Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 5 BL 6/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 BL 9/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte von der Klägerin gezahltes Blindengeld in Höhe von 7.301,64 DM zurückfordern kann.
Die am ...1904 geborene Klägerin erhielt ab 01.01.1992 ausweislich eines Bescheides der Beklagten vom 07.12.1994 Blindengeld in Höhe von 600,00 DM monatlich nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindG). Auf Seite 4 des Bescheides wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, u. a. die Gewährung von Pflegegeld aus einer Unfallversicherung, durch eine Krankenkasse oder von einem sonstigen Leistungsträger wegen Blindheit eben unverzüglich anzuzeigen sei.
Zuvor hatte der Beklagte der Klägerin ein Formblatt übersandt, in dem diese um Angaben bezüglich des Erhaltes bzw. der Beantragung von Pflegegeld gebeten worden war. Die Klägerin sandte das Formblatt am 12.12.1994 versehen mit ihrer Unterschrift zurück. Angekreuzt auf dem Formblatt ist der Passus "Ich erhalte kein Pflegegeld oder gleichartige Leistungen". Auf Blatt 2 des Formblattes wies der Beklagte auf Mitteilungspflichten der Klägerin bezüglich der Gewährung von Pflegegeld hin.
Mit Bescheid vom 27.12.1995 erhöhte der Beklagte das der Klägerin gewährte Blindengeld mit Wirkung zum 01.01.1996 auf 650,00 DM. Auf Seite 3 des Bescheides wies er die Klägerin erneut auf ihre Mitteilungspflicht u. a. bezüglich des Erhaltes von Pflegegeld hin.
Anlässlich eines Telefonates mit der AOK P ... erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin Pflegegeld der Stufe 2 erhalte. In der Folge ermittelte er, dass die Klägerin Pflegegeld in Höhe von 800,00 DM seit dem 01.04.1995 erhielt. Er zog das der Pflegegeldgewährung zugrunde liegende Gutachten vom 30.05.1995 bei. In diesem Gutachten ist unter pflegebegründender Diagnose aufgeführt: "ICD: 369 bds. 100 %iger Sehverlust im hohen Lebensalter". Weitere Diagnosen sind nicht aufgeführt. Die Untersuchung wurde in der Wohnung der Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes in ... W ... durchgeführt. Im Gutachten ist noch vermerkt, dass die Klägerin seit Oktober 1993 zusammen mit ihrem Ehemann bei der Tochter und dem Schwiegersohn lebe.
Mit Schreiben vom 18.03.1998 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie den Bezug von Pflegegeld ab April 1995 entgegen der ihr obliegenden Mitteilungspflicht nicht angegeben habe. Ferner habe sie es versäumt, ihm - dem Beklagten - die Verlegung ihres Wohnsitzes mitzuteilen. Es sei daher beabsichtigt, den überzahlten Betrag von monatlich 600,00 DM ab 01.10.1993 bzw. 650,00 DM ab 01.01.1996 zurückzufordern. Zudem sei noch zu prüfen, ob das ab April 1995 gewährte Pflegegeld von der AOK eine gleichartige Leistung zum Blindengeld darstelle. Um es nicht zu einer weiteren Überzahlung kommen zu lassen, werde vorsorglich die laufende Blindengeldzahlung ab April 1998 eingestellt. Gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) werde Gelegenheit gegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zur beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen.
Am 17.04.1998 teilte die Klägerin dem Beklagten daraufhin mit, sie habe am 09.09.1997 ihr Haus verkauft und wohne seither bei ihrem Sohn in E ... und sei dort auch gemeldet. Bis zum Hausverkauf habe sie immer die Absicht gehabt, ihre Wohnung in Plauen als Mittelpunkt ihrer Lebensführung beizubehalten und zu nutzen. Deshalb sei sie mit ihrem Ehemann dort auch weiterhin wohnhaft und gemeldet gewesen. Sie halte sich nach dem Hausverkauf häufiger bei ihrer Tochter in Wachtberg auf, aber ihren Wohnsitz in Ehrenfriedersdorf wollee sie nicht aufgeben. Ferner habe sie versäumt mitzuteilen, dass sie von der AOK Chemnitz ein Pflegegeld erhalte. Die Pflegebedürftigkeit sei nicht wegen der Blindheit erforderlich.
Der ärztliche Dienst des Beklagten schätzte in einer Stellungnahme am 22.04.1998 ein, dass die Klägerin pflegebedürftig im Zusammenhang mit der Blindheit sei.
Am 21.07.1998 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie sich seit dem 18.07.1998 im Pflegeheim in ... J ... befinde.
Am 24.08.1998 erließ der Beklagte einen "Neufeststellungsbescheid gemäß § 48 SGB X", mit dem der Klägerin ab 01.04.1995 ein monatliches Blindengeld in Höhe von 200,00 DM, ab 01.01.1996 in Höhe von 250,00 DM und ab 01.09.1998 in Höhe von 325,00 DM monatlich bewilligt wurde. Er führte aus, dass die Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, dass die Pflegeleistung zu einem Teil wegen der Blindheit zuerkannt worden sei. Seit April 1995 sei deshalb ein Betrag von 14.400,00 DM zu viel gezahlt worden. Ab Juni 1998 sei ein Betrag von 1.823,00 DM zu wenig gezahlt worden, so dass sich die Rückforderung auf 12.577,00 DM belaufe. Ab 01.09.1998 werde laufend ein Betrag von 325,00 DM in Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 LBlindG gezahlt. Im Bescheid führte der Beklagte aus, dass die Klägerin es versäumt habe, ihrer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen nachzukommen. Auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X könne sie sich nicht berufen, da sie ihre Mitteilungspflicht in grobem Maße verletzt habe.
Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 11.03.1999 zurück. Am 06.04.1999 ist Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben worden. Der Sohn der Klägerin als seit dem 03.12.1998 für sie bestellter Betreuer hat ausgeführt, dass das Pflegegeld nicht wegen der Blindheit, sondern wegen der Gebrechlichkeit aufgrund des hohen Alters der Klägerin gewährt werde. Trotz ihrer Blindheit seit 1986 sei die Klägerin in der Lage gewesen, sich allein zu versorgen und im eigenen Haushalt selbständig zu leben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11.05.2000 hat der Vertreter der Klägerin erklärt, dass der streitgegenständliche Bescheid nur bezüglich des Zeitraumes April 1995 bis August 1998 angefochten werde. Der Vertreter des Beklagten hat ein Teilanerkenntnis dahin abgegeben, dass die Rückforderung für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.08.1998 auf 7.301,64 DM beschränkt werde. Der Vertreter der Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom gleichen Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen sei und Einkommen erzielt habe, das zur Minderung ihres Blindengeldanspruches geführt habe. Das Pflegegeld stelle nämlich eine gleichartige Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBlindG dar. Gerechtfertigt insoweit sei eine Anrechnung in Höhe eines Drittels des gewährten Pflegegeldes bei der Pflegestufe II. Da die Klägerin seit 01.04.1995 Pflegegeld der Stufe II, somit 800,00 DM monatlich, erhalte, seien von dem gewährten Blindengeld monatlich 266,66 DM abzuziehen. Für den Zeitraum ab April 1995 bis März 1998 ergebe dies eine Summe von 9.599,76 DM. Von April 1998 bis Juni 1998 stünden der Klägerin monatlich 383,34 DM zu, die aufgrund der Zahlungseinstellung zum 01.04.1998 nicht ausgezahlt worden seien. Die überzahlte Summe vermindere sich somit um 1.150,02 DM. Für Juli 1998 stehe der Klägerin darüber hinaus eine Nachzahlung in Höhe von 498,10 DM zu. Bis zum Eintritt in das Pflegeheim am 18.07.1998 sei das Blindengeld gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LBlindG zu kürzen; für den übrigen Monat sei es gemäß § 2 Abs. 2 LBlindG vollständig zu gewähren, da bei Aufnahme in ein Heim eine Kürzung erst vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folge, möglich sei. Aus dem gleichen Grund stehe der Klägerin für August 1998 die vollständige Blindengeldzahlung in Höhe von 650,00 DM zu. Somit werde die Rückzahlungsforderung in Höhe von 9.599,76 DM durch den Nachzahlungsanspruch von 2.298,12 DM gemindert. Die verbleibende Rückforderung betrage 7.301,64 DM. Im Hinblick auf die Verletzung der Mitteilungspflichten liege grobe Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Die Klägerin, die im November und Dezember 1994 über ihre Mitteilungspflichten im Hinblick auf das Pflegegeld informiert worden sei und am 30.05.1995 im Hinblick auf die Gewährung von Pflegegeld untersucht worden sei, habe in diesem Zeitraum bei ihrer Tochter in Wachtberg gewohnt. Der Tochter seien somit sowohl die Gewährung von Blindengeld als auch die Gewährung von Pflegegeld bekannt gewesen. Soweit sie sich um die Angelegenheiten ihrer Mutter gekümmert habe, sei es ihr auch zuzumuten, die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Leistungen aufzufassen und entsprechend zu handeln. Jedoch sei für die Anrechnung der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ohne Berücksichtigung eines Verschuldens der Klägerin oder ihrer Tochter maßgeblich, da ab Pflegegeld anrechenbares Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X darstelle. Allein der Bezug des Einkommens führe zur Minderung des Anspruchs auf Blindengeld. Das Vorliegen eines atypischen Falles, der eine rückwirkende Anrechnung von Pflegegeld auf das Blindengeld ausschließen könne, sei nicht ersichtlich.
Gegen das ihr mit Einschreiben vom 31.05.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.06.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich das Verschulden ihrer Tochter nicht anrechnen lassen müsse. Zudem sei sie der Auffassung, dass es sich bei dem Pflegegeld nicht um eine gleichartige Leistung handle, die zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt worden sei und die demnach nicht auf das Blindengeld angerechnet werden könne. Des Weiteren habe sich weder das Gericht noch der Beklagte zur Frage der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung geäußert. Der Rückforderungsanspruch umfasse mehr als 2 Jahre.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.05.2000 und den Bescheid vom 24.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1999 in Form des Teil-Anerkenntnisses vom 11.05.2000 aufzuheben, soweit ein Betrag von 7301,64 DM zurückgefordert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Seiner Ansicht nach besteht die noch geltend gemachte Rückforderung zu Recht.
Mit Schreiben vom 30.04.2001 und 07.05.2001 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin konnte erfolgen, da das gemäß § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierfür erforderliche Einverständnis vorliegt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in der Form des Teilanerkenntnisses vom 11.05.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Berufung war daher zurückzuweisen.
Der Beklagte durfte den ursprünglichen Leistungsbescheid wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung teilweise aufheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit die Betroffene nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt hat, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß Satz 3 der Vorschrift in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, der Beginn dieses Anrechnungszeitraumes.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wobei nach den allgemeinen Auslegungsprinzipien mit "soll" ein auf den Regelfall abstellendes Müssen gemeint, jedoch für Ausnahmen eine andere Entscheidung erlaubt ist. In "atypischen" Fallgestaltungen besteht dann für die Verwaltung keine Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung. Vielmehr hat sie im Wege einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, ob der Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben ist oder nicht (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 26.10.1998, S. 9 -Az.: B 2 U 35/97 R m. w. N.).
Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Sachverhalt einen atypischen Fall darstellt, liegt nicht im Ermessen der Verwaltung (BSGE 59, 111, 115; 66, 103, 108; 74, 287, 293); vielmehr haben dies die Gerichte selbst zu überprüfen und zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 44). Ein solcher muss, um als atypisch angesehen werden zu können, Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen. Zu berücksichtigen ist bei dieser Beurteilung - wegen der mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Erstattungspflicht des Empfängers zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) -, ob die Rückerstattung nach Lage des Falles eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastete als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSGE 74, 287, 294). Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der die Empfängerin die Erstattungsforderung sonst beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der als besondere Härte die sich aus Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergebende Aufhebungsbefugnis einschränken könnte.
So hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden, und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene aus seiner Sicht zu Recht davon ausgehen konnte, dass eine Doppelleistung überhaupt nicht entstanden sei (vgl. BSG vom 28.10.1998, S. 10 -Az.: B 2 U 35/97 R).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt stellt keinen atypischen Fall dar. Insbesondere ergibt sich aus dem Verhalten des Beklagten kein Umstand, der zum Vorliegen eines atypischen Falles führen könnte. Zwar kann grundsätzlich ein mitwirkendes Fehlverhalten auf der einen Seite, das als atypische Behandlung im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben (BSGE 74, 287, 294). Hier hatte der Beklagte jedoch bereits im Bescheid vom 07.12.1994 darauf hingewiesen, dass Änderungen in den Verhältnissen, insbesondere die Gewährung von Pflegegeld aufgrund von Blindheit, mitgeteilt werden müssten. Auch ist die Klägerin gemäß § 24 SGB X angehört worden.
Soweit der Beklagte einen Betrag von 7.301,64 DM zurückfordert, ist dies weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Er folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Senates (grundlegend Urteil vom 28. April 1999 - L 2 BL 3/97, vgl. auch Urteile vom 18. April 2001, L 2 BL 1/00 und L 2 BL 3/00):
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LBlindG werden gleichartige Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Vorschriften erhält, auf das Blindengeld angerechnet. Bei dem der Klägerin gewährten Pflegegeld handelt es sich um eine gleichartige Leistung i. S. dieser Vorschrift. Dass Blindengeld von Anfang an auch für die Bestreitung von Pflegekosten gedacht war, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 Satz 1 LBlindG, wonach dann, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet und die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden, das Blindengeld sich um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten verringert, höchstens jedoch um 50 vom Hundert des gewährten Blindengeldes. Der Senat hat dieser Regelung über seinen spezifischen Anwendungsbereich hinaus die Grundentscheidung des sächsischen Gesetzgebers entnommen, für pflegerische Aufwendungen in einem weiteren Sinne nur die Hälfte des Pflegegeldes anzusetzen und den übrigen Teil der Leistung den Blinden zur freien Verfügung zu überlassen. Somit dürfen, soweit Blinde pflegerische Leistungen benötigen, diese (nur) bis zur Hälfte des Blindengeldes als gleichartige Leistung angerechnet werden.
Des Weiteren hat der Senat bereits in den genannten Urteilen ausgeführt, dass sich blindheitsbedingter Mehrbedarf generalisierend aufgliedern lässt in die drei Bereiche der technischen Hilfen (z. B. Lese- und Audiogeräte), des Kommunikationsersatzes (z. B. Besuch von Konzerten, Theater und anderen Veranstaltungen), sowie der persönlichen Dienstleistungen als dem Bereich der eigentlichen Pflegeleistungen. Die beiden erstgenannten werden von der Pflegeversicherung nicht erfasst, es bleibt als mögliche gleichartige und damit anrechenbare Leistung die dritte Gruppe, auf die - pauschalierend - rechnerisch 1/3 entfällt. Es lässt sich abschätzen, dass etwa die Hälfte der notwendigen pflegerischen Verrichtungen blindheitsbedingt sind, so dass bei einer Leistung von 400,00 DM Pflegegeld nach Stufe I die Hälfte davon - 200,00 DM - als pflegebedingt übereinstimmt mit dem Drittel des (ursprünglich) mit 600,00 DM angesetzten Blindengeldes.
Erhalten Blinde Pflegegeld nach Stufe II, so kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der in dieser Stufe zu erbringende erhöhte Pflegeaufwand allein oder auch nur überwiegend auf einem blindheitsbedingten Mehrbedarf beruht. Dann, wenn ein Stadium der Beeinträchtigung der Sehschärfe in dem nach § 2 Abs. 2 LBlindG erforderlichen Grade eingetreten ist, kann sich, was den pflegerischen Aspekt der benötigten Hilfeleistungen betrifft, eine weitere Beeinträchtigung bis hin zur totalen Blindheit nur noch marginal, jedenfalls aber nicht vervielfachend auswirken. In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass durch das Hinzutreten weiterer Gebrechen die blindheitsbedingten Leistungen schwieriger werden und einen erhöhten Zeitaufwand erfordern. Dem lässt sich durch eine Abstufung des Gleichartigkeits-Anteils Rechnung tragen, die sowohl berücksichtigt, dass der prozentuale Anteil an der Gesamtleistung zurückgeht als auch, dass der tatsächliche Aufwand als absolute Größe wächst.
Folgende Staffelung der Anrechnung hält der Senat für angemessen und geboten:
Stufe I: 1/2, Anrechnung gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 SGB X: 200,00 DM; Stufe II: 1/3, Anrechnung gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 SGB X: 266,66 DM; Stufe III: 1/4, Anrechnung gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SGB X: 325,00 DM.
Da diejenigen pflegebedürftigen Blinden, die bis zum 31.03.1995 Leistungen nach den §§ 53 bis 57 SGB V erhalten haben - nach § 57 Abs. 1 SGB V 400,00 DM je Kalendermonat -, gem. Art. 45 Abs. 1 Pflegeversicherungsgesetz der Pflegestufe II zugeordnet werden, gilt für diese Leistung das oben Ausgeführte entsprechend: Als gleichartige Leistung sind auch in diesen Fällen nur 1/3, also 133,33 DM anzurechnen.
Diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, führen zu folgendem Ergebnis: Auszugehen ist davon, dass die Klägerin grundsätzlich gem. § 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 LBlindG ab 01.01.1992 einen Blindengeldanspruch in Höhe von 600,00 DM und ab 01.01.1996 von 650,00 DM monatlich hatte; diese Beträge wurden gezahlt bis März 1998. Ab 01.04.1995 erhielt die Klägerin zusätzlich Pflegegeld in Höhe von 800,00 DM monatlich. Dieses Pflegegeld wurde auch wegen der Blindheit gezahlt (siehe oben). Dass Pflegegeld auch wegen der Blindheit gezahlt wurde, ergibt sich darüber hinaus aus dem Pflegegutachten, das aufgrund der Untersuchung am 30.05.1995 erstellt wurde und in dem als pflegebegründende Diagnose allein Blindheit genannt ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in den Jahren ab 1986 trotz Blindheit zunächst sich und ihren Haushalt selbständig versorgen konnte (siehe oben).
Für die Zeit des Bezuges von Blindengeld und von Pflegegeld (April 1995 bis März 1998) ist auf das Blindengeld entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen jeweils 1/3 anzurechnen, somit ergibt sich eine Überzahlung von 36 x 266,66,- DM (9.599,76 DM). Von April 1998 bis jedenfalls 17.07.1998 stand der Klägerin Blindengeld in Höhe von 383,34 DM monatlich zu; in diesem Zeitraum erbrachte der Beklagte keine Leistungen. Ob vom Zeitpunkt des Eintritts in die Pflegeeinrichtung bis zum ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, das Blindengeld entsprechend den Ausführungen im Urteil des SG wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 LBlindGG ungekürzt zu leisten war oder ob auch insoweit eine Anrechnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 LBlindGG zu erfolgen hätte, kann dahinstehen, da der vom Beklagten zurückgeforderte Betrag eine Kürzung des der Klägerin vom 18.07.1998 bis 31.08.1998 gewährten Blindengeldes nicht umfasst. Im Übrigen wird wegen der Berechnung des Rückerstattungsbetrages gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen der Entscheidungsgründe des Urteils des SG verwiesen.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dementsprechend ist vom Beklagten eine Rückforderung von nunmehr 7.301,64 DM geltend gemacht worden. Diesen Betrag muss die Klägerin dem Beklagten erstatten.
Dem steht nicht entgegen, dass der Rückforderungszeitraum mehr als zwei Jahre umfasst. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 50 Abs.3 Satz 1 SGB X regelt insoweit, dass der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die zu erstattende Leistung festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist, verjährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte von der Klägerin gezahltes Blindengeld in Höhe von 7.301,64 DM zurückfordern kann.
Die am ...1904 geborene Klägerin erhielt ab 01.01.1992 ausweislich eines Bescheides der Beklagten vom 07.12.1994 Blindengeld in Höhe von 600,00 DM monatlich nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindG). Auf Seite 4 des Bescheides wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, u. a. die Gewährung von Pflegegeld aus einer Unfallversicherung, durch eine Krankenkasse oder von einem sonstigen Leistungsträger wegen Blindheit eben unverzüglich anzuzeigen sei.
Zuvor hatte der Beklagte der Klägerin ein Formblatt übersandt, in dem diese um Angaben bezüglich des Erhaltes bzw. der Beantragung von Pflegegeld gebeten worden war. Die Klägerin sandte das Formblatt am 12.12.1994 versehen mit ihrer Unterschrift zurück. Angekreuzt auf dem Formblatt ist der Passus "Ich erhalte kein Pflegegeld oder gleichartige Leistungen". Auf Blatt 2 des Formblattes wies der Beklagte auf Mitteilungspflichten der Klägerin bezüglich der Gewährung von Pflegegeld hin.
Mit Bescheid vom 27.12.1995 erhöhte der Beklagte das der Klägerin gewährte Blindengeld mit Wirkung zum 01.01.1996 auf 650,00 DM. Auf Seite 3 des Bescheides wies er die Klägerin erneut auf ihre Mitteilungspflicht u. a. bezüglich des Erhaltes von Pflegegeld hin.
Anlässlich eines Telefonates mit der AOK P ... erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin Pflegegeld der Stufe 2 erhalte. In der Folge ermittelte er, dass die Klägerin Pflegegeld in Höhe von 800,00 DM seit dem 01.04.1995 erhielt. Er zog das der Pflegegeldgewährung zugrunde liegende Gutachten vom 30.05.1995 bei. In diesem Gutachten ist unter pflegebegründender Diagnose aufgeführt: "ICD: 369 bds. 100 %iger Sehverlust im hohen Lebensalter". Weitere Diagnosen sind nicht aufgeführt. Die Untersuchung wurde in der Wohnung der Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes in ... W ... durchgeführt. Im Gutachten ist noch vermerkt, dass die Klägerin seit Oktober 1993 zusammen mit ihrem Ehemann bei der Tochter und dem Schwiegersohn lebe.
Mit Schreiben vom 18.03.1998 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie den Bezug von Pflegegeld ab April 1995 entgegen der ihr obliegenden Mitteilungspflicht nicht angegeben habe. Ferner habe sie es versäumt, ihm - dem Beklagten - die Verlegung ihres Wohnsitzes mitzuteilen. Es sei daher beabsichtigt, den überzahlten Betrag von monatlich 600,00 DM ab 01.10.1993 bzw. 650,00 DM ab 01.01.1996 zurückzufordern. Zudem sei noch zu prüfen, ob das ab April 1995 gewährte Pflegegeld von der AOK eine gleichartige Leistung zum Blindengeld darstelle. Um es nicht zu einer weiteren Überzahlung kommen zu lassen, werde vorsorglich die laufende Blindengeldzahlung ab April 1998 eingestellt. Gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) werde Gelegenheit gegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zur beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen.
Am 17.04.1998 teilte die Klägerin dem Beklagten daraufhin mit, sie habe am 09.09.1997 ihr Haus verkauft und wohne seither bei ihrem Sohn in E ... und sei dort auch gemeldet. Bis zum Hausverkauf habe sie immer die Absicht gehabt, ihre Wohnung in Plauen als Mittelpunkt ihrer Lebensführung beizubehalten und zu nutzen. Deshalb sei sie mit ihrem Ehemann dort auch weiterhin wohnhaft und gemeldet gewesen. Sie halte sich nach dem Hausverkauf häufiger bei ihrer Tochter in Wachtberg auf, aber ihren Wohnsitz in Ehrenfriedersdorf wollee sie nicht aufgeben. Ferner habe sie versäumt mitzuteilen, dass sie von der AOK Chemnitz ein Pflegegeld erhalte. Die Pflegebedürftigkeit sei nicht wegen der Blindheit erforderlich.
Der ärztliche Dienst des Beklagten schätzte in einer Stellungnahme am 22.04.1998 ein, dass die Klägerin pflegebedürftig im Zusammenhang mit der Blindheit sei.
Am 21.07.1998 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie sich seit dem 18.07.1998 im Pflegeheim in ... J ... befinde.
Am 24.08.1998 erließ der Beklagte einen "Neufeststellungsbescheid gemäß § 48 SGB X", mit dem der Klägerin ab 01.04.1995 ein monatliches Blindengeld in Höhe von 200,00 DM, ab 01.01.1996 in Höhe von 250,00 DM und ab 01.09.1998 in Höhe von 325,00 DM monatlich bewilligt wurde. Er führte aus, dass die Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, dass die Pflegeleistung zu einem Teil wegen der Blindheit zuerkannt worden sei. Seit April 1995 sei deshalb ein Betrag von 14.400,00 DM zu viel gezahlt worden. Ab Juni 1998 sei ein Betrag von 1.823,00 DM zu wenig gezahlt worden, so dass sich die Rückforderung auf 12.577,00 DM belaufe. Ab 01.09.1998 werde laufend ein Betrag von 325,00 DM in Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 LBlindG gezahlt. Im Bescheid führte der Beklagte aus, dass die Klägerin es versäumt habe, ihrer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen nachzukommen. Auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X könne sie sich nicht berufen, da sie ihre Mitteilungspflicht in grobem Maße verletzt habe.
Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 11.03.1999 zurück. Am 06.04.1999 ist Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben worden. Der Sohn der Klägerin als seit dem 03.12.1998 für sie bestellter Betreuer hat ausgeführt, dass das Pflegegeld nicht wegen der Blindheit, sondern wegen der Gebrechlichkeit aufgrund des hohen Alters der Klägerin gewährt werde. Trotz ihrer Blindheit seit 1986 sei die Klägerin in der Lage gewesen, sich allein zu versorgen und im eigenen Haushalt selbständig zu leben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11.05.2000 hat der Vertreter der Klägerin erklärt, dass der streitgegenständliche Bescheid nur bezüglich des Zeitraumes April 1995 bis August 1998 angefochten werde. Der Vertreter des Beklagten hat ein Teilanerkenntnis dahin abgegeben, dass die Rückforderung für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.08.1998 auf 7.301,64 DM beschränkt werde. Der Vertreter der Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom gleichen Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen sei und Einkommen erzielt habe, das zur Minderung ihres Blindengeldanspruches geführt habe. Das Pflegegeld stelle nämlich eine gleichartige Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBlindG dar. Gerechtfertigt insoweit sei eine Anrechnung in Höhe eines Drittels des gewährten Pflegegeldes bei der Pflegestufe II. Da die Klägerin seit 01.04.1995 Pflegegeld der Stufe II, somit 800,00 DM monatlich, erhalte, seien von dem gewährten Blindengeld monatlich 266,66 DM abzuziehen. Für den Zeitraum ab April 1995 bis März 1998 ergebe dies eine Summe von 9.599,76 DM. Von April 1998 bis Juni 1998 stünden der Klägerin monatlich 383,34 DM zu, die aufgrund der Zahlungseinstellung zum 01.04.1998 nicht ausgezahlt worden seien. Die überzahlte Summe vermindere sich somit um 1.150,02 DM. Für Juli 1998 stehe der Klägerin darüber hinaus eine Nachzahlung in Höhe von 498,10 DM zu. Bis zum Eintritt in das Pflegeheim am 18.07.1998 sei das Blindengeld gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LBlindG zu kürzen; für den übrigen Monat sei es gemäß § 2 Abs. 2 LBlindG vollständig zu gewähren, da bei Aufnahme in ein Heim eine Kürzung erst vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folge, möglich sei. Aus dem gleichen Grund stehe der Klägerin für August 1998 die vollständige Blindengeldzahlung in Höhe von 650,00 DM zu. Somit werde die Rückzahlungsforderung in Höhe von 9.599,76 DM durch den Nachzahlungsanspruch von 2.298,12 DM gemindert. Die verbleibende Rückforderung betrage 7.301,64 DM. Im Hinblick auf die Verletzung der Mitteilungspflichten liege grobe Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Die Klägerin, die im November und Dezember 1994 über ihre Mitteilungspflichten im Hinblick auf das Pflegegeld informiert worden sei und am 30.05.1995 im Hinblick auf die Gewährung von Pflegegeld untersucht worden sei, habe in diesem Zeitraum bei ihrer Tochter in Wachtberg gewohnt. Der Tochter seien somit sowohl die Gewährung von Blindengeld als auch die Gewährung von Pflegegeld bekannt gewesen. Soweit sie sich um die Angelegenheiten ihrer Mutter gekümmert habe, sei es ihr auch zuzumuten, die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Leistungen aufzufassen und entsprechend zu handeln. Jedoch sei für die Anrechnung der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ohne Berücksichtigung eines Verschuldens der Klägerin oder ihrer Tochter maßgeblich, da ab Pflegegeld anrechenbares Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X darstelle. Allein der Bezug des Einkommens führe zur Minderung des Anspruchs auf Blindengeld. Das Vorliegen eines atypischen Falles, der eine rückwirkende Anrechnung von Pflegegeld auf das Blindengeld ausschließen könne, sei nicht ersichtlich.
Gegen das ihr mit Einschreiben vom 31.05.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.06.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich das Verschulden ihrer Tochter nicht anrechnen lassen müsse. Zudem sei sie der Auffassung, dass es sich bei dem Pflegegeld nicht um eine gleichartige Leistung handle, die zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt worden sei und die demnach nicht auf das Blindengeld angerechnet werden könne. Des Weiteren habe sich weder das Gericht noch der Beklagte zur Frage der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung geäußert. Der Rückforderungsanspruch umfasse mehr als 2 Jahre.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.05.2000 und den Bescheid vom 24.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1999 in Form des Teil-Anerkenntnisses vom 11.05.2000 aufzuheben, soweit ein Betrag von 7301,64 DM zurückgefordert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Seiner Ansicht nach besteht die noch geltend gemachte Rückforderung zu Recht.
Mit Schreiben vom 30.04.2001 und 07.05.2001 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin konnte erfolgen, da das gemäß § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierfür erforderliche Einverständnis vorliegt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in der Form des Teilanerkenntnisses vom 11.05.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Berufung war daher zurückzuweisen.
Der Beklagte durfte den ursprünglichen Leistungsbescheid wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung teilweise aufheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit die Betroffene nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt hat, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß Satz 3 der Vorschrift in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, der Beginn dieses Anrechnungszeitraumes.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wobei nach den allgemeinen Auslegungsprinzipien mit "soll" ein auf den Regelfall abstellendes Müssen gemeint, jedoch für Ausnahmen eine andere Entscheidung erlaubt ist. In "atypischen" Fallgestaltungen besteht dann für die Verwaltung keine Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung. Vielmehr hat sie im Wege einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, ob der Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben ist oder nicht (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 26.10.1998, S. 9 -Az.: B 2 U 35/97 R m. w. N.).
Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Sachverhalt einen atypischen Fall darstellt, liegt nicht im Ermessen der Verwaltung (BSGE 59, 111, 115; 66, 103, 108; 74, 287, 293); vielmehr haben dies die Gerichte selbst zu überprüfen und zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 44). Ein solcher muss, um als atypisch angesehen werden zu können, Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen. Zu berücksichtigen ist bei dieser Beurteilung - wegen der mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Erstattungspflicht des Empfängers zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) -, ob die Rückerstattung nach Lage des Falles eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastete als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSGE 74, 287, 294). Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der die Empfängerin die Erstattungsforderung sonst beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der als besondere Härte die sich aus Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergebende Aufhebungsbefugnis einschränken könnte.
So hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden, und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene aus seiner Sicht zu Recht davon ausgehen konnte, dass eine Doppelleistung überhaupt nicht entstanden sei (vgl. BSG vom 28.10.1998, S. 10 -Az.: B 2 U 35/97 R).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt stellt keinen atypischen Fall dar. Insbesondere ergibt sich aus dem Verhalten des Beklagten kein Umstand, der zum Vorliegen eines atypischen Falles führen könnte. Zwar kann grundsätzlich ein mitwirkendes Fehlverhalten auf der einen Seite, das als atypische Behandlung im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben (BSGE 74, 287, 294). Hier hatte der Beklagte jedoch bereits im Bescheid vom 07.12.1994 darauf hingewiesen, dass Änderungen in den Verhältnissen, insbesondere die Gewährung von Pflegegeld aufgrund von Blindheit, mitgeteilt werden müssten. Auch ist die Klägerin gemäß § 24 SGB X angehört worden.
Soweit der Beklagte einen Betrag von 7.301,64 DM zurückfordert, ist dies weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Er folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Senates (grundlegend Urteil vom 28. April 1999 - L 2 BL 3/97, vgl. auch Urteile vom 18. April 2001, L 2 BL 1/00 und L 2 BL 3/00):
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LBlindG werden gleichartige Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Vorschriften erhält, auf das Blindengeld angerechnet. Bei dem der Klägerin gewährten Pflegegeld handelt es sich um eine gleichartige Leistung i. S. dieser Vorschrift. Dass Blindengeld von Anfang an auch für die Bestreitung von Pflegekosten gedacht war, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 Satz 1 LBlindG, wonach dann, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet und die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden, das Blindengeld sich um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten verringert, höchstens jedoch um 50 vom Hundert des gewährten Blindengeldes. Der Senat hat dieser Regelung über seinen spezifischen Anwendungsbereich hinaus die Grundentscheidung des sächsischen Gesetzgebers entnommen, für pflegerische Aufwendungen in einem weiteren Sinne nur die Hälfte des Pflegegeldes anzusetzen und den übrigen Teil der Leistung den Blinden zur freien Verfügung zu überlassen. Somit dürfen, soweit Blinde pflegerische Leistungen benötigen, diese (nur) bis zur Hälfte des Blindengeldes als gleichartige Leistung angerechnet werden.
Des Weiteren hat der Senat bereits in den genannten Urteilen ausgeführt, dass sich blindheitsbedingter Mehrbedarf generalisierend aufgliedern lässt in die drei Bereiche der technischen Hilfen (z. B. Lese- und Audiogeräte), des Kommunikationsersatzes (z. B. Besuch von Konzerten, Theater und anderen Veranstaltungen), sowie der persönlichen Dienstleistungen als dem Bereich der eigentlichen Pflegeleistungen. Die beiden erstgenannten werden von der Pflegeversicherung nicht erfasst, es bleibt als mögliche gleichartige und damit anrechenbare Leistung die dritte Gruppe, auf die - pauschalierend - rechnerisch 1/3 entfällt. Es lässt sich abschätzen, dass etwa die Hälfte der notwendigen pflegerischen Verrichtungen blindheitsbedingt sind, so dass bei einer Leistung von 400,00 DM Pflegegeld nach Stufe I die Hälfte davon - 200,00 DM - als pflegebedingt übereinstimmt mit dem Drittel des (ursprünglich) mit 600,00 DM angesetzten Blindengeldes.
Erhalten Blinde Pflegegeld nach Stufe II, so kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der in dieser Stufe zu erbringende erhöhte Pflegeaufwand allein oder auch nur überwiegend auf einem blindheitsbedingten Mehrbedarf beruht. Dann, wenn ein Stadium der Beeinträchtigung der Sehschärfe in dem nach § 2 Abs. 2 LBlindG erforderlichen Grade eingetreten ist, kann sich, was den pflegerischen Aspekt der benötigten Hilfeleistungen betrifft, eine weitere Beeinträchtigung bis hin zur totalen Blindheit nur noch marginal, jedenfalls aber nicht vervielfachend auswirken. In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass durch das Hinzutreten weiterer Gebrechen die blindheitsbedingten Leistungen schwieriger werden und einen erhöhten Zeitaufwand erfordern. Dem lässt sich durch eine Abstufung des Gleichartigkeits-Anteils Rechnung tragen, die sowohl berücksichtigt, dass der prozentuale Anteil an der Gesamtleistung zurückgeht als auch, dass der tatsächliche Aufwand als absolute Größe wächst.
Folgende Staffelung der Anrechnung hält der Senat für angemessen und geboten:
Stufe I: 1/2, Anrechnung gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 SGB X: 200,00 DM; Stufe II: 1/3, Anrechnung gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 SGB X: 266,66 DM; Stufe III: 1/4, Anrechnung gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SGB X: 325,00 DM.
Da diejenigen pflegebedürftigen Blinden, die bis zum 31.03.1995 Leistungen nach den §§ 53 bis 57 SGB V erhalten haben - nach § 57 Abs. 1 SGB V 400,00 DM je Kalendermonat -, gem. Art. 45 Abs. 1 Pflegeversicherungsgesetz der Pflegestufe II zugeordnet werden, gilt für diese Leistung das oben Ausgeführte entsprechend: Als gleichartige Leistung sind auch in diesen Fällen nur 1/3, also 133,33 DM anzurechnen.
Diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, führen zu folgendem Ergebnis: Auszugehen ist davon, dass die Klägerin grundsätzlich gem. § 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 LBlindG ab 01.01.1992 einen Blindengeldanspruch in Höhe von 600,00 DM und ab 01.01.1996 von 650,00 DM monatlich hatte; diese Beträge wurden gezahlt bis März 1998. Ab 01.04.1995 erhielt die Klägerin zusätzlich Pflegegeld in Höhe von 800,00 DM monatlich. Dieses Pflegegeld wurde auch wegen der Blindheit gezahlt (siehe oben). Dass Pflegegeld auch wegen der Blindheit gezahlt wurde, ergibt sich darüber hinaus aus dem Pflegegutachten, das aufgrund der Untersuchung am 30.05.1995 erstellt wurde und in dem als pflegebegründende Diagnose allein Blindheit genannt ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in den Jahren ab 1986 trotz Blindheit zunächst sich und ihren Haushalt selbständig versorgen konnte (siehe oben).
Für die Zeit des Bezuges von Blindengeld und von Pflegegeld (April 1995 bis März 1998) ist auf das Blindengeld entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen jeweils 1/3 anzurechnen, somit ergibt sich eine Überzahlung von 36 x 266,66,- DM (9.599,76 DM). Von April 1998 bis jedenfalls 17.07.1998 stand der Klägerin Blindengeld in Höhe von 383,34 DM monatlich zu; in diesem Zeitraum erbrachte der Beklagte keine Leistungen. Ob vom Zeitpunkt des Eintritts in die Pflegeeinrichtung bis zum ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, das Blindengeld entsprechend den Ausführungen im Urteil des SG wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 LBlindGG ungekürzt zu leisten war oder ob auch insoweit eine Anrechnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 LBlindGG zu erfolgen hätte, kann dahinstehen, da der vom Beklagten zurückgeforderte Betrag eine Kürzung des der Klägerin vom 18.07.1998 bis 31.08.1998 gewährten Blindengeldes nicht umfasst. Im Übrigen wird wegen der Berechnung des Rückerstattungsbetrages gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen der Entscheidungsgründe des Urteils des SG verwiesen.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dementsprechend ist vom Beklagten eine Rückforderung von nunmehr 7.301,64 DM geltend gemacht worden. Diesen Betrag muss die Klägerin dem Beklagten erstatten.
Dem steht nicht entgegen, dass der Rückforderungszeitraum mehr als zwei Jahre umfasst. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 50 Abs.3 Satz 1 SGB X regelt insoweit, dass der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die zu erstattende Leistung festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist, verjährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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