Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 53/01
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 80/01 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Kläger steht gegen die Nichtterminierung seines Rechtsstreits kein Rechtsmittel zu. Die Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsstreit vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird, ist eine prozessleitende Verfügung. Sie kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nur so kann eine Hemmung und Verzögerung des Verfahrens vermieden werden, vgl. Meyer-Ladewig SGG § 172 Rn. 6f.
Da die medizinische Sachaufklärung vorläufig noch nicht abgeschlossen ist, ist der Rechtsstreit auch noch nicht entscheidungsreif. Es liegen damit auch keinerlei Hinweise auf eine mögliche Rechtsverweigerung vor.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Kläger steht gegen die Nichtterminierung seines Rechtsstreits kein Rechtsmittel zu. Die Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsstreit vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird, ist eine prozessleitende Verfügung. Sie kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nur so kann eine Hemmung und Verzögerung des Verfahrens vermieden werden, vgl. Meyer-Ladewig SGG § 172 Rn. 6f.
Da die medizinische Sachaufklärung vorläufig noch nicht abgeschlossen ist, ist der Rechtsstreit auch noch nicht entscheidungsreif. Es liegen damit auch keinerlei Hinweise auf eine mögliche Rechtsverweigerung vor.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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