Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 RJ 111/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 8/01 RJ-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen.
Nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage hat beim derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin dürfte keinen Anspruch auf die Gewährung einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente haben, §§ 43, 44 SGB VI. Selbst wenn die Klägerin nicht mehr in der Lage sein sollte ihren bisherigen Beruf als Friseurin auszuüben, so könnte sie noch auf die Tätigkeit einer Rezeptionistin in einem Frisiersalon verwiesen werden (vgl. Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. November 2000, Az.: L 5 RJ 226/00, Urteil vom 15. Juni 2000, Az.: L 5 RJ 187/99). Für diese Tätigkeit dürfte sie noch vollschichtig leistungsfähig sein. Der Senat stützt sich bei seiner Einschätzung auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. H ..., Ärztliche Leiterin des Sächsischen Krankenhauses für Psychologie und Neurologie ..., in ihrem Gutachten vom 02. April 1998. Die bei der Klägerin bestehenden neurotischen Störungen führen lediglich subjektiv zu einer Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit. Objektiv liegen jedoch keine Dekompensationszeichen vor; das subjektive Beschwerdebild wird weder durch körperliche noch psychopathologische Befunde gestützt. Bei der Klägerin bestehen keine Konzentrations-, Antriebs-, Willens- oder Affektstörungen; das Denken ist sowohl inhaltlich als auch formal geordnet. Die Auffassung, die Merkfähigkeit sowie die Gedächtnisleistungen sind nicht beeinträchtigt, die psychische Belastbarkeit und die Kontaktfähigkeit sind ungestört. Bei der Klägerin besteht kein Leidensdruck; mit ihrem Verhalten will sie lediglich Achtung und Zuwendung erreichen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum Frau W ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 1999 trotz gleicher Befunderhebung das Leistungsvermögen der Klägerin quantitativ und qualitativ anders einschätzt. Diese Einschätzung allein darauf zu stützen, dass die Intensität und Häufigkeit der Beschwerden bei der Klägerin in den letzten Jahren zugenommen habe, ist nicht schlüssig. Denn diese Schlussfolgerung beruht allein auf der Beschwerdeschilderung seitens der Klägerin. Deren neurotische Störungen bringen es jedoch gerade mit sich, dass sie massiv anhaltende Klagen über ihre subjektiv empfundene Belastungsschwäche führt, die sich immer dann vehement steigern und mit nachhaltigem Affekt vorgetragen werden, wenn sich die Klägerin nicht ausreichend verstanden und nicht geschont fühlt.
Auch das von der Gutachterin Weigel geschilderte Schmerzsyndrom von Seiten der Wirbelsäule ist nicht objektivierbar. Nach ihren eigenen Angaben ist der neurologische Befund unauffällig und auch nach den Befunden des behandelnden Orthopäden der Klägerin vom Februar und August 2000 liegen keine schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen vor. Eine Verschlimmerung des Zustandes ist trotz des umfangreichen Vortrages der Klägerin bezüglich ihrer Beschwerden nicht ersichtlich.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen.
Nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage hat beim derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin dürfte keinen Anspruch auf die Gewährung einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente haben, §§ 43, 44 SGB VI. Selbst wenn die Klägerin nicht mehr in der Lage sein sollte ihren bisherigen Beruf als Friseurin auszuüben, so könnte sie noch auf die Tätigkeit einer Rezeptionistin in einem Frisiersalon verwiesen werden (vgl. Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. November 2000, Az.: L 5 RJ 226/00, Urteil vom 15. Juni 2000, Az.: L 5 RJ 187/99). Für diese Tätigkeit dürfte sie noch vollschichtig leistungsfähig sein. Der Senat stützt sich bei seiner Einschätzung auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. H ..., Ärztliche Leiterin des Sächsischen Krankenhauses für Psychologie und Neurologie ..., in ihrem Gutachten vom 02. April 1998. Die bei der Klägerin bestehenden neurotischen Störungen führen lediglich subjektiv zu einer Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit. Objektiv liegen jedoch keine Dekompensationszeichen vor; das subjektive Beschwerdebild wird weder durch körperliche noch psychopathologische Befunde gestützt. Bei der Klägerin bestehen keine Konzentrations-, Antriebs-, Willens- oder Affektstörungen; das Denken ist sowohl inhaltlich als auch formal geordnet. Die Auffassung, die Merkfähigkeit sowie die Gedächtnisleistungen sind nicht beeinträchtigt, die psychische Belastbarkeit und die Kontaktfähigkeit sind ungestört. Bei der Klägerin besteht kein Leidensdruck; mit ihrem Verhalten will sie lediglich Achtung und Zuwendung erreichen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum Frau W ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 1999 trotz gleicher Befunderhebung das Leistungsvermögen der Klägerin quantitativ und qualitativ anders einschätzt. Diese Einschätzung allein darauf zu stützen, dass die Intensität und Häufigkeit der Beschwerden bei der Klägerin in den letzten Jahren zugenommen habe, ist nicht schlüssig. Denn diese Schlussfolgerung beruht allein auf der Beschwerdeschilderung seitens der Klägerin. Deren neurotische Störungen bringen es jedoch gerade mit sich, dass sie massiv anhaltende Klagen über ihre subjektiv empfundene Belastungsschwäche führt, die sich immer dann vehement steigern und mit nachhaltigem Affekt vorgetragen werden, wenn sich die Klägerin nicht ausreichend verstanden und nicht geschont fühlt.
Auch das von der Gutachterin Weigel geschilderte Schmerzsyndrom von Seiten der Wirbelsäule ist nicht objektivierbar. Nach ihren eigenen Angaben ist der neurologische Befund unauffällig und auch nach den Befunden des behandelnden Orthopäden der Klägerin vom Februar und August 2000 liegen keine schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen vor. Eine Verschlimmerung des Zustandes ist trotz des umfangreichen Vortrages der Klägerin bezüglich ihrer Beschwerden nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved