L 5 B 67/01 RJ-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 243/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 67/01 RJ-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde am 11. Mai 2000 eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation im Fachklinikum B ... bewilligt. Den Widerspruch des Klägers, zu einer Kur gehöre auch eine Luftveränderung, wies die Beklagte am 11. April 2001 zurück. Für seine hiergegen gerichtete Klage beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe. Den Antrag hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 28. Juni 2001 zurückgewiesen. In seiner Beschwerde vom 23. Juli 2001 verweist der Kläger auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgtung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vorliegende Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation des Klägers sowie der Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, § 13 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Sie hat dem Kläger wegen seiner vorgebrachten und durch den behandelnden Orthopäden bestätigten Leiden des Haltungs- und Bewegungsapparates eine indikationsgerechte Kurklinik ausgesucht. Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Begutachtung durch das Arbeitsamt D ... am 11. April 2000 hatte der Kläger über keine weiteren Gesundheitsbeschwerden geklagt. Wenn er nun im Laufe des Gerichtsverfahrens auf möglicherweise neu hinzugekommene Gesundheitsbeschwerden hinweist, so sind diese im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ohne Bedeutung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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