Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AL 1315/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 211/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 28.02.1999 bis zum 08.04.1999.
Der am ... geborene Kläger war von 1982 bis zum 30.09.1995 bei der S ... S ... D ... als Betriebsstättenleiter tätig. Auf einen Antrag vom 20.09.1995 bezog er erstmals vom 02.10.1995 bis zum 01.06.1996 Alg. Seit dem 02.01.1996 hatte er erneut eine beitragspflichtige Beschäftigung, zuletzt als technischer Geschäftsführer bei der K ... B ...-KG, mit einem monatlichen Bruttogehalt von 7.100,00 DM. Dieses Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber zum 30.11.1998 fristlos gekündigt. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Dresden durch Versäumnisurteil vom 05.11.1999 fest, dass diese Kündigung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte.
Am 15.12.1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Bereits bei dem erst später erfolgten Ausfüllen des Auftragsformulares gab er an, ab dem 18.12.1998 bis voraussichtlich zum 08.01.1999 arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein. Hierzu reichte er eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner behandelnden Ärztin ein.
Da die frühere Arbeitgeberin die Vorlage der Arbeitsbescheinigung verzögerte, bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 15.12.1998 durch vorläufigen Bescheid vom 05.02.1999 Alg in Höhe von wöchentlich 596,12 DM (BE 1.630,00 DM, Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse III/allgemeiner Leistungssatz). Diese Bewilligung erfolgte befristet bis zum 28.01.1999.
Durch weiteren Bescheid vom 05.02.1999 nahm die Beklagte ab dem 01.01.1999 eine Anpassung an die Leistungsverordnung des Jahres 1999 vor. Dies ergab nunmehr einen wöchentlichen Betrag in Höhe von 674,00 DM, bei sonst unveränderten Leistungsparametern.
In der Folgezeit legte der Kläger folgende weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor:
1. Bescheinigung vom 08.01.1999: Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 29.01.1999,
2. Bescheinigung vom 21.01.1999: Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 12.02.1999 und
3. Bescheinigung vom 11.02.1999: Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 27.02.1999.
Die Leistungsfortzahlung durch die Beklagte gem. § 126 Abs. 1 SGB III endete mit Ablauf des 28.01.1999. Ab dem 29.01.1999 stellte daher die Beklagte - entsprechend der vorherigen Befristung - die Leistung ein.
Vom 29.01.1999 bis zum 22.02.1999 zahlte die zuständige Krankenkasse dem Kläger Krankengeld.
Da nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit des Klägers keine weitere Zahlung von Alg mehr erfolgte, sprach dieser am 09.04.1999 beim Arbeitsamt vor, um die ausbleibende Zahlung zu beanstan- hierzu mit, er habe am 02.02.1999 sowohl bei der Arbeitsvermittlung als auch bei Frau R ... (Leistungsabteilung) vorgesprochen. Zugleich wurde am 09.04.1999 eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung aufgenommen.
Mit Datum vom 13.04.1999 beantragte der Kläger darüber hinaus u. a. eine Nachzahlung von Alg für den Zeitraum vom 28.02. bis zum 08.04.1999. Bei seiner ersten Vorsprache am 15.12.1998 sei ihm ausdrücklich gesagt und mittels eines schriftlichen Informationsblattes bestätigt worden, dass aufgrund seines Alters eine erneute Meldung erst zum 15.06.1999 erforderlich sei. Daher sei es verwunderlich, dass er nach seiner "Gesundmeldung" kein Alg mehr erhalten habe. Auch in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter Sch ... am 02.02.1999 sei er nicht auf die Notwendigkeit einer "Neuanmeldung" hingewiesen worden. Hierfür habe er selber auch keine Notwendigkeit gesehen, da er angenommen habe, die "erleichterte Neuregelung" finde auf ihn Anwendung. Dieses Schreiben solle als Widerspruch behandelt werden.
Diesen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 06.08.1999 als unzulässig zurück, da hierzu vorher noch kein Verwaltungsakt ergangen sei.
Durch Bescheid vom 14.05.1999 bewilligte die Beklagte - wiederum vorläufig - erneut Alg ab dem 09.04.1999 entsprechend in bisheriger Höhe.
Mit Schreiben vom 16.08.1999, zu welchem der Kläger ausdrücklich erklärte, es solle sich um einen Antrag nach § 44 SGB X handeln, führte er nochmals aus, dass ihn kein Fehlverhalten treffe. Die "Krankmeldungen" habe er ordnungsgemäß eingereicht und am 02.02.1999 sowohl in der Leistungsabteilung als auch bei seinem "Betreuer" vorgesprochen. Hierbei habe er bezüglich entsprechend seiner damals schon bekannten "Gesundmeldung" gefragt und diese vorschriftsgemäß abgegeben. Dabei wäre es die Pflicht des "Betreuers" gewesen, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass "entgegen der vorausgegangenen Information" mit dem Tag der "Gesundmeldung" eine erneute Meldung beim Arbeitsamt erforderlich ist.
Hierzu legte der Kläger das Informationsblatt zur "Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung innerhalb von 3 Monaten" (§ 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) vor. Hierauf ist als Termin für die persönliche Erneuerung der Arbeitslosmeldung handschriftlich der 15.06.1999 notiert.
Durch Bescheid vom 06.09.1999 entschied die Beklagte u. a., im Zeitraum vom 26.02. bis zum 08.04.1999 bestehe kein Anspruch des Klägers auf Alg, da er sich erst am 09.04.1999 wieder gemeldet habe. Die Anspruchsvoraussetzungen von § 117 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 SGB III seien erst am 09.04.1999 wieder erfüllt gewesen. Am 02.02.1999 habe er die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, weil er damals noch bis auf weiteres arbeitsunfähig krank gewesen sei.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 14.09.1999. In diesem nahm er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen.
Mit Bescheid vom 15.11.1999 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Die vom Kläger angeführten Gründe könnten nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Bewilligung von Alg erst ab dem 09.04.1999 unrichtig gewesen sei. Eine nochmalige Sachprüfung sei daher nicht erforderlich.
Hiergegen hat sich der Kläger am 23.11.1999 an das Sozialgericht Dresden gewandt. Er habe ständig mit dem Arbeitsamt Kontakt gehabt. Am 02.02.1999 habe er dem Arbeitsvermittler, Herrn Monatsende krankgeschrieben sei und anschließend eine Qualifizierungsmaßnahme anstrebe. Am 03.02.1999 habe er in der Leistungsabteilung Frau R ... über das Fortbestehen der Krankschreibung unterrichtet. Zudem sei er am 12.02.1999 nochmals bei der Vertreterin von Frau R ... gewesen. Nachdem er auch nach Beginn der Krankengeldzahlung weiterhin Informationen vom Arbeitsamt erhalten habe, sei er davon ausgegangen, er sei beim Arbeitsamt noch "registriert". Dabei sei nie erwähnt worden, er müsse sich nach seiner Genesung wieder melden, zumal eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung für den 15.06.1999 vorgesehen gewesen sei.
Durch weiteres Schreiben vom 04.09.2000 hat der Kläger erklärt, er beabsichtige eine Klageänderung hinsichtlich Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 3.514,62 DM.
Durch Gerichtsbescheid vom 19.10.2000 hat das Sozialgericht Dresden die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 44 SGB X hätten nicht vorgelegen, da kein vorausgegangener, bestandskräftiger Verwaltungsakt vorgelegen habe. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz handele es sich um einen weiteren Streitgegenstand, dessen Einbeziehung jedoch gem. § 99 Abs. 1 SGG unzulässig sei.
Zudem habe der Kläger in der Sache jedoch keinen Anspruch auf Alg, da dieser wegen der fehlenden Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erloschen sei. Eine solche sei auch nicht im Rahmen der Vorsprachen auf dem Arbeitsamt im Februar 1999 erfolgt, da der Kläger erst nach seiner Genesung wieder vermittelbar gewesen sei. Ob eine Verletzung von Hinweis- oder Aufklärungspflichten vorliege, könne dahingestellt bleiben, da durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die persönliche Arbeitslosmeldung nicht fingiert werden könne.
Gegen diesen, am 26.10.2000 mit Einschreiben abgesandten, Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.11.2000 beim SG Chemnitz eingegangen ist.
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sei nicht anwendbar, denn der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit stehe der 6-wöchige Bezug von Alg gem. § 126 Abs. 1 SGB III entgegen. Das Gericht habe zudem nicht geprüft, ob bei den vom Kläger angegebenen Vorsprachen im Februar 1999 eine Arbeitslosmeldung erfolgt sei, zumal diese auch bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich sei.
Ergänzend hierzu führte der Kläger aus, am 02.02.1999 habe er bei seinem "Betreuer", Herrn Sch ... wegen Qualifizierungsmaßnahmen vorgesprochen. In diesem Gespräch sei deutlich geworden, dass er wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen werde.
Am 03.02.1999 habe er in der Leistungsabteilung vorgesprochen, hierbei sei seine weitere "Krankschreibung" registriert worden.
Aus dem Bewilligungsbescheid vom 05.02.1999 ergebe sich nicht, dass er ab dem 29.02.1999 kein Alg mehr beziehen werde.
Am 08.02.1999 habe er mit der Leistungsabteilung telefoniert und auch in diesem Zusammenhang keinen Hinweis auf eine Arbeitslosmeldung erhalten.
Am 12.02.1999 habe er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "mit Gesundmeldung zum 28.02.1999" persönlich abgegeben. Auch hierbei sei wiederum kein Hinweis erfolgt. Spätestens durch diese habe die Beklagte jedoch davon ausgehen können, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe.
Die Beklagte hat hierzu ihre Beratungsvermerke vorgelegt und eine Stellungnahme von Herrn Sch ... und Frau R ... eingereicht habe am 02.02.1999 vorgesprochen und dabei habe er folgende Themen angesprochen:
"1. Weg der Selbstständigkeit und 2. Fortbildung zum Gutachter."
Bei diesem Gespräch habe der Kläger nicht darüber informiert, bis wann er noch krank sei und demzufolge auch keinen Antrag auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes gestellt.
Frau R ... teilte zur Vorsprache des Klägers u. a. Folgendes mit:
Am 02.02.1999 habe der Kläger in der Leistungsabteilung vorgesprochen. Hierbei sei es um folgende Themen gegangen:
"1. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer während der Beschäfti gung bei der Firma K ... Beteiligungs-KG und
2. Nachweis bezüglich einer früheren Beschäftigung."
In dem Gespräch seien Fragen der Arbeitsunfähigkeit nicht behandelt worden. Es habe keinen Hinweis seitens des Klägers bezüglich seiner noch andauernden Erkrankung gegeben. Deshalb sei hierzu auch keine Erörterung erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19.10.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.05.1999 und vom 06.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1999 zu verpflichten, dem Kläger Arbeitslosengeld bereits für die Zeit vom 28.02.1999 bis 08.04.1999 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie ausgeführt, während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Dies sei jedoch Voraussetzung für das Bestehen von Arbeitslosigkeit. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erlösche nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Wochen die Wirkung der Arbeitslosmeldung. Daher sei deren Erneuerung erforderlich gewesen. Dies habe der Kläger dem Merkblatt für Arbeitslose entnehmen können. Eine Arbeitslosmeldung zum 28.02.1999 sei jedoch nicht feststellbar. Dem Informationsblatt, welches der Kläger gesondert am 15.12.1998 erhalten habe, sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeitslosmeldung im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit nicht erforderlich sei.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (zu Stamm-Nr.: 186497) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 28.02. bis zum 08.04.1999 keinen Anspruch auf Gewährung von Alg. Die Beklagte sowie das SG haben daher zu Recht entschieden, dass der Kläger für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Alg hat.
Im Gegensatz zur Auffassung des SG war hier jedoch zunächst von der Verbescheidung eines Antrages nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auszugehen. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 13.04.1999 ausdrücklich beantragt, ihm ab dem 28.02.1999 Alg zu gewähren. Durch den Bescheid vom 14.05.1999 setzte die Beklagte sodann entgegen diesem Antrag den erneuten Beginn der Leistung auf den 09.04.1999 fest; hierbei lehnte sie eine Leistungsgewährung für die Zeit vom 28.02. bis zum 08.04.1999 konkludent ab.
Soweit jedoch die Zahlung von Arbeitslosengeld erst ab dem 09.04.1999 bewilligt wurde, hat dieser Bescheid das Recht richtig angewandt. Der Bescheid war daher nicht abzuändern (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
II.
Allerdings hat das SG zutreffend ausgeführt, dass im Zeitraum vom 28.02. bis zum 08.04.1999 die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg gem. § 117 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), speziell die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 1 SGB III, nicht mehr vorlagen.
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung war erloschen gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Es lag eine mehr als 6-wöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit vor.
Den Begriff Arbeitslosigkeit definiert § 118 Satz 1 SGB III. Arbeitslos ist danach ein Arbeitnehmer, der
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wö- chentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungs suche).
Diese ist wiederum in § 119 Abs. 1 SGB III definiert. Eine Beschäftigung sucht, wer
1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, seine Beschäfti gungslosigkeit zu beenden und
2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit mangelte es bei dem Kläger an dieser geforderten Verfügbarkeit. Daher lag in dieser Zeit auch keine Arbeitslosigkeit vor. Diese war vielmehr für mehr als 6 Wochen unterbrochen (vgl. hierzu BT-Druck W 16-4941, S. 176 zu § 122 Abs. 2 SGB III; Gagel/Steinmeyer, SGB III, Rdn. 43 zu § 122).
§ 126 Abs. 1 SGB III normiert demgegenüber lediglich, dass - trotz fehlender Verfügbarkeit wegen Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit - der Anspruch auf Alg nicht entfällt. Dabei wird gerade deutlich, dass die materiellen Voraussetzungen für den Alg-Anspruch für diesen Zeitraum tatsächlich nicht vollständig vorliegen.
Auch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim AA mit einem darauf genannten voraussichtlichen Enddatum stellt keine Arbeitslosmeldung dar. Arbeitslosmeldung ist die persönliche Erklärung der Tatsache, arbeitslos zu sein bzw. unmittelbar einer Vermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung zu stehen. Dies signalisiert die Abgabe einer Arbeitsunfähigkeits- jedoch nicht. Der tatsächliche Beginn der Arbeitsfähigkeit ist danach noch unsicher. Gerade das Beispiel des Klägers zeigt dies deutlich. Der Kläger hatte mehrfach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht, auf denen - in jeweils entsprechender Weise - ein erneuter voraussichtlicher Endtermin angegeben war. Daraus war daher nicht ersichtlich, wann tatsächlich genau die Arbeitsfähigkeit beginnen werde. Es hätten vielmehr auch nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.02.1999 noch weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten eintreten können, denn die Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers war noch nicht sicher voraussehbar.
Schließlich liegt auch in der Erörterung/Besprechung zukünftiger beruflicher (Fortbildungs-)Maßnahmen noch keine Arbeitslosmeldung. Denn berufliche Bildungsmaßnahmen können auch im Zustand der Arbeitsunfähigkeit vorbereitet und - ggf. - auch durchgeführt werden, soweit die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes dies nicht verhindert.
III.
Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass die fehlende Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung auch im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht fingiert werden kann (std. Rspr. u. a. BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2; BSG SozR 1300 § 28 Nr. 1).
Selbst wenn daher, was zweifelhaft erscheint, auf Grund von etwaigen Unklarheiten des speziellen Merkblattes für ältere Arbeitslose oder unterlassenen Hinweisen der Mitarbeiter des AA eine Pflichtverletzung der Beklagten vorläge, führte dies für den strittigen Zeitraum nicht zu einem Anspruch auf Alg.
IV.
Der streitige Leistungsanspruch kann auch nicht auf einen entsprechenden Bewilligungsbescheid gestützt werden. Mit Bescheid vom 05.02.1999 hatte die Beklagte vielmehr die Gewährung von Alg lediglich befristet bis zum 28.01.1999 bewilligt. Auch der maßgebende Grund der Befristung war angegeben. Der weitere Bescheid vom 05.02.1999 zur Änderung ab dem 01.01.1999 stellt nur eine Anpassung an die Leistungsverordnung des Jahres 1999 dar. Wegen der bereits bei der Gewährung vorgenommenen Befristung der Leistung bis zum 28.01.1999 war auch keine Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mehr erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 28.02.1999 bis zum 08.04.1999.
Der am ... geborene Kläger war von 1982 bis zum 30.09.1995 bei der S ... S ... D ... als Betriebsstättenleiter tätig. Auf einen Antrag vom 20.09.1995 bezog er erstmals vom 02.10.1995 bis zum 01.06.1996 Alg. Seit dem 02.01.1996 hatte er erneut eine beitragspflichtige Beschäftigung, zuletzt als technischer Geschäftsführer bei der K ... B ...-KG, mit einem monatlichen Bruttogehalt von 7.100,00 DM. Dieses Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber zum 30.11.1998 fristlos gekündigt. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Dresden durch Versäumnisurteil vom 05.11.1999 fest, dass diese Kündigung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte.
Am 15.12.1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Bereits bei dem erst später erfolgten Ausfüllen des Auftragsformulares gab er an, ab dem 18.12.1998 bis voraussichtlich zum 08.01.1999 arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein. Hierzu reichte er eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner behandelnden Ärztin ein.
Da die frühere Arbeitgeberin die Vorlage der Arbeitsbescheinigung verzögerte, bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 15.12.1998 durch vorläufigen Bescheid vom 05.02.1999 Alg in Höhe von wöchentlich 596,12 DM (BE 1.630,00 DM, Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse III/allgemeiner Leistungssatz). Diese Bewilligung erfolgte befristet bis zum 28.01.1999.
Durch weiteren Bescheid vom 05.02.1999 nahm die Beklagte ab dem 01.01.1999 eine Anpassung an die Leistungsverordnung des Jahres 1999 vor. Dies ergab nunmehr einen wöchentlichen Betrag in Höhe von 674,00 DM, bei sonst unveränderten Leistungsparametern.
In der Folgezeit legte der Kläger folgende weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor:
1. Bescheinigung vom 08.01.1999: Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 29.01.1999,
2. Bescheinigung vom 21.01.1999: Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 12.02.1999 und
3. Bescheinigung vom 11.02.1999: Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 27.02.1999.
Die Leistungsfortzahlung durch die Beklagte gem. § 126 Abs. 1 SGB III endete mit Ablauf des 28.01.1999. Ab dem 29.01.1999 stellte daher die Beklagte - entsprechend der vorherigen Befristung - die Leistung ein.
Vom 29.01.1999 bis zum 22.02.1999 zahlte die zuständige Krankenkasse dem Kläger Krankengeld.
Da nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit des Klägers keine weitere Zahlung von Alg mehr erfolgte, sprach dieser am 09.04.1999 beim Arbeitsamt vor, um die ausbleibende Zahlung zu beanstan- hierzu mit, er habe am 02.02.1999 sowohl bei der Arbeitsvermittlung als auch bei Frau R ... (Leistungsabteilung) vorgesprochen. Zugleich wurde am 09.04.1999 eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung aufgenommen.
Mit Datum vom 13.04.1999 beantragte der Kläger darüber hinaus u. a. eine Nachzahlung von Alg für den Zeitraum vom 28.02. bis zum 08.04.1999. Bei seiner ersten Vorsprache am 15.12.1998 sei ihm ausdrücklich gesagt und mittels eines schriftlichen Informationsblattes bestätigt worden, dass aufgrund seines Alters eine erneute Meldung erst zum 15.06.1999 erforderlich sei. Daher sei es verwunderlich, dass er nach seiner "Gesundmeldung" kein Alg mehr erhalten habe. Auch in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter Sch ... am 02.02.1999 sei er nicht auf die Notwendigkeit einer "Neuanmeldung" hingewiesen worden. Hierfür habe er selber auch keine Notwendigkeit gesehen, da er angenommen habe, die "erleichterte Neuregelung" finde auf ihn Anwendung. Dieses Schreiben solle als Widerspruch behandelt werden.
Diesen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 06.08.1999 als unzulässig zurück, da hierzu vorher noch kein Verwaltungsakt ergangen sei.
Durch Bescheid vom 14.05.1999 bewilligte die Beklagte - wiederum vorläufig - erneut Alg ab dem 09.04.1999 entsprechend in bisheriger Höhe.
Mit Schreiben vom 16.08.1999, zu welchem der Kläger ausdrücklich erklärte, es solle sich um einen Antrag nach § 44 SGB X handeln, führte er nochmals aus, dass ihn kein Fehlverhalten treffe. Die "Krankmeldungen" habe er ordnungsgemäß eingereicht und am 02.02.1999 sowohl in der Leistungsabteilung als auch bei seinem "Betreuer" vorgesprochen. Hierbei habe er bezüglich entsprechend seiner damals schon bekannten "Gesundmeldung" gefragt und diese vorschriftsgemäß abgegeben. Dabei wäre es die Pflicht des "Betreuers" gewesen, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass "entgegen der vorausgegangenen Information" mit dem Tag der "Gesundmeldung" eine erneute Meldung beim Arbeitsamt erforderlich ist.
Hierzu legte der Kläger das Informationsblatt zur "Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung innerhalb von 3 Monaten" (§ 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) vor. Hierauf ist als Termin für die persönliche Erneuerung der Arbeitslosmeldung handschriftlich der 15.06.1999 notiert.
Durch Bescheid vom 06.09.1999 entschied die Beklagte u. a., im Zeitraum vom 26.02. bis zum 08.04.1999 bestehe kein Anspruch des Klägers auf Alg, da er sich erst am 09.04.1999 wieder gemeldet habe. Die Anspruchsvoraussetzungen von § 117 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 SGB III seien erst am 09.04.1999 wieder erfüllt gewesen. Am 02.02.1999 habe er die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, weil er damals noch bis auf weiteres arbeitsunfähig krank gewesen sei.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 14.09.1999. In diesem nahm er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen.
Mit Bescheid vom 15.11.1999 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Die vom Kläger angeführten Gründe könnten nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Bewilligung von Alg erst ab dem 09.04.1999 unrichtig gewesen sei. Eine nochmalige Sachprüfung sei daher nicht erforderlich.
Hiergegen hat sich der Kläger am 23.11.1999 an das Sozialgericht Dresden gewandt. Er habe ständig mit dem Arbeitsamt Kontakt gehabt. Am 02.02.1999 habe er dem Arbeitsvermittler, Herrn Monatsende krankgeschrieben sei und anschließend eine Qualifizierungsmaßnahme anstrebe. Am 03.02.1999 habe er in der Leistungsabteilung Frau R ... über das Fortbestehen der Krankschreibung unterrichtet. Zudem sei er am 12.02.1999 nochmals bei der Vertreterin von Frau R ... gewesen. Nachdem er auch nach Beginn der Krankengeldzahlung weiterhin Informationen vom Arbeitsamt erhalten habe, sei er davon ausgegangen, er sei beim Arbeitsamt noch "registriert". Dabei sei nie erwähnt worden, er müsse sich nach seiner Genesung wieder melden, zumal eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung für den 15.06.1999 vorgesehen gewesen sei.
Durch weiteres Schreiben vom 04.09.2000 hat der Kläger erklärt, er beabsichtige eine Klageänderung hinsichtlich Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 3.514,62 DM.
Durch Gerichtsbescheid vom 19.10.2000 hat das Sozialgericht Dresden die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 44 SGB X hätten nicht vorgelegen, da kein vorausgegangener, bestandskräftiger Verwaltungsakt vorgelegen habe. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz handele es sich um einen weiteren Streitgegenstand, dessen Einbeziehung jedoch gem. § 99 Abs. 1 SGG unzulässig sei.
Zudem habe der Kläger in der Sache jedoch keinen Anspruch auf Alg, da dieser wegen der fehlenden Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erloschen sei. Eine solche sei auch nicht im Rahmen der Vorsprachen auf dem Arbeitsamt im Februar 1999 erfolgt, da der Kläger erst nach seiner Genesung wieder vermittelbar gewesen sei. Ob eine Verletzung von Hinweis- oder Aufklärungspflichten vorliege, könne dahingestellt bleiben, da durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die persönliche Arbeitslosmeldung nicht fingiert werden könne.
Gegen diesen, am 26.10.2000 mit Einschreiben abgesandten, Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.11.2000 beim SG Chemnitz eingegangen ist.
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sei nicht anwendbar, denn der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit stehe der 6-wöchige Bezug von Alg gem. § 126 Abs. 1 SGB III entgegen. Das Gericht habe zudem nicht geprüft, ob bei den vom Kläger angegebenen Vorsprachen im Februar 1999 eine Arbeitslosmeldung erfolgt sei, zumal diese auch bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich sei.
Ergänzend hierzu führte der Kläger aus, am 02.02.1999 habe er bei seinem "Betreuer", Herrn Sch ... wegen Qualifizierungsmaßnahmen vorgesprochen. In diesem Gespräch sei deutlich geworden, dass er wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen werde.
Am 03.02.1999 habe er in der Leistungsabteilung vorgesprochen, hierbei sei seine weitere "Krankschreibung" registriert worden.
Aus dem Bewilligungsbescheid vom 05.02.1999 ergebe sich nicht, dass er ab dem 29.02.1999 kein Alg mehr beziehen werde.
Am 08.02.1999 habe er mit der Leistungsabteilung telefoniert und auch in diesem Zusammenhang keinen Hinweis auf eine Arbeitslosmeldung erhalten.
Am 12.02.1999 habe er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "mit Gesundmeldung zum 28.02.1999" persönlich abgegeben. Auch hierbei sei wiederum kein Hinweis erfolgt. Spätestens durch diese habe die Beklagte jedoch davon ausgehen können, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe.
Die Beklagte hat hierzu ihre Beratungsvermerke vorgelegt und eine Stellungnahme von Herrn Sch ... und Frau R ... eingereicht habe am 02.02.1999 vorgesprochen und dabei habe er folgende Themen angesprochen:
"1. Weg der Selbstständigkeit und 2. Fortbildung zum Gutachter."
Bei diesem Gespräch habe der Kläger nicht darüber informiert, bis wann er noch krank sei und demzufolge auch keinen Antrag auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes gestellt.
Frau R ... teilte zur Vorsprache des Klägers u. a. Folgendes mit:
Am 02.02.1999 habe der Kläger in der Leistungsabteilung vorgesprochen. Hierbei sei es um folgende Themen gegangen:
"1. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer während der Beschäfti gung bei der Firma K ... Beteiligungs-KG und
2. Nachweis bezüglich einer früheren Beschäftigung."
In dem Gespräch seien Fragen der Arbeitsunfähigkeit nicht behandelt worden. Es habe keinen Hinweis seitens des Klägers bezüglich seiner noch andauernden Erkrankung gegeben. Deshalb sei hierzu auch keine Erörterung erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19.10.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.05.1999 und vom 06.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1999 zu verpflichten, dem Kläger Arbeitslosengeld bereits für die Zeit vom 28.02.1999 bis 08.04.1999 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie ausgeführt, während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Dies sei jedoch Voraussetzung für das Bestehen von Arbeitslosigkeit. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erlösche nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Wochen die Wirkung der Arbeitslosmeldung. Daher sei deren Erneuerung erforderlich gewesen. Dies habe der Kläger dem Merkblatt für Arbeitslose entnehmen können. Eine Arbeitslosmeldung zum 28.02.1999 sei jedoch nicht feststellbar. Dem Informationsblatt, welches der Kläger gesondert am 15.12.1998 erhalten habe, sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeitslosmeldung im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit nicht erforderlich sei.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (zu Stamm-Nr.: 186497) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 28.02. bis zum 08.04.1999 keinen Anspruch auf Gewährung von Alg. Die Beklagte sowie das SG haben daher zu Recht entschieden, dass der Kläger für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Alg hat.
Im Gegensatz zur Auffassung des SG war hier jedoch zunächst von der Verbescheidung eines Antrages nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auszugehen. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 13.04.1999 ausdrücklich beantragt, ihm ab dem 28.02.1999 Alg zu gewähren. Durch den Bescheid vom 14.05.1999 setzte die Beklagte sodann entgegen diesem Antrag den erneuten Beginn der Leistung auf den 09.04.1999 fest; hierbei lehnte sie eine Leistungsgewährung für die Zeit vom 28.02. bis zum 08.04.1999 konkludent ab.
Soweit jedoch die Zahlung von Arbeitslosengeld erst ab dem 09.04.1999 bewilligt wurde, hat dieser Bescheid das Recht richtig angewandt. Der Bescheid war daher nicht abzuändern (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
II.
Allerdings hat das SG zutreffend ausgeführt, dass im Zeitraum vom 28.02. bis zum 08.04.1999 die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg gem. § 117 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), speziell die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 1 SGB III, nicht mehr vorlagen.
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung war erloschen gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Es lag eine mehr als 6-wöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit vor.
Den Begriff Arbeitslosigkeit definiert § 118 Satz 1 SGB III. Arbeitslos ist danach ein Arbeitnehmer, der
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wö- chentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungs suche).
Diese ist wiederum in § 119 Abs. 1 SGB III definiert. Eine Beschäftigung sucht, wer
1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, seine Beschäfti gungslosigkeit zu beenden und
2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit mangelte es bei dem Kläger an dieser geforderten Verfügbarkeit. Daher lag in dieser Zeit auch keine Arbeitslosigkeit vor. Diese war vielmehr für mehr als 6 Wochen unterbrochen (vgl. hierzu BT-Druck W 16-4941, S. 176 zu § 122 Abs. 2 SGB III; Gagel/Steinmeyer, SGB III, Rdn. 43 zu § 122).
§ 126 Abs. 1 SGB III normiert demgegenüber lediglich, dass - trotz fehlender Verfügbarkeit wegen Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit - der Anspruch auf Alg nicht entfällt. Dabei wird gerade deutlich, dass die materiellen Voraussetzungen für den Alg-Anspruch für diesen Zeitraum tatsächlich nicht vollständig vorliegen.
Auch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim AA mit einem darauf genannten voraussichtlichen Enddatum stellt keine Arbeitslosmeldung dar. Arbeitslosmeldung ist die persönliche Erklärung der Tatsache, arbeitslos zu sein bzw. unmittelbar einer Vermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung zu stehen. Dies signalisiert die Abgabe einer Arbeitsunfähigkeits- jedoch nicht. Der tatsächliche Beginn der Arbeitsfähigkeit ist danach noch unsicher. Gerade das Beispiel des Klägers zeigt dies deutlich. Der Kläger hatte mehrfach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht, auf denen - in jeweils entsprechender Weise - ein erneuter voraussichtlicher Endtermin angegeben war. Daraus war daher nicht ersichtlich, wann tatsächlich genau die Arbeitsfähigkeit beginnen werde. Es hätten vielmehr auch nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.02.1999 noch weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten eintreten können, denn die Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers war noch nicht sicher voraussehbar.
Schließlich liegt auch in der Erörterung/Besprechung zukünftiger beruflicher (Fortbildungs-)Maßnahmen noch keine Arbeitslosmeldung. Denn berufliche Bildungsmaßnahmen können auch im Zustand der Arbeitsunfähigkeit vorbereitet und - ggf. - auch durchgeführt werden, soweit die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes dies nicht verhindert.
III.
Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass die fehlende Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung auch im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht fingiert werden kann (std. Rspr. u. a. BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2; BSG SozR 1300 § 28 Nr. 1).
Selbst wenn daher, was zweifelhaft erscheint, auf Grund von etwaigen Unklarheiten des speziellen Merkblattes für ältere Arbeitslose oder unterlassenen Hinweisen der Mitarbeiter des AA eine Pflichtverletzung der Beklagten vorläge, führte dies für den strittigen Zeitraum nicht zu einem Anspruch auf Alg.
IV.
Der streitige Leistungsanspruch kann auch nicht auf einen entsprechenden Bewilligungsbescheid gestützt werden. Mit Bescheid vom 05.02.1999 hatte die Beklagte vielmehr die Gewährung von Alg lediglich befristet bis zum 28.01.1999 bewilligt. Auch der maßgebende Grund der Befristung war angegeben. Der weitere Bescheid vom 05.02.1999 zur Änderung ab dem 01.01.1999 stellt nur eine Anpassung an die Leistungsverordnung des Jahres 1999 dar. Wegen der bereits bei der Gewährung vorgenommenen Befristung der Leistung bis zum 28.01.1999 war auch keine Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mehr erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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