die Pflichten des Betreuers in § 1901 Abs. 1 BGB dahin beschrieben worden, dass die Betreuung alle Tätigkeiten umfasst, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. Damit sollten aber lediglich aus der Betreuungsfunktion alle Tätigkeiten ausgenommen werden, "die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein" (BT-Drucks. 13/7178 S. 33), nicht jedoch sollte der Grundsatz der persönlichen Betreuung in Frage gestellt werden. Dies ergibt sich deutlich aus § 1897 Abs. 1 BGB, wonach das Vormundschaftsgericht zum Betreuer eine natürliche Person bestellt, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Auch die in den Abs. 2 bis 5 des § 1901 BGB getroffenen Regelungen zeigen, dass die persönliche Betreuung auch nach dem ab 01.01.1999 geltenden Recht eine wesentliche Rolle zu spielen hat. Die in § 1901 Abs. 1 BGB gewählte Formulierung bedeutet nicht, dass sich der Betreuer auf die Vornahme von Rechtsakten oder die Entscheidung hierüber beschränken könnte. Tatsächliche Handlungen ohne Rechtscharakter werden von der Betreuerfunktion unter vielfältigen Gesichtspunkten erfasst, etwa bei der Pflege von Kontakten mit dem Betreuten, um dessen Vorstellungen und Wünsche zu erfahren und dessen Vertrauen zu gewinnen und zu erhalten, oder bei der Einholung von sonstigen Informationen über die Sachlage um die Betreuung nach dem Wohl und den Wünschen des Betreuten ausrichten zu können. Eine Einengung der Betreuerfunktion auf den Einsatz der mit ihr verbundenen rechtstechnischen Mittel verstieße gegen den Sinn des Rechtsinstituts der Betreuung (so: Münchener Kommentar - BGB - Bd. 8, 4. Aufl. 2002, § 1901 BGB Rdnr. 7, 8). Hieraus folgt, dass nach wie vor der persönliche Kontakt zum Betreuten zu dem Aufgabenbereich des Betreuers gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung eine Vielzahl von persönlichen Angelegenheiten umfasst, also nicht nur die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern auch die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Heilbehandlungsbelange, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge. In all diesen Angelegenheiten hat die Klägerin im Interesse des Wohles des Betreuten tätig zu sein und nicht allein als dessen rechtliche Vertreterin aufzutreten.
Der Wohlfahrtspflege und dem Betreuungswesen ist darüberhinaus nicht nur eine Tätigkeit zum Wohl des Betreuten gemeinsam, sondern auch der Personenkreis der zu Betreuenden. Hierbei handelt es sich um Personen, die besonderer Fürsorge bedürfen, weil sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechen und Notlagen Hilfe bedürfen. Wegen der Notwendigkeit des persönlichen Kontakts der Betreuer zu den Betreuten liegt es nahe, auch Betreuer - ebenso wie die anderen Angehörigen der Wohlfahrtspflege - gegen Unfälle, die sich bei dieser persönlichen Betreuung ereignen können, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen.
Dass das BSG in seiner Entscheidung vom 23.03.1999 (SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 46) entschieden hat, dass ehrenamtliche Betreuer zu dem nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis gehören, steht der Zugehörigkeit berufsmäßiger Betreuer zur Wohlfahrtspflege nicht entgegen, weil die vom BSG für anwendbar gehaltene Bestimmung als lex specialis für ehrenamtlich tätige Personen die Geltung des § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO ausschloss.
Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO bzw. § 4 Abs. 3 SGB VII versicherungsfrei. Sie gehört nicht zu den dort aufgezählten selbständig tätigen Personen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 18, 231 ff.) ist die Aufzählung der in § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Tätigkeiten abschließend. Eine entsprechende Anwendung auf Angehörige anderer Berufsgruppen ist nicht möglich (vgl. Urteil des BSG vom 21.01.1997 - 2 RU 3/96 -; BSGE 18, 231, 233 ff.). Auch der Umstand, dass der Katalog des § 4 Abs. 3 SGB VII durch das Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311) zwar um weitere Personengruppen, nämlich psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten, erweitert worden ist, die seit 1992 bekannten sogenannten Berufsbetreuer jedoch nicht in die Ausnahmeregelung aufgenommen wurden, spricht dafür, dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis nicht aus dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung herausnehmen wollte.
Für den gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversicherten Personenkreis ist die Beklagte der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung, Ausgabe März 1992, und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung, Ausgabe Januar 1996, der Beklagten; vgl. auch Kass. Komm., Ricke, § 2 SGB VII Rdnr. 46 sowie BSG SozR 2200 § 539 Nr. 111).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin persönlich als Unternehmerin mit dem Beitragsbescheid vom 24.11.2000 zur Beitragsentrichtung herangezogen hat. Die Einordnung der Klägerin als selbständige Berufsbetreuerin in die Gefahrklasse 2,40 der Gefahrtarifklasse 14 des Gefahrtarifs der Beklagten (Beratungs- und Betreuungsstellen) ist nicht zu beanstanden, im Übrigen hat auch die Klägerin insoweit nichts vorgetragen, was zu Zweifeln an dieser Eingruppierung Anlass gäbe.
Eine Verjährung der Beitragsforderung für die Beiträge ab 1996 ist nicht eingetreten. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Umlageprinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 724 Abs. 1 RVO, 152 Abs. 1 SGB VII) werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Daraus folgt, dass die Beiträge für das Jahr 1996 erst 1997 erhoben werden können und erst in diesem Jahre fällig werden (§ 23 Abs. 3 SGB IV). Die Verjährung tritt vier Jahre nach Ablauf dieses Fälligkeitsjahres ein. Die Beiträge für das Jahr 1996 wären deshalb nicht vor dem 31.12.2001 verjährt. Durch den Erlass des Beitragsbescheides vom 24.11.2000 hat die Beklagte die Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) unterbrochen.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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