L 3 AL 66/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AL 1057/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 66/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines klägerischen Anspruchs auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine vom 03.09.1998 bis 12.07.2000 absolvierte Ausbildung.

Der am ...geborene Kläger stellte am 27.08.1998 bei der Beklagten Antrag auf BAB, für eine vom 03.09.1998 bis 12.07.2000 dauernde Berufsausbildung zum Assistenten für Wirtschaftsinformatik an der Berufsfachschule für Technik C ...

Nach der Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 07.09.1998 erhielt der Kläger während der Ausbildung keine Vergütung. Gemäß dem am 03.09.1998 zwischen dem Kläger und dem Bildungsträger geschlossenen Ausbildungsvertrag wurde der zeitliche Ablauf der Ausbildung einschließlich Ferienzeiten durch Schuljahresablaufpläne geregelt. Grundlage der Ablaufpläne bildeten die Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (Ziffer 1 Abs. 4 des Vertrages). Entsprechend des Sächsischen Schulgesetzes bestehe Schulpflicht (Ziffer 3 des Vertrages). Ein monatliches Schulgeld in Höhe von 219,00 DM sei zu entrichten (Ziffer 5 Abs. 1 des Vertrages).

Mit Bescheid vom 06.10.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger besuche eine Berufsfachschule. Dieser Ausbildungsgang unterliege dem Schulgesetz des Landes. Eine Förderung sei daher nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 15.10.1998 (Schreiben vom 12.10.1998). Es handele sich bei der angestrebten Ausbildung um eine berufliche Erstausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 60 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III- sei eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werde, und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Der Kläger absolviere eine Ausbildung zum Assistenten für Wirtschaftsinformatik an der Berufsschule für Technik Chemnitz. Es handele sich bei dem gewählten Beruf um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Ausbildung werde jedoch weder betrieblich noch außerbetrieblich durchgeführt. Vielmehr handele es sich um eine schulische Ausbildung, die dem Schulgesetz des Landes unterliege, so dass eine Förderungsfähigkeit nicht gegeben sei.

Am 03.12.1998 hat der Kläger zu Protokoll des Sozialgerichts (SG) Chemnitz Klage erhoben. Es handele sich nach seiner Ansicht um eine außerbetriebliche Ausbildung.

Auf Nachfrage des SG hat die Berufsfachschule für Technik C ... mit Schriftsatz vom 02.11.2000 mitgeteilt, das Arbeitsamt gewähre generell für Schüler ihrer Schule keine BAB.

Mit Urteil vom 30.11.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Anspruch auf BAB bestehe nicht, weil der Kläger eine schulische Ausbildung absolviere. Kennzeichnend für eine schulische Ausbildung sei im Wesentlichen die theoretisch-systematische Unterrichtung von Personengruppen an in der Regel zentralen Stellen, mit der methodisch das Ziel verfolgt werde, allgemein als wichtig anerkannte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen. Eine in Schulform betriebene Ausbildung erfülle aber selbst dann nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB III, wenn sie berufliches Wissen vermittle. Zudem spreche die förmliche Anerkennung als Schule stark dafür, dass es sich um eine schulische Ausbildung handele. Ferner sei die Schule im Ausbildungsvertrag als staatlich genehmigte Ersatzschule bezeichnet worden. Die Ausbildung erfolge nach Schuljahresablaufplänen. Grundlage für die Ablaufpläne seien die Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus. Außerdem bestehe Schulpflicht entsprechend dem Sächsischen Schulgesetz.

Gegen das an den Kläger am 14.02.2001 abgesandte und ihm am 17.02.2001 zugegangene Urteil hat dieser am Montag, dem 19.03.2001, zu Protokoll des SG Chemnitz Berufung erhoben. Bei seiner Ausbildung handele es sich um eine Berufs-, nicht um eine Schulausbildung.

Auf Nachfrage des Senats hat der Schulleiter der Berufsfachschule für Technik C ... mit Schriftsatz vom 28.08.2001 ausgeführt, die Ausbildung des Klägers habe sowohl aus theoretischem Unterricht als auch aus praktischer Ausbildung bestanden. Der theoretische Unterricht habe eine Gesamtstundenzahl von 2556 Stunden, die praktische Ausbildung (Firmenpraktikum) 320 Stunden (2x4 Wochen a 40 h) umfasst. Die Ausbildungseinrichtung stelle eine staatlich genehmigte Ersatzschule (lt. Bescheid des Sächs. Staatsministeriums für Kultus vom 08.05.1998) dar. Die Schüler der Einrichtung könnten - sofern Bedürftigkeit vorliege - Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen. An der Einrichtung würden auf der Grundlage der Verordnung des Sächs. Staatsministeriums für Kultus vom 06.08.1996 Assistenten für Wirtschaftsinformatik ausgebildet. Es handele sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Der Unterricht erfolge nach staatlich genehmigten Lehrplänen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30.11.2000 und den Bescheid vom 06.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Berufsausbildungsbeihilfe auf den Antrag vom 27.08.1998 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei der absolvierten Ausbildung um eine schulische Ausbildung, die nach dem SGB III nicht förderbar sei. Hierfür käme allenfalls eine Förderung nach dem BAföG in Betracht. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer schulischen Ausbildung sei, dass die Berufsfachschule als staatlich genehmigte Ersatzschule, die dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen unterliege, anerkannt sei. Ferner hätte der Kläger keinen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des BBiG, der von einer zuständigen Stelle überwacht und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sei, abgeschlossen. Wie dem Ausbildungsvertrag zwischen dem Kläger und der Berufsfachschule zu entnehmen sei, richte sich der Ablauf der Ausbildung nach Schuljahresablaufplänen auf der Grundlage von Vorgaben des Sächsischen Kultusministeriums.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht seinen Rechten.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf BAB für die ab 03.09.1998 absolvierte Ausbildung zu. Gemäß § 59 SGB III in der Fassung des Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997, BGBl. I S. 594, haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (Ziffer 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (Ziffer 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfes für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Ziffer 3).

Nach § 60 Abs. 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der von dem Kläger absolvierten Ausbildung zum "Assistenten für Wirtschaftsinformatik" um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Ob ein anerkannter Ausbildungsberuf vorliegt, bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 BBiG, § 25 Handwerksordnung. Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die durch Rechtsverordnung anerkannt sind und eine Ausbildungsordnung besitzen, in der mindestens Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen und Bezeichnung des Ausbildungsberufes (§ 25 Abs. 2 BBiG, § 25 Handwerksordnung) festgelegt sind (Fuchslow, in Gagel: SGB III, Rdnr. 4 zu § 60; Mehnert, in Niesel: SGB III, Rdnr. 3 zu § 60).

Ferner kann dahinstehen, ob der Ausbildung ein schriftlicher Ausbildungsvertrag, der gemäß § 23 BBiG von der zuständigen Stelle, z.B. der Industrie- und Handelskammer, zu überwachen und in das dort zu führende Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen war (§ 31 BBiG), zugrunde lag.

Denn bei der vom Kläger absolvierten Ausbildung handelte es sich jedenfalls weder um eine betriebliche noch um eine außerbetriebliche Ausbildung. Vielmehr lag eine schulische Ausbildung vor.

Eine Ausbildung ist nur dann nach dem SGB III förderungsfähig, wenn sie betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird. Die Einschränkung dient vor allem der Abgrenzung zur schulischen Ausbildung, die nach dem BAföG gefördert wird (Fuchslow, a.a.O., Rdnr. 19).

Mit dem SG ist davon auszugehen, dass in einigen Fällen ein Berufsabschluss sowohl im Rahmen eines überwiegend schulischen als auch im Rahmen eines überwiegend arbeitsrechtlich-betrieblichen Ausbildungsverhältnisses erworben werden kann. Eine konkrete Ausbildung kann jedoch schwerpunktmäßig nach Form und Inhalt nur entweder schulisch oder betrieblich bzw. überbetrieblich durchgeführt werden. Tauglich zur Abgrenzung der beiden Ausbildungsformen ist ausschließlich die Struktur der Kenntnisvermittlung. Schulische Ausbildung ist ihrer Struktur nach theoretisch-systematisch aufgebaut, während im Mittelpunkt beruflicher Ausbildung das sog. "learning-by-doing", also der konkrete Anwendungsbezug steht (Fuchslow, a.a.O., Rdnr. 23 f.).

Die Abgrenzung zwischen schulischer und beruflicher Ausbildung erfolgt im Wesentlichen nicht nach den Trägern der Ausbildungseinrichtungen. Selbst wenn eine Einrichtung nach Landesrecht als Schule (z.B. Privat-, Ersatz- oder Ergänzungsschule) anerkannt ist, ergibt sich hieraus lediglich ein Indiz dafür, dass die Einrichtung tatsächlich eine Schule und keine überbetriebliche Einrichtung im Sinne des § 60 SGB III ist (BSG, Urteil vom 21.06.1977, SozR 4100 § 40 Nr. 13).

Der Inhalt der Kenntnisse und Fertigkeiten, die vermittelt werden, ist ebenfalls nicht zur Abgrenzung zwischen schulisch bzw. betrieblich geprägter Ausbildung geeignet. So ist die schulische Ausbildung insbesondere nicht auf die Allgemeinbildung begrenzt, da beispielsweise zu den Schulen, die primär berufliche Bildung vermitteln, u.a. Berufsfachschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 BAföG gehören. Dies zeigt auch die Tatsache, dass bestimmte Berufsabschlüsse sowohl in schulischer als auch in betrieblicher Form erworben werden können. Das Bestreben, bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen, trifft gleichermaßen auf die berufliche wie die schulische Ausbildung zu.

Das SGB III verwendet im Gegensatz zu § 40 AFG den Begriff der "außerbetrieblichen" und nicht mehr den der "überbetrieblichen" Ausbildung. Eine inhaltliche Änderung sollte damit jedoch nicht verbunden sein, sondern nur eine Anpassung an einen inzwischen üblicheren Sprachgebrauch (Fuchslow, a.a.O., Rdnr. 28 f.).

Die betriebliche Ausbildung ist am Bild der traditionellen Ausbildung im Einzel- oder Teilbetrieb orientiert.

Unter außerbetrieblicher Ausbildung ist eine Ausbildung zu verstehen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einzelbetriebes erfolgt, aber inhaltlich dem Modell der betrieblichen Ausbildung entspricht (Mehnert, a.a.O., Rdnr. 7). Ein Kennzeichen zur Abgrenzung gegenüber der betrieblichen Ausbildung besteht darin, dass nicht für den Eigenbedarf ausgebildet wird (Fuchslow, a.a.O., Rdnr. 41).

Außerbetrieblich ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sie außerhalb von betrieblichen Lernstrukturen - etwa in schulischer Form - durchgeführt wird. Betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung ist im Vergleich zu der schulischen mehr praktisch-fallbezogen angelegt. Im Betrieb werden Kenntnisse und Fertigkeiten durch jeweils anfallende praktische Arbeitsaufgaben vermittelt (BSG, Urteil vom 31.08.1976, SozR 4100 § 40 Nr. 10). So erfolgt die betriebliche Ausbildung z.B. bei handwerklichen Berufen in der Regel am Werkstück, bei kaufmännischen Berufen am einzelnen Sachproblem.

Besteht eine Ausbildung aus theoretischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, kommt es darauf an, ob die schulische oder betriebliche Ausbildung zeitlich überwiegt und damit prägend ist (Fuchslow, a.a.O., Rdnr. 31 f.).

Mit dem SG ist zunächst davon auszugehen, dass die Qualifizierung der Schule als staatlich genehmigte Ersatzschule ein Indiz für eine schulische Ausbildung darstellt.

Auch die Tatsachen, dass die Ausbildung nach Schuljahresablaufplänen erfolgte und Grundlage für die Ablaufpläne Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus waren, bilden Indizien für eine schulische Ausbildung. Zudem besteht während der Ausbildung Schulpflicht nach dem Sächsischen Schulgesetz.

Weiterhin war die Ausbildung nicht am Modell der betrieblichen Ausbildung orientiert. Die Kenntnisvermittlung erfolge regelmäßig durch theoretisch-systematischen Unterricht, nicht hingegen anhand praktischer Arbeitsaufgaben. Der theoretische Unterricht überwog mit 2556 Stunden gegenüber der praktischen Ausbildung mit 320 Stunden stark.

Zudem können die Schüler für die Zeit dieser Ausbildung nach den hierfür maßgeblichen Voraussetzungen Leistungen nach dem BAföG erhalten. Dies war auch dem Kläger bekannt.

Die Norm des § 60 SGB III verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt keine Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Die Verletzung des Gleichheitsgrundrechtes des Artikel 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchen Gewicht bestehen, das sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88). Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn im konkreten Fall nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gewählt worden ist, sondern erst dann, wenn die Entscheidung willkürlich ist (BVerfGE 4, 144, 155; 83, 395, 401). Dabei enthält Artikel 3 Abs. 1 GG kein justiziables Optimierungsgebot: Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt mithin nicht die zweckmäßigste und gerechteste Lösung vom Gesetzgeber, sondern setzt seiner Gestaltungsfreiheit nur Grenzen. Dabei besteht aber auch der Grundsatz weitgehender Freiheit des Gesetzgebers zu generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen. Praktikabilität und Einfachheit des Rechts gehören gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzuges, denen auch innerhalb gleichheitsrechtlicher Abwägungen erhebliches Gewicht zukommt. Der Gesetzgeber muss lediglich sachgerecht und realitätsgerecht typisieren, also die Regelung nicht am atypischen, sondern an tatsächlich typischen Fall orientieren.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender und sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung von Personen, die eine betriebliche/überbetriebliche Ausbildung absolvieren im Vergleich zu jenen, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden, vorliegt. Personen, die eine schulische Ausbildung absolvieren, fallen unter den Anwendungsbereich des BAföG. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz u.a. während des Besuchs von Berufsfachschulen gewährt.

Personen, die eine betriebliche/überbetriebliche Ausbildung absolvieren, steht hingegen kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zu. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber lediglich für diese Personengruppe in §§ 59 ff. SGB III einen eigenständigen Förderungsanspruch geschaffen.

Der rechtfertigende Grund, dass Absolventen einer schulischen Ausbildung Leistungen nach §§ 59 ff. SGB III nicht beanspruchen können, besteht folglich darin, dass für sie keine Lücke in der Förderung besteht, weil sie - u. a. bei Bedürftigkeit - Leistungen nach dem BAföG beanspruchen können.

Eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Berufes gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger beabsichtigte, eine Ausbildung zum Assistenten für Wirtschaftsinformatik zu absolvieren. Durch die Tatsache, dass eine Förderungsmöglichkeit lediglich nach dem BAföG, nicht jedoch nach dem SGB III bestand, ist sein Grundrecht auf freie Berufswahl nicht beeinträchtigt. Zwar erhielt der Kläger keine Förderung nach dem SGB III, ihm standen gleichwohl Ansprüche auf Unterhaltszahlung gegenüber seinen Eltern zu. Diese waren gesetzlich zur Erbringung von Unterhaltsleistungen an ihren Sohn verpflichtet. Hätten die Eltern des Klägers ein geringes Einkommen gehabt, das dazu geführt hätte, dass eine Unterhaltszahlung nicht möglich gewesen wäre, hätte dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zugestanden. Die Rechtsordnung gewährleistet folglich, dass der Kläger während der Ausbildung zum Assistenten für Wirtschaftsinformatik nicht ohne Einkommen dasteht. Dass sein Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht beeinträchtigt wurde, zeigt sich letztlich auch darin, dass sich der Kläger trotz der Tatsache, dass er eine Förderung nach dem SGB III nicht in Anspruch nehmen konnte, von der eingeschlagenen Berufsausbildung nicht abbringen ließ.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Rechts- mehreren Entscheidungen die Kriterien zur Abgrenzung zwischen schulischer und beruflicher/außerberuflicher Ausbildung dargelegt. Diese Kriterien hat der Senat im vorliegenden Fall einzelfallbezogen umgesetzt.
Rechtskraft
Aus
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