L 1 B 47/01 RA-KO

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RA 140/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 47/01 RA-KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 05.04.2001 wird verworfen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Beschwerdesumme nicht erreicht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des KostREuroUG vom 27.04.2001 (BGBl. I 751) ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 100 DM übersteigt. Die genannte Vorschrift ist anzuwenden, weil § 191 Halbsatz 1 SGG hierauf verweist. Die Beschwerdesumme ist nicht erreicht, weil die Staatskasse, die hier Beschwerdeführer (Bf.) ist, sich gegen einen Beschluss richtet, der sie zur Kostentragung im Umfang von 58 DM (Achtundfünfzig Deutsche Mark) verpflichtet.

Zur weiteren Anhörung des Bf. sieht sich der Senat nicht veranlasst. Der Senat hat dem Bf. unter dem 26.11.2001 die Akten zur Verfügung gestellt. Der Bf. hat unter dem 29.11.2001 Stellung genommen. Mit weiterem richterlichen Hinweisschreiben vom 08.02.2002 hat der Senat den Bf. auf rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde mangels Erreichen der Beschwerdesumme hingewiesen. Zwar hat der Bf. unter dem 11.02.2002 (zunächst) um erneute Übersendung des Beschwerdevorgangs gebeten. Die dazu erfolgte richterliche Verfügung vom 12.02.2002 ist allerdings gegenstandslos geworden, weil der Bf. unter dem 13.02.2002 erklärt hat, dass "weitere Einlassungen durch die Staatskasse nicht beabsichtigt" seien.

Vorsorglich weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass hiermit keine Sachentscheidung getroffen ist. Korrekturbedarf besteht auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung der kostenrechtlichen Vorschriften wegen der Einführung des "Euro" nicht. Der Senat geht davon aus, dass die insoweit angezeigte Umrechnung des mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Geldbetrages vom Kostenbeamten vorgenommen wird.

Weil die Beschwerde unzulässig ist, hat sie keinen Erfolg.

Das Verfahren ist kosten- und gebührenfrei (§ 16 Abs. 5 ZSEG).

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG).
Rechtskraft
Aus
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