Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 13 KR 30/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 77/00 KR-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.06.2000 (S 13 KR 188/98) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Sozialgericht Chemnitz zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage.
Vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) hat der Beschwerdeführer (Bf.) sich im Rahmen von drei Hauptsacheverfahren (Az.: S 13 KR 30/98; S 13 KR 128/98 und S 13 KR 188/98) jeweils gegen Bescheide der AOK Sachsen gewendet, welche diese im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung des Klägers erlassen hat, und jeweils Prozesskostenhilfe beantragt. Das SG hat die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (S 13 KR 188/98) verbunden und dem Bf. mit Beschluss vom 02.06.1999 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm die Rechtanwälte Lindenhain und Kraus beigeordnet.
Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin beim Sächsischen Landessozialgericht am 09.06.1999 für die Staatskasse Beschwerde ein. Der Bf. habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar dargelegt und zudem nicht glaubhaft gemacht.
Auf die Beschwerde hat das Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 23.06.2000 die PKH-Bewilligung vom 02.06.1999 aufgehoben, weil der Rechtsverfolgung die Erfolgsaussichten fehlten. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden bei der Entscheidung ausdrücklich außer Acht gelassen. Der Beschluss vom 23.06.2000 wurde dem Prozessvertreter des Beschwerdeführers gegen Empfangsbekenntnis am 10.07.2000 zugestellt.
Am 27.07.2000 hat der Bf. Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.06.2000 (Az.: S 13 KR 188/98) eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Bf. ist der Ansicht, das Sozialgericht habe seinen Beschluss vom 02.06.1999 nicht mit der Begründung der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage, sondern allenfalls aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufheben dürfen. Er sei aber aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für die Verfolgung seiner Rechte aufzubringen. Dies sei auch ausreichend durch das vollständige Ausfüllen des entsprechenden Formulares und durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.06.2000 aufzuheben und ihm unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Kraus, Pockau, Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG Chemnitz (führendes Az.: S 13 KR 188/98 [PKH]) zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zwar ist auch die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Ansicht, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des SG Chemnitz allenfalls zu einer Anordnung von Ratenzahlungen oder zu einer Aufhebung der Bewilligung wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers führen könne. Diese seien aber bisher immer noch nicht ausreichend vom Beschwerdeführer dargelegt worden. Daher sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung durch das Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 02.06.1999 rechtswidrig gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den gesamten Akteninhalt beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet. Mit der angegriffenen Entscheidung vom 23.06.2000 hat das SG zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten aufgehoben. Das Sozialgericht war gemäß § 174 i. V. m. § 73a SGG, § 124 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr befugt, die positive Entscheidung bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage aufzuheben.
Zwar ist das Sozialgericht gemäß § 174 SGG verpflichtet, einer Beschwerde abzuhelfen, sofern es sie für begründet hält. Das SG hat jedoch übersehen, dass sich die Begründetheit der Beschwerde gegen eine PKH-Bewilligung nach den Vorschriften der ZPO, welche über § 73a SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar sind, richtet.
Die Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts verletzt § 124 ZPO. Danach darf das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in den dort abschließend aufgezählten Fällen aufheben. In allen anderen Fällen ist eine Rücknahme ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn das Gericht bei erneuter Prüfung die Erfolgsaussichten anders als bei der Bewilligung beurteilt, auch wenn dies auf einem Rechtsirrtum beruht (Zöller-Philippi, ZPO, 20. Auflage, § 124 Rn. 2, LG Hamm NJW 1984, 2837).
Weil das Abhilfeverfahren mithin an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, hatte der Senat die Sache in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zur Neuentscheidung hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. an das SG zurückverweisen. Dem Senat ist es versagt, über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus eigener Kompetenz zu entscheiden, weil insoweit noch durchzuführende Ermittlungen und nachfolgend die Entscheidung über die Abhilfe nach Maßgabe der Entscheidungsgründe vom SG selbst noch zu treffen ist. Insoweit wäre, entschiede der Senat, den Beteiligten eine Instanz genommen.
Diese Entscheidung ist endgültig und ergeht kostenfrei (§ 177 SGG; § 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage.
Vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) hat der Beschwerdeführer (Bf.) sich im Rahmen von drei Hauptsacheverfahren (Az.: S 13 KR 30/98; S 13 KR 128/98 und S 13 KR 188/98) jeweils gegen Bescheide der AOK Sachsen gewendet, welche diese im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung des Klägers erlassen hat, und jeweils Prozesskostenhilfe beantragt. Das SG hat die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (S 13 KR 188/98) verbunden und dem Bf. mit Beschluss vom 02.06.1999 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm die Rechtanwälte Lindenhain und Kraus beigeordnet.
Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin beim Sächsischen Landessozialgericht am 09.06.1999 für die Staatskasse Beschwerde ein. Der Bf. habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar dargelegt und zudem nicht glaubhaft gemacht.
Auf die Beschwerde hat das Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 23.06.2000 die PKH-Bewilligung vom 02.06.1999 aufgehoben, weil der Rechtsverfolgung die Erfolgsaussichten fehlten. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden bei der Entscheidung ausdrücklich außer Acht gelassen. Der Beschluss vom 23.06.2000 wurde dem Prozessvertreter des Beschwerdeführers gegen Empfangsbekenntnis am 10.07.2000 zugestellt.
Am 27.07.2000 hat der Bf. Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.06.2000 (Az.: S 13 KR 188/98) eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Bf. ist der Ansicht, das Sozialgericht habe seinen Beschluss vom 02.06.1999 nicht mit der Begründung der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage, sondern allenfalls aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufheben dürfen. Er sei aber aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für die Verfolgung seiner Rechte aufzubringen. Dies sei auch ausreichend durch das vollständige Ausfüllen des entsprechenden Formulares und durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.06.2000 aufzuheben und ihm unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Kraus, Pockau, Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG Chemnitz (führendes Az.: S 13 KR 188/98 [PKH]) zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zwar ist auch die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Ansicht, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des SG Chemnitz allenfalls zu einer Anordnung von Ratenzahlungen oder zu einer Aufhebung der Bewilligung wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers führen könne. Diese seien aber bisher immer noch nicht ausreichend vom Beschwerdeführer dargelegt worden. Daher sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung durch das Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 02.06.1999 rechtswidrig gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den gesamten Akteninhalt beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet. Mit der angegriffenen Entscheidung vom 23.06.2000 hat das SG zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten aufgehoben. Das Sozialgericht war gemäß § 174 i. V. m. § 73a SGG, § 124 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr befugt, die positive Entscheidung bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage aufzuheben.
Zwar ist das Sozialgericht gemäß § 174 SGG verpflichtet, einer Beschwerde abzuhelfen, sofern es sie für begründet hält. Das SG hat jedoch übersehen, dass sich die Begründetheit der Beschwerde gegen eine PKH-Bewilligung nach den Vorschriften der ZPO, welche über § 73a SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar sind, richtet.
Die Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts verletzt § 124 ZPO. Danach darf das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in den dort abschließend aufgezählten Fällen aufheben. In allen anderen Fällen ist eine Rücknahme ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn das Gericht bei erneuter Prüfung die Erfolgsaussichten anders als bei der Bewilligung beurteilt, auch wenn dies auf einem Rechtsirrtum beruht (Zöller-Philippi, ZPO, 20. Auflage, § 124 Rn. 2, LG Hamm NJW 1984, 2837).
Weil das Abhilfeverfahren mithin an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, hatte der Senat die Sache in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zur Neuentscheidung hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. an das SG zurückverweisen. Dem Senat ist es versagt, über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus eigener Kompetenz zu entscheiden, weil insoweit noch durchzuführende Ermittlungen und nachfolgend die Entscheidung über die Abhilfe nach Maßgabe der Entscheidungsgründe vom SG selbst noch zu treffen ist. Insoweit wäre, entschiede der Senat, den Beteiligten eine Instanz genommen.
Diese Entscheidung ist endgültig und ergeht kostenfrei (§ 177 SGG; § 127 Abs. 4 ZPO).
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