Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 737/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 91/01 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 9. August 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die für ein von dem Facharzt für Neurologie Dipl.-Med. M ... O ... erstattetes Gutachten entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Die ... geborene Beschwerdeführerin (Bf) erlernte in den Jahren 1973 bis 1975 den Beruf einer Köchin und war bis 1978 in diesem Beruf tätig. Hiernach war sie als Posthalterin, Saisonarbeiterin im Hopfenbau, Köchin und Bäckergehilfin tätig. Zuletzt arbeitete sie aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Lagerarbeiterin. Am 28.4.1998 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund starker nervlicher Belastung durch ständige starke Schmerzen und Rückenbeschwerden. Nach medizinischer Sachaufklärung und Begutachtung durch Frau Dr. F ... lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 10.8.1998 ab. Der Widerspruch der Bf vom 7.9.1998 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.1998 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bf mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage sei, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung sowie ohne häufiges Klettern oder Steigen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Im anschließend vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) geführten Klageverfahren holte das SG zur medizinischen Sachaufklärung Befundberichte von Dipl.-Med. Sch ... vom 3.2.1999, Dr. St ... vom 14.2.1999 und Dr. B ... vom 11.3.1999 sowie die MDK-Gutachten vom 1.4.1998, 3.6.1998 und 29.7.1998 ein. Die Prozessbevollmächtigten der Bf übersandten ferner ein Arbeitsamtsgutachten vom 3.3.1999, wonach diese ständig leichte Tätigkeiten nur 4 Std. täglich ausführen könnte. Im Auftrag des Gerichts erstellte Dr. Sch ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 28.12.1999 ein Gutachten. Das Gutachten basierte auf einer Untersuchung vom 20.9.1999 sowie einer psychologischen Zusatzuntersuchung am 27.10.1999, durchgeführt durch Frau Dipl.-Psychologin F ... In dem 20-seitigen Gutachten nebst zahlreicher Anlagen über die psychologische Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik stellte der Gutachter die Sachlage nach Aktenlage sowie die Anamnese und die erhobenen Befunde dar. In Beantwortung der Beweisfragen teilte Dr. Sch ... mit, dass die neurologische Untersuchung keinerlei relvante krankhaften Befunde ergeben habe. Dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 3.3.1999 könne aufgrund der aktuellen neuropsychiatrischen und psychologischen Untersuchungsergebnisse nicht dahingehend gefolgt werden, dass nur noch leichte Tätigkeiten 4 Std. täglich augeführt werden könnten, ohne dieses Votum durch somatische oder psychische Befunde ausreichend zu untermauern. Für eine hirnorganisch bedingte geistig intelektuelle Leistungsminderung ergebe sich weder psychiatrisch noch testpsychologisch ein ausreichender Anhalt. Die Bf sei durchaus in der Lage, konzentriert und auch ausdauernd zu arbeiten. Die in einigen psychologischen Testverfahren festgestellten Konzentrationsprobleme seien nicht gravierend und in erster Linie im Rahmen einer neurotischen Leistungsbeeinträchtigung zu sehen, wobei Medikamentennebenwirkungen gleichfalls beachtet werden müssten. Insgesamt ergebe sich hieraus keine erhebliche Leistungsbeeinträchtigung. Das klinische Bild spreche für einen Somatisierungsprozess im Gefolge der nicht ausreichend verarbeiteten Hintergrundkonflikte, nämlich der Problematik, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen, wobei die Arbeitsmarktsituation eine größere Rolle spiele als die gesundheitliche Problematik, beide selbstverständlich in Wechselbeziehung. Es ergebe sich kein ausreichend begründbarer Anhalt dafür, dass die Bf nicht in der Lage wäre, die vorwiegend subjektiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen willentlich zu beeinflussen, gegebenenfalls mit professioneller Hilfe im Sinne einer gezielten psychotherapeutisch/psychiologisch stützenden Mitbehandlung. Grundsätzlich könne die Bf trotz der genannten Gesundheitsstörungen Tätigkeiten leichter, gelegentlich auch mittelschwerer Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig verrichten. Unter Berücksichtigung der röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen an der Wirbelsäule, die allerdings nach den vorliegenden orthopädischen Befundberichten keine gravierenden objektivierbaren funktionellen Auswirkungen hätten, sei davon auszugehen, dass Tätigkeiten in wechselnden Positionen günstiger seien als ausschließlich in einer Position, desgleichen sollten Tätigkeiten mit häufigem Bücken nicht durchgeführt werden. Auch ein Heben und Tragen schwerer oder mittelschwerer Lasten solle vermieden werden. Tätigkeiten an laufenden Maschinen oder am Fließband, auf Leitern und Gerüsten seien aus den gleichen Gründen nicht zu empfehlen. Obgleich sich keine gravierenden Störungen im Bereich des Intelligenzvorfeldes nachweisen ließen, sei davon auszugehen, dass im Gefolge der Neurotisierung mit Somatisierungstendenzen Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit erhöhten Anforderungen an geistige Flexibilität sowie konzentrative Dauerleistungen nur eingeschränkt möglich seien. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.2.2000 äußerte sich Dr. Sch ... zu dem Kurzbericht vom 3.12.1999 über eine computergestützte Perineural- und Facettentherapie sowie zum Magnetresonanztomographiebefund der LWS vom 20.12.1999. In Auswertung dieser Befunde stellte Dr. Sch ... fest, dass sich in der Gesamtaussage des vorliegenden Gutachtens nichts ändere.
Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 13.3.2000 fest, dass die Bf durch ihren Gesundheitszustand nicht daran gehindert sei, wenigstens die Hälfte des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes ihrer Versichertengruppe zu erzielen. Durch das gerichtliche Gutachten sei die Bf ausführlich psychiatrisch und testpsychologisch untersucht worden. Das Gutachten sei in sich schlüssig.
Der Prozessbevollmächtigte der Bf reichte am 23.3.2000 einen Befundbericht von Dr. H ..., Chefarzt der Chirurgie des Krankenhauses R ..., vom 25.2.2000 zur Gerichtsakte. Hier findet sich die Feststellung, dass neurologisch kein pathologischer Befund erhoben wurde. Am 2.5.2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 109 SGG bei Dipl.-Med. O ... Nach Eingang der Verpflichtungserklärung der Klägerin wurde Dipl.-Med. O ... mit Beweisanordnung vom 16.8.2000 zum Gutachter nach § 109 SGG bestellt. Der Gutachter sah wegen der stationären Behandlung der Bf vom 15.5. bis 29.5.2000 in seinem Tätigkeitsbereich von einer erneuten ambulanten Untersuchung ab und nahm mit dem Gutachten vom 4.1.2001 Bezug auf die Krankengeschichte über diesen stationären Aufenthalt sowie auf den Abschlussbericht über die stationäre psy- chiatrische Behandlung der Bf in der Abteilung Psychiatrie vom 21.6.2000 bis 14.9.2000. Bei der stationären Aufnahme der Bf in die neurologische Abteilung habe festgestellt werden müssen, dass die eher leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule nicht ausschließlich die von der Bf geklagten Beschwerden erklären könnten. Es sei daher die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bei diskreten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen gestellt worden. Die Bf sei daher in der Abteilung Psychiatrie des Sächsischen Krankenhauses H ... weiterbehandelt worden. Im psychischen Befund werde die Bf als bewusstseinsklar, voll orientiert, im Kontakt etwas reserviert, aber auskunftsbereit beschrieben. Die Stimmungslage werde als subdepressiv beschrieben. Anzeichen für eine eingeschränkte Hirnleistungsfähigkeit hätten sich nicht ergeben. Mit dem Verständnis der Bf in die Psychogenese ihrer Beschwerden sei das erste Therapieziel erreicht worden. Einer zweiten Therapiephase (geplant ab Oktober 2000) sei optimistisch entgegengesehen worden. Schon zu diesem Zeitpunkt sei angesichts des schwebenden Rentenverfahrens einer Vollberentung kritisch entgegengesehen worden. Als sinnvoller sei eine zeitlich befristete Rente angesehen worden. Auch das Therapieziel der 2. Therapiephase sei erreicht worden. Zusammenfassend stellte der Gutachter fest, dass die im Behandlungsverlauf erhobenen neurologischen Befunde regelrecht waren. Das Grundleiden der Bf sei daher vordergründig psychiatrisch/psychologisch bei Vorliegen degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule verursacht. Der Einschätzung von Dr. Sch ... bezüglich der scheinbar differenten morphologischen Beschreibungen der Befunde der Lendenwirbelsäule durch Computertomographie und Magnetresonanztomographie könne uneingeschränkt zugestimmt werden. Bei den dargelegten Sachverhalten sei anzunehmen, dass eine Beschwerdefreiheit bei der Bf erst nach erfolgreich abgeschlossener Psychotherapie erwartet werden könne. Somit halte der Gutachter die Bf zum aktuellen Zeitpunkt für krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig, auch nicht mit zeitlichen Einschränkungen. Diese Einschätzung werde unabhängig von der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt getroffen. Zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit werde die Fortsetzung der begonnenen Psychotherapie empfohlen. Anzuraten sei eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
Zu diesem Gutachten nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.4.2001 dahingehend Stellung, dass eine Rentengewährung keinesfalls eine Verbesserung der Behandlung der Bf zur Folge habe, sondern die Motivation dazu völlig aufhebe.
Mit Urteil vom 31.5.2001 wies das SG Leipzig die Klage ab; die Bf sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den im Gutachten von Dr. Sch ... und im Widerspruchsbescheid aufgeführten Einschränkungen durchzuführen. Das Gericht bezog sich bei dieser Leistungseinschätzung vor allem auf das Gutachten von Dr. Sch ... Es setzte sich jedoch auch mit dem Gutachten von Dipl.-Med. O ... auseinander und stellte fest, dass die Befunde im Wesentlichen mit den von Dr. Sch ... erhobenen Befunden übereinstimmen. Dennoch komme Dipl.-Med. O ... zu dem Ergebnis, dass die Bf nicht mehr leistungsfähig sei für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, obwohl er keine nochmalige testpsychologische Untersuchung durchgeführt habe. Diese Leistungseinschätzung sei für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar, da sie weder durch die erhobenen psychiatrischen noch neuropsychologischen Befunde, die seitens Dipl.-Med. O ... festgestellt wurden, begründet werden könnte.
Dem Antrag der Bf vom 5.7.2001, die verauslagten Kosten für das Gutachten von Dr. O ... auf die Staatskasse zu übernehmen, hat das SG Leipzig mit Beschluss vom 9.8.2001 nicht stattgegeben. Das Gutachten von Dipl.-Med. O ... habe nicht zur Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Rechtsstreit beigetragen. Es seien die gleichen Befunde erhoben worden wie bereits durch Dr. Sch ... Er sei lediglich zu einer anderen Einschätzung gelangt, der das Gericht in seiner Entscheidung nicht gefolgt sei.
Hiergegen richtet sich die von der Bf am 10.9.2001 eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt die Bf vor, die Begründung des SG erschöpfe sich in der Feststellung, dass der Sachverständige Dr. O ... zu dem gleichen Befund gelangt sei wie Dr. Sch ... Das Gericht übersehe dabei, dass zum Befund auch die Bewertung der Psychometrie gehöre. Die Bestätigung der übrigen Befunde des vom Gericht beauftragten Sachverständigen durch den Sachverständigen O ... gerade weise auf die Qualität dieses Gutachtens hin und habe letztlich dazu beigetragen, dass das Gericht diese Befundfeststellung seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Wäre die Ansicht des SG richtig, bestünde niemals die Möglichkeit, die Kosten eines gemäß § 109 SGG beauftragten Gutachters der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Klage abgewiesen wird. Diese Regelung habe der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen.
Die Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 9.8.2001 aufzuheben und die Kosten der Begutachtung durch Dipl.-Med. O ... auf die Staatskasse zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten beider Rechtszüge sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorlagen, verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Bf. hat keinen Anspruch auf Übernahme der anlässlich des Gutachtens von Dipl.-Med. O ... entstandenen Kosten und Auslagen auf die Staatskasse.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom SG ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, L 10 U 3695/96 Ko-B).
Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese also objektiv gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 109 Rn. 16a). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Heranziehung dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten und Auslagen für das Gutachten von Dipl.-Med. O ... auf die Staatskasse nicht erfüllt. Das Gutachten hat - entgegen der Ansicht der Bf. - keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Es hat lediglich die Richtigkeit der Vorgutachten bestätigt, aber keine nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisse hervorgebracht. Es stellt keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung dar, wenn ein Gutachten nach § 109 SGG die gleichen medizinischen Befunde wie die Vorgutachten mitteilt, daraus jedoch andere Schlussfolgerungen zieht (vgl. Sächs. LSG L 4 B 11/01 RA). In derartigen Fällen hat letztlich allein das Vorgutachten den wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geliefert; die durch das bestätigende Gutachten gewonnene zusätzliche Absicherung der Beweislage war nicht mehr notwendig. Entgegen der Ansicht der Bf. hat nicht die Bestätigung der Befunde zur Entscheidung des SG in der Sache beigetragen. Denn das SG hatte keinen Zweifel an den von Dr. Sch ... erhobenen Befunden, da diese sich widerspruchslos mit den von den Vorgutachtern und behandelnden Ärzten mitgeteilten Befunden vereinbaren ließen. Insoweit ist stets entscheidend, welches Gutachten erstmals den Sachverhalt - abschließend - erhellt hat. Dies ist im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen testpsychologischen Befunde dem Gutachten von Dr. Sch ... zuzuschreiben. Da Dr. Sch ... in seiner ergänzenden Stellungnahme auch zu den nach Einleitung der Begutachtung vorgelegten radiologischen Befunden Stellung genommen hat, musste sich das SG auch nicht gedrängt sehen, weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.
Das auf Antrag der Bf. eingeholte Gutachten von Dipl.-Med. O ... hat im Vergleich zu den Vorgutachten keine neuen medizinischen Tatsachen erbracht. Selbst wenn man der Ansicht der Bf. folgt und in der Auswertung der psychologischen Tests einen medizinischen Befund erblickt, weist das Gutachten von Dipl.-Med. O ... keine neuen Befunde aus. Der Gutachter nach § 109 SGG hat sich nämlich mit der umfangreichen Testdiagnostik, welche von Frau Dipl.-Psychologin F ... durchgeführt worden war, in keiner Weise auseinandergesetzt. Er hat lediglich Bezug genommen auf den Entlassungsbericht des Sächsischen Krankenhauses Hubertusburg. Hier wurden aber im Wesentlichen die gleichen Befunde beschrieben, wie dies auch Dr. Sch ... bereits in seinem Gutachten tat. Auch wenn anzunehmen ist, dass während des stationären Aufenthaltes eine testpsychologische Untersuchung stattfand, so hat sich Dipl.-Med. O ... darauf nicht bezogen. Er hat lediglich im Rahmen der Leistungseinschätzung - und dies stellt keine Befunderhebung dar - festgestellt, dass die Bf. derzeit krankheitsbedingt nicht für erwerbsfähig gehalten wird. Eine erneute Auswertung der durchgeführten Testverfahren hat er nicht vorgenommen.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Entscheidung über die Erstattung der Kosten nicht abhängig ist vom Erfolg in der Hauptsache, kann eine Kostenübernahme auf die Staatskasse nicht erfolgen. Grundsätzlich kann auch bei einer Klageabweisung eine Kostenübernahme auf die Staatskasse erfolgen, und zwar sowohl bei für den Kläger günstigen wie auch negativen Gutachten. Insoweit ist die Ansicht der Bf. zutreffend, doch kann nicht festgestellt werden, dass die Argumentation des SG dazu führen würde, dass bei abgewiesener Klage die Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG nie auf die Staatskasse übernommen werden könnten. Das SG hat gerade nicht auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache Bezug genommen, sondern lediglich darauf, ob das Gutachten wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat. Natürlich sind auch Fälle denkbar, in denen zwar die Klage in der Hauptsache abgewiesen wird, bei denen jedoch ein Gutachten nach § 109 SGG dennoch zur Sachverhaltsaufklärung wesentlich beigetragen hat. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben. Das Gutachten auf Antrag der Bf. hat lediglich ein zuvor schon von Amts wegen eingeholtes Gutachten im Wesentlichen bestätigt. In diesem Fall ist es im Hinblick auf die Kostentragung auch bedeutungslos, dass das Gutachten in den Entscheidungsgründen erwähnt worden ist (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1. Aufl., III Rn. 101).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde zurückzuweisen. Es verbleibt dabei, dass die Bf. die im Zusammenhang mit dem Gutachten angefallenen Kosten und Auslagen endgültig selbst zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die für ein von dem Facharzt für Neurologie Dipl.-Med. M ... O ... erstattetes Gutachten entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Die ... geborene Beschwerdeführerin (Bf) erlernte in den Jahren 1973 bis 1975 den Beruf einer Köchin und war bis 1978 in diesem Beruf tätig. Hiernach war sie als Posthalterin, Saisonarbeiterin im Hopfenbau, Köchin und Bäckergehilfin tätig. Zuletzt arbeitete sie aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Lagerarbeiterin. Am 28.4.1998 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund starker nervlicher Belastung durch ständige starke Schmerzen und Rückenbeschwerden. Nach medizinischer Sachaufklärung und Begutachtung durch Frau Dr. F ... lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 10.8.1998 ab. Der Widerspruch der Bf vom 7.9.1998 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.1998 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bf mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage sei, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung sowie ohne häufiges Klettern oder Steigen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Im anschließend vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) geführten Klageverfahren holte das SG zur medizinischen Sachaufklärung Befundberichte von Dipl.-Med. Sch ... vom 3.2.1999, Dr. St ... vom 14.2.1999 und Dr. B ... vom 11.3.1999 sowie die MDK-Gutachten vom 1.4.1998, 3.6.1998 und 29.7.1998 ein. Die Prozessbevollmächtigten der Bf übersandten ferner ein Arbeitsamtsgutachten vom 3.3.1999, wonach diese ständig leichte Tätigkeiten nur 4 Std. täglich ausführen könnte. Im Auftrag des Gerichts erstellte Dr. Sch ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 28.12.1999 ein Gutachten. Das Gutachten basierte auf einer Untersuchung vom 20.9.1999 sowie einer psychologischen Zusatzuntersuchung am 27.10.1999, durchgeführt durch Frau Dipl.-Psychologin F ... In dem 20-seitigen Gutachten nebst zahlreicher Anlagen über die psychologische Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik stellte der Gutachter die Sachlage nach Aktenlage sowie die Anamnese und die erhobenen Befunde dar. In Beantwortung der Beweisfragen teilte Dr. Sch ... mit, dass die neurologische Untersuchung keinerlei relvante krankhaften Befunde ergeben habe. Dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 3.3.1999 könne aufgrund der aktuellen neuropsychiatrischen und psychologischen Untersuchungsergebnisse nicht dahingehend gefolgt werden, dass nur noch leichte Tätigkeiten 4 Std. täglich augeführt werden könnten, ohne dieses Votum durch somatische oder psychische Befunde ausreichend zu untermauern. Für eine hirnorganisch bedingte geistig intelektuelle Leistungsminderung ergebe sich weder psychiatrisch noch testpsychologisch ein ausreichender Anhalt. Die Bf sei durchaus in der Lage, konzentriert und auch ausdauernd zu arbeiten. Die in einigen psychologischen Testverfahren festgestellten Konzentrationsprobleme seien nicht gravierend und in erster Linie im Rahmen einer neurotischen Leistungsbeeinträchtigung zu sehen, wobei Medikamentennebenwirkungen gleichfalls beachtet werden müssten. Insgesamt ergebe sich hieraus keine erhebliche Leistungsbeeinträchtigung. Das klinische Bild spreche für einen Somatisierungsprozess im Gefolge der nicht ausreichend verarbeiteten Hintergrundkonflikte, nämlich der Problematik, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen, wobei die Arbeitsmarktsituation eine größere Rolle spiele als die gesundheitliche Problematik, beide selbstverständlich in Wechselbeziehung. Es ergebe sich kein ausreichend begründbarer Anhalt dafür, dass die Bf nicht in der Lage wäre, die vorwiegend subjektiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen willentlich zu beeinflussen, gegebenenfalls mit professioneller Hilfe im Sinne einer gezielten psychotherapeutisch/psychiologisch stützenden Mitbehandlung. Grundsätzlich könne die Bf trotz der genannten Gesundheitsstörungen Tätigkeiten leichter, gelegentlich auch mittelschwerer Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig verrichten. Unter Berücksichtigung der röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen an der Wirbelsäule, die allerdings nach den vorliegenden orthopädischen Befundberichten keine gravierenden objektivierbaren funktionellen Auswirkungen hätten, sei davon auszugehen, dass Tätigkeiten in wechselnden Positionen günstiger seien als ausschließlich in einer Position, desgleichen sollten Tätigkeiten mit häufigem Bücken nicht durchgeführt werden. Auch ein Heben und Tragen schwerer oder mittelschwerer Lasten solle vermieden werden. Tätigkeiten an laufenden Maschinen oder am Fließband, auf Leitern und Gerüsten seien aus den gleichen Gründen nicht zu empfehlen. Obgleich sich keine gravierenden Störungen im Bereich des Intelligenzvorfeldes nachweisen ließen, sei davon auszugehen, dass im Gefolge der Neurotisierung mit Somatisierungstendenzen Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit erhöhten Anforderungen an geistige Flexibilität sowie konzentrative Dauerleistungen nur eingeschränkt möglich seien. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.2.2000 äußerte sich Dr. Sch ... zu dem Kurzbericht vom 3.12.1999 über eine computergestützte Perineural- und Facettentherapie sowie zum Magnetresonanztomographiebefund der LWS vom 20.12.1999. In Auswertung dieser Befunde stellte Dr. Sch ... fest, dass sich in der Gesamtaussage des vorliegenden Gutachtens nichts ändere.
Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 13.3.2000 fest, dass die Bf durch ihren Gesundheitszustand nicht daran gehindert sei, wenigstens die Hälfte des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes ihrer Versichertengruppe zu erzielen. Durch das gerichtliche Gutachten sei die Bf ausführlich psychiatrisch und testpsychologisch untersucht worden. Das Gutachten sei in sich schlüssig.
Der Prozessbevollmächtigte der Bf reichte am 23.3.2000 einen Befundbericht von Dr. H ..., Chefarzt der Chirurgie des Krankenhauses R ..., vom 25.2.2000 zur Gerichtsakte. Hier findet sich die Feststellung, dass neurologisch kein pathologischer Befund erhoben wurde. Am 2.5.2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 109 SGG bei Dipl.-Med. O ... Nach Eingang der Verpflichtungserklärung der Klägerin wurde Dipl.-Med. O ... mit Beweisanordnung vom 16.8.2000 zum Gutachter nach § 109 SGG bestellt. Der Gutachter sah wegen der stationären Behandlung der Bf vom 15.5. bis 29.5.2000 in seinem Tätigkeitsbereich von einer erneuten ambulanten Untersuchung ab und nahm mit dem Gutachten vom 4.1.2001 Bezug auf die Krankengeschichte über diesen stationären Aufenthalt sowie auf den Abschlussbericht über die stationäre psy- chiatrische Behandlung der Bf in der Abteilung Psychiatrie vom 21.6.2000 bis 14.9.2000. Bei der stationären Aufnahme der Bf in die neurologische Abteilung habe festgestellt werden müssen, dass die eher leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule nicht ausschließlich die von der Bf geklagten Beschwerden erklären könnten. Es sei daher die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bei diskreten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen gestellt worden. Die Bf sei daher in der Abteilung Psychiatrie des Sächsischen Krankenhauses H ... weiterbehandelt worden. Im psychischen Befund werde die Bf als bewusstseinsklar, voll orientiert, im Kontakt etwas reserviert, aber auskunftsbereit beschrieben. Die Stimmungslage werde als subdepressiv beschrieben. Anzeichen für eine eingeschränkte Hirnleistungsfähigkeit hätten sich nicht ergeben. Mit dem Verständnis der Bf in die Psychogenese ihrer Beschwerden sei das erste Therapieziel erreicht worden. Einer zweiten Therapiephase (geplant ab Oktober 2000) sei optimistisch entgegengesehen worden. Schon zu diesem Zeitpunkt sei angesichts des schwebenden Rentenverfahrens einer Vollberentung kritisch entgegengesehen worden. Als sinnvoller sei eine zeitlich befristete Rente angesehen worden. Auch das Therapieziel der 2. Therapiephase sei erreicht worden. Zusammenfassend stellte der Gutachter fest, dass die im Behandlungsverlauf erhobenen neurologischen Befunde regelrecht waren. Das Grundleiden der Bf sei daher vordergründig psychiatrisch/psychologisch bei Vorliegen degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule verursacht. Der Einschätzung von Dr. Sch ... bezüglich der scheinbar differenten morphologischen Beschreibungen der Befunde der Lendenwirbelsäule durch Computertomographie und Magnetresonanztomographie könne uneingeschränkt zugestimmt werden. Bei den dargelegten Sachverhalten sei anzunehmen, dass eine Beschwerdefreiheit bei der Bf erst nach erfolgreich abgeschlossener Psychotherapie erwartet werden könne. Somit halte der Gutachter die Bf zum aktuellen Zeitpunkt für krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig, auch nicht mit zeitlichen Einschränkungen. Diese Einschätzung werde unabhängig von der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt getroffen. Zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit werde die Fortsetzung der begonnenen Psychotherapie empfohlen. Anzuraten sei eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
Zu diesem Gutachten nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.4.2001 dahingehend Stellung, dass eine Rentengewährung keinesfalls eine Verbesserung der Behandlung der Bf zur Folge habe, sondern die Motivation dazu völlig aufhebe.
Mit Urteil vom 31.5.2001 wies das SG Leipzig die Klage ab; die Bf sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den im Gutachten von Dr. Sch ... und im Widerspruchsbescheid aufgeführten Einschränkungen durchzuführen. Das Gericht bezog sich bei dieser Leistungseinschätzung vor allem auf das Gutachten von Dr. Sch ... Es setzte sich jedoch auch mit dem Gutachten von Dipl.-Med. O ... auseinander und stellte fest, dass die Befunde im Wesentlichen mit den von Dr. Sch ... erhobenen Befunden übereinstimmen. Dennoch komme Dipl.-Med. O ... zu dem Ergebnis, dass die Bf nicht mehr leistungsfähig sei für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, obwohl er keine nochmalige testpsychologische Untersuchung durchgeführt habe. Diese Leistungseinschätzung sei für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar, da sie weder durch die erhobenen psychiatrischen noch neuropsychologischen Befunde, die seitens Dipl.-Med. O ... festgestellt wurden, begründet werden könnte.
Dem Antrag der Bf vom 5.7.2001, die verauslagten Kosten für das Gutachten von Dr. O ... auf die Staatskasse zu übernehmen, hat das SG Leipzig mit Beschluss vom 9.8.2001 nicht stattgegeben. Das Gutachten von Dipl.-Med. O ... habe nicht zur Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Rechtsstreit beigetragen. Es seien die gleichen Befunde erhoben worden wie bereits durch Dr. Sch ... Er sei lediglich zu einer anderen Einschätzung gelangt, der das Gericht in seiner Entscheidung nicht gefolgt sei.
Hiergegen richtet sich die von der Bf am 10.9.2001 eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt die Bf vor, die Begründung des SG erschöpfe sich in der Feststellung, dass der Sachverständige Dr. O ... zu dem gleichen Befund gelangt sei wie Dr. Sch ... Das Gericht übersehe dabei, dass zum Befund auch die Bewertung der Psychometrie gehöre. Die Bestätigung der übrigen Befunde des vom Gericht beauftragten Sachverständigen durch den Sachverständigen O ... gerade weise auf die Qualität dieses Gutachtens hin und habe letztlich dazu beigetragen, dass das Gericht diese Befundfeststellung seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Wäre die Ansicht des SG richtig, bestünde niemals die Möglichkeit, die Kosten eines gemäß § 109 SGG beauftragten Gutachters der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Klage abgewiesen wird. Diese Regelung habe der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen.
Die Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 9.8.2001 aufzuheben und die Kosten der Begutachtung durch Dipl.-Med. O ... auf die Staatskasse zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten beider Rechtszüge sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorlagen, verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Bf. hat keinen Anspruch auf Übernahme der anlässlich des Gutachtens von Dipl.-Med. O ... entstandenen Kosten und Auslagen auf die Staatskasse.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom SG ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, L 10 U 3695/96 Ko-B).
Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese also objektiv gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 109 Rn. 16a). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Heranziehung dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten und Auslagen für das Gutachten von Dipl.-Med. O ... auf die Staatskasse nicht erfüllt. Das Gutachten hat - entgegen der Ansicht der Bf. - keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Es hat lediglich die Richtigkeit der Vorgutachten bestätigt, aber keine nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisse hervorgebracht. Es stellt keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung dar, wenn ein Gutachten nach § 109 SGG die gleichen medizinischen Befunde wie die Vorgutachten mitteilt, daraus jedoch andere Schlussfolgerungen zieht (vgl. Sächs. LSG L 4 B 11/01 RA). In derartigen Fällen hat letztlich allein das Vorgutachten den wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geliefert; die durch das bestätigende Gutachten gewonnene zusätzliche Absicherung der Beweislage war nicht mehr notwendig. Entgegen der Ansicht der Bf. hat nicht die Bestätigung der Befunde zur Entscheidung des SG in der Sache beigetragen. Denn das SG hatte keinen Zweifel an den von Dr. Sch ... erhobenen Befunden, da diese sich widerspruchslos mit den von den Vorgutachtern und behandelnden Ärzten mitgeteilten Befunden vereinbaren ließen. Insoweit ist stets entscheidend, welches Gutachten erstmals den Sachverhalt - abschließend - erhellt hat. Dies ist im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen testpsychologischen Befunde dem Gutachten von Dr. Sch ... zuzuschreiben. Da Dr. Sch ... in seiner ergänzenden Stellungnahme auch zu den nach Einleitung der Begutachtung vorgelegten radiologischen Befunden Stellung genommen hat, musste sich das SG auch nicht gedrängt sehen, weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.
Das auf Antrag der Bf. eingeholte Gutachten von Dipl.-Med. O ... hat im Vergleich zu den Vorgutachten keine neuen medizinischen Tatsachen erbracht. Selbst wenn man der Ansicht der Bf. folgt und in der Auswertung der psychologischen Tests einen medizinischen Befund erblickt, weist das Gutachten von Dipl.-Med. O ... keine neuen Befunde aus. Der Gutachter nach § 109 SGG hat sich nämlich mit der umfangreichen Testdiagnostik, welche von Frau Dipl.-Psychologin F ... durchgeführt worden war, in keiner Weise auseinandergesetzt. Er hat lediglich Bezug genommen auf den Entlassungsbericht des Sächsischen Krankenhauses Hubertusburg. Hier wurden aber im Wesentlichen die gleichen Befunde beschrieben, wie dies auch Dr. Sch ... bereits in seinem Gutachten tat. Auch wenn anzunehmen ist, dass während des stationären Aufenthaltes eine testpsychologische Untersuchung stattfand, so hat sich Dipl.-Med. O ... darauf nicht bezogen. Er hat lediglich im Rahmen der Leistungseinschätzung - und dies stellt keine Befunderhebung dar - festgestellt, dass die Bf. derzeit krankheitsbedingt nicht für erwerbsfähig gehalten wird. Eine erneute Auswertung der durchgeführten Testverfahren hat er nicht vorgenommen.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Entscheidung über die Erstattung der Kosten nicht abhängig ist vom Erfolg in der Hauptsache, kann eine Kostenübernahme auf die Staatskasse nicht erfolgen. Grundsätzlich kann auch bei einer Klageabweisung eine Kostenübernahme auf die Staatskasse erfolgen, und zwar sowohl bei für den Kläger günstigen wie auch negativen Gutachten. Insoweit ist die Ansicht der Bf. zutreffend, doch kann nicht festgestellt werden, dass die Argumentation des SG dazu führen würde, dass bei abgewiesener Klage die Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG nie auf die Staatskasse übernommen werden könnten. Das SG hat gerade nicht auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache Bezug genommen, sondern lediglich darauf, ob das Gutachten wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat. Natürlich sind auch Fälle denkbar, in denen zwar die Klage in der Hauptsache abgewiesen wird, bei denen jedoch ein Gutachten nach § 109 SGG dennoch zur Sachverhaltsaufklärung wesentlich beigetragen hat. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben. Das Gutachten auf Antrag der Bf. hat lediglich ein zuvor schon von Amts wegen eingeholtes Gutachten im Wesentlichen bestätigt. In diesem Fall ist es im Hinblick auf die Kostentragung auch bedeutungslos, dass das Gutachten in den Entscheidungsgründen erwähnt worden ist (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1. Aufl., III Rn. 101).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde zurückzuweisen. Es verbleibt dabei, dass die Bf. die im Zusammenhang mit dem Gutachten angefallenen Kosten und Auslagen endgültig selbst zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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