Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1128/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 36/00 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Rahmen eines Rentenverfahrens vor dem Sozialgericht Leipzig erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger über den 30. Ju- ni 1997 hinaus Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Mit Bescheid vom 28. Januar 1999 führte sie das angenommene Anerkenntnis aus und gewährte dem Beschwerdeführer Versichertenrente. Eine Nachzahlung von 20.623,04 DM wurde bis zur Abklärung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger einbehalten. Am 09. März 1999 wurde der Kläger über die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages und am 31. März 1999 über die Zahlung der ausstehenden Zinsen informiert.
Nach Erlass des Ausführungsbescheides hatte der Kläger am 09. Februar 1999 und am 22. März 1999 um schnellstmögliche Bearbeitung des Vorgangs gebeten und auf die Verzinsung des Nachzahlbetrages hingewiesen. Im Juli beantragte er hierfür Kostenfestsetzung. Dies lehnte das Sozialgericht Leipzig mit Beschluss vom 08. Februar 2000 ab, gegen den sich die am 28. November 2000 eingelegte Beschwerde richtet.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wird jedoch nicht ausschließlich eine Kostenfestsetzung begehrt - diese Entscheidung obliegt dem Urkundsbeamten des Gerichts, § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - sondern gleichzeitig eine Kostengrundentscheidung. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers und der dazu vorgetragenen Begründung, § 123 SGG.
Eine Kostengrundentscheidung für das zwischen den Beteiligten geführte Hauptsacheverfahren war nicht zu treffen. Die Beklagte hat sich bereits im Vergleich vom 16. November 1999 bereit- erklärt, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Auf diese Kostengrundentscheidung kann sich jedoch der Erstattungsanspruch für die hier geltend gemachten Kosten nicht stützen. Zu den Prozesskosten gehört das, was von einem Beteiligten aufgewendet werden muss, um einen Rechtsstreit zu führen. Zu den zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen gehören jedoch nicht die Kosten, die nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entstanden sind. Also in keinem Fall die Kosten, die zur Durchsetzung eines Vergleichs aufgewandt werden müssen.
Da der Kläger sich keiner der von § 198 ff. SGG aufgestellten Vollstreckungsmöglichkeiten bedient hat, stellt sich die Frage einer Kostengrundentscheidung nicht.
Für eine Kostengrundentscheidung nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ist die Beklagte zuständig. Im Übrigen wird - wie bereits vom Sozialgericht ausgeführt - der vorliegende Sachverhalt nicht vom Regelungsbereich der Vorschrift umfasst.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG. Da kein selbständiges Antragsverfahren vorliegt, ist keine Kostenentscheidung zu treffen.
Gründe:
I.
Im Rahmen eines Rentenverfahrens vor dem Sozialgericht Leipzig erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger über den 30. Ju- ni 1997 hinaus Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Mit Bescheid vom 28. Januar 1999 führte sie das angenommene Anerkenntnis aus und gewährte dem Beschwerdeführer Versichertenrente. Eine Nachzahlung von 20.623,04 DM wurde bis zur Abklärung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger einbehalten. Am 09. März 1999 wurde der Kläger über die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages und am 31. März 1999 über die Zahlung der ausstehenden Zinsen informiert.
Nach Erlass des Ausführungsbescheides hatte der Kläger am 09. Februar 1999 und am 22. März 1999 um schnellstmögliche Bearbeitung des Vorgangs gebeten und auf die Verzinsung des Nachzahlbetrages hingewiesen. Im Juli beantragte er hierfür Kostenfestsetzung. Dies lehnte das Sozialgericht Leipzig mit Beschluss vom 08. Februar 2000 ab, gegen den sich die am 28. November 2000 eingelegte Beschwerde richtet.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wird jedoch nicht ausschließlich eine Kostenfestsetzung begehrt - diese Entscheidung obliegt dem Urkundsbeamten des Gerichts, § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - sondern gleichzeitig eine Kostengrundentscheidung. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers und der dazu vorgetragenen Begründung, § 123 SGG.
Eine Kostengrundentscheidung für das zwischen den Beteiligten geführte Hauptsacheverfahren war nicht zu treffen. Die Beklagte hat sich bereits im Vergleich vom 16. November 1999 bereit- erklärt, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Auf diese Kostengrundentscheidung kann sich jedoch der Erstattungsanspruch für die hier geltend gemachten Kosten nicht stützen. Zu den Prozesskosten gehört das, was von einem Beteiligten aufgewendet werden muss, um einen Rechtsstreit zu führen. Zu den zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen gehören jedoch nicht die Kosten, die nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entstanden sind. Also in keinem Fall die Kosten, die zur Durchsetzung eines Vergleichs aufgewandt werden müssen.
Da der Kläger sich keiner der von § 198 ff. SGG aufgestellten Vollstreckungsmöglichkeiten bedient hat, stellt sich die Frage einer Kostengrundentscheidung nicht.
Für eine Kostengrundentscheidung nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ist die Beklagte zuständig. Im Übrigen wird - wie bereits vom Sozialgericht ausgeführt - der vorliegende Sachverhalt nicht vom Regelungsbereich der Vorschrift umfasst.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG. Da kein selbständiges Antragsverfahren vorliegt, ist keine Kostenentscheidung zu treffen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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