Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 112/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 35/01 RJ-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 08. März 2001 wird abgeändert: Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung in Höhe von 30,00 DM monatlich (zu zahlen ab 01. Juli 2001) bewilligt. Dem Kläger wird Rechtsanwalt R ..., D ..., beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und er die Kosten für die Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in Raten aufbringen kann, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dem Kläger könnte bei der derzeitigen Rechts- und Sachlage ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zustehen, § 43 SGB VI i. d. F. bis zum 31. Dezember 2000 bzw. § 240 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. 2000, Teil I, S. 1815 ff.).
Als bisheriger Beruf, auf den es für die Beurteilung, wieweit die Erwerbsfähigkeit des Klägers gesunken ist, ankommt, könnte seine Facharbeitertätigkeit in Betracht kommen. Die hierzu erforderlichen gerichtlichen Ermittlungen stehen noch aus. Letzte Beschäftigung in diesem Sinne dürfte die Tätigkeit sein, die der Kläger bis Dezember 1991 ausübte. Seine eigenen Angaben - weitere Unterlagen fehlen - sind nicht eindeutig: Der Kläger führte aus, er sei bis Dezember 1991 als Betriebsmaurer bzw. Betriebshandwerker, Lkw-Fahrer und Heizer beschäftigt gewesen.
Wenn der Kläger dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sein sollte, müsste ermittelt werden, ob er mit dem ihm noch verbliebenen Leistungsvermögen auf die von der Beklagten genannte Hausmeistertätigkeit zumutbar verwiesen werden kann. Dem Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... vom 13. Oktober 2000 ist dies nicht zu entnehmen. Er hat ausgeführt, dem Kläger seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Bei der Tätigkeit eines Hausmeisters überwiegen jedoch Arbeiten im Gehen und Stehen (bis zu 90 % der Arbeitszeit). Sitzen ist nur gelegentlich oder allenfalls zeitweise möglich.
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war ihm Ratenzahlung zu bewilligen. Die monatlichen Darlehensraten an Frau B ... in Höhe von 100,00 DM konnten nicht von seinem Einkommen abgesetzt werden, § 115 ZPO, da der Darlehensvertrag erst nach der Klageerhebung abgeschlossen wurde.
Angesichts der nicht einfach zu klärenden Rechts- und Sachfragen ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich, § 121 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und er die Kosten für die Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in Raten aufbringen kann, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dem Kläger könnte bei der derzeitigen Rechts- und Sachlage ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zustehen, § 43 SGB VI i. d. F. bis zum 31. Dezember 2000 bzw. § 240 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. 2000, Teil I, S. 1815 ff.).
Als bisheriger Beruf, auf den es für die Beurteilung, wieweit die Erwerbsfähigkeit des Klägers gesunken ist, ankommt, könnte seine Facharbeitertätigkeit in Betracht kommen. Die hierzu erforderlichen gerichtlichen Ermittlungen stehen noch aus. Letzte Beschäftigung in diesem Sinne dürfte die Tätigkeit sein, die der Kläger bis Dezember 1991 ausübte. Seine eigenen Angaben - weitere Unterlagen fehlen - sind nicht eindeutig: Der Kläger führte aus, er sei bis Dezember 1991 als Betriebsmaurer bzw. Betriebshandwerker, Lkw-Fahrer und Heizer beschäftigt gewesen.
Wenn der Kläger dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sein sollte, müsste ermittelt werden, ob er mit dem ihm noch verbliebenen Leistungsvermögen auf die von der Beklagten genannte Hausmeistertätigkeit zumutbar verwiesen werden kann. Dem Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... vom 13. Oktober 2000 ist dies nicht zu entnehmen. Er hat ausgeführt, dem Kläger seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Bei der Tätigkeit eines Hausmeisters überwiegen jedoch Arbeiten im Gehen und Stehen (bis zu 90 % der Arbeitszeit). Sitzen ist nur gelegentlich oder allenfalls zeitweise möglich.
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war ihm Ratenzahlung zu bewilligen. Die monatlichen Darlehensraten an Frau B ... in Höhe von 100,00 DM konnten nicht von seinem Einkommen abgesetzt werden, § 115 ZPO, da der Darlehensvertrag erst nach der Klageerhebung abgeschlossen wurde.
Angesichts der nicht einfach zu klärenden Rechts- und Sachfragen ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich, § 121 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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