Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 41 (12) P 199/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 B 9/03 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der ihr bei der Verfolgung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung entstandenen Pauschgebühr für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren. Die Klägerin erwirkte einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Stuttgart (Az.: ...) vom 14.03.2002 über rückständige Beiträge zur Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.12.2000 in Höhe von 142,45 EURO zuzüglich 14,50 EURO für das Vollstreckungsverfahren, der dem Beklagten am 18.03.2002 zugestellt wurde. Auf den Einspruch des Beklagten vom 03.04.2002 hat das Amtsgericht das Verfahren am 08.04.2002 an das Sozialgericht Dortmund zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Mit Eingang dort vom 31.05.2002 hat die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich der Hauptforderung für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten durch Beschluss die Zahlung der Pauschgebühr (62,50 EURO) aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 16.05.2003 hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Be- teiligten Kosten einander nicht zu erstatten haben: In Gestalt von § 193 Abs. 4 SGG n.F. habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialen und bestätigt durch die nachfolgende Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R -) alle nach § 184 Abs. 1 SGG zur Zahlung von Pauschgebühren Verpflichteten von der Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten ausschließen wollen. Gegen den ihr am 21.05.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.06.2003 eingegangene Beschwerde der Klägerin, mit der sie auf Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichtes und mehrerer Sozialgerichte Bezug nimmt, in denen Pauschgebühren für Beitragsstreitigkeiten in der privaten Pflegepflichtversicherung für über § 193 Abs. 1 SGG erstattungsfähig gehalten werden. Die gegenteilige Ansicht bedeute die Versagung effektiven Rechtsschutzes, da die Verfolgung von Beitragsforderungen bis zur Höhe der entstehenden Pauschgebühr wirtschaftlich sinnlos sei und zu einem verfassungswidrigen unzumutbaren Sonderopfer der privaten Pflegeversicherungsunternehmen führe.
Der Beklagte hat sich nicht eingelassen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13.06.2003, ist unbegründet: Nach § 193 Abs. 4 SGG in der Fassung des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2002 (BGBl I, 2144), der hier wegen der Zustellung des Mahnbescheides am 02.0.2002 und damit nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung am 02. Januar 2002 (§ 696 Abs. 3 ZPO, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 19 des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes, BSG, Urteile vom 08.07.2002 - B 3 P 37/02 R - und vom 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R) Anwendung findet, sind nicht erstattungsfähig "die Aufwendungen der Behörden, der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen", zu denen die Klägerin auch nach ihrer eigenen Rechtsansicht gehört. Diese Vorschrift ist mit dem Sozialgericht unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass der generelle Ausschluss der Erstattungspflicht für die außergerichtlichen Kosten auf alle in § 184 SGG für die Pauschgebühr als gebührenpflichtig benannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und privaten Versicherungsunternehmen zu beziehen ist (im Einzelnen BSG, Urteil vom 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R -, anderer Ansicht ohne Begründung: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 193, Rdnr. 3). Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20.09.2002 - L 3 B 11/02 P - festgestellt und hält hieran auch in Kenntnis der von der Klägerin zum Beleg der Richtigkeit ihrer Auffassung angeführten Rechtsprechung fest: Mag noch der Wortlaut von § 193 Abs. 4 SGG einer Auslegung im Sinne der von der Klägerin verfolgten Interessen zugänglich sein, steht der erkennbare Wille des historischen Gesetzgebers dieser Auslegung eindeutig entgegen mit der weiteren Konsequenz, dass auch die Umgehung der vom Gesetzgeber mit § 193 Abs. 4 SGG n.F. bestimmten Kostenlastverteilung bzw. der dahinterstehenden grundsätzlichen Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens für natürliche Personen (§ 183 SGG) durch Zulassung eines materiellen-rechtlichen Erstattungsanspruches vertraglichen oder bürgerlich-rechtlichen Charakters nicht möglich ist (Urteile des Senats vom 06.12.2002 - L 3 P 46/02 -, Revision unter dem Az.: B 12 P 2/03 R anhängig; Urteil vom 10.03.2003 - L 3 P 49/02, Revision unter dem Az.: B 12 P 5/03 R anhängig).
Auf die Parallelität zwischen (fehlendem) prozessualen Kostenerstattungsanspruch und der materiell-rechtlichen Rechtslage weist der Senat angesichts des Umstandes hin, dass die Klägerin ihre Beschwerde in der Auffassung begründet, die Pauschgebühr sei weder unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungspflicht dem Beklagten durch Beschluss aufzuerlegen. Hiermit beachtet die Klägerin weiterhin die Zweigleisigkeit ihrer Interessenverfolgung einerseits im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruches nach§ 193 Abs. 1 SGG wie im vorliegenden Verfahren und andererseits im Hauptsacheverfahren mit vertraglichen und bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen als materiell-rechtlicher Fragestellung nicht hinreichend. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20.09.2002 - L 3 B 11/02 P klargestellt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar - § 177 SGG -.
Gründe:
I. Die Klägerin erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der ihr bei der Verfolgung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung entstandenen Pauschgebühr für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren. Die Klägerin erwirkte einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Stuttgart (Az.: ...) vom 14.03.2002 über rückständige Beiträge zur Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.12.2000 in Höhe von 142,45 EURO zuzüglich 14,50 EURO für das Vollstreckungsverfahren, der dem Beklagten am 18.03.2002 zugestellt wurde. Auf den Einspruch des Beklagten vom 03.04.2002 hat das Amtsgericht das Verfahren am 08.04.2002 an das Sozialgericht Dortmund zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Mit Eingang dort vom 31.05.2002 hat die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich der Hauptforderung für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten durch Beschluss die Zahlung der Pauschgebühr (62,50 EURO) aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 16.05.2003 hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Be- teiligten Kosten einander nicht zu erstatten haben: In Gestalt von § 193 Abs. 4 SGG n.F. habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialen und bestätigt durch die nachfolgende Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R -) alle nach § 184 Abs. 1 SGG zur Zahlung von Pauschgebühren Verpflichteten von der Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten ausschließen wollen. Gegen den ihr am 21.05.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.06.2003 eingegangene Beschwerde der Klägerin, mit der sie auf Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichtes und mehrerer Sozialgerichte Bezug nimmt, in denen Pauschgebühren für Beitragsstreitigkeiten in der privaten Pflegepflichtversicherung für über § 193 Abs. 1 SGG erstattungsfähig gehalten werden. Die gegenteilige Ansicht bedeute die Versagung effektiven Rechtsschutzes, da die Verfolgung von Beitragsforderungen bis zur Höhe der entstehenden Pauschgebühr wirtschaftlich sinnlos sei und zu einem verfassungswidrigen unzumutbaren Sonderopfer der privaten Pflegeversicherungsunternehmen führe.
Der Beklagte hat sich nicht eingelassen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13.06.2003, ist unbegründet: Nach § 193 Abs. 4 SGG in der Fassung des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2002 (BGBl I, 2144), der hier wegen der Zustellung des Mahnbescheides am 02.0.2002 und damit nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung am 02. Januar 2002 (§ 696 Abs. 3 ZPO, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 19 des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes, BSG, Urteile vom 08.07.2002 - B 3 P 37/02 R - und vom 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R) Anwendung findet, sind nicht erstattungsfähig "die Aufwendungen der Behörden, der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen", zu denen die Klägerin auch nach ihrer eigenen Rechtsansicht gehört. Diese Vorschrift ist mit dem Sozialgericht unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass der generelle Ausschluss der Erstattungspflicht für die außergerichtlichen Kosten auf alle in § 184 SGG für die Pauschgebühr als gebührenpflichtig benannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und privaten Versicherungsunternehmen zu beziehen ist (im Einzelnen BSG, Urteil vom 08.07.2002 - B 3 P 3/02 R -, anderer Ansicht ohne Begründung: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 193, Rdnr. 3). Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20.09.2002 - L 3 B 11/02 P - festgestellt und hält hieran auch in Kenntnis der von der Klägerin zum Beleg der Richtigkeit ihrer Auffassung angeführten Rechtsprechung fest: Mag noch der Wortlaut von § 193 Abs. 4 SGG einer Auslegung im Sinne der von der Klägerin verfolgten Interessen zugänglich sein, steht der erkennbare Wille des historischen Gesetzgebers dieser Auslegung eindeutig entgegen mit der weiteren Konsequenz, dass auch die Umgehung der vom Gesetzgeber mit § 193 Abs. 4 SGG n.F. bestimmten Kostenlastverteilung bzw. der dahinterstehenden grundsätzlichen Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens für natürliche Personen (§ 183 SGG) durch Zulassung eines materiellen-rechtlichen Erstattungsanspruches vertraglichen oder bürgerlich-rechtlichen Charakters nicht möglich ist (Urteile des Senats vom 06.12.2002 - L 3 P 46/02 -, Revision unter dem Az.: B 12 P 2/03 R anhängig; Urteil vom 10.03.2003 - L 3 P 49/02, Revision unter dem Az.: B 12 P 5/03 R anhängig).
Auf die Parallelität zwischen (fehlendem) prozessualen Kostenerstattungsanspruch und der materiell-rechtlichen Rechtslage weist der Senat angesichts des Umstandes hin, dass die Klägerin ihre Beschwerde in der Auffassung begründet, die Pauschgebühr sei weder unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungspflicht dem Beklagten durch Beschluss aufzuerlegen. Hiermit beachtet die Klägerin weiterhin die Zweigleisigkeit ihrer Interessenverfolgung einerseits im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruches nach§ 193 Abs. 1 SGG wie im vorliegenden Verfahren und andererseits im Hauptsacheverfahren mit vertraglichen und bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen als materiell-rechtlicher Fragestellung nicht hinreichend. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20.09.2002 - L 3 B 11/02 P klargestellt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar - § 177 SGG -.
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