Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 SB 57/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 26/01 SB-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat in seiner angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Recht gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 60 DM festgesetzt.
Ausweislich der vom Beschwerdeführer (Bf.) vorgelegten Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist als Einkommen des Bf. ein Betrag von 1.304,32 DM anzusetzen. Unter Zugrundelegung der zur Zeit der Erledigung der Hauptsache maßgeblichen Sach- und Rechtslage sind hiervon folgende Positionen abzusetzen: eigener Unterhaltsfreibetrag (676 DM), Kosten für Unterkunft und Heizung (hälftig: 102,83 DM) sowie Unfall- und Gebaudeversicherung (hälftig), Grundsteuer (vollständig) und Darlehen (hälftig) als besondere Belastungen (372,89 DM). Daraus ergibt sich ein i.S.d. § 115 ZPO anzusetzendes monatliches Einkommen in Höhe von 152,60 DM und eine Monatsrate in Höhe von 60 DM.
Der Beschwerdevortrag rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.
Soweit der Bf. auf eine Entscheidung des 2. Senats des LSG hinweist, ist diese für das streitig gewesene Ausgangsverfahren gerade nicht "präjudiziell". Soweit er auf die Erreichung des Klagezieles und damit das Vorliegen von Erfolgsaussichten hinweist, ändert dies an der Prüfung der Bedürftigkeit, die eine eigenständige Voraussetzung für die Gewährung von PKH darstellt, nichts. Soweit er schließlich geltend macht, PKH sei unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" erforderlich, hat das SG diesem Umstand gerade durch die PKH-Bewilligung Rechnung getragen. Ein Anspruch auf "kostenlose" Rechtsverfolgung besteht indessen weder nach den genannten prozessualen Vorschriften noch leitet sich ein solcher Anspruch aus dem Grundgesetz ab.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 127 Abs. 4 ZPO) und ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat in seiner angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Recht gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 60 DM festgesetzt.
Ausweislich der vom Beschwerdeführer (Bf.) vorgelegten Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist als Einkommen des Bf. ein Betrag von 1.304,32 DM anzusetzen. Unter Zugrundelegung der zur Zeit der Erledigung der Hauptsache maßgeblichen Sach- und Rechtslage sind hiervon folgende Positionen abzusetzen: eigener Unterhaltsfreibetrag (676 DM), Kosten für Unterkunft und Heizung (hälftig: 102,83 DM) sowie Unfall- und Gebaudeversicherung (hälftig), Grundsteuer (vollständig) und Darlehen (hälftig) als besondere Belastungen (372,89 DM). Daraus ergibt sich ein i.S.d. § 115 ZPO anzusetzendes monatliches Einkommen in Höhe von 152,60 DM und eine Monatsrate in Höhe von 60 DM.
Der Beschwerdevortrag rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.
Soweit der Bf. auf eine Entscheidung des 2. Senats des LSG hinweist, ist diese für das streitig gewesene Ausgangsverfahren gerade nicht "präjudiziell". Soweit er auf die Erreichung des Klagezieles und damit das Vorliegen von Erfolgsaussichten hinweist, ändert dies an der Prüfung der Bedürftigkeit, die eine eigenständige Voraussetzung für die Gewährung von PKH darstellt, nichts. Soweit er schließlich geltend macht, PKH sei unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" erforderlich, hat das SG diesem Umstand gerade durch die PKH-Bewilligung Rechnung getragen. Ein Anspruch auf "kostenlose" Rechtsverfolgung besteht indessen weder nach den genannten prozessualen Vorschriften noch leitet sich ein solcher Anspruch aus dem Grundgesetz ab.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 127 Abs. 4 ZPO) und ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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