Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 550/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 37/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten auch der Berufungsinstanz sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 29.01.1998 bis 22.04.1998 sowie die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten bezüglich der in der Zeit vom 29.01.1998 bis 28.02.1998 gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 1.722,82 DM.
Der am ... geborene Kläger war nach einer von 1980 bis 1982 absolvierten Berufsausbildung zum Maurer vom 01.09.1982 bis 30.04.1983 als Baufacharbeiter und vom 02.05.1983 bis 30.04.1992 als Schornsteinmauerer versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 15.05.1992 bis 24.08.1992 bezog er Arbeitslosengeld (Alg). Hiernach ging einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Ofenmaurer (25.08.1992 bis 23.12.1992) nach. Vom 08.01.1993 bis 15.05.1993 erhielt er wiederum Alg, um hiernach (17.05.1993 bis 13.08.1993) abermals kurzzeitig als Maurer tätig zu sein. Danach stand der Kläger erneut im Leistungsbezug der Beklagten (14.08.1993 bis 25.12.1993 Alg; 26.12.1993 bis 06.10.1994 Alhi; 07.10.1994 bis 28.06.1996 Unterhaltsgeld (Uhg); 29.06.1996 bis 14.10.1996 Alg; 15.10.1996 bis 10.12.1996 Uhg; 11.12.1996 bis 23.08.1997 Alg; 25.08.1997 bis 28.02.1998 Alhi - Bewilligungsbescheid vom 02.09.1997 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.01.1998).
Vom 04.10.1994 bis 30.06.1996 absolvierte der Kläger eine von der Beklagten geförderte Umschulung zum Fliesenleger.
In dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 07.01.1994 diagnostizierte Dr. H ... beim Kläger: - ein Anfallsleiden und - eine Farbsinnstörung. Daher sei der Kläger lediglich noch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeit in Tagesschicht, ohne Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr (Absturzgefahr, Starkstrom, an laufenden Maschinen) und ohne Anforderungen an die Farbtüchtigkeit zu verrichten. Er sei nicht mehr fähig, in Bauberufen zu arbeiten.
Am 05.03.1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe die Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Mit Schreiben vom 18.03.1997 informierte die LVA Sachsen die Beklagte über die Antragstellung des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Laut Bescheid der LVA Sachsen vom 18.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1997 war der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Zwar sei er nur noch in der Lage, halb- bis untervollschichtig als Baufacharbeiter/Schornsteinmaurer zu arbeiten, er sei jedoch in der Lage, vollschichtig Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Wechsel- und Nachtschichten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Absturzgefahr, nicht an laufenden Maschinen, ohne besondere Anforderungen an das Merk-, Anpassungs- und Umstellungsvermögen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Eine Tätigkeit als Fliesenleger sei ihm zumutbar.
Mit Schreiben vom 22.01.1998 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot für eine zum 01.02.1998 zu besetzende Stelle als Gartenarbeiter beim Verein S ... Soziales Arbeitsprojekt Ost-Sachsen e.V. Die Stelle sei auf ein Jahr befristet, sie solle in Teilzeit (36 Stunden/Woche) verrichtet werden. Die Vergütung erfolge nach Tarif. Das Angebot enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei Nichtannahme der angebotenen Arbeit ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen eintrete.
Der Kläger stellte sich aufforderungsgemäß am 28.01.1998 beim S ... e.V. vor. Beim Vorstellungsgespräch waren seitens des Vereins der Geschäftsführer K ... und der Meister H ... anwesend. Der Kläger äußerte, bald einen Wohnungswechsel vornehmen zu wollen, außerdem wies er auf seine gesundheitlichen Probleme hin.
Nach Aussage des Meisters H ... im Schriftsatz des S ... e.V. vom 03.03.1998 lehnte der Kläger das Arbeitsangebot ausdrücklich ab.
Am 30.01.1998 fertigte die Mitarbeiterin der Beklagten H ... folgenden Beratungsvermerk: "p.V., lehnt S t e A S .../GALA (ABM) ab, von den vorgebrachten Gründen wären nur die fehlende gesundheitliche Eignung akzeptabel, diese ist jedoch durch ä.G. gegeben, will entsprechendes Attest der behandelnden Ärztin vorlegen - R.S. vereinb.".
Laut der vom Kläger eingereichten ärztlichen Stellungnahme von Dipl.-Med. P ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.02.1998 sei der Kläger für die angebotene Tätigkeit geeignet. Allerdings müsste beachtet werden, dass er keine Tätigkeiten an rotierenden Maschinen, keine Tätigkeit in Höhen über einem Meter, keine Nachtschichten, keine isolierten Arbeiten verrichten könne. Weiterhin sei zu beachten, dass er nicht unter Zeitdruck arbeiten könne.
In der Erklärung über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vom 18.02.1998 gab der Kläger an, er habe es als seine Pflicht angesehen, den potentiellen Arbeitgeber auf bestehende gesundheitliche Einschränkungen und den beabsichtigten Umzug hinzuweisen. Abgelehnt habe er das Angebot jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 23.03.1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer vom 29.01.1998 bis 22.04.1998 dauernden 12-wöchigen Sperrzeit fest. Dem Kläger sei am 22.01.1998 eine Arbeit als Garten- und Landschaftsbau-Arbeiter bei der Firma S ... e.V. G ... angeboten worden. Dieses Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger deshalb zumutbar gewesen. Mit Unterbreitung des Angebotes sei er darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Verschulden nicht zustande komme und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger die Arbeit nicht angenommen. Er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Aus den vorhandenen Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Sperrzeit umfasse 12 Wochen. Sie bedeute keine besondere Härte, weil persönliche und wirtschaftliche Gründe als Folge der Sperrzeit unberücksichtigt bleiben müssten. Gleichzeitig hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 29.01.1998 bis 28.02.1998 gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III auf. Sie forderte die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 1.722,82 DM zurück.
Mit Bescheid vom 26.03.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 23.04.1998 Alhi unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A, des allgemeinen Leistungssatzes, eines Bemessungsentgeltes von 950,00 DM in Höhe von 294,98 DM wöchentlich.
Gegen den Bescheid vom 23.03.1998 richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 25.03.1998 (Schreiben vom 24.03.1998). Er habe das Arbeitsangebot nicht abgelehnt. Er habe lediglich wahrheitsgemäß auf seine gesundheitlichen Einschränkungen, die dazu führten, dass er nicht in Wechselschicht, unter Absturzgefahr, sowie an laufenden Maschinen arbeiten könne, hingewiesen. Ferner sei ihm eine Tätigkeit unter besonderem Zeitdruck sowie ein Arbeiten mit häufigem Bücken, Klettern oder Steigen nicht zumutbar. Zudem habe er den Arbeitgeber auf den beabsichtigten Umzug hingewiesen.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der S ... e.V. in dem vom Projektleiter K ... unterzeichneten Schreiben vom 28.04.1998 mit, dem Kläger sei klar dargelegt worden, dass er alle Voraussetzungen - z.B. Körperbehinderungen und Langzeitarbeitslosigkeit - für die Einstellung im Garten- und Landschaftsbau beim sozialen Arbeitsprojekt erfülle. Er wäre eingestellt worden. Er habe jedoch die Stelle abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Arbeitgeber habe großes Interesse an der Arbeitsaufnahme durch den Kläger gehabt und dies auch im Vorstellungsgespräch zum Ausdruck gebracht. Der Kläger habe jedoch geäußert, bald einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Zudem habe er seine gesundheitlichen Einschränkungen benannt. Der Kläger habe beabsichtigt, in die alten Bundesländer umzuziehen, falls er dort eine Arbeit erhalten hätte. Der geplante Umzugstermin könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden, da kein konkreter Termin hierüber vorgelegen habe und es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, bis zu einem konkreten Umzugstermin die Arbeit aufzunehmen. Die Arbeit sei dem Kläger zumutbar gewesen, dies ergebe sich aus dem vom Kläger eingereichten ärztlichen Attest. Es sei eine Regelsperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Eine besondere Härte, die zur Verkürzung der Sperrzeit führen könne, liege nicht vor.
Am 19.06.1998 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden erhoben. Im Rahmen des Vorstellungsgespräches hätten sich ca. 20 Personen für ca. 8 - 10 Stellen beworben. Er habe mitge- bevorstehe. Das Gespräch habe ca. 15 Minuten gedauert. Man sei so verblieben, dass der Kläger eine Benachrichtigung erhalte, ob er eingestellt sei. Er habe keinen Anlass für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Dresden vom 17.01.2000 hat der Zeuge K ..., Geschäftsführer der Firma S ... e.V., ausgesagt, er könne sich nicht mehr an das Gespräch mit dem Kläger erinnern. Er nehme daher im folgenden Bezug auf die Stellungnahme, die die Firma S ... gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben habe. Diese Stellungnahme datiere vom 03.03.1998. Seitens des S ... e.V. habe es keinen Grund gegeben, den Kläger abzulehnen. Der Kläger habe aber erklärt, es habe keinen Sinn, infolge eines Wohnungwechsels. Er habe dann die Stelle ausdrücklich abgelehnt. Nach seiner Erinnerung und im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 03.03.1998 habe er demzufolge nicht lediglich gesagt, es mache doch keinen Sinne, oder nur durch Andeutungen sein Desinteresse zu erkennen gegeben. Gesundheitliche Anforderungen, die ein Bewerber hätte erfüllen müssen, hätten für die angebotene Tätigkeit kaum bestanden. Der S ... e.V. beschäftige überwiegend Schwerbehinderte und Rehabilitanten. Dies sei die Aufgabe des Vereins. Wenn ein Bewerber geeignet erscheine, finde der e.V. in der Regel auch eine Stelle, die den körperlichen Anforderungen entspricht. Bei der angebotenen Stelle habe es sich um eine Gartenstelle ohne Leistungsanforderungen gehandelt. Die Tätigkeit sei nicht im Schichtdienst oder im Akkord zu erbringen gewesen. Der Kläger hätte nicht auf Bäume klettern müssen. Die Stelle wäre seinen gesundheitlichen Anforderungen angepasst worden. Hätte der Kläger seine gesundheitlichen Einschränkungen angesprochen, wären diese kein Hinderungsgrund für die Einstellung gewesen. Im Verlaufe der Vernehmung hat der Zeuge geäußert, er sei sich aber doch jetzt sicher, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis Verlaufe hat er ausgesagt, wenn er sich den Verlauf seiner Zeugenaussage vergegenwärtige, so meine er nun, sich besser an das Gespräch mit dem Kläger erinnern zu können.
Der Kläger hat sich daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Dresden folgendermaßen eingelassen: Er habe nicht gesagt, er nehme die Stelle nicht an. Es sei seinerzeit so gewesen, dass er geplant habe, als Fliesenleger im Alt-Bundesgebiet zu arbeiten. Einen Arbeitsvertrag habe er jedoch noch nicht gehabt. Bei einem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses hätte er relativ schnell seine Wohnung aufgegeben. In einem solchen Falle hätte er die ABM-Stelle auch nicht mehr fortführen können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch bereit gewesen, an dieser Maßnahme teilzunehmen.
Die Beklagtenvertreterin hat erklärt: Die Sperrzeit sei vom 29.01.1998 bis 28.04.1998 festgestellt worden. So sei dies auch im Widerspruchsbescheid festgehalten. Wer das Datum handschriftlich auf den 22.04.1998 ausgebessert habe, sei unklar.
Mit Urteil vom 17.01.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei am 22.01.1998 seitens der Beklagten eine Stelle als Gartenarbeiter angeboten worden. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen sachgerechter Arbeitsvermittlung entsprochen und sei dem Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges und seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen. Nach den Feststellungen der LVA Sachsen im Widerspruchsbescheid vom 18.09.1997 über den Antrag des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente sei er in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Bezüglich der konkret angebotenen Stelle sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem S ... e.V. um einen Träger handele, dessen Aufgabengebiet speziell die Beschäftigung körperlich oder in sonstiger Weise eingeschränkter Arbeitnehmer sei. Der Zeuge K ... habe in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die körperliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers hätte für die Einstellung keine Rolle gespielt, da die Anforderungen auf die Leistungsfähigkeit des Bewerbers zugeschnitten worden wären. Die dem Kläger angebotene Tätigkeit hätte keine Arbeiten umfasst, die er nicht hätte bewältigen können. Das ärztliche Attest von Dr. P ... habe diese Aussage bestätigt. Das SG sei davon überzeugt, der Kläger habe das Arbeitsangebot abgelehnt. Eine Ablehnung könne durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt oder dem potentiellen Arbeitgeber oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Auf Grund der Aussage des Zeugen K ... stehe fest, dass der Kläger ausdrücklich die angebotene Stelle abgelehnt habe. Zwar habe dieser zunächst eingeräumt, sich nicht mehr an den Kläger erinnern zu können. Dies habe der Zeuge jedoch während der Befragung revidiert und angegeben, er habe nunmehr Erinnerungen an das Gespräch. Die mündliche Aussage des Zeugen ist glaubhaft, sie stimme mit den in den Schreiben vom 03.03.1998 und 28.04.1998 gemachten schriftlichen Aussagen überein. Dem Kläger habe für die Ablehnung des Stellenangebotes kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Er wäre durch die angebotene Arbeit nicht überfordert worden. Ein wichtiger Grund liege auch nicht darin, dass er beabsichtigt habe, ein Arbeitsverhältnis als Fliesenleger im Alt-Bundesgebiet aufzunehmen. Einen Arbeitsvertrag habe der Kläger nicht gehabt. Allein die vage Aussicht, eine Festanstellung zu erhalten, berechtige den Kläger nicht, die ihm angebotene Stelle abzulehnen. Es wäre ihm vielmehr zumutbar gewesen, diese Stelle zunächst anzutreten und bei Zustandekommen des anderen Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit zu beenden. Eine Herabsetzung der Sperrzeit wegen besonderer Härte scheide ebenfalls aus. Zwar habe sich der Kläger über die Voraussetzungen des Eintritts des Sperrzeittatbestandes geirrt, dieser Irrtum sei jedoch nicht unverschuldet gewesen.
Die Beklagte sei zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 29.01.1998 bis 28.04.1998 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 von einem grob fahrlässigen Nichtwissen des Klägers über die Rechtswidrigkeit der Bewilligung auszugehen.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.02.2000 zugestellte Urteil hat diese am 22.02.2000 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe die Aussage des Zeugen K ... unzutreffend gewürdigt. Es habe sich nicht auf den Gesamtzusammenhang der Aussage gestützt, sondern nur einzelne Passagen herausgerissen. Der Zeuge habe sich an den Kläger nicht erinnern können. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Kläger zu dem besagten Vorstellungsgespräch erschienen sei und die aus seiner Sicht wichtigen Dinge vorgetragen habe, nämlich, dass er möglicherweise umziehen werde, weil er ein Arbeitsangebot in einer Stadt im Alt-Bundesgebiet erhalten habe, und weil er noch prüfen wolle, inwieweit er die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen ausüben könne. Daraufhin habe der Kläger bei seinem Arzt vorgesprochen und die Erstellung des gesundheitlichen Attestes ausgelöst. Eine Woche später habe er dann nochmals persönlich beim Zeugen K ... vorgesprochen. Diesen habe er auf dem Flur getroffen. Der Zeuge habe eigene Fehler beim Vorstellungsgespräch eingeräumt. Als der Kläger hinterfragt habe, welcher Art diese Fehler seien, sei das Gespräch durch den Zeugen K ... abgebrochen worden. Der Kläger habe das Arbeitsangebot weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt. Zudem könne der Auffassung der Beklagtenseite nicht gefolgt werden, für die Ablehnung liege kein wichtiger Grund vor. Der Kläger habe vorgetragen, ein Arbeitsangebot in den Alt-Bundesländern erhalten und einen Umzug beabsichtigt zu haben. Da der mögliche Arbeitsort ca. 350 Kilometer von Görlitz entfernt gewesen sei (Goslar), habe der Kläger natürlich erst nach Zustandekommen des Arbeitsvertrages umziehen wollen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2001 hat der Senat den Zeugen H ... vernommen. Bezüglich der Einzelheiten seiner Aussage sowie der Einlassung des Klägers wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.01.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.1998 sowie den Bescheid vom 26.03.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das SG habe die Aussage des Zeugen K ... zutreffend gewürdigt, zumal sich dessen mündliche Aussage mit seiner schriftlichen decke.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG Dresden mit Urteil vom 17.01.2000 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 23.03.1998 und 26.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.06.1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Aufhebungs- und Sperrzeitbescheid vom 23.03.1998 auch der Bescheid über die Bewilligung vom 26.03.1998, der im Anschluss an die Sperrzeit erging, weil Sperrzeitbescheid und Bewilligungsbescheid eine einheitliche Regelung enthalten (BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 19; BSG, Urteil vom 15.06.2000, B 7 AL 86/99 R).
II.
Die Aufhebungs- und Sperrzeitentscheidung der Beklagten vom 23.03.1998 ist nicht wegen fehlerhafter Anhörung rechtswidrig. Zwar hörte die Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht an, jedoch holte sie die Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X nach, indem sie dem Kläger im o.g. Bescheid alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitteilte.
III.
Die Beklagte war zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 29.01.1998 berechtigt. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ab 29.01.1998 und die Rückforderung von Alhi für den Zeitraum vom 20.01.1998 bis 28.02.1998 sind §§ 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 02.09.1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.01.1998 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er Alhi gewährte, mithin ein Rechtsverhältnis begründete, das den laufenden Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand hatte.
Es ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zur Rechtslage bei Erlass des Bewilligungsbescheides eingetreten. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung am 02.09.1997 und zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 16.01.1998 war dem Kläger kein Arbeitsangebot unterbreitet worden, das er abgelehnt hatte.
Am 22.01.1998 hatte die Beklagte dem Kläger ein Angebot für die Tätigkeit als Gartenarbeiter bei der Firma S ... e.V. unterbreitet. Der Kläger lehnte dieses Arbeitsangebot zumindest konkludent ab.
Das ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen in den Schriftsätzen des S ... e.V. vom 03.03.1998 (unterzeichnet vom Meister H ...), und vom 28.04.1998 (unterschrieben vom Geschäftsführer K ...) sowie den Aussagen des Zeugen K ... in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und des Zeugen H ... in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG.
Im zeitnah zum Vorstellungsgespräch am 28.01.1998 gefertigten Schreiben vom 03.03.1998 teilte der Zeuge H ... mit, zum Vorstellungsgespräch sei der Kläger begrüßt worden. Ihm seien die Arbeitsbereiche des S ... e.V. sowie die Rahmenbedingungen erläutert worden. Der Zeuge K ... habe immer wieder das Interesse des Vereins an der Einstellung des Klägers zum Ausdruck gebracht. Der Kläger sei auf die Einstellung nicht eingegangen, er habe geäußert, bald einen Wohnungswechsel vorzunehmen und da habe es sowieso keinen Zweck. Er habe die Stelle abgelehnt.
Im Schreiben vom 28.04.1998 erklärte der Zeuge K ..., dem Kläger sei erläutert worden, er erfülle alle Voraussetzungen zur Einstellung beim Verein - Körperbehinderungen, Langzeitarbeitslosigkeit -. Er habe jedoch selbst die Stelle abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Dresden am 17.01.2000 hat der Zeuge K ... ausgesagt, der Kläger habe während des Vorstellungsgespräches geäußert, es habe infolge des Wohnungswechsels keinen Sinn. Zwar erklärte der Zeuge K ... anfangs der Aussage, er erinnere sich nicht mehr im einzelnen an das Gespräch mit dem Kläger. Im Verlaufe der Verhandlung erklärte der Zeuge jedoch mehrfach, er könne sich nunmehr besser an das Gespräch erinnern. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich ein Zeuge nach näherem Betrachten des Klägers und nach intensiver Konfrontation mit dem Thema besser an bestimmte Einzelheiten erinnern kann.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2001 bestätigte der Zeuge H ... seine schriftliche Aussage.
Aufgrund der übereinstimmenden schriftlichen und mündlichen Aussagen der Zeugen sowie der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest konkludent, indem er ausführlich seine gesundheitlichen Einschränkungen sowie den beabsichtigten Umzug darstellte, die angebotene Stelle ablehnte (Niesel, SGB III Rn. 57 zu § 144).
Beide Zeugen werteten die Aussage des Klägers übereinstimmend und ohne jeden Zweifel als Ablehnung.
Die Einholung des ärztlichen Attestes der behandelnden Ärztin spricht nicht dagegen. Aufgrund der Vorsprache am 30.01.1998 bei der Arbeitsvermittlerin H ... wusste der Kläger, dass lediglich dann nicht zu verhängen gewesen wäre, wenn ihm die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Die gesundheitliche (Nicht-)Eignung konnte jedoch lediglich durch ein ärztliches Attest festgestellt werden. Aus diesem Grunde holte der Kläger dieses ein.
Durch die Nichtannahme des Arbeitsangebotes ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III eine Sperrzeit eingetreten.
Nach der genannten Norm tritt eine 12-wöchige Sperrzeit (Regelsperrzeit) ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht aufgenommen oder nicht angetreten hat. Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.
Dem Kläger ist am 22.01.1998 seitens der Beklagten eine Stelle als Gartenarbeiter im Garten- und Landschaftsbau angeboten worden. Am 28.01.1998 fand das Vorstellungsgespräch beim S ... e.V. statt. Es handelte sich bei der angebotenen Arbeit um eine Tätigkeit im Bereich des Gartenbaues.
Die angebotene Tätigkeit war dem Kläger zumutbar. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeit in Tagschichten, ohne Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr (Absturzgefahr, Arbeit an laufenden Maschinen), ohne besonderen Zeitdruck zu verrichten. Das steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dipl.-Med. P ... vom 02.02.1998 und dem Gutachten von Dr. He ... vom 08.03.1994 fest.
Zwar handelt es sich üblicherweise bei einer Tätigkeit als Gartenarbeiter nach der von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Berufsinformationskarten nach Berufsordnungen (BO 051) um eine körperlich leichte bis schwere Arbeit, die mit häufigem Bücken verbunden ist und zum Teil auf Leitern sowie teilweise an Maschinen zu erbringen ist. Sie ist zum Teil mit Akkordarbeit verbunden.
Gleichwohl war dem Kläger die angebotene Arbeit zumutbar, weil es sich hierbei nicht um die übliche Tätigkeit als Gartenarbeiter, sondern um eine solche beim Sozialen Arbeitsprojekt Ost-Sachsen e.V. handelte. Nach der Satzung des Vereins besteht die Aufgabe desselben darin, überwiegend Schwerbehinderte und Rehabilitanten zu beschäftigen. Der Verein schafft einen dem jeweiligen Leiden des Beschäftigten entsprechenden Arbeitsplatz. Wie der Zeuge K ... in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aussagte, handelte es sich bei der dem Kläger konkret angebotenen Arbeit um eine solche ohne Leistungsanforderungen. Der Kläger hätte nicht im Schichtdienst oder im Akkord arbeiten müssen, er hätte nicht auf Bäume klettern müssen. Im Projekt wurden selbst Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 beschäftigt.
Die angebotene Tätigkeit wurde tariflich entlohnt.
Der Kläger wurde bei Unterbreitung des Arbeitsangebotes über die Rechtsfolgen der Arbeitsablehnung belehrt (Schreiben vom 22.01.1998).
Die Ablehnung des Stellenangebotes erfolgte ohne wichtigen Grund. Ein solcher ist anzunehmen, wenn es dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsangebot anzunehmen. Eine Arbeitsablehnung liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer überfordert würde, d.h. die Arbeit ihm im Hinblick auf das Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann.
Wie bereits festgestellt, war der Kläger gesundheitlich in der Lage, die angebotene Tätigkeit zu verrichten.
Der Kläger war auch nicht deswegen zur Ablehnung des Arbeitsangebotes berechtigt, weil er hoffte, eine Stelle als Fliesenleger in Goslar zu erhalten. Zum Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitsangebotes bestand keine konkrete Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Er hatte nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG lediglich ein Gespräch mit einem Schulfreund geführt, der ihm berichtet hatte, in Goslar bestünden gelegentlich freie Stellen.
Die Sperrzeit von 12 Wochen ist schließlich auch nicht auf 6 Wochen oder weniger zu reduzieren. Eine besondere Härte ist nicht anzunehmen.
Gemäß § 144 Abs. 3 SGB III umfasst die Sperrzeit lediglich 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für die Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Maßgebliche Tatsachen sind hierbei nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG SozR 3-4010 § 119 Nr. 11).
Anhaltspunkte für die Reduzierung der Sperrzeit auf 6 Wochen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Eine besondere Härte kann insbesondere nicht mit Rücksicht darauf angenommen werden, dass sich der Kläger über die Rechtsfolgen seines Verhaltens geirrt hat. Möglicherweise ging er bei der konkludenten Ablehnung des Arbeitsangebotes davon aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und der beabsichtigte Umzug nach Goslar wichtige Gründe darstellten. In den Fällen, in denen ein Arbeitsloser würde nicht eintreten, erweist sich eine Regelsperrzeit allerdings nur dann als unverhältnismäßig (BSGE 76, 12, 15; 77, 61, 64), wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen unvermeidbar war (BSGE 48, 109, 114; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12). Diese Wertung wird dadurch gestützt, dass ansonsten der sorgfältige Arbeitslose, der sich vor der Ablehnung des Arbeitsangebotes mit den sich heraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut gemacht hat, benachteiligt würde. Ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Ablehnung des Arbeitsangebotes (Rechtsirrtum) kann also nur in einen Einzelfall wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer führen, wenn er durch konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle, in der Regel einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, hervorgerufen oder gestützt wurde. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.
Die Sperrzeit ist zutreffend berechnet.
Eine Minderung der Anspruchsdauer tritt gemäß § 128 SGB III nicht ein, weil der Kläger kein Alg, sondern lediglich Alhi bezog. § 128 SGB III sieht lediglich im Falle des Bezuges von Alg eine Minderung der Anspruchsdauer vor.
Da beim Kläger ab 29.01.1998 eine Sperrzeit eingetreten ist, die zum Ruhen des Anspruchs auf Alhi führte, lag eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor.
Auch die Voraussetzungen für eine Änderung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit hat das SG zutreffend bejaht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil die erforderliche Sorgfalt im besonderes schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Das Verhalten des Klägers ist zu Recht vom SG als zumindest grob fahrlässig eingestuft worden. Der Kläger ist im Arbeitsangebot vom 22.01.1998 ausdrücklich über die Rechtsfolgen der Arbeitsablehnung belehrt worden.
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit ist gewahrt.
Die Erstattungsforderung ist fehlerfrei berechnet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten auch der Berufungsinstanz sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 29.01.1998 bis 22.04.1998 sowie die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten bezüglich der in der Zeit vom 29.01.1998 bis 28.02.1998 gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 1.722,82 DM.
Der am ... geborene Kläger war nach einer von 1980 bis 1982 absolvierten Berufsausbildung zum Maurer vom 01.09.1982 bis 30.04.1983 als Baufacharbeiter und vom 02.05.1983 bis 30.04.1992 als Schornsteinmauerer versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 15.05.1992 bis 24.08.1992 bezog er Arbeitslosengeld (Alg). Hiernach ging einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Ofenmaurer (25.08.1992 bis 23.12.1992) nach. Vom 08.01.1993 bis 15.05.1993 erhielt er wiederum Alg, um hiernach (17.05.1993 bis 13.08.1993) abermals kurzzeitig als Maurer tätig zu sein. Danach stand der Kläger erneut im Leistungsbezug der Beklagten (14.08.1993 bis 25.12.1993 Alg; 26.12.1993 bis 06.10.1994 Alhi; 07.10.1994 bis 28.06.1996 Unterhaltsgeld (Uhg); 29.06.1996 bis 14.10.1996 Alg; 15.10.1996 bis 10.12.1996 Uhg; 11.12.1996 bis 23.08.1997 Alg; 25.08.1997 bis 28.02.1998 Alhi - Bewilligungsbescheid vom 02.09.1997 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.01.1998).
Vom 04.10.1994 bis 30.06.1996 absolvierte der Kläger eine von der Beklagten geförderte Umschulung zum Fliesenleger.
In dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 07.01.1994 diagnostizierte Dr. H ... beim Kläger: - ein Anfallsleiden und - eine Farbsinnstörung. Daher sei der Kläger lediglich noch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeit in Tagesschicht, ohne Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr (Absturzgefahr, Starkstrom, an laufenden Maschinen) und ohne Anforderungen an die Farbtüchtigkeit zu verrichten. Er sei nicht mehr fähig, in Bauberufen zu arbeiten.
Am 05.03.1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe die Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Mit Schreiben vom 18.03.1997 informierte die LVA Sachsen die Beklagte über die Antragstellung des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Laut Bescheid der LVA Sachsen vom 18.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1997 war der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Zwar sei er nur noch in der Lage, halb- bis untervollschichtig als Baufacharbeiter/Schornsteinmaurer zu arbeiten, er sei jedoch in der Lage, vollschichtig Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Wechsel- und Nachtschichten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Absturzgefahr, nicht an laufenden Maschinen, ohne besondere Anforderungen an das Merk-, Anpassungs- und Umstellungsvermögen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Eine Tätigkeit als Fliesenleger sei ihm zumutbar.
Mit Schreiben vom 22.01.1998 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot für eine zum 01.02.1998 zu besetzende Stelle als Gartenarbeiter beim Verein S ... Soziales Arbeitsprojekt Ost-Sachsen e.V. Die Stelle sei auf ein Jahr befristet, sie solle in Teilzeit (36 Stunden/Woche) verrichtet werden. Die Vergütung erfolge nach Tarif. Das Angebot enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei Nichtannahme der angebotenen Arbeit ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen eintrete.
Der Kläger stellte sich aufforderungsgemäß am 28.01.1998 beim S ... e.V. vor. Beim Vorstellungsgespräch waren seitens des Vereins der Geschäftsführer K ... und der Meister H ... anwesend. Der Kläger äußerte, bald einen Wohnungswechsel vornehmen zu wollen, außerdem wies er auf seine gesundheitlichen Probleme hin.
Nach Aussage des Meisters H ... im Schriftsatz des S ... e.V. vom 03.03.1998 lehnte der Kläger das Arbeitsangebot ausdrücklich ab.
Am 30.01.1998 fertigte die Mitarbeiterin der Beklagten H ... folgenden Beratungsvermerk: "p.V., lehnt S t e A S .../GALA (ABM) ab, von den vorgebrachten Gründen wären nur die fehlende gesundheitliche Eignung akzeptabel, diese ist jedoch durch ä.G. gegeben, will entsprechendes Attest der behandelnden Ärztin vorlegen - R.S. vereinb.".
Laut der vom Kläger eingereichten ärztlichen Stellungnahme von Dipl.-Med. P ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.02.1998 sei der Kläger für die angebotene Tätigkeit geeignet. Allerdings müsste beachtet werden, dass er keine Tätigkeiten an rotierenden Maschinen, keine Tätigkeit in Höhen über einem Meter, keine Nachtschichten, keine isolierten Arbeiten verrichten könne. Weiterhin sei zu beachten, dass er nicht unter Zeitdruck arbeiten könne.
In der Erklärung über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vom 18.02.1998 gab der Kläger an, er habe es als seine Pflicht angesehen, den potentiellen Arbeitgeber auf bestehende gesundheitliche Einschränkungen und den beabsichtigten Umzug hinzuweisen. Abgelehnt habe er das Angebot jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 23.03.1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer vom 29.01.1998 bis 22.04.1998 dauernden 12-wöchigen Sperrzeit fest. Dem Kläger sei am 22.01.1998 eine Arbeit als Garten- und Landschaftsbau-Arbeiter bei der Firma S ... e.V. G ... angeboten worden. Dieses Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger deshalb zumutbar gewesen. Mit Unterbreitung des Angebotes sei er darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Verschulden nicht zustande komme und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger die Arbeit nicht angenommen. Er habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Aus den vorhandenen Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Sperrzeit umfasse 12 Wochen. Sie bedeute keine besondere Härte, weil persönliche und wirtschaftliche Gründe als Folge der Sperrzeit unberücksichtigt bleiben müssten. Gleichzeitig hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 29.01.1998 bis 28.02.1998 gemäß § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III auf. Sie forderte die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 1.722,82 DM zurück.
Mit Bescheid vom 26.03.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 23.04.1998 Alhi unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A, des allgemeinen Leistungssatzes, eines Bemessungsentgeltes von 950,00 DM in Höhe von 294,98 DM wöchentlich.
Gegen den Bescheid vom 23.03.1998 richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 25.03.1998 (Schreiben vom 24.03.1998). Er habe das Arbeitsangebot nicht abgelehnt. Er habe lediglich wahrheitsgemäß auf seine gesundheitlichen Einschränkungen, die dazu führten, dass er nicht in Wechselschicht, unter Absturzgefahr, sowie an laufenden Maschinen arbeiten könne, hingewiesen. Ferner sei ihm eine Tätigkeit unter besonderem Zeitdruck sowie ein Arbeiten mit häufigem Bücken, Klettern oder Steigen nicht zumutbar. Zudem habe er den Arbeitgeber auf den beabsichtigten Umzug hingewiesen.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der S ... e.V. in dem vom Projektleiter K ... unterzeichneten Schreiben vom 28.04.1998 mit, dem Kläger sei klar dargelegt worden, dass er alle Voraussetzungen - z.B. Körperbehinderungen und Langzeitarbeitslosigkeit - für die Einstellung im Garten- und Landschaftsbau beim sozialen Arbeitsprojekt erfülle. Er wäre eingestellt worden. Er habe jedoch die Stelle abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Arbeitgeber habe großes Interesse an der Arbeitsaufnahme durch den Kläger gehabt und dies auch im Vorstellungsgespräch zum Ausdruck gebracht. Der Kläger habe jedoch geäußert, bald einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Zudem habe er seine gesundheitlichen Einschränkungen benannt. Der Kläger habe beabsichtigt, in die alten Bundesländer umzuziehen, falls er dort eine Arbeit erhalten hätte. Der geplante Umzugstermin könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden, da kein konkreter Termin hierüber vorgelegen habe und es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, bis zu einem konkreten Umzugstermin die Arbeit aufzunehmen. Die Arbeit sei dem Kläger zumutbar gewesen, dies ergebe sich aus dem vom Kläger eingereichten ärztlichen Attest. Es sei eine Regelsperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Eine besondere Härte, die zur Verkürzung der Sperrzeit führen könne, liege nicht vor.
Am 19.06.1998 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden erhoben. Im Rahmen des Vorstellungsgespräches hätten sich ca. 20 Personen für ca. 8 - 10 Stellen beworben. Er habe mitge- bevorstehe. Das Gespräch habe ca. 15 Minuten gedauert. Man sei so verblieben, dass der Kläger eine Benachrichtigung erhalte, ob er eingestellt sei. Er habe keinen Anlass für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Dresden vom 17.01.2000 hat der Zeuge K ..., Geschäftsführer der Firma S ... e.V., ausgesagt, er könne sich nicht mehr an das Gespräch mit dem Kläger erinnern. Er nehme daher im folgenden Bezug auf die Stellungnahme, die die Firma S ... gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben habe. Diese Stellungnahme datiere vom 03.03.1998. Seitens des S ... e.V. habe es keinen Grund gegeben, den Kläger abzulehnen. Der Kläger habe aber erklärt, es habe keinen Sinn, infolge eines Wohnungwechsels. Er habe dann die Stelle ausdrücklich abgelehnt. Nach seiner Erinnerung und im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 03.03.1998 habe er demzufolge nicht lediglich gesagt, es mache doch keinen Sinne, oder nur durch Andeutungen sein Desinteresse zu erkennen gegeben. Gesundheitliche Anforderungen, die ein Bewerber hätte erfüllen müssen, hätten für die angebotene Tätigkeit kaum bestanden. Der S ... e.V. beschäftige überwiegend Schwerbehinderte und Rehabilitanten. Dies sei die Aufgabe des Vereins. Wenn ein Bewerber geeignet erscheine, finde der e.V. in der Regel auch eine Stelle, die den körperlichen Anforderungen entspricht. Bei der angebotenen Stelle habe es sich um eine Gartenstelle ohne Leistungsanforderungen gehandelt. Die Tätigkeit sei nicht im Schichtdienst oder im Akkord zu erbringen gewesen. Der Kläger hätte nicht auf Bäume klettern müssen. Die Stelle wäre seinen gesundheitlichen Anforderungen angepasst worden. Hätte der Kläger seine gesundheitlichen Einschränkungen angesprochen, wären diese kein Hinderungsgrund für die Einstellung gewesen. Im Verlaufe der Vernehmung hat der Zeuge geäußert, er sei sich aber doch jetzt sicher, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis Verlaufe hat er ausgesagt, wenn er sich den Verlauf seiner Zeugenaussage vergegenwärtige, so meine er nun, sich besser an das Gespräch mit dem Kläger erinnern zu können.
Der Kläger hat sich daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Dresden folgendermaßen eingelassen: Er habe nicht gesagt, er nehme die Stelle nicht an. Es sei seinerzeit so gewesen, dass er geplant habe, als Fliesenleger im Alt-Bundesgebiet zu arbeiten. Einen Arbeitsvertrag habe er jedoch noch nicht gehabt. Bei einem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses hätte er relativ schnell seine Wohnung aufgegeben. In einem solchen Falle hätte er die ABM-Stelle auch nicht mehr fortführen können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch bereit gewesen, an dieser Maßnahme teilzunehmen.
Die Beklagtenvertreterin hat erklärt: Die Sperrzeit sei vom 29.01.1998 bis 28.04.1998 festgestellt worden. So sei dies auch im Widerspruchsbescheid festgehalten. Wer das Datum handschriftlich auf den 22.04.1998 ausgebessert habe, sei unklar.
Mit Urteil vom 17.01.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei am 22.01.1998 seitens der Beklagten eine Stelle als Gartenarbeiter angeboten worden. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen sachgerechter Arbeitsvermittlung entsprochen und sei dem Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges und seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen. Nach den Feststellungen der LVA Sachsen im Widerspruchsbescheid vom 18.09.1997 über den Antrag des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente sei er in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Bezüglich der konkret angebotenen Stelle sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem S ... e.V. um einen Träger handele, dessen Aufgabengebiet speziell die Beschäftigung körperlich oder in sonstiger Weise eingeschränkter Arbeitnehmer sei. Der Zeuge K ... habe in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die körperliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers hätte für die Einstellung keine Rolle gespielt, da die Anforderungen auf die Leistungsfähigkeit des Bewerbers zugeschnitten worden wären. Die dem Kläger angebotene Tätigkeit hätte keine Arbeiten umfasst, die er nicht hätte bewältigen können. Das ärztliche Attest von Dr. P ... habe diese Aussage bestätigt. Das SG sei davon überzeugt, der Kläger habe das Arbeitsangebot abgelehnt. Eine Ablehnung könne durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt oder dem potentiellen Arbeitgeber oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Auf Grund der Aussage des Zeugen K ... stehe fest, dass der Kläger ausdrücklich die angebotene Stelle abgelehnt habe. Zwar habe dieser zunächst eingeräumt, sich nicht mehr an den Kläger erinnern zu können. Dies habe der Zeuge jedoch während der Befragung revidiert und angegeben, er habe nunmehr Erinnerungen an das Gespräch. Die mündliche Aussage des Zeugen ist glaubhaft, sie stimme mit den in den Schreiben vom 03.03.1998 und 28.04.1998 gemachten schriftlichen Aussagen überein. Dem Kläger habe für die Ablehnung des Stellenangebotes kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Er wäre durch die angebotene Arbeit nicht überfordert worden. Ein wichtiger Grund liege auch nicht darin, dass er beabsichtigt habe, ein Arbeitsverhältnis als Fliesenleger im Alt-Bundesgebiet aufzunehmen. Einen Arbeitsvertrag habe der Kläger nicht gehabt. Allein die vage Aussicht, eine Festanstellung zu erhalten, berechtige den Kläger nicht, die ihm angebotene Stelle abzulehnen. Es wäre ihm vielmehr zumutbar gewesen, diese Stelle zunächst anzutreten und bei Zustandekommen des anderen Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit zu beenden. Eine Herabsetzung der Sperrzeit wegen besonderer Härte scheide ebenfalls aus. Zwar habe sich der Kläger über die Voraussetzungen des Eintritts des Sperrzeittatbestandes geirrt, dieser Irrtum sei jedoch nicht unverschuldet gewesen.
Die Beklagte sei zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 29.01.1998 bis 28.04.1998 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 von einem grob fahrlässigen Nichtwissen des Klägers über die Rechtswidrigkeit der Bewilligung auszugehen.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.02.2000 zugestellte Urteil hat diese am 22.02.2000 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe die Aussage des Zeugen K ... unzutreffend gewürdigt. Es habe sich nicht auf den Gesamtzusammenhang der Aussage gestützt, sondern nur einzelne Passagen herausgerissen. Der Zeuge habe sich an den Kläger nicht erinnern können. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Kläger zu dem besagten Vorstellungsgespräch erschienen sei und die aus seiner Sicht wichtigen Dinge vorgetragen habe, nämlich, dass er möglicherweise umziehen werde, weil er ein Arbeitsangebot in einer Stadt im Alt-Bundesgebiet erhalten habe, und weil er noch prüfen wolle, inwieweit er die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen ausüben könne. Daraufhin habe der Kläger bei seinem Arzt vorgesprochen und die Erstellung des gesundheitlichen Attestes ausgelöst. Eine Woche später habe er dann nochmals persönlich beim Zeugen K ... vorgesprochen. Diesen habe er auf dem Flur getroffen. Der Zeuge habe eigene Fehler beim Vorstellungsgespräch eingeräumt. Als der Kläger hinterfragt habe, welcher Art diese Fehler seien, sei das Gespräch durch den Zeugen K ... abgebrochen worden. Der Kläger habe das Arbeitsangebot weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt. Zudem könne der Auffassung der Beklagtenseite nicht gefolgt werden, für die Ablehnung liege kein wichtiger Grund vor. Der Kläger habe vorgetragen, ein Arbeitsangebot in den Alt-Bundesländern erhalten und einen Umzug beabsichtigt zu haben. Da der mögliche Arbeitsort ca. 350 Kilometer von Görlitz entfernt gewesen sei (Goslar), habe der Kläger natürlich erst nach Zustandekommen des Arbeitsvertrages umziehen wollen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2001 hat der Senat den Zeugen H ... vernommen. Bezüglich der Einzelheiten seiner Aussage sowie der Einlassung des Klägers wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.01.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.1998 sowie den Bescheid vom 26.03.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das SG habe die Aussage des Zeugen K ... zutreffend gewürdigt, zumal sich dessen mündliche Aussage mit seiner schriftlichen decke.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG Dresden mit Urteil vom 17.01.2000 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 23.03.1998 und 26.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.06.1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Aufhebungs- und Sperrzeitbescheid vom 23.03.1998 auch der Bescheid über die Bewilligung vom 26.03.1998, der im Anschluss an die Sperrzeit erging, weil Sperrzeitbescheid und Bewilligungsbescheid eine einheitliche Regelung enthalten (BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 19; BSG, Urteil vom 15.06.2000, B 7 AL 86/99 R).
II.
Die Aufhebungs- und Sperrzeitentscheidung der Beklagten vom 23.03.1998 ist nicht wegen fehlerhafter Anhörung rechtswidrig. Zwar hörte die Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht an, jedoch holte sie die Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X nach, indem sie dem Kläger im o.g. Bescheid alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitteilte.
III.
Die Beklagte war zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 29.01.1998 berechtigt. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ab 29.01.1998 und die Rückforderung von Alhi für den Zeitraum vom 20.01.1998 bis 28.02.1998 sind §§ 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 02.09.1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.01.1998 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er Alhi gewährte, mithin ein Rechtsverhältnis begründete, das den laufenden Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand hatte.
Es ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zur Rechtslage bei Erlass des Bewilligungsbescheides eingetreten. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung am 02.09.1997 und zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 16.01.1998 war dem Kläger kein Arbeitsangebot unterbreitet worden, das er abgelehnt hatte.
Am 22.01.1998 hatte die Beklagte dem Kläger ein Angebot für die Tätigkeit als Gartenarbeiter bei der Firma S ... e.V. unterbreitet. Der Kläger lehnte dieses Arbeitsangebot zumindest konkludent ab.
Das ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen in den Schriftsätzen des S ... e.V. vom 03.03.1998 (unterzeichnet vom Meister H ...), und vom 28.04.1998 (unterschrieben vom Geschäftsführer K ...) sowie den Aussagen des Zeugen K ... in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und des Zeugen H ... in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG.
Im zeitnah zum Vorstellungsgespräch am 28.01.1998 gefertigten Schreiben vom 03.03.1998 teilte der Zeuge H ... mit, zum Vorstellungsgespräch sei der Kläger begrüßt worden. Ihm seien die Arbeitsbereiche des S ... e.V. sowie die Rahmenbedingungen erläutert worden. Der Zeuge K ... habe immer wieder das Interesse des Vereins an der Einstellung des Klägers zum Ausdruck gebracht. Der Kläger sei auf die Einstellung nicht eingegangen, er habe geäußert, bald einen Wohnungswechsel vorzunehmen und da habe es sowieso keinen Zweck. Er habe die Stelle abgelehnt.
Im Schreiben vom 28.04.1998 erklärte der Zeuge K ..., dem Kläger sei erläutert worden, er erfülle alle Voraussetzungen zur Einstellung beim Verein - Körperbehinderungen, Langzeitarbeitslosigkeit -. Er habe jedoch selbst die Stelle abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Dresden am 17.01.2000 hat der Zeuge K ... ausgesagt, der Kläger habe während des Vorstellungsgespräches geäußert, es habe infolge des Wohnungswechsels keinen Sinn. Zwar erklärte der Zeuge K ... anfangs der Aussage, er erinnere sich nicht mehr im einzelnen an das Gespräch mit dem Kläger. Im Verlaufe der Verhandlung erklärte der Zeuge jedoch mehrfach, er könne sich nunmehr besser an das Gespräch erinnern. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich ein Zeuge nach näherem Betrachten des Klägers und nach intensiver Konfrontation mit dem Thema besser an bestimmte Einzelheiten erinnern kann.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2001 bestätigte der Zeuge H ... seine schriftliche Aussage.
Aufgrund der übereinstimmenden schriftlichen und mündlichen Aussagen der Zeugen sowie der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest konkludent, indem er ausführlich seine gesundheitlichen Einschränkungen sowie den beabsichtigten Umzug darstellte, die angebotene Stelle ablehnte (Niesel, SGB III Rn. 57 zu § 144).
Beide Zeugen werteten die Aussage des Klägers übereinstimmend und ohne jeden Zweifel als Ablehnung.
Die Einholung des ärztlichen Attestes der behandelnden Ärztin spricht nicht dagegen. Aufgrund der Vorsprache am 30.01.1998 bei der Arbeitsvermittlerin H ... wusste der Kläger, dass lediglich dann nicht zu verhängen gewesen wäre, wenn ihm die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Die gesundheitliche (Nicht-)Eignung konnte jedoch lediglich durch ein ärztliches Attest festgestellt werden. Aus diesem Grunde holte der Kläger dieses ein.
Durch die Nichtannahme des Arbeitsangebotes ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III eine Sperrzeit eingetreten.
Nach der genannten Norm tritt eine 12-wöchige Sperrzeit (Regelsperrzeit) ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht aufgenommen oder nicht angetreten hat. Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.
Dem Kläger ist am 22.01.1998 seitens der Beklagten eine Stelle als Gartenarbeiter im Garten- und Landschaftsbau angeboten worden. Am 28.01.1998 fand das Vorstellungsgespräch beim S ... e.V. statt. Es handelte sich bei der angebotenen Arbeit um eine Tätigkeit im Bereich des Gartenbaues.
Die angebotene Tätigkeit war dem Kläger zumutbar. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeit in Tagschichten, ohne Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr (Absturzgefahr, Arbeit an laufenden Maschinen), ohne besonderen Zeitdruck zu verrichten. Das steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dipl.-Med. P ... vom 02.02.1998 und dem Gutachten von Dr. He ... vom 08.03.1994 fest.
Zwar handelt es sich üblicherweise bei einer Tätigkeit als Gartenarbeiter nach der von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Berufsinformationskarten nach Berufsordnungen (BO 051) um eine körperlich leichte bis schwere Arbeit, die mit häufigem Bücken verbunden ist und zum Teil auf Leitern sowie teilweise an Maschinen zu erbringen ist. Sie ist zum Teil mit Akkordarbeit verbunden.
Gleichwohl war dem Kläger die angebotene Arbeit zumutbar, weil es sich hierbei nicht um die übliche Tätigkeit als Gartenarbeiter, sondern um eine solche beim Sozialen Arbeitsprojekt Ost-Sachsen e.V. handelte. Nach der Satzung des Vereins besteht die Aufgabe desselben darin, überwiegend Schwerbehinderte und Rehabilitanten zu beschäftigen. Der Verein schafft einen dem jeweiligen Leiden des Beschäftigten entsprechenden Arbeitsplatz. Wie der Zeuge K ... in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aussagte, handelte es sich bei der dem Kläger konkret angebotenen Arbeit um eine solche ohne Leistungsanforderungen. Der Kläger hätte nicht im Schichtdienst oder im Akkord arbeiten müssen, er hätte nicht auf Bäume klettern müssen. Im Projekt wurden selbst Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 beschäftigt.
Die angebotene Tätigkeit wurde tariflich entlohnt.
Der Kläger wurde bei Unterbreitung des Arbeitsangebotes über die Rechtsfolgen der Arbeitsablehnung belehrt (Schreiben vom 22.01.1998).
Die Ablehnung des Stellenangebotes erfolgte ohne wichtigen Grund. Ein solcher ist anzunehmen, wenn es dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsangebot anzunehmen. Eine Arbeitsablehnung liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer überfordert würde, d.h. die Arbeit ihm im Hinblick auf das Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann.
Wie bereits festgestellt, war der Kläger gesundheitlich in der Lage, die angebotene Tätigkeit zu verrichten.
Der Kläger war auch nicht deswegen zur Ablehnung des Arbeitsangebotes berechtigt, weil er hoffte, eine Stelle als Fliesenleger in Goslar zu erhalten. Zum Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitsangebotes bestand keine konkrete Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Er hatte nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG lediglich ein Gespräch mit einem Schulfreund geführt, der ihm berichtet hatte, in Goslar bestünden gelegentlich freie Stellen.
Die Sperrzeit von 12 Wochen ist schließlich auch nicht auf 6 Wochen oder weniger zu reduzieren. Eine besondere Härte ist nicht anzunehmen.
Gemäß § 144 Abs. 3 SGB III umfasst die Sperrzeit lediglich 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für die Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Maßgebliche Tatsachen sind hierbei nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG SozR 3-4010 § 119 Nr. 11).
Anhaltspunkte für die Reduzierung der Sperrzeit auf 6 Wochen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Eine besondere Härte kann insbesondere nicht mit Rücksicht darauf angenommen werden, dass sich der Kläger über die Rechtsfolgen seines Verhaltens geirrt hat. Möglicherweise ging er bei der konkludenten Ablehnung des Arbeitsangebotes davon aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und der beabsichtigte Umzug nach Goslar wichtige Gründe darstellten. In den Fällen, in denen ein Arbeitsloser würde nicht eintreten, erweist sich eine Regelsperrzeit allerdings nur dann als unverhältnismäßig (BSGE 76, 12, 15; 77, 61, 64), wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen unvermeidbar war (BSGE 48, 109, 114; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12). Diese Wertung wird dadurch gestützt, dass ansonsten der sorgfältige Arbeitslose, der sich vor der Ablehnung des Arbeitsangebotes mit den sich heraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut gemacht hat, benachteiligt würde. Ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Ablehnung des Arbeitsangebotes (Rechtsirrtum) kann also nur in einen Einzelfall wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer führen, wenn er durch konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle, in der Regel einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, hervorgerufen oder gestützt wurde. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.
Die Sperrzeit ist zutreffend berechnet.
Eine Minderung der Anspruchsdauer tritt gemäß § 128 SGB III nicht ein, weil der Kläger kein Alg, sondern lediglich Alhi bezog. § 128 SGB III sieht lediglich im Falle des Bezuges von Alg eine Minderung der Anspruchsdauer vor.
Da beim Kläger ab 29.01.1998 eine Sperrzeit eingetreten ist, die zum Ruhen des Anspruchs auf Alhi führte, lag eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor.
Auch die Voraussetzungen für eine Änderung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit hat das SG zutreffend bejaht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil die erforderliche Sorgfalt im besonderes schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Das Verhalten des Klägers ist zu Recht vom SG als zumindest grob fahrlässig eingestuft worden. Der Kläger ist im Arbeitsangebot vom 22.01.1998 ausdrücklich über die Rechtsfolgen der Arbeitsablehnung belehrt worden.
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit ist gewahrt.
Die Erstattungsforderung ist fehlerfrei berechnet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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