Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 410/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 66/99 AL-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14.07.1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), insbesondere darüber, ob die eingereichte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In dem beim Sozialgericht (SG) Leipzig anhängigen Hauptsacheverfahren ist die Begründetheit einer Untätigkeitsklage streitig.
Antragsgemäß bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) dem am ...1965 geborenen Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 02.10.1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Nach Eingang des Fortzahlungsantrages des Bf. nahm die Bg. mit Bescheid vom 22.06.1998 die Bewilligung von Alhi ab 29.07.1998 vor. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Bg. am 12.08.1998, versicherte der Bf., über kein privates Vermögen zu verfügen.
Am 30.11.1998 ging bei der Bg., Dienststelle Leipzig, eine anonyme Anzeige ein. In dieser wurde mitgeteilt, der Bf. habe in einer privaten Runde damit geprahlt, er verlege im großen Stil Parkettböden "schwarz". Bei einer seitens der Bg. durchgeführten Überprüfung auf der Baustelle ...straße 45 in L ... sei er beinahe einmal erwischt worden. Außerdem habe er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin D ... L ... (D. L.) zwei Gründstücke in K ... bei G ... gekauft.
Daraufhin führte die Bg. am 09.12.1998 Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung des Bf. durch. In deren Rahmen übergab der Bf. der Bg. eine Ausfertigung des Kaufvertrages des Notars H ..., D ..., vom 06.07.1998, UR-Nr. 828/98, über den Erwerb des Grundstückes Flurstück 5006, Grundbuch von K ..., durch den Bf. sowie seine Lebensgefährtin D. L. zu Miteigentum zu je 1/2. Ferner legte der Bf. Kontoauszüge bezüglich des Kontos bei der HSB, L ..., Konto-Nr ..., Inhaber S ... R ... (S. R., Bruder des Bf.) vor. Der Bf. gab an, dieses Konto zu nutzen.
Zudem befragte die Bg. Frau G ..., die Großmutter des Bf. Diese sagte am 09.12.1998 gegenüber Vertretern der Bg. aus, sie habe dem Bf. 4.000,00 DM zum Kauf des Grundstücks in K ... zur Verfügung gestellt.
Der Gesellschafter der Firma R ... & R ... GbR K ... R ... übergab der Bg. am 09.12.1999 den mit der Firma Bau-Service ... L ... geschlossenen Bauvertrag über die Sanierung des Objektes ...straße 45 in L ... (Treppensanierung inkl. Sockelleistungen) vom 27.02.1998 sowie die vom Bf. ausgestellte Rechnung hierüber vom 26.02.1998.
Bei seiner Befragung am 16.12.1998 durch Vertreter der Bg. sagte der Bruder des Bf. S. R. aus, er führe bei der HSB L ... das Konto ..., für das der Bf. eine Zugriffsberechtigung besitze. Er selbst benutze das Konto seit längerem nicht mehr und verfüge daher auch nicht über diesbezügliche Kontoauszüge.
Mit Aktenvermerk vom 18.12.1998 stellte die Bg., Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung beim Arbeitsamt Leipzig, fest, auf Grund der im Rahmen von Durchsuchungshandlungen sichergestellten Unterlagen sei nachvollziehbar, dass der Bf. mindestens seit 26.02.1998 eine Erwerbstätigkeit als Selbstständiger ausgeübt habe. Die Verfügbarkeit sei daher nicht mehr gegeben gewesen.
Mit Bescheid vom 21.12.1998 nahm die Bg. die Bewilligung von Alhi ab 29.07.1998 zurück. Der Bf. übe seit 26.02.1998 eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Entscheidung stützte sie auf § 119 SGB III i. V. m. § 45 SGB X sowie § 330 Abs. 2 SGB III.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der vom Prozessbevollmächtigten des Bf. verfasste Widerspruch vom 06.01.1998. Die dem Bescheid zu Grunde liegende anonyme Anschuldigung sei falsch. Gleichzeitig beantragte der Prozessbevollmächtigte des Bf. Akteneinsicht.
Nach vorheriger Anhörung hob die Bg. mit Bescheid vom 07.01.1999 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 26.02.1998 ganz gemäß § 48 SGB X auf. Der Bf. stehe seit dem genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 14.117,14 DM geltend.
Mit einem weiteren Bescheid vom 07.01.1999 nahm die Bg. die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 29.07.1998 zurück und forderte die Erstattung von 6.335,77 DM.
Den Bescheiden vom 07.01.1999 widersprach der Prozessbevollmächtigte des Bf. am 14.01.1999. Er beantragte wiederum Akteneinsicht. Eine entsprechende Begründung des Widerspruchs werde nach erfolgter Einsicht gegeben.
Mit Schreiben vom 26.01.1999 teilte die Bg. dem Prozessbevollmächtigten des Bf. mit, aus dem im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Bf. mindestens seit 26.02.1998 eine Erwerbstätigkeit als Selbstständiger ausübe. Daher sei dieser nicht verfügbar gewesen. Ein Anspruch auf Alhi bestehe nicht. Akteneinsicht könne nur im Rahmen der Öffnungszeiten in der Leistungsstelle gewährt werden. Eine Übersendung der Unterlagen sei nicht möglich.
Im Schreiben vom 28.01.1999 vertrat der Prozessbevollmächtigte des Bf. die Ansicht, die Bg. sei zur Aktenübersendung verpflichtet. Sollte die Akte nicht übersandt werden, müsse die Bg. über den eingelegten Widerspruch entscheiden. Er werde dann Klage einreichen und bei Gericht Akteneinsicht nehmen.
Mit Schreiben vom 17.03.1999 gewährte die Bg. dem Prozessbevollmächtigten des Bf. Akteneinsicht durch Übersendung der Leistungsakte.
Mit Schreiben vom 05.03.1999 teilten die Rechtsanwälte ..., L ..., der Bg. mit, vor dem Amtsgericht Leipzig werde ein Verfahren wegen der Unterhaltsverpflichtung des Bf. durchgeführt. Ende September/Anfang Oktober 1998 sei der Bf. von Zeugen beobachtet worden, wie er einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sei. Er sei in Arbeitskleidung auf einer Baustelle in Sch ... gesehen worden.
Mit Schreiben vom 20.05.1999 forderte die Bg. den Prozessbevollmächtigten des Bf. zur Widerspruchsbegründung auf.
Daraufhin teilte dieser mit Schreiben vom 26.05.1999 mit, aus der Leistungsakte sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher konkreter Ermittlungen die Bg. zu dem Ergebnis gekommen sei, der Bf. sei einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen. Eine Begründung des Widerspruchs sei daher nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 02.06.1999, eingegangen beim SG Leipzig am 11.06.1999, hat der Bf. Untätigkeitsklage gegen die Bg. erhoben. Über den gegen den Bescheid vom 21.12.1998 eingelegten Widerspruch vom 06.01.1999 sei nicht entschieden worden. Ebenso liege keine Entscheidung über den am 14.01.1999 eingereichten Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.01.1999 vor. Seit der Einlegung der Widersprüche seien mehr als vier Monate vergangen. Gleichzeitig hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1999 hat die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 14.07.1999 hat das SG Leipzig die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Bg. habe dem Prozessbevollmächtigten des Bf. Akteneinsicht gewährt. Nachdem dieser mitgeteilt hatte, eine Widerspruchsbegründung erfolge nicht, habe die Bg. innerhalb einer angemessenen Frist über den Widerspruch entschieden.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Bf. am 22.07.1999 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 26.07.1999, eingegangen beim SG Leipzig am 28.07.1999, Beschwerde eingelegt. Diese begründet er damit, die Bg. habe ihm zunächst keine Akteneinsicht gewährt. Die Akte sei erst im März 1999 übersandt worden. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Sächsischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 20.07.1999 hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. eine weitere Klage zum SG Leipzig (S 1 AL 512/99) erhoben und hierin die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 21.12.1998, des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 07.01.1999 und des Erstattungsbescheides vom 07.01.1999, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1999 begehrt. Ferner hat er einen weiteren Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses Klageverfahren gestellt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes verweist der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verfahrensakte des SG Leipzig S 1 AL 512/99 sowie die Leistungsakte der Beklagten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO-) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Bf. steht kein Anspruch auf PKH zu, weil seine Rechtsverfolgung nach dem sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Sachverhalt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prüfungsgegenstand ist allein die Ablehnung für das Klageverfahren (Untätigkeitsklage) S 1 AL 410/99.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist auf Antrag PKH zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer überschlägigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss (BVerfG, NJW 1997 S. 2745; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, Rdnr. 80 zu § 114). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Hartmann, a.a.O.). Bei der im PKH-Verfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben.
Die Rechtsverfolgung bietet im vorliegenden Fall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die eingereichte Untätigkeitsklage ist zwar zulässig, nach summarischer Prüfung des Sachverhaltes jedoch nicht begründet. Gemäß § 88 Abs. 2 SGG ist die Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit innerhalb eines Monats nicht entschieden wurde. Liegt ein zureichender Grund hierfür vor, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm gesetzten Frist aus.
Gegen den Bescheid vom 21.12.1998 richtete sich der Widerspruch des Bf. vom 06.01.1998, eingegangen bei der Bg. am 08.01.1999. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.01.1999 ging bei der Bg. am 15.01.1999 ein. Da die Bg. erst mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1999, mithin nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Widerspruchseinlegung, über den Widerspruch entschied, ist die Untätigkeitsklage zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil ein zureichender Grund der Bg. für die Verzögerung vorlag. Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hatte sowohl im Widerspruchsschreiben vom 06.01.1998 als auch in demjenigen vom 14.01.1998 angekündigt, eine Begründung der Widersprüche erfolge nach Akteneinsicht.
Zwar muss ein Widerspruch nicht begründet werden (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr. 2 zu § 84). Da das Widerspruchsverfahren jedoch gerade der Überprüfung der von der Beklagten getroffenen Ausgangsentscheidung dient, ist es seitens der Bg. sinnvoll und zweckmäßig, die Widerspruchsentscheidung - sofern eine solche ausdrücklich angekündigt wurde - zunächst abzuwarten. Nachdem die Bg. den Bf. mit Schriftsatz vom 20.05.1999 aufgefordert hatte, nunmehr die angekündigte Begründung zu übersenden, teilte der Prozessbevollmächtigte der Bf. erst mit Schreiben vom 26.05.1999 mit, eine Begründung sei auch nach Akteneinsicht nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 02.06.1999 hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. bereits Untätigkeitsklage erhoben. Bis zum Eingang des Schreibens vom 26.05.1999 bei der Bg. lag jedoch ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sie auf Grund der vorangegangenen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Bf. davon ausgehen, dass nach Gewährung der Akteneinsicht eine Widerspruchsbegründung erfolgen werde.
Zwischen dem Eingang des Schreibens vom 26.05.1999 bei der Bg. und der Klageerhebung am 02.06.1999 lag kein Monat. Der Bf. kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verzögerung der Widerspruchsbegründung durch die Bg. verursacht worden war, weil diese die Leistungsakte nicht in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten übersandte. Die Bg. hatte den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.01.1999 zutreffend darauf hingewiesen, Akteneinsicht könne nur im Rahmen der Öffnungszeiten in der Leistungsabteilung erfolgen. Dieser Hinweis entspricht der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Nach § 25 Abs. 4 SGB X erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen. Weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 SGB X erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Die Behörde kann jedoch Ausnahmen zulassen. Anders als vom BSG zu § 120 SGG entschieden, gilt für das Verwaltungsverfahren die Regel, dass eine Übersendung von Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Anwalts ausgeschlossen ist (BSG SozR 1500 Nr. 1 zu § 120 SGG). Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie eine Ausnahme zulässt (BSG, Urteil vom 08.07.1980, 9 RV 42/79). Ausnahmen können z.B. zugelassen werden, wenn die Akteneinsicht bei der die Akten führenden Behörde für den Beteiligten mit einem unzumutbaren Zeitaufwand verbunden wäre. Ist der Aktenumfang dagegen gering, so ist den Beteiligten zumutbar, sich Ablichtungen durch die Behörde gemäß § 25 Abs. 5 SGB X erteilen zu lassen (von Wulffen, in: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl., Rdnr. 10 zu § 25 SGB X).
Da der Prozessbevollmächtigte des Bf. keine Gründe vortrug, die den Ausnahmefall begründeten, durfte die Bg. vom Vorliegen des Regelfalles ausgehen.
Die Bg. entschied schließlich über den Widerspruch noch vor Setzung einer Frist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGG durch das Gericht.
Des Weiteren erscheint es rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), zunächst Akteneinsicht auf die gesetzlich vorgesehene Art und Weise abzulehnen, nach einer Aktenübersendung durch die Bg. mitzuteilen, eine Begründung des Widerspruchs sei nicht möglich und eine Woche später Untätigkeitsklage zu erheben.
Da die Untätigkeitsklage auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht in eine Anfechtungsklage umgewandelt wurde, sondern vielmehr eine gesonderte Anfechtungsklage erhoben wurde, kann dahinstehen, ob im Falle einer derartigen Umwandlung die Anfechtungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte. Diese Frage ist lediglich im Rahmen des vor dem SG Leipzig anhängigen Verfahrens S 1 AL 512/99 zu klären.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Er ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 183 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), insbesondere darüber, ob die eingereichte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In dem beim Sozialgericht (SG) Leipzig anhängigen Hauptsacheverfahren ist die Begründetheit einer Untätigkeitsklage streitig.
Antragsgemäß bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) dem am ...1965 geborenen Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 02.10.1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Nach Eingang des Fortzahlungsantrages des Bf. nahm die Bg. mit Bescheid vom 22.06.1998 die Bewilligung von Alhi ab 29.07.1998 vor. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Bg. am 12.08.1998, versicherte der Bf., über kein privates Vermögen zu verfügen.
Am 30.11.1998 ging bei der Bg., Dienststelle Leipzig, eine anonyme Anzeige ein. In dieser wurde mitgeteilt, der Bf. habe in einer privaten Runde damit geprahlt, er verlege im großen Stil Parkettböden "schwarz". Bei einer seitens der Bg. durchgeführten Überprüfung auf der Baustelle ...straße 45 in L ... sei er beinahe einmal erwischt worden. Außerdem habe er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin D ... L ... (D. L.) zwei Gründstücke in K ... bei G ... gekauft.
Daraufhin führte die Bg. am 09.12.1998 Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung des Bf. durch. In deren Rahmen übergab der Bf. der Bg. eine Ausfertigung des Kaufvertrages des Notars H ..., D ..., vom 06.07.1998, UR-Nr. 828/98, über den Erwerb des Grundstückes Flurstück 5006, Grundbuch von K ..., durch den Bf. sowie seine Lebensgefährtin D. L. zu Miteigentum zu je 1/2. Ferner legte der Bf. Kontoauszüge bezüglich des Kontos bei der HSB, L ..., Konto-Nr ..., Inhaber S ... R ... (S. R., Bruder des Bf.) vor. Der Bf. gab an, dieses Konto zu nutzen.
Zudem befragte die Bg. Frau G ..., die Großmutter des Bf. Diese sagte am 09.12.1998 gegenüber Vertretern der Bg. aus, sie habe dem Bf. 4.000,00 DM zum Kauf des Grundstücks in K ... zur Verfügung gestellt.
Der Gesellschafter der Firma R ... & R ... GbR K ... R ... übergab der Bg. am 09.12.1999 den mit der Firma Bau-Service ... L ... geschlossenen Bauvertrag über die Sanierung des Objektes ...straße 45 in L ... (Treppensanierung inkl. Sockelleistungen) vom 27.02.1998 sowie die vom Bf. ausgestellte Rechnung hierüber vom 26.02.1998.
Bei seiner Befragung am 16.12.1998 durch Vertreter der Bg. sagte der Bruder des Bf. S. R. aus, er führe bei der HSB L ... das Konto ..., für das der Bf. eine Zugriffsberechtigung besitze. Er selbst benutze das Konto seit längerem nicht mehr und verfüge daher auch nicht über diesbezügliche Kontoauszüge.
Mit Aktenvermerk vom 18.12.1998 stellte die Bg., Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung beim Arbeitsamt Leipzig, fest, auf Grund der im Rahmen von Durchsuchungshandlungen sichergestellten Unterlagen sei nachvollziehbar, dass der Bf. mindestens seit 26.02.1998 eine Erwerbstätigkeit als Selbstständiger ausgeübt habe. Die Verfügbarkeit sei daher nicht mehr gegeben gewesen.
Mit Bescheid vom 21.12.1998 nahm die Bg. die Bewilligung von Alhi ab 29.07.1998 zurück. Der Bf. übe seit 26.02.1998 eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Entscheidung stützte sie auf § 119 SGB III i. V. m. § 45 SGB X sowie § 330 Abs. 2 SGB III.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der vom Prozessbevollmächtigten des Bf. verfasste Widerspruch vom 06.01.1998. Die dem Bescheid zu Grunde liegende anonyme Anschuldigung sei falsch. Gleichzeitig beantragte der Prozessbevollmächtigte des Bf. Akteneinsicht.
Nach vorheriger Anhörung hob die Bg. mit Bescheid vom 07.01.1999 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 26.02.1998 ganz gemäß § 48 SGB X auf. Der Bf. stehe seit dem genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 14.117,14 DM geltend.
Mit einem weiteren Bescheid vom 07.01.1999 nahm die Bg. die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 29.07.1998 zurück und forderte die Erstattung von 6.335,77 DM.
Den Bescheiden vom 07.01.1999 widersprach der Prozessbevollmächtigte des Bf. am 14.01.1999. Er beantragte wiederum Akteneinsicht. Eine entsprechende Begründung des Widerspruchs werde nach erfolgter Einsicht gegeben.
Mit Schreiben vom 26.01.1999 teilte die Bg. dem Prozessbevollmächtigten des Bf. mit, aus dem im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Bf. mindestens seit 26.02.1998 eine Erwerbstätigkeit als Selbstständiger ausübe. Daher sei dieser nicht verfügbar gewesen. Ein Anspruch auf Alhi bestehe nicht. Akteneinsicht könne nur im Rahmen der Öffnungszeiten in der Leistungsstelle gewährt werden. Eine Übersendung der Unterlagen sei nicht möglich.
Im Schreiben vom 28.01.1999 vertrat der Prozessbevollmächtigte des Bf. die Ansicht, die Bg. sei zur Aktenübersendung verpflichtet. Sollte die Akte nicht übersandt werden, müsse die Bg. über den eingelegten Widerspruch entscheiden. Er werde dann Klage einreichen und bei Gericht Akteneinsicht nehmen.
Mit Schreiben vom 17.03.1999 gewährte die Bg. dem Prozessbevollmächtigten des Bf. Akteneinsicht durch Übersendung der Leistungsakte.
Mit Schreiben vom 05.03.1999 teilten die Rechtsanwälte ..., L ..., der Bg. mit, vor dem Amtsgericht Leipzig werde ein Verfahren wegen der Unterhaltsverpflichtung des Bf. durchgeführt. Ende September/Anfang Oktober 1998 sei der Bf. von Zeugen beobachtet worden, wie er einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sei. Er sei in Arbeitskleidung auf einer Baustelle in Sch ... gesehen worden.
Mit Schreiben vom 20.05.1999 forderte die Bg. den Prozessbevollmächtigten des Bf. zur Widerspruchsbegründung auf.
Daraufhin teilte dieser mit Schreiben vom 26.05.1999 mit, aus der Leistungsakte sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher konkreter Ermittlungen die Bg. zu dem Ergebnis gekommen sei, der Bf. sei einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen. Eine Begründung des Widerspruchs sei daher nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 02.06.1999, eingegangen beim SG Leipzig am 11.06.1999, hat der Bf. Untätigkeitsklage gegen die Bg. erhoben. Über den gegen den Bescheid vom 21.12.1998 eingelegten Widerspruch vom 06.01.1999 sei nicht entschieden worden. Ebenso liege keine Entscheidung über den am 14.01.1999 eingereichten Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.01.1999 vor. Seit der Einlegung der Widersprüche seien mehr als vier Monate vergangen. Gleichzeitig hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1999 hat die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 14.07.1999 hat das SG Leipzig die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Bg. habe dem Prozessbevollmächtigten des Bf. Akteneinsicht gewährt. Nachdem dieser mitgeteilt hatte, eine Widerspruchsbegründung erfolge nicht, habe die Bg. innerhalb einer angemessenen Frist über den Widerspruch entschieden.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Bf. am 22.07.1999 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 26.07.1999, eingegangen beim SG Leipzig am 28.07.1999, Beschwerde eingelegt. Diese begründet er damit, die Bg. habe ihm zunächst keine Akteneinsicht gewährt. Die Akte sei erst im März 1999 übersandt worden. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Sächsischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 20.07.1999 hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. eine weitere Klage zum SG Leipzig (S 1 AL 512/99) erhoben und hierin die Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 21.12.1998, des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 07.01.1999 und des Erstattungsbescheides vom 07.01.1999, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1999 begehrt. Ferner hat er einen weiteren Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses Klageverfahren gestellt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes verweist der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verfahrensakte des SG Leipzig S 1 AL 512/99 sowie die Leistungsakte der Beklagten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO-) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Bf. steht kein Anspruch auf PKH zu, weil seine Rechtsverfolgung nach dem sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Sachverhalt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prüfungsgegenstand ist allein die Ablehnung für das Klageverfahren (Untätigkeitsklage) S 1 AL 410/99.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist auf Antrag PKH zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer überschlägigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss (BVerfG, NJW 1997 S. 2745; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, Rdnr. 80 zu § 114). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (Hartmann, a.a.O.). Bei der im PKH-Verfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben.
Die Rechtsverfolgung bietet im vorliegenden Fall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die eingereichte Untätigkeitsklage ist zwar zulässig, nach summarischer Prüfung des Sachverhaltes jedoch nicht begründet. Gemäß § 88 Abs. 2 SGG ist die Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit innerhalb eines Monats nicht entschieden wurde. Liegt ein zureichender Grund hierfür vor, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm gesetzten Frist aus.
Gegen den Bescheid vom 21.12.1998 richtete sich der Widerspruch des Bf. vom 06.01.1998, eingegangen bei der Bg. am 08.01.1999. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.01.1999 ging bei der Bg. am 15.01.1999 ein. Da die Bg. erst mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1999, mithin nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Widerspruchseinlegung, über den Widerspruch entschied, ist die Untätigkeitsklage zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil ein zureichender Grund der Bg. für die Verzögerung vorlag. Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hatte sowohl im Widerspruchsschreiben vom 06.01.1998 als auch in demjenigen vom 14.01.1998 angekündigt, eine Begründung der Widersprüche erfolge nach Akteneinsicht.
Zwar muss ein Widerspruch nicht begründet werden (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr. 2 zu § 84). Da das Widerspruchsverfahren jedoch gerade der Überprüfung der von der Beklagten getroffenen Ausgangsentscheidung dient, ist es seitens der Bg. sinnvoll und zweckmäßig, die Widerspruchsentscheidung - sofern eine solche ausdrücklich angekündigt wurde - zunächst abzuwarten. Nachdem die Bg. den Bf. mit Schriftsatz vom 20.05.1999 aufgefordert hatte, nunmehr die angekündigte Begründung zu übersenden, teilte der Prozessbevollmächtigte der Bf. erst mit Schreiben vom 26.05.1999 mit, eine Begründung sei auch nach Akteneinsicht nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 02.06.1999 hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. bereits Untätigkeitsklage erhoben. Bis zum Eingang des Schreibens vom 26.05.1999 bei der Bg. lag jedoch ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sie auf Grund der vorangegangenen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Bf. davon ausgehen, dass nach Gewährung der Akteneinsicht eine Widerspruchsbegründung erfolgen werde.
Zwischen dem Eingang des Schreibens vom 26.05.1999 bei der Bg. und der Klageerhebung am 02.06.1999 lag kein Monat. Der Bf. kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verzögerung der Widerspruchsbegründung durch die Bg. verursacht worden war, weil diese die Leistungsakte nicht in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten übersandte. Die Bg. hatte den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.01.1999 zutreffend darauf hingewiesen, Akteneinsicht könne nur im Rahmen der Öffnungszeiten in der Leistungsabteilung erfolgen. Dieser Hinweis entspricht der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Nach § 25 Abs. 4 SGB X erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen. Weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 SGB X erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Die Behörde kann jedoch Ausnahmen zulassen. Anders als vom BSG zu § 120 SGG entschieden, gilt für das Verwaltungsverfahren die Regel, dass eine Übersendung von Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Anwalts ausgeschlossen ist (BSG SozR 1500 Nr. 1 zu § 120 SGG). Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie eine Ausnahme zulässt (BSG, Urteil vom 08.07.1980, 9 RV 42/79). Ausnahmen können z.B. zugelassen werden, wenn die Akteneinsicht bei der die Akten führenden Behörde für den Beteiligten mit einem unzumutbaren Zeitaufwand verbunden wäre. Ist der Aktenumfang dagegen gering, so ist den Beteiligten zumutbar, sich Ablichtungen durch die Behörde gemäß § 25 Abs. 5 SGB X erteilen zu lassen (von Wulffen, in: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl., Rdnr. 10 zu § 25 SGB X).
Da der Prozessbevollmächtigte des Bf. keine Gründe vortrug, die den Ausnahmefall begründeten, durfte die Bg. vom Vorliegen des Regelfalles ausgehen.
Die Bg. entschied schließlich über den Widerspruch noch vor Setzung einer Frist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGG durch das Gericht.
Des Weiteren erscheint es rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), zunächst Akteneinsicht auf die gesetzlich vorgesehene Art und Weise abzulehnen, nach einer Aktenübersendung durch die Bg. mitzuteilen, eine Begründung des Widerspruchs sei nicht möglich und eine Woche später Untätigkeitsklage zu erheben.
Da die Untätigkeitsklage auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht in eine Anfechtungsklage umgewandelt wurde, sondern vielmehr eine gesonderte Anfechtungsklage erhoben wurde, kann dahinstehen, ob im Falle einer derartigen Umwandlung die Anfechtungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte. Diese Frage ist lediglich im Rahmen des vor dem SG Leipzig anhängigen Verfahrens S 1 AL 512/99 zu klären.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Er ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 183 SGG).
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