L 1 AL 7/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 37/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 7/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2002 abgeändert. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.06. bis 09.07.2000 begehrt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte dem Grunde nach. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Nachzahlung von Arbeitslosengeld für Zeit vom 01. bis 12.06.2000 und für die Zeit vom 17.06. bis 09.07.2000.

Der Kläger hatte bereits in der Vergangenheit Arbeitslosengeld bezogen. Bei der Antragsabgabe am 10.04.2000 bestätigte der Kläger unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Dienste und Leistungen" erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Das Merkblatt, Stand April 2000, enthält unter anderem folgende Hinweise:

"Außerdem müssen Sie für Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen. Hierunter versteht man, 1. dass Sie persönlich für Ihr Arbeitsamt an jedem Werktag unter der von Ihnen benannten Anschrift erreichbar sind und das Arbeitsamt auch täglich aufsuchen können ... Wenn Sie dennoch beabsichtigen, sich vorübergehend unter einer anderen Anschrift aufzuhalten, benachrichtigen Sie bitte das Arbeitsamt ... Verreisen Sie ohne vorherige Unterrichtung und Zustimmung Ihres Arbeitsvermittlers, wird die Bewilligung rückwirkend vom Reisebeginn an aufgehoben ...; (Seite 18, 19)

Wenn Sie eine Leistung beantragt haben oder beziehen, sind Sie auch verpflichtet, dem Arbeitsamt solche Änderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung Ihres Leistungsanspruches bedeutsam sein könnten ... (Seite 52) Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen ist es wichtig, dass Sie sofort Ihr Arbeitsamt benachrichtigen: ... 8. Wenn Sie Ihren Wohnort verlassen." (Seite 53)

In der Zeit vom 01.05. bis zum 31.05.2000 war der Kläger als Koch versicherungspflichtig tätig. Ab dem 17.06.2000 befand sich der Kläger in Frankreich ( ...) im Urlaub. Nach den Unterlagen der Beklagen erfolgte eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Fortzahlung der Leistungen erst am 10.07.2000.

Mit Bescheid vom 30.08.2000 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 10.07.2000. Dieser Bescheid wurde bindend. Am 13.11.2000 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld auch für Juni 2000 mit der Begründung, er habe bei der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H ..., vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet. Eintragungen über Vorsprachen des Klägers in der Zeit vom 01.06. bis 09.07.2000 lassen sich der Leistungsakte nicht entnehmen. Mit Bescheid vom 15.11.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachzahlung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nur am 15.05.2000 vorgesprochen und sich dabei auf den Antrag vom 10.04. berufen. Nach der - dem Arbeitsamt nicht bekannt gewesenen - Beschäftigung im Mai 2000 könne eine erneute Vorsprache und Arbeitslosmeldung erst am 10.07.2000 bestätigt werden. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er sofort nach Auslaufen der Beschäftigung am 31.05.2000, Anfang Juni beim Arbeitsamt wegen Arbeitslosengeld für Juni vorgesprochen habe. Er habe sich mit seiner Familie in schwieriger finanzieller Lage befunden, sein Schwiegervater habe ihm schon ein Darlehn gegeben, das er habe abzahlen müssen. An das Datum könne er sich nicht erinnern, es lasse sich auch nicht mehr rekonstruieren, es sei in der Woche vor Pfingsten gewesen. Ihm sei gesagt worden, es fehlten für die Zahlung für Juni und April die Arbeitsbescheinigungen. Ein zweites Mal habe er am 13.06.2000 vorgesprochen. Sein Schwiegervater habe ihm kurz vor seiner am 13.06. stattgefundenen Abreise in den Urlaub nach Frankreich nahegelegt, noch einmal beim Arbeitsamt vorzusprechen. Seine Frau habe ihn bis vor die Tür des Amtszimmers begleitet und dort gewartet. Dies könne nur am 13.06.2000, einem Dienstag, gewesen sein, weil an diesem Dienstag seine Frau arbeitsfrei gehabt habe. er sei mit ihr am 17.06. in einen kurzen Urlaub nach Frankreich gefahren. Erst am 10.07.2000 sei seine Vorsprache als Arbeitslosmeldung und Antragstellung gewertet worden. Zur weiteren Begründung legte er Erklärungen seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, Vorsprachen des Klägers in der Zeit vom 01.06. bis 09.07.2000 seien nicht dokumentiert, insbesondere keine Arbeitslosmeldung. Eine Vorsprache in der Leistungsabteilung zur Abgabe von Unterlagen könne eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht ersetzen. Daher seien Leistungen zu Recht erst ab 10.07.2000 erfolgt.

Zur Begründung der am 22.02.2001 erhobenen Klage hat der Kläger darauf verwiesen, dass er Anfang Juni bei der zuständigen Fachabteilung vorgesprochen habe. Es sei ihm nicht um die Klärung einer Leistungsangelegenheit gegangen, sondern er habe sich arbeitslos melden wollen. Ihm sei gesagt worden, er müsse die fehlenden Arbeitsbescheinigungen beibringen. Die erste Vorsprache sei am 02.06.2000 erfolgt. Am 13.06.2000 habe er wieder vorgesprochen und auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Arbeitsbescheinigungen hingewiesen.

Der Kläger hat entsprechend seinem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

30.01.2001 zu verurteilen, den Bescheid vom 30.08.2000 abzuändern und dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.06. bis 09.07.2000 zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Vorsprache des Klägers am 13.06.2000 als Arbeitslosmeldung anerkannt und den angefochtenen Bescheid teilweise dahingehend abgeändert, dass sie für die Zeit vom 13.06. bis 16.06.2000 einschließlich Leistungen nachbewilligte. Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, weil der Kläger den angetretenen Urlaub nicht vorher habe genehmigen lassen, seien auch für die Zeit ab dem 17.06.2000 Leistungen nicht zu gewähren.

Mit Urteil vom 12.12.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bezüglich der Zeit vom 13.06. bis 16.06.2000 sei die Klage unzulässig geworden, da die Beklagten den Anspruch auf Leistungen für die vier Tage anerkannt habe. Für die übrige Zeit sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe mit bindendem Bescheid vom 30.08.2000 zu Recht festgestellt, dass - abgesehen von den vier Tagen im Juni 2000 - für die streitige Zeit dem Kläger Leistungen nicht zustünden. Es fehle an der erforderlichen erneuten Arbeitslosmeldung. Der Kläger behaupte zwar, sich schon vor dem 10.07.2000, nämlich Anfang Juni 2000, erneut arbeitslos gemeldet zu haben, einen Nachweis habe er dafür aber nicht erbringen können. Eine Vorsprache Anfang Juni mit dem Ziel der Arbeitslosmeldung sei weder aus der Verwaltungsakte ersichtlich noch aus dem Sachzusammenhang nachvollziehbar. Für die Zeit ab 17.06.2000 sei der Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger sei in dieser Zeit nicht arbeitslos, nämlich nicht arbeitsbereit gewesen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, zeitnah den Aufforderungen des Arbeitsamtes zur Vorsprache und zur Unterbreitung von Arbeitsangeboten Folge zu leisten. Er habe sich in einem ungenehmigten Urlaub befunden. Es sei ihm durch das Merkblatt bekannt gewesen, dass eine Fortzahlung von Leistungen nur möglich sei bei einem Urlaub, der zuvor vom Arbeitsamt genehmigt worden sei. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf Blatt 33 ff der Gerichtsakten verwiesen.

Gegen das am 28.12.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.01.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, ihm sei nicht geläufig gewesen, dass ihm für einen nicht genehmigten Urlaub keine Leistungen zustünden. Er könne nicht ausschließen, das entsprechende Merkblatt erhalten zu haben. Es befinde sich allerdings nicht mehr in seinen Unterlagen. Tatsächlich sei er nur vom 17.6. (Anreise von Bonn) bis zum 25.6.2000 (Rückreise nach Bonn) durch den Urlaub abwesend gewesen. Da er seinen Urlaub wegen Unkenntnis der Notwendigkeit einer solchen Meldung nicht mitgeteilt habe, habe er sich bei der Beklagten auch nicht zurückmelden müssen. Es sei ihm nach so langer Zeit zwar nicht möglich, sich an die genaue Zeit seiner Abwesenheit zu erinnern, der Urlaub sei jedoch wesentlich kürzer als der Urlaub seiner Schwiegereltern gewesen und er sei einige Zeit vor Ende Juni nach Bonn zurückgekehrt. Der genaue Anfang und das genaue Ende des Urlaubs und damit sein Abwesenheit lasse sich anhand des Terminkalenders seines Schwiegervaters genau feststellen. Insoweit legt er eine Erklärung seines Schwiegervaters vom 16.01.2003 vor. Des Weiteren legt er eine Bescheinigung des Arbeitgebers seiner Ehefrau vor, nach der diese vom 17.06.2000 bis zum 25.06.2000 "beurlaubt" gewesen ist. Wegen des genauen Inhalts dieser Erklärungen wird auf Blatt 46 und Blatt 61 der Gerichtsakten verwiesen. Darüber hinaus trägt der Kläger zur Begründung vor, er habe seinen Widerspruch u.a. damit begründet, sofort nach der am 31.05.2000 beendeten Beschäftigung beim Arbeitsamt Bonn vorgesprochen zu haben. Diese Ausführungen habe er noch einmal im Hinblick auf die damalige Situation kritisch überprüft. Es sei wegen seiner sehr schlechten finanziellen Lage sowie dem Drängen seines Schwiegervaters und seiner Ehefrau ausgeschlossen, dass er mit der Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt bis in den Juni 2000 hinein gewartet habe. Es sei vielmehr sicher, dass er bereits in den letzten Tagen des Mai, spätestens aber am 01.06. beim Arbeitsamt vorgesprochen habe. Ihm stehe deshalb auch Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.2000 bis 12.06.2000 zu. Der Kläger, der zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2002 insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2001 abzuändern und auch für die Zeit vom 01.06. bis 12.06. und vom 26.06. bis zum 09.07.2000 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen sowie zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Beklagte hat zunächst darauf verwiesen, dass die Berufung nicht zulässig sei, da der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht werde, denn der Kläger habe zunächst nur noch die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.06.2000 bis zum 09.07.2000, d.h. für 14 Tage beantragt. Bei einem täglichen Leistungssatz von 46,30 DM ergebe sich lediglich ein Beschwerdewert von 648,20 DM (331,42 EUR). Die Berufung sei jedenfalls nicht begründet. Der Kläger könne nicht überzeugend darlegen, dass eine Arbeitslosmeldung vor dem 13.06.2000 erfolgt sei. Er habe im Widerspruchsverfahren angegeben, Anfang Juni bei der Beklagten wegen der Arbeitslosmeldung vorgesprochen zu haben. Das genaue Datum sei ihm nicht mehr erinnerlich. Es ließe sich auch nicht mehr rekonstruieren, es müsse jedoch in der Woche vor Pfingsten gewesen sein. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Kläger nun drei Jahre später daran erinnern könne, sich in seiner damaligen Situation bereits in den letzten Maitagen, spätestens jedoch am 01.06.2000 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet zu haben. Ebenso wenig wie der Vortrag bezüglich der ersten Vorsprache in der Woche vor Pfingsten bislang überzeugt habe, könne der jetzige Vortrag überzeugen, dass diese Vorsprache bereits eine Woche früher stattgefunden haben solle. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die "sichere Überzeugung" des Klägers sich erst eingestellt habe, als für den Kläger ersichtlich gewesen sei, dass das Rechtsmittel der Berufung hier wohl nicht erfolgreich sein würde, wenn nicht neue Tatsachen zu Tage träten.

Die Beklagte hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.06.2003 bereit erklärt, Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 26.06. bis 09.07.2000 an den Kläger zu zahlen und die angefochtenen Bescheide entsprechend abzuändern.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der Streitakten und der Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. 452486), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für Zeit vom 26.06. bis 09.07.2000 weiterverfolgt. Die Beklagte hat diesen Anspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.06.2003 anerkannt, so dass diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.

Im übrigen ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet.

Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06. bis 09.07.2000. Diesem Anspruch ist zunächst lediglich für die Zeit vom 13.06. bis 16.06.2000 entsprochen worden. Im Übrigen ist der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil beschwert, weil sein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die weitere, streitige Zeit von 35 Tagen verneint worden ist. Der Beschwerdewert liegt über 500 EURO. Da Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt werden können (§ 112 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BGH Urteil vom 14.12.1959, BGHZ 279, 283). Die nach Berufungseinlegung erfolgte Erweiterung des Berufungsantrages ist daher bei der Frage der Beurteilung des Beschwerdewerts bzw. der Zulässigkeit zu berücksichtigen (vgl. auch Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, vor § 143 Rdn. 10 b). Soweit sich der Streitgegenstand nicht ändert, kann jedenfalls bei einer Erweiterung des Antrages nicht davon ausgegangen werden, dass das Rechtsmittel unzulässig bleibt.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger für die Zeit vom 01.06. bis 12.06.2000 Arbeitslosengeld begehrt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach § 122 Abs. 1 SGB III (in der Fassung vom 21.07.1999) voraus, dass der Arbeitslose sich persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos meldet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich vor dem 13.06.2000 arbeitslos gemeldet hat, konnte der Senat nicht finden. Das Sozialgericht hat in der Sitzung vom 12.12.2002 (vgl. Sitzungsniederschrift, Blatt 29 der Gerichtsakten) zu Recht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den 13.06.2000 anhand der ausführlichen glaubhaften Schilderung des Klägers und der schriftlichen Bestätigung der Ehefrau ein Aufsuchen des Arbeitsamtes und damit eine Arbeitslosmeldung des Klägers wahrscheinlich ist. Diese (großzügige) Einschätzung lässt sich nicht auf einen Zeitpunkt vor dem 13.06.2000 erweitern. Im Hinblick auf sein Vorbringen im Berufungsverfahren wird darauf hingewiesen, dass der Kläger stets behauptet hat, sich erst im Juni arbeitslos gemeldet zu haben. Angesichts des Zeitablaufs ist es nicht wahrscheinlich, dass er sich nunmehr daran erinnern kann, sogar bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2000 beim Arbeitsamt vorgesprochen zu haben. Vielmehr kann allenfalls als nachgewiesen angesehen werden, dass sich der Kläger am 13.06.2000 beim Arbeitsamt gemeldet hat. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, sich an das genaue Datum nicht erinnern zu können. Seine jetzige Behauptung, sich spätestens am 01.06.2000 arbeitslos gemeldet zu haben, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der 01.06.2000 ein Feiertag gewesen ist. Neue Beweismittel hat der Kläger im jetzigen Berufungsverfahren nicht genannt. Die Mitarbeiterin des Arbeitsamtes - Frau H ... - hat bereits in ihren dienstlichen Stellungnahmen, die im Wege des Urkundsbeweises Verwertung gefunden haben, lediglich erklären können, dass der Kläger u.a. am 10.07.2000 Kontakt mit ihr aufgenommen habe.

Ergänzend weist der Senat weiter darauf hin, dass dem Kläger für die Zeit des Urlaubs (bis zum 25.06.2000) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zugestanden hat. Die Beschäftigungssuche setzt voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Er muss den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Nach § 152 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit möglichen Arbeitgebern oder Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dazu hat der Arbeitslose nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger ab dem 17.06.2000 aufgrund seines Aufenthalts in Frankreich (Argeliers, 11120 Ginestas) nicht. Von diesen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung des Arbeitslosengeldes hatte der Kläger die erforderliche Kenntnis. Er hat bei Antragsabgabe am 10.04.2000 durch seine Unterschrift bestätigt, dass er das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Dienste und Leistungen" erhalten hat. Dieses Merkblatt weist u.a. darauf hin, dass der Leistungsempfänger persönlich an jedem Werktag unter der benannten Anschrift für das Arbeitsamt erreichbar sein muss und das Arbeitsamt auch täglich aufsuchen kann. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei einer Reise - ohne vorherige Unterrichtung und Zustimmung des Arbeitsvermittlers - die Bewilligung rückwirkend vom Reisebeginn an aufgehoben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei der Quotelung der Kosten hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem ursprünglichen Begehren im Umfang des von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses erfolgreich gewesen ist.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG besitzt.
Rechtskraft
Aus
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