L 3 AL 205/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 842/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 205/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. September 2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beklagten betreffend die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung streitig. Verfahrensrechtlich ist vorab die Frage der Zulässigkeit der Berufungseinlegung zu prüfen.

Die seit Juli 1 ...in das Handelsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragene klägerische Gesellschaft mit Sitz in H ... betreibt gewerbsmäßig die Arbeitnehmerüberlassung. Die ihr auf entsprechenden Antrag von der Beklagten zunächst mit Bescheiden vom 03.08.1995 und 29.03.1996 zuletzt mit Wirkung bis 20.03.1997 erteilte Erlaubnis zur Ausübung dieser Gewerbstätigkeit wurde mit Bescheid vom 14.03.1997 widerrufen und gleichzeitig ein Verlängerungsantrag der Klägerin vom 29.11.1996 abgelehnt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis lägen nicht vor, da die für eine solche Tätigkeit geforderte Zuverlässigkeit bei der Alleingesellschafterin nicht gegeben sei. Der gegen diese Entscheidungen im Namen der Klägerin und unter Vorlage einer Formularvollmacht vom 11.04.1997 bei der Beklagten eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 07.10.1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Bescheide hat Rechtsanwalt P. N ... am 16.10.1997 im Namen der Klägerin Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Mit Schreiben des Sozialgerichts vom 17.10.1997 wurde der Eingang des Klageschriftsatzes gegenüber Rechtsanwalt P. N ... bestätigt und dieser gleichzeitig aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht im Original bis zum 20.11.1997 einzureichen. Auch nach Erinnerung an die Vollmachtsanforderung mit Schreiben vom 25.11.1997 ist eine Vollmachtsvorlage nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 29.05.1998 sowie weiteren Schreiben in der Folgezeit hat Rechtsanwalt P. N ... eine Klagebegründung eingereicht, sowie Äußerungen zur Sache abgegeben, ohne eine Prozessvollmacht vorzulegen.

Nach Beiziehung von Unterlagen aus Verfahren der mit der Klägerin geschäftlich verbundenen früheren G ...-P ...-L ... GmbH vor dem Sozialgericht Dresden sowie einem Klageverfahren anderer der U ...- und G ...-Unternehmensgruppe zugehöriger Unternehmen vor dem Sozialgericht München, hat das Sozialgericht Dresden die Klage mit Urteil vom 22.09.2000 auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Begehrens nach Verlängerung der zunächst erteilten Erlaubnis als unzulässig verworfen.

Gegen das Rechtsanwalt P. N ... am 02.10.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim Sozialgericht Dresden am 25.10.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Einreichung einer Prozessvollmacht sowie der Berufungsbegründung angekündigt. Mit der Bestätigung des Eingangs der Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht mit Schreiben vom 23.11.2000 wurde Rechtsanwalt N ... zur Vorlage der Berufungsbegründung und der schriftlichen Vollmacht aufgefordert. Nachdem eine Antwort seitens der Klägerin nicht erfolgt war, wurde Rechtsanwalt N ... mit Schreiben vom 08.01.2001 an die Berufungsbegründung sowie die Vollmachtsvorlage erinnert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bisher im gesamten Gerichtsverfahren die Einreichung einer Prozessvollmacht nicht ersichtlich sei und die Berufung daher schwebend unwirksam eingelegt worden sei. Für die Vorlage einer auch das Klageverfahren umfassenden, formwirksamen Prozessvollmacht wurde ihm Frist bis spätestens 01.02.2001 eingeräumt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Berufung anderenfalls aus formellen Gründen verworfen werden müsse. Trotz einer weiteren ausdrücklichen Erinnerung vom 05.02.2000 mit Fristsetzung zum 26.02.2001 ist bis zum Entscheidungstermin im Berufungsverfahren weder eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht eingereicht worden, noch eine sonstige Äußerung hierzu oder in der Sache erfolgt.

Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung die Zurückweisung der Berufung beantragt und dem Senat eine Ablichtung der bei der Widerspruchseinlegung zu den Verwaltungsakten eingereichten Vertretungsvollmacht (Formular-Vollmachtsurkunde ohne Bezeichnung des Auftraggebers, der Gegenpartei sowie des Verfahrensgegenstandes) zugeleitet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2001, von welchem Rechtsanwalt P. N ... ordnungsgemäß benachrichtigt worden ist, ist für die Klägerin niemand erschienen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen, insbesondere auf den darin mit Rechtsanwalt P. N ... geführten Schriftwechsel Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die mangels gesetzlicher Ausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht zulässig. Der verfahrensrechtlich wirksamen Berufungseinlegung steht das Fehlen einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG) entgegen.

Die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens können sich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. In einem solchen Fall ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG die Vollmacht schriftlich zu erteilen und (spätestens) bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. Das Vorliegen der Vollmacht bis (spätestens) am Schluss der mündlichen Verhandlung ist demnach Prozessvoraussetzung. Prozesshandlungen eines Vertreters ohne Vollmacht oder den den Anforderungen von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG entsprechenden Nachweis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde sind zunächst schwebend und nach Verkündung der Entscheidung grundsätzlich endgültig unwirksam. Letzteres war hier der Fall, so dass die Berufung unzulässig war.

Der im Namen der Klägerin auftretende Rechtsanwalt P. N ... hat ungeachtet ausdrücklicher schriftlicher Aufforderungen (mit Fristsetzung) weder im Klage- noch im Berufungsverfahren eine schriftliche Prozessvollmacht der Klägerin eingereicht. Bis zur Verkündung der Entscheidung im Berufungsverfahren ist auch weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Genehmigung seiner Prozesshandlungen durch die Klägerin erfolgt. Von dem gesetzlichen Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu den Akten gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG sind die Klägerin bzw. der in ihrem Namen auftretende Bevollmächtigte auch nicht durch die Vorlage einer Vertretungsvollmacht im vorausgehenden Verwaltungsverfahren befreit. Eine für das Sozialverwaltungsverfahren vorgelegte und zu den Verwaltungsakten des Versicherungsträgers genommene Vertretungsvollmacht gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Sozialgerichtsverfahren nicht als zu den Gerichtsakten gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG gelangt (vgl. dazu und zum folgenden zuletzt: BSG vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine derartige Vertretungsvollmacht reicht als Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG deshalb jedenfalls dann nicht aus, wenn sich die Vollmachtserteilung daraus nicht klar auch auf das dem Verwaltungsverfahren folgende Gerichtsverfahren bezieht und der Bevollmächtigte für dieses Gerichtsverfahren auch nicht ausdrücklich auf diese vorausgehende, umfassende Bevollmächtigung Bezug nimmt. Eine derartige Erstreckung der Prozessvollmacht ergibt sich dabei nicht bereits daraus, dass die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde mit "Prozessvollmacht" überschrieben ist und ihrem formularmäßigen Text nach auch zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt (vgl. dazu LSG Schleswig vom 03.11.1999, NZS 2000, 368 ff.). Auch ein derartiger Sonderfall, in welchem aus einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmacht eine auch das anschließende Klageverfahren erfassende, wirksame Bevollmächtigung gefolgert werden könnte, war demnach schon deshalb nicht gegeben, weil die mit der Widerspruchseinlegung vorgelegte Vollmachtsurkunde ohne Nennung des Auftraggebers, der Gegenpartei und des Verfahrensgegenstandes in keiner Weise den genannten gesetzlichen Anforderungen entsprechen konnte. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist der Bevollmächtigte der Klägerin auch sowohl zunächst im Klageverfahren als auch insbesondere im Berufungsverfahren ausdrücklich auf das Fehlen einer formwirksamen Prozessvollmacht wiederholt hingewiesen und zur Einreichung einer solchen Vollmachtsurkunde unter Fristsetzung aufgefordert worden. Dem ist er weder im Klage- noch im Berufungsverfahren ohne Nennung von Gründen nachgekommen.

Nach dem hierfür im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regelungssystem des § 73 SGG ist das Fehlen einer Prozessvollmacht - anders als im Zivilprozess - von Amts wegen auch dann zu beachten, wenn das Verfahren durch einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt betrieben wird. Ausweislich der insoweit speziellen Regelungsverweisung in § 73 Abs. 4 SGG ist hierbei § 88 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. dazu BSG a.a.O.). Damit war auch der Senat im Berufungsverfahren gesetzlich gehalten, das Fehlen einer formwirksamen Prozessvollmacht und ungeachtet der vom Sozialgericht schließlich trotz der bereits im Klageverfahren fehlenden Bevollmächtigung getroffenen Entscheidung in der Sache als Prozesshindernis für die Berufung zu berücksichtigen.

Nach alldem ist die im Namen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22.09.2000 eingelegte Berufung verfahrensrechtlich unwirksam gewesen, so dass sie ohne eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung als unzulässig verworfen werden musste.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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