Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 1 SF 18/01 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 101/01 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht Dresden zu Recht eine Streitigkeit nach dem Wohngeldgesetz an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen hat.
Dem Rechtsstreit liegt die Herabsetzung des bis Mai 2000 gezahlten Wohngelds in Höhe von 376 DM pro Monat zugrunde. Der entsprechende Bescheid vom 22.06.2000 wurde von dem Betreuer der Klägerin mit Widerspruch angefochten. Mit der Begründung, über diesen Widerspruch sei nicht in zureichender Frist entschieden worden, erhob er am 10.04.2001 zum Verwaltungsgericht Dresden die Untätigkeitsklage (Az.: 14 K 888/01). Unabhängig davon beantragte er beim Sozialgericht Dresden am 11.09.2001 eine einstweilige Anordnung des Inhalts, das Wohngeld ab Juni 2000 ungeschmälert weiter an die Klägerin auszuzahlen. Mit Beschluss vom 20.09.2001 verwies dieses das Antragsverfahren an das Verwaltungsgericht Dresden: Für die öffentlich rechtliche Streitigkeit über die Bewilligung und Auszahlung von Wohngeld sei die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, da eine Zuweisung an die Sozialgerichte gemäß § 51 SGG insoweit nicht vorliege. Der Umstand der Pflegebedürftigkeit führe nicht zu einer Eilzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für alle Rechtsbehelfe des Pflegebedürftigen. Übergabeeinschreiben übergebenen Beschluss richtet sich die vom 22.10.2001 (einem Montag) beim Sozialgericht Dresden persönlich abgegebene Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Insbesondere war das Sozialgericht nicht durch eine anderweitige Rechtshängigkeit an dem Verweisungsbeschluss gehindert. Zwar bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, dass während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann; dies ist nach allgemeiner Meinung (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 41 Rn. 9; Zöller/Gummer, § 17 GVG Rn. 3; Kissel, GVG, 2. Aufl. § 17 Rn. 15; Meyer-Ladewig, § 51 Rn. 56; VGH Mannheim, Urteil vom 30.09.1994 - 8 S 1773/94 - NJW 1996, 1298) so zu verstehen, dass das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit, welches zur Klageabweisung als unzulässig führt, der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges vorgeht. Die Untätigkeitsklage betrifft allerdings einen anderen Streitgegenstand, nämlich die - behauptete - Untätigkeit der Behörde; demgegenüber ist eine einstweilige Anordnung nach § 97 Abs. 2 SGG bzw. § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO (vgl. VGH Baden-Württenberg, Entscheidung vom 21.11.1991 - 11 S 1969/91 -) eine andere "Rechtssache". Ob es zweckmäßig ist, die beiden Verfahren wegen Sachzusammenhangs zu verbinden, hat das Sozialgericht wie auch das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde nicht statt, da Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht ersichtlich sind.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht Dresden zu Recht eine Streitigkeit nach dem Wohngeldgesetz an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen hat.
Dem Rechtsstreit liegt die Herabsetzung des bis Mai 2000 gezahlten Wohngelds in Höhe von 376 DM pro Monat zugrunde. Der entsprechende Bescheid vom 22.06.2000 wurde von dem Betreuer der Klägerin mit Widerspruch angefochten. Mit der Begründung, über diesen Widerspruch sei nicht in zureichender Frist entschieden worden, erhob er am 10.04.2001 zum Verwaltungsgericht Dresden die Untätigkeitsklage (Az.: 14 K 888/01). Unabhängig davon beantragte er beim Sozialgericht Dresden am 11.09.2001 eine einstweilige Anordnung des Inhalts, das Wohngeld ab Juni 2000 ungeschmälert weiter an die Klägerin auszuzahlen. Mit Beschluss vom 20.09.2001 verwies dieses das Antragsverfahren an das Verwaltungsgericht Dresden: Für die öffentlich rechtliche Streitigkeit über die Bewilligung und Auszahlung von Wohngeld sei die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, da eine Zuweisung an die Sozialgerichte gemäß § 51 SGG insoweit nicht vorliege. Der Umstand der Pflegebedürftigkeit führe nicht zu einer Eilzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für alle Rechtsbehelfe des Pflegebedürftigen. Übergabeeinschreiben übergebenen Beschluss richtet sich die vom 22.10.2001 (einem Montag) beim Sozialgericht Dresden persönlich abgegebene Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Insbesondere war das Sozialgericht nicht durch eine anderweitige Rechtshängigkeit an dem Verweisungsbeschluss gehindert. Zwar bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, dass während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann; dies ist nach allgemeiner Meinung (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 41 Rn. 9; Zöller/Gummer, § 17 GVG Rn. 3; Kissel, GVG, 2. Aufl. § 17 Rn. 15; Meyer-Ladewig, § 51 Rn. 56; VGH Mannheim, Urteil vom 30.09.1994 - 8 S 1773/94 - NJW 1996, 1298) so zu verstehen, dass das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit, welches zur Klageabweisung als unzulässig führt, der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges vorgeht. Die Untätigkeitsklage betrifft allerdings einen anderen Streitgegenstand, nämlich die - behauptete - Untätigkeit der Behörde; demgegenüber ist eine einstweilige Anordnung nach § 97 Abs. 2 SGG bzw. § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO (vgl. VGH Baden-Württenberg, Entscheidung vom 21.11.1991 - 11 S 1969/91 -) eine andere "Rechtssache". Ob es zweckmäßig ist, die beiden Verfahren wegen Sachzusammenhangs zu verbinden, hat das Sozialgericht wie auch das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde nicht statt, da Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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