Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 KN 429/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 12/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 1998 aufgehoben.
II. Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.09.1998 und des Teilvergleichs vom 21.12.1998 wird aufgehoben.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Erstattung von 4.690,47 DM, nachdem hinsichtlich eines Betrages von 2.707,36 DM vor dem Sozialgericht (SG) ein Überprüfungsvergleich geschlossen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.1998 wurde ursprünglich ein Betrag in Höhe von 7.397,83 DM zurückgefordert, da die Beklagte für die Zeit vom 01.02.1996 bis 28.02.1998 eine entsprechende Überzahlung errechnet hatte. Die mit demselben Bescheid erfolgte Herabsetzung der Rentenhöhe für die Zukunft wurde schon im Widerspruchsverfahren nicht angegriffen.
Die Klägerin ist die Witwe des am 01.02.1986 verstorbenen Herrn Winfried F ... Ein Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente und Waisenrente sowie Zusatzhinterbliebenenrente wurde ab 01.02.1986 vom FDGB-Kreisvorstand H ... anerkannt. Nach Auflösung der Sozialversicherung der DDR beantragte die Klägerin am 06.01.1992 bei der Beklagten die große Witwenrente, welche ihr auch mit Bescheid vom 24.02.1994 antragsgemäß bewilligt wurde. In diesem Rentenbescheid wurde bereits anzurechnendes Einkommen berücksichtigt. Zugrunde gelegt worden war dabei das Einkommen der Klägerin aus dem Kalenderjahr 1991 als Facharbeiterin für EDV bei der Firma Energiewerke "Sch ... P ..." AG in Höhe von 28.864,40 DM. Die Rentenhöhe betrug ab dem 01.04.1994 1.015,26 DM, der Zahlbetrag lag wegen des Beitragsanteils zur Krankenversicherung bei 951,81 DM. Auf Grund ihres Antrages vom 11.04.1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin anläßlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit Bescheiden vom 30.06.1995 Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. §§ 106, 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Bescheide enthielten jeweils die Hinweise, dass der Anspruch auf die Beitragszuschüsse bei Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bzw. bei Eintritt von Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung entfalle. Die Beklagte behalte sich vor, überzahlte Beiträge zurückzufordern, wenn entsprechende Änderungen nicht rechtzeitig angezeigt werden sollten.
Mit Bescheid vom 17.11.1995 wurde der Anspruch auf große Witwenrente neu festgestellt. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden weiterhin bewilligt. Unter Berücksichtigung der Rentenanpassungsbescheide bzw. Neuberechnungsbescheide vom 27.05.1996, 01.08.1996 und vom 27.05.1997 wurden im Zeitraum Februar 1996 bis Februar 1998 folgende Beitragszuschüsse gezahlt:
II/96 - VI/96 5x(74,96 + 5,86) = 404,10 DM VII/96 - VIII/96 2x(89,89 + 11,49) = 202,76 DM IX/96 - VI/97 10x(89,89 + 11,49) = 1.013,80 DM Zwischensumme: 1.620,66 DM.
VII/97 - II/98 8x(97,74 + 12,13) = 878,96 DM Summe: =2.499.62 DM.
Mit Schreiben vom 17.07.1996 hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie "bis heute nur 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt war". Auf telefonische Nachfrage vom 26.07.1996 stellte die Klägerin klar, dass sie ab 18.07.1996 vollzeitbeschäftigt sei. Mit Schreiben vom 13.08.1996 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sich zwischenzeitlich bei ihr Einkommensveränderungen ergeben hätten. Sie übersandte eine Kopie der Bezügemitteilung des Landesamtes für Finanzen, aus welcher sich ein Brutto-Monatsentgelt für den August 1996 in Höhe von 3.555,25 DM ergab. Sie teilte mit, dass für den nächsten Abrechnungsmonat eine nochmalige Änderung des Einkommens zu erwarten sei. Sie bitte um Neuberechnung des Rentenbetrages. Die Beklagte entgegnete darauf mit Schreiben vom 03.09.1996, dass eine Überprüfung des nach § 97 SGB VI anzurechnenden Einkommens erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1995 vorgenommen werde. Ein übersandter Fragebogen über Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit wurde am 22.05.1997 an die Beklagte zurückgesandt, eine Provisionsabrechnung für die Zeit Januar 1996 bis Mai 1996 war beigefügt. Zum 01.07.1997 erhöhte sich der Zahlbetrag der Rente auf 1.536,63 DM.
Eine Einkommensbescheinigung des Landesamtes für Finanzen für das Kalenderjahr 1996 (Brutto-Arbeitsentgelt 32.793,20 DM) veranlasste die Beklagte, eine Rentenneuberechnung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20.01.1998 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Änderung des Versicherungsverhältnisses (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses) sowie das erzielte Erwerbseinkommen eine Neuberechnung der knappschaftlichen Rente ab 01.02.1996 erforderlich mache; es sei mit einer Minderung der Rente zu rechnen. Mit Schreiben vom 31.01.1998 machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass sie bereits im April 1996 und im August 1996 auf geänderte Einkommensverhältnisse hingewiesen habe, sowie auf die Änderung des Versicherungsverhältnisses ab 01.02.1996. Im unmittelbaren Anschluss daran hätten sich jedoch nie Änderungen der Rentenberechnung ergeben. Sie halte wegen des mittlerweile verstrichenen erheblichen Zeitraums eine Rückzahlung für nicht zumutbar.
Mit Datum 16.02.1998 wurde daraufhin von der Beklagten ein Bescheid ausgefertigt "über die Aufhebung des Rentenbescheides vom 17.11.1995 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 10. Buch Sozialgersetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 97 SGB VI wegen Anrechnung von Einkommen auf die Rente wegen Todes, Änderung des Versicherungsverhältnisses in der Krankenversicherung und Rückforderung des überzahlten Betrages nach § 50 Abs. 1 SGB X." Es sei eine Überzahlung in Höhe von 7.397,83 DM eingetreten, weil die Klägerin Erwerbseinkommen sowie die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.02.1996 nicht mitgeteilt habe. Ab dem 01.03.1998 betrage die Rentenhöhe monatlich Netto 1.017,06 DM. In einer Berechnungsanlage vom 30.01.1998 wurde dargelegt, wie sich die monatliche Rente ab dem 01.07.1997 durch das anzurechnende Einkommen mindere (für Zeiten davor wirkte sich die Einkommensanrechnung nicht aus) und im Übrigen aufgelistet, welche Krankenversicherungsbeiträge - rentenmindernd - ab dem Monat Februar 1996 abzuführen gewesen wären:
II/96 - VI/96 5x(74,96 + 5,85) = 404,05 DM VII/96 - VIII/96 2x(89,89 + 11,49) = 202,76 DM IX/96 - I/97 5x(89,89 + 11,49) = 506,90 DM II/97 - VI/97 5x(89,89 + 11,49) = 506,90 DM Zwischensumme: = 1.620,61 DM
VII/97 - IX/97 3x(62,03 + 9,25) = 213,84 DM X/97 - II/98 5x(62,03 + 9,25) = 356,40 DM Zwischensumme: = 570,24 DM Gesamtsumme: = 2.190,85 DM
Neben dieser Summe sei auch noch der Betrag von 2.499,62 DM (zu Unrecht gezahlte Beitragszuschüsse nach §§ 106, 106 a SGB VI) zu erstatten, und außerdem der Betrag von 2.707,36 DM, der aus der Korrektur der Einkommensanrechnung resultiere. Die Gesamtsumme in Höhe von 7.397,83 DM sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Den Widerspruch vom 14.03.1998 begründete die Klägerin damit, dass sie rechtzeitig alle Veränderungen mitgeteilt habe, sie habe am 13.08.1996 die Verdienstbescheinigung für August 1996 übersandt, die Mitgliedschaft in der knappschaflichen Krankenversicherung ab dem 01.02.1996 sei ihr ausgerechnet von der Beklagten selbst mitgeteilt worden; falls es also zu einer Überzahlung gekommen sei, könne man dies nicht ihr vorwerfen, vielmehr habe die Bundesknappschaft aktenkundige Tatsachen nicht ausreichend verarbeitet.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 07.09.1998 unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Klage wurde ausdrücklich nur auf die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit beschränkt. Die Änderung des Zahlbetrages ab dem 01.03.1998 wurde nicht angegriffen. Die Klägerin rügte, dass schon die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 nicht eingehalten worden sei. Die Beklagte habe von den Tatsachen, die eine Änderung der Rentenhöhe erforderlich machten, bereits mit den Schreiben der Klägerin vom August bzw. September 1996 Kenntnis erhalten. Eine Aufhebung im Februar 1998 sei daher verspätet. Die Auffassung, dass erst nach einer Anhörung diese Frist zu laufen beginne, sei in diesem Falle widersinnig, weil die Beklagte die nötigen Informationen ja von der Klägerin selbst erhalten habe, eine Anhörung schon daher überflüssig sei und es auch nicht angehe, dass die Beklagte selbst durch möglicherweise willkürliches Herausschieben einer Anhörung es in der Hand habe, die Frist in Lauf zu setzen. Die Tatsachenänderung hinsichtlich der Versicherungspflicht sei der Beklagten darüber hinaus auch als zuständigem Versicherungsträger positiv bekannt gewesen. Außerdem sei eine Ermessenausübung, in welcher lediglich das Überwiegen des Interesses der Versichertengemeinschaft gegenüber dem des Einzelnen festgestellt werde, fehlerhaft. Die Klägerin müsse beide Halbwaisen unterhalten, welche zzt. studierten bzw. ein freiwilliges soziales Jahr ableisteten. Durch die Belastung mit einer so erheblichen Forderung werde die Fortsetzung bzw. die Aufnahme des Studiums ihrer Kinder erheblich gefährdet.
Die Beklagte erwiderte darauf, dass die Schreiben der Klägerin missverständlich gewesen seien, sie habe z.B. selber am 17.07.1996 mitgeteilt, dass sie nur "teilzeitbeschäftigt" gewesen sei. Die Beklagte habe daher eine Einkommensrechnung noch nicht vornehmen können. Klarheit habe sie erst durch die Arbeitgeberbescheinigung vom 07.07.1997 erhalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.12.1998 haben die Beteiligten einen Teilvergleich folgenden Inhalts geschlossen:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Einkommensanrechnung für das Jahr 1996 zu überprüfen und hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen. 2. Die Klägerin ist mit dieser Verfahrensweise einverstanden. 3. Die Beteiligten sind sich einig, dass hierüber derzeit keine Entscheidung des Gerichts zu treffen ist.
Mit Urteil vom 21.12.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ging dabei davon aus, dass auf Grund des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs lediglich über eine Rückforderung des Betrages von 4.690,47 DM noch zu entscheiden war. Die Erstattungsforderung aus der "korrigierten" Einkommensanrechnung für 1996 in Höhe von 2.707,36 DM sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Ab dem 01.02.1996 sei die Klägerin pflichtversichert gewesen. Sie habe folglich keinen Anspruch mehr gemäß §§ 106, 106a SGB VI auf Zuschüsse zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung gehabt. Die Beklagte habe deswegen den Bewilligungsbescheid vom 17.11.1995 mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufheben dürfen, denn die Klägerin habe auf Grund der Hinweise in den Bescheiden vom 30.06.1995 gewusst, dass die Beitragszuschüsse zur Pflege- und Krankenversicherung mit Eintritt der Versicherungspflicht entfallen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Es läge zwar - auch auf Grund des Behördenfehlers - ein atypischer Fall vor; die deshalb erforderlichen Ermessenerwägungen der Beklagten seien aber von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe erst mit der Anhörung im Januar 1998 zu laufen begonnen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich die Beklagte hinsichtlich der Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auf die unterbliebene Anhörung berufe, wenn sie es selber in der Hand habe, die Frist in Lauf zu setzen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht positiv gewusst, dass die Zuschüsse mit dem Eintritt der Versicherungspflicht entfallen. Sie habe sich im Übrigen in der Zeit von Mitte 1995 bis Mitte 1997 in einer sehr schwierigen persönlichen Situation befunden. Sie habe in dieser Zeit mit der Sicherung ihrer eigenen Existenz und der ihrer Kinder zu kämpfen gehabt, die sich im übrigen gerade in entscheidenden Ausbidlungsphasen befunden hätten. Sie habe nicht ständig an einen Hinweis aus einem der vielzähligen Bescheide denken können. Im August 1995 habe sie aus Hoyerswerda nach Dresen umziehen müssen, um weiterhin einer Tätigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und des ihrer Kinder nachgehen zu können. Im Laufe des Jahres 1996 sei sie dann schwer erkrankt. Im März 1997 habe sie sich einer komplizierten Operation unterziehen müssen. In der Mitte des Monats September sei sie durch ein Schreiben der Beklagten, in dem es hieß, dass eine erneute Berechnung der Witwenrente nicht vorzunehmen sei, darin bestätigt worden, dass die - mitgeteilten - Änderungen in den Einkommensverhältsnissen keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe hatten. Sie habe sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rente eine Küche gekauft, dies hätte sie nicht getan, wenn sie gewusst hätte, dass ihr nur eine geringere Rente zur Verfügung stehen würde. Die alte Küche sei noch gebrauchsfähig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 21.12.1998 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 16.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.1998 aufzuheben, soweit damit - die Erstattung von Zuschüssen zur Kran ken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.499,62 DM geltend gemacht wird und - die Nachforderung von abzuführenden Bei trägen zur Kranken- und Pflegeversiche rung für die Monate Februar 1996 bis Februar 1998 in Höhe von 2.190,85 DM geltend gemacht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie verweist auf die Urteilsgründe erster Instanz.
Entscheidungsgründe:
Dem Gericht liegen neben den Gerichtsakten beider Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten vor.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet. Weder ist der Betrag von 2.499,62 DM, also die von Februar 1996 bis Februar 1998 zu Unrecht gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, zu erstatten noch konnte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Erstattungsbescheid nachfordern.
Mit dem Sozialgericht und allen Beteiligten ist davon auszugehen, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1998 geschlossene Teilvergleich sich tatsächlich auf die Summe von 2.707,36 DM bezieht, also auf die Summe, die sich nach der Erklärung der Beklagten vom 29.04.1998 auf die Korrektur der Einkommensanrechnung bezieht. Zwar ist in dem Teilvergleich von der " Einkommensanrechnung für das Jahr 1996" die Rede und in den relevanten Monaten Februar 1996 bis Dezember 1996 hat in dem angefochtenen Bescheid bzw. der dazu anliegenden Berechnung vom 30.01.1998 keine Änderung gegenüber dem Bescheid vom 01.08.1996 stattgefunden. Von Februar bis Juni 1996 betrug das anzurechnende Einkommen in beiden Bescheiden unverändert DM 164,30 monatlich, für die Zeit ab dem 01.07.1996 bis zum Dezember 1996 wirkte sich das Einkommen auf die Rentenhöhe überhaupt nicht aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nennung des Kalenderjahres 1996 sich nicht auf den Rentenbezugszeitraum sondern auf das nach § 18b Abs. 2 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) maßgebliche Einkommen des Vorjahres bezieht. Richtigerweise wäre daher statt "Einkommensanrechnung für das Jahr 1996" wie folgt zu formulieren gewesen: "Einkommensanrechnung aus dem Jahre 1996". Es ist auch davon auszugehen, dass durch diesen Teilvergleich der Rechtsstreit insoweit erledigt wurde. Bei der Auslegung des Vergleiches sind nämlich alle Umstände zu berücksichtigen und dabei insbesondere auch der, dass das Verfahren im selben Termin durch Endurteil abgeschlossen wurde. Die Formulierung in Ziff. 3 des Vergleiches "(die Beteiligten sind sich einig, dass hierüber derzeit keine Entscheidung des Gerichts zu treffen ist)", ist nicht so zu verstehen, dass der Streit um den Betrag von DM 2.707,36 weiter anhängig bleibt. Dies widerspräche nämlich nicht nur dem anschließenden Verhalten des Gerichts, sondern auch der Formulierung aus Ziff. 1 des Teilvergleiches, wonach die Beklagte sich verpflichtet, einen "rechtsbehelfsfähigen Bescheid" zu erlassen. Dies wäre widersinnig, falls beabsichtigt gewesen wäre, den Teilbetrag anhängig zu lassen; der dann zugesagte Bescheid nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wäre eben gerade nicht "rechtsbehelfsfähig". Mit der Formulierung an Ziff. 3 des Teilvergleiches ("derzeit)" wurde also nur der Erwartung Ausdruck gegeben, dass es hinsichtlich des ausgeklammerten Betrages von 2.707,36 DM abermals zu einem Rechtsstreit kommt.
Das SG hat, wie auf Seite 14 der Entscheidungsgründe zu lesen ist, über den Betrag von 4.690,47 DM entschieden. Dass es zur Begründung lediglich Ausführungen zu den gezahlten Zuschüssen macht und die Versicherungspflicht nur insofern ins Spiel bringt, als dadurch der Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 106 und § 106a SGB VI entfällt, ist unschädlich.
In der Sache ist allerdings folgende Korrektur vorzunehmen: Ein Anspruch, nicht abgeführte Beiträge im Wege der Erstattung zu saldieren, besteht aus mehreren Gründen nicht. Wenn für den Rentner Versicherungspflicht in der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung besteht, so hat der Rentenversicherungsträger nach § 255 SGB V gegenüber dem Träger der Krankenversicherung die Pflicht und gegenüber dem Rentner den Anspruch, den vom Rentner selbst zu tragenden Anteil einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Dies heisst aber nicht, dass eine unterbliebene Einbehaltung den entsprechenden Bewilligungsbescheid rechtswidrig machen würde. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X sind dann also nicht gegeben. Richtigerweise wird auch im Rentenbewilligungsbescheid zwischen der "Höhe der Rente" und dem "Zahlbetrag" unerschieden. Um die Einbehaltung wirksam werden zu lassen bedarf es des konstitutiven Aktes der Aufrechung nach § 51 SGB I, ein Verwaltungsakt, der in der Regel zusammen mit dem Rentenbescheid erlassen wird. Ist die Aufrechnung unterblieben, so bleibt dem Rentenversicherungsträger nur der Weg nach § 255 Abs. 2 SGB V, es kann in der Gemäßheit des § 51 Abs. 2 SGB I einbehalten werden; für "Aufhebungs"-, "Rücknahme"- oder "Erstattungs"-Bescheide" ist allerdings kein Raum. Entsprechendes gilt gem. § 60 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 252 Satz 2 SGB V, § 28g Satz 1 SGB IV für die Pflegeversicherung.
Selbst bei vorhandener Versicherungspflicht als Rentnerin hätte die Beklagte ihre Forderung also nicht ohne den konstitutiven Akt der Aufrechnung, der auch im Bescheid vom 16.02.1998 nicht erfolgt ist, geltend machen können.
Darüber hinaus bestand auch wegen der Pflichtversicherung ab 01.02.1996 gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V keine zusätzliche Versicherungspflicht als Rentnerin gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 11 SGB V. Die Versicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten geht insoweit vor (§ 5 Abs. 8 SGB V).
Hinsichtlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ist der Beklagten sicherlich insofern beizupflichten, als mindestens grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn solche Zuschüsse entgegengenommen werden, obwohl selbst keine Beiträge mehr gezahlt werden, wofür die Zuschüsse ja gedacht sind. In diesem Zusammenhang kann es dann auch nicht mehr darauf ankommen, wie deutlich die entsprechenden Hinweise gehalten waren und welchen subjektiven Belastungen die Klägerin ausgesetzt war. Es muss jedem einleuchten, dass ein Anspruch auf Zuschüsse für ganz bestimmte Belastungen dann nicht mehr bestehen kann, wenn diese Belastungen weggefallen sind. Die Bewilligung der Zuschüsse ab dem 01.07.1996 beruhte auf den Bescheiden vom 27.05.1996 und 01.08.1996, auf Bescheiden also, die anfänglich rechtswidrig waren. In Bezug auf den Zeitraum ab Juli 1996 findet also § 45 Abs. 4 SGB X direkt Anwendung, für die Zeit davor über die Verweisungsvorschrift des § 48 Abs. 4 SGB X. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eine rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zulässig, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) beginnt diese Jahresfrist in der Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten (BSGE 77, 295, 301 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27, vgl. Kass. Komm. - Steinwedel, § 45 SGB X Rdnr. 27).
Am 26.07.1996 wurde die Klägerin angehört. Ausweislich einer Besprechungsnotiz vom selben Datum hat nämlich eine telefonische Besprechung mit der Klägerin stattgefunden, in welcher diese mitteilte, dass sie von Februar 1995 bis August 1996 nebenberuflich selbständig tätig gewesen sei, ab Juni 1995 auch parallel zur 50%igen Beschäftigung im öffentlichen Dienst; in dieser Zeit habe sie Einkünfte aus der selbständigen Beschäftigung von ca. 100 DM im Monat gehabt. Die Klägerin teilte am Telefon auch mit, dass sie seit dem 18.07.1996 vollzeitbeschäftigt sei. Die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung kann auch mündlich erfolgen (vgl. BSG, Urt. v. 31.03.1982 - 4 RJ 21/81; LSG Nordrhein-Westfalen NVWZ 1989, 2; Behn SozVers 1987, 253). Dabei muss die Mitteilung nicht mit der ausdrücklichen Aufforderung verbunden sein, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 4). Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit hierzu deutlich erkennbar ist (Kass. Komm. Krasney, § 24 SGB X Rdnr. 17).
In dem Telefongespräch vom 26.07.1996 war es den Beteiligten klar, dass es um die Höhe der Rente und alle denkbaren Auswirkungen der Änderungen in den Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnissen ging. Der Gesprächspartner auf Seiten der Beklagten hatte alle Möglichkeiten, die Klägerin, - auch zu subjektiven Tatbeständen - zu befragen. Ob eine solche Anhörung immer dem Erfordernis des § 41 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X genügt, braucht hier nicht entschieden zu werden; jedenfalls hatte die Beklagte durch dieses Telefongespräch alle erforderlichen Informationen erhalten, um die Weitergewährung der Zuschüsse zu stoppen und insofern auch eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit, also 5 Monate rückwirkend vorzunehmen. Wenn bei diesem Telefongespräch nicht alle Fragen hinsichtlich der subjektiven Situation der Klägerin erörtert wurden, so ist es ebenso unschädlich, wie wenn entsprechende Fragen in einem schriftlichen Anhörungsschreiben fehlen. Die Klägerin hatte jedenfalls am Telefon die Möglichkeit, auch hierzu vorzutragen.
Da die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X also am 26. Juli 1996 zu laufen begann, konnte weder eine Aufhebung gemäß § 48 SGB X noch eine Rücknahme gem. § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Klägerin auch die rechtswidrig gewährten Zuschüsse in Höhe von 2.499,62 DM zu belassen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.09.1998 und des Teilvergleichs vom 21.12.1998 wird aufgehoben.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Erstattung von 4.690,47 DM, nachdem hinsichtlich eines Betrages von 2.707,36 DM vor dem Sozialgericht (SG) ein Überprüfungsvergleich geschlossen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.1998 wurde ursprünglich ein Betrag in Höhe von 7.397,83 DM zurückgefordert, da die Beklagte für die Zeit vom 01.02.1996 bis 28.02.1998 eine entsprechende Überzahlung errechnet hatte. Die mit demselben Bescheid erfolgte Herabsetzung der Rentenhöhe für die Zukunft wurde schon im Widerspruchsverfahren nicht angegriffen.
Die Klägerin ist die Witwe des am 01.02.1986 verstorbenen Herrn Winfried F ... Ein Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente und Waisenrente sowie Zusatzhinterbliebenenrente wurde ab 01.02.1986 vom FDGB-Kreisvorstand H ... anerkannt. Nach Auflösung der Sozialversicherung der DDR beantragte die Klägerin am 06.01.1992 bei der Beklagten die große Witwenrente, welche ihr auch mit Bescheid vom 24.02.1994 antragsgemäß bewilligt wurde. In diesem Rentenbescheid wurde bereits anzurechnendes Einkommen berücksichtigt. Zugrunde gelegt worden war dabei das Einkommen der Klägerin aus dem Kalenderjahr 1991 als Facharbeiterin für EDV bei der Firma Energiewerke "Sch ... P ..." AG in Höhe von 28.864,40 DM. Die Rentenhöhe betrug ab dem 01.04.1994 1.015,26 DM, der Zahlbetrag lag wegen des Beitragsanteils zur Krankenversicherung bei 951,81 DM. Auf Grund ihres Antrages vom 11.04.1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin anläßlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit Bescheiden vom 30.06.1995 Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. §§ 106, 106a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Bescheide enthielten jeweils die Hinweise, dass der Anspruch auf die Beitragszuschüsse bei Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bzw. bei Eintritt von Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung entfalle. Die Beklagte behalte sich vor, überzahlte Beiträge zurückzufordern, wenn entsprechende Änderungen nicht rechtzeitig angezeigt werden sollten.
Mit Bescheid vom 17.11.1995 wurde der Anspruch auf große Witwenrente neu festgestellt. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden weiterhin bewilligt. Unter Berücksichtigung der Rentenanpassungsbescheide bzw. Neuberechnungsbescheide vom 27.05.1996, 01.08.1996 und vom 27.05.1997 wurden im Zeitraum Februar 1996 bis Februar 1998 folgende Beitragszuschüsse gezahlt:
II/96 - VI/96 5x(74,96 + 5,86) = 404,10 DM VII/96 - VIII/96 2x(89,89 + 11,49) = 202,76 DM IX/96 - VI/97 10x(89,89 + 11,49) = 1.013,80 DM Zwischensumme: 1.620,66 DM.
VII/97 - II/98 8x(97,74 + 12,13) = 878,96 DM Summe: =2.499.62 DM.
Mit Schreiben vom 17.07.1996 hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie "bis heute nur 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt war". Auf telefonische Nachfrage vom 26.07.1996 stellte die Klägerin klar, dass sie ab 18.07.1996 vollzeitbeschäftigt sei. Mit Schreiben vom 13.08.1996 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sich zwischenzeitlich bei ihr Einkommensveränderungen ergeben hätten. Sie übersandte eine Kopie der Bezügemitteilung des Landesamtes für Finanzen, aus welcher sich ein Brutto-Monatsentgelt für den August 1996 in Höhe von 3.555,25 DM ergab. Sie teilte mit, dass für den nächsten Abrechnungsmonat eine nochmalige Änderung des Einkommens zu erwarten sei. Sie bitte um Neuberechnung des Rentenbetrages. Die Beklagte entgegnete darauf mit Schreiben vom 03.09.1996, dass eine Überprüfung des nach § 97 SGB VI anzurechnenden Einkommens erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1995 vorgenommen werde. Ein übersandter Fragebogen über Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit wurde am 22.05.1997 an die Beklagte zurückgesandt, eine Provisionsabrechnung für die Zeit Januar 1996 bis Mai 1996 war beigefügt. Zum 01.07.1997 erhöhte sich der Zahlbetrag der Rente auf 1.536,63 DM.
Eine Einkommensbescheinigung des Landesamtes für Finanzen für das Kalenderjahr 1996 (Brutto-Arbeitsentgelt 32.793,20 DM) veranlasste die Beklagte, eine Rentenneuberechnung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20.01.1998 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Änderung des Versicherungsverhältnisses (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses) sowie das erzielte Erwerbseinkommen eine Neuberechnung der knappschaftlichen Rente ab 01.02.1996 erforderlich mache; es sei mit einer Minderung der Rente zu rechnen. Mit Schreiben vom 31.01.1998 machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass sie bereits im April 1996 und im August 1996 auf geänderte Einkommensverhältnisse hingewiesen habe, sowie auf die Änderung des Versicherungsverhältnisses ab 01.02.1996. Im unmittelbaren Anschluss daran hätten sich jedoch nie Änderungen der Rentenberechnung ergeben. Sie halte wegen des mittlerweile verstrichenen erheblichen Zeitraums eine Rückzahlung für nicht zumutbar.
Mit Datum 16.02.1998 wurde daraufhin von der Beklagten ein Bescheid ausgefertigt "über die Aufhebung des Rentenbescheides vom 17.11.1995 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 10. Buch Sozialgersetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 97 SGB VI wegen Anrechnung von Einkommen auf die Rente wegen Todes, Änderung des Versicherungsverhältnisses in der Krankenversicherung und Rückforderung des überzahlten Betrages nach § 50 Abs. 1 SGB X." Es sei eine Überzahlung in Höhe von 7.397,83 DM eingetreten, weil die Klägerin Erwerbseinkommen sowie die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.02.1996 nicht mitgeteilt habe. Ab dem 01.03.1998 betrage die Rentenhöhe monatlich Netto 1.017,06 DM. In einer Berechnungsanlage vom 30.01.1998 wurde dargelegt, wie sich die monatliche Rente ab dem 01.07.1997 durch das anzurechnende Einkommen mindere (für Zeiten davor wirkte sich die Einkommensanrechnung nicht aus) und im Übrigen aufgelistet, welche Krankenversicherungsbeiträge - rentenmindernd - ab dem Monat Februar 1996 abzuführen gewesen wären:
II/96 - VI/96 5x(74,96 + 5,85) = 404,05 DM VII/96 - VIII/96 2x(89,89 + 11,49) = 202,76 DM IX/96 - I/97 5x(89,89 + 11,49) = 506,90 DM II/97 - VI/97 5x(89,89 + 11,49) = 506,90 DM Zwischensumme: = 1.620,61 DM
VII/97 - IX/97 3x(62,03 + 9,25) = 213,84 DM X/97 - II/98 5x(62,03 + 9,25) = 356,40 DM Zwischensumme: = 570,24 DM Gesamtsumme: = 2.190,85 DM
Neben dieser Summe sei auch noch der Betrag von 2.499,62 DM (zu Unrecht gezahlte Beitragszuschüsse nach §§ 106, 106 a SGB VI) zu erstatten, und außerdem der Betrag von 2.707,36 DM, der aus der Korrektur der Einkommensanrechnung resultiere. Die Gesamtsumme in Höhe von 7.397,83 DM sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Den Widerspruch vom 14.03.1998 begründete die Klägerin damit, dass sie rechtzeitig alle Veränderungen mitgeteilt habe, sie habe am 13.08.1996 die Verdienstbescheinigung für August 1996 übersandt, die Mitgliedschaft in der knappschaflichen Krankenversicherung ab dem 01.02.1996 sei ihr ausgerechnet von der Beklagten selbst mitgeteilt worden; falls es also zu einer Überzahlung gekommen sei, könne man dies nicht ihr vorwerfen, vielmehr habe die Bundesknappschaft aktenkundige Tatsachen nicht ausreichend verarbeitet.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 07.09.1998 unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Klage wurde ausdrücklich nur auf die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit beschränkt. Die Änderung des Zahlbetrages ab dem 01.03.1998 wurde nicht angegriffen. Die Klägerin rügte, dass schon die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 nicht eingehalten worden sei. Die Beklagte habe von den Tatsachen, die eine Änderung der Rentenhöhe erforderlich machten, bereits mit den Schreiben der Klägerin vom August bzw. September 1996 Kenntnis erhalten. Eine Aufhebung im Februar 1998 sei daher verspätet. Die Auffassung, dass erst nach einer Anhörung diese Frist zu laufen beginne, sei in diesem Falle widersinnig, weil die Beklagte die nötigen Informationen ja von der Klägerin selbst erhalten habe, eine Anhörung schon daher überflüssig sei und es auch nicht angehe, dass die Beklagte selbst durch möglicherweise willkürliches Herausschieben einer Anhörung es in der Hand habe, die Frist in Lauf zu setzen. Die Tatsachenänderung hinsichtlich der Versicherungspflicht sei der Beklagten darüber hinaus auch als zuständigem Versicherungsträger positiv bekannt gewesen. Außerdem sei eine Ermessenausübung, in welcher lediglich das Überwiegen des Interesses der Versichertengemeinschaft gegenüber dem des Einzelnen festgestellt werde, fehlerhaft. Die Klägerin müsse beide Halbwaisen unterhalten, welche zzt. studierten bzw. ein freiwilliges soziales Jahr ableisteten. Durch die Belastung mit einer so erheblichen Forderung werde die Fortsetzung bzw. die Aufnahme des Studiums ihrer Kinder erheblich gefährdet.
Die Beklagte erwiderte darauf, dass die Schreiben der Klägerin missverständlich gewesen seien, sie habe z.B. selber am 17.07.1996 mitgeteilt, dass sie nur "teilzeitbeschäftigt" gewesen sei. Die Beklagte habe daher eine Einkommensrechnung noch nicht vornehmen können. Klarheit habe sie erst durch die Arbeitgeberbescheinigung vom 07.07.1997 erhalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.12.1998 haben die Beteiligten einen Teilvergleich folgenden Inhalts geschlossen:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Einkommensanrechnung für das Jahr 1996 zu überprüfen und hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen. 2. Die Klägerin ist mit dieser Verfahrensweise einverstanden. 3. Die Beteiligten sind sich einig, dass hierüber derzeit keine Entscheidung des Gerichts zu treffen ist.
Mit Urteil vom 21.12.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ging dabei davon aus, dass auf Grund des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs lediglich über eine Rückforderung des Betrages von 4.690,47 DM noch zu entscheiden war. Die Erstattungsforderung aus der "korrigierten" Einkommensanrechnung für 1996 in Höhe von 2.707,36 DM sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Ab dem 01.02.1996 sei die Klägerin pflichtversichert gewesen. Sie habe folglich keinen Anspruch mehr gemäß §§ 106, 106a SGB VI auf Zuschüsse zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung gehabt. Die Beklagte habe deswegen den Bewilligungsbescheid vom 17.11.1995 mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufheben dürfen, denn die Klägerin habe auf Grund der Hinweise in den Bescheiden vom 30.06.1995 gewusst, dass die Beitragszuschüsse zur Pflege- und Krankenversicherung mit Eintritt der Versicherungspflicht entfallen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Es läge zwar - auch auf Grund des Behördenfehlers - ein atypischer Fall vor; die deshalb erforderlichen Ermessenerwägungen der Beklagten seien aber von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe erst mit der Anhörung im Januar 1998 zu laufen begonnen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich die Beklagte hinsichtlich der Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auf die unterbliebene Anhörung berufe, wenn sie es selber in der Hand habe, die Frist in Lauf zu setzen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht positiv gewusst, dass die Zuschüsse mit dem Eintritt der Versicherungspflicht entfallen. Sie habe sich im Übrigen in der Zeit von Mitte 1995 bis Mitte 1997 in einer sehr schwierigen persönlichen Situation befunden. Sie habe in dieser Zeit mit der Sicherung ihrer eigenen Existenz und der ihrer Kinder zu kämpfen gehabt, die sich im übrigen gerade in entscheidenden Ausbidlungsphasen befunden hätten. Sie habe nicht ständig an einen Hinweis aus einem der vielzähligen Bescheide denken können. Im August 1995 habe sie aus Hoyerswerda nach Dresen umziehen müssen, um weiterhin einer Tätigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und des ihrer Kinder nachgehen zu können. Im Laufe des Jahres 1996 sei sie dann schwer erkrankt. Im März 1997 habe sie sich einer komplizierten Operation unterziehen müssen. In der Mitte des Monats September sei sie durch ein Schreiben der Beklagten, in dem es hieß, dass eine erneute Berechnung der Witwenrente nicht vorzunehmen sei, darin bestätigt worden, dass die - mitgeteilten - Änderungen in den Einkommensverhältsnissen keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe hatten. Sie habe sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rente eine Küche gekauft, dies hätte sie nicht getan, wenn sie gewusst hätte, dass ihr nur eine geringere Rente zur Verfügung stehen würde. Die alte Küche sei noch gebrauchsfähig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 21.12.1998 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 16.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.1998 aufzuheben, soweit damit - die Erstattung von Zuschüssen zur Kran ken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.499,62 DM geltend gemacht wird und - die Nachforderung von abzuführenden Bei trägen zur Kranken- und Pflegeversiche rung für die Monate Februar 1996 bis Februar 1998 in Höhe von 2.190,85 DM geltend gemacht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie verweist auf die Urteilsgründe erster Instanz.
Entscheidungsgründe:
Dem Gericht liegen neben den Gerichtsakten beider Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten vor.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet. Weder ist der Betrag von 2.499,62 DM, also die von Februar 1996 bis Februar 1998 zu Unrecht gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, zu erstatten noch konnte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Erstattungsbescheid nachfordern.
Mit dem Sozialgericht und allen Beteiligten ist davon auszugehen, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1998 geschlossene Teilvergleich sich tatsächlich auf die Summe von 2.707,36 DM bezieht, also auf die Summe, die sich nach der Erklärung der Beklagten vom 29.04.1998 auf die Korrektur der Einkommensanrechnung bezieht. Zwar ist in dem Teilvergleich von der " Einkommensanrechnung für das Jahr 1996" die Rede und in den relevanten Monaten Februar 1996 bis Dezember 1996 hat in dem angefochtenen Bescheid bzw. der dazu anliegenden Berechnung vom 30.01.1998 keine Änderung gegenüber dem Bescheid vom 01.08.1996 stattgefunden. Von Februar bis Juni 1996 betrug das anzurechnende Einkommen in beiden Bescheiden unverändert DM 164,30 monatlich, für die Zeit ab dem 01.07.1996 bis zum Dezember 1996 wirkte sich das Einkommen auf die Rentenhöhe überhaupt nicht aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nennung des Kalenderjahres 1996 sich nicht auf den Rentenbezugszeitraum sondern auf das nach § 18b Abs. 2 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) maßgebliche Einkommen des Vorjahres bezieht. Richtigerweise wäre daher statt "Einkommensanrechnung für das Jahr 1996" wie folgt zu formulieren gewesen: "Einkommensanrechnung aus dem Jahre 1996". Es ist auch davon auszugehen, dass durch diesen Teilvergleich der Rechtsstreit insoweit erledigt wurde. Bei der Auslegung des Vergleiches sind nämlich alle Umstände zu berücksichtigen und dabei insbesondere auch der, dass das Verfahren im selben Termin durch Endurteil abgeschlossen wurde. Die Formulierung in Ziff. 3 des Vergleiches "(die Beteiligten sind sich einig, dass hierüber derzeit keine Entscheidung des Gerichts zu treffen ist)", ist nicht so zu verstehen, dass der Streit um den Betrag von DM 2.707,36 weiter anhängig bleibt. Dies widerspräche nämlich nicht nur dem anschließenden Verhalten des Gerichts, sondern auch der Formulierung aus Ziff. 1 des Teilvergleiches, wonach die Beklagte sich verpflichtet, einen "rechtsbehelfsfähigen Bescheid" zu erlassen. Dies wäre widersinnig, falls beabsichtigt gewesen wäre, den Teilbetrag anhängig zu lassen; der dann zugesagte Bescheid nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wäre eben gerade nicht "rechtsbehelfsfähig". Mit der Formulierung an Ziff. 3 des Teilvergleiches ("derzeit)" wurde also nur der Erwartung Ausdruck gegeben, dass es hinsichtlich des ausgeklammerten Betrages von 2.707,36 DM abermals zu einem Rechtsstreit kommt.
Das SG hat, wie auf Seite 14 der Entscheidungsgründe zu lesen ist, über den Betrag von 4.690,47 DM entschieden. Dass es zur Begründung lediglich Ausführungen zu den gezahlten Zuschüssen macht und die Versicherungspflicht nur insofern ins Spiel bringt, als dadurch der Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 106 und § 106a SGB VI entfällt, ist unschädlich.
In der Sache ist allerdings folgende Korrektur vorzunehmen: Ein Anspruch, nicht abgeführte Beiträge im Wege der Erstattung zu saldieren, besteht aus mehreren Gründen nicht. Wenn für den Rentner Versicherungspflicht in der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung besteht, so hat der Rentenversicherungsträger nach § 255 SGB V gegenüber dem Träger der Krankenversicherung die Pflicht und gegenüber dem Rentner den Anspruch, den vom Rentner selbst zu tragenden Anteil einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Dies heisst aber nicht, dass eine unterbliebene Einbehaltung den entsprechenden Bewilligungsbescheid rechtswidrig machen würde. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X sind dann also nicht gegeben. Richtigerweise wird auch im Rentenbewilligungsbescheid zwischen der "Höhe der Rente" und dem "Zahlbetrag" unerschieden. Um die Einbehaltung wirksam werden zu lassen bedarf es des konstitutiven Aktes der Aufrechung nach § 51 SGB I, ein Verwaltungsakt, der in der Regel zusammen mit dem Rentenbescheid erlassen wird. Ist die Aufrechnung unterblieben, so bleibt dem Rentenversicherungsträger nur der Weg nach § 255 Abs. 2 SGB V, es kann in der Gemäßheit des § 51 Abs. 2 SGB I einbehalten werden; für "Aufhebungs"-, "Rücknahme"- oder "Erstattungs"-Bescheide" ist allerdings kein Raum. Entsprechendes gilt gem. § 60 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 252 Satz 2 SGB V, § 28g Satz 1 SGB IV für die Pflegeversicherung.
Selbst bei vorhandener Versicherungspflicht als Rentnerin hätte die Beklagte ihre Forderung also nicht ohne den konstitutiven Akt der Aufrechnung, der auch im Bescheid vom 16.02.1998 nicht erfolgt ist, geltend machen können.
Darüber hinaus bestand auch wegen der Pflichtversicherung ab 01.02.1996 gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V keine zusätzliche Versicherungspflicht als Rentnerin gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 11 SGB V. Die Versicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten geht insoweit vor (§ 5 Abs. 8 SGB V).
Hinsichtlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ist der Beklagten sicherlich insofern beizupflichten, als mindestens grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn solche Zuschüsse entgegengenommen werden, obwohl selbst keine Beiträge mehr gezahlt werden, wofür die Zuschüsse ja gedacht sind. In diesem Zusammenhang kann es dann auch nicht mehr darauf ankommen, wie deutlich die entsprechenden Hinweise gehalten waren und welchen subjektiven Belastungen die Klägerin ausgesetzt war. Es muss jedem einleuchten, dass ein Anspruch auf Zuschüsse für ganz bestimmte Belastungen dann nicht mehr bestehen kann, wenn diese Belastungen weggefallen sind. Die Bewilligung der Zuschüsse ab dem 01.07.1996 beruhte auf den Bescheiden vom 27.05.1996 und 01.08.1996, auf Bescheiden also, die anfänglich rechtswidrig waren. In Bezug auf den Zeitraum ab Juli 1996 findet also § 45 Abs. 4 SGB X direkt Anwendung, für die Zeit davor über die Verweisungsvorschrift des § 48 Abs. 4 SGB X. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eine rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zulässig, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) beginnt diese Jahresfrist in der Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten (BSGE 77, 295, 301 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27, vgl. Kass. Komm. - Steinwedel, § 45 SGB X Rdnr. 27).
Am 26.07.1996 wurde die Klägerin angehört. Ausweislich einer Besprechungsnotiz vom selben Datum hat nämlich eine telefonische Besprechung mit der Klägerin stattgefunden, in welcher diese mitteilte, dass sie von Februar 1995 bis August 1996 nebenberuflich selbständig tätig gewesen sei, ab Juni 1995 auch parallel zur 50%igen Beschäftigung im öffentlichen Dienst; in dieser Zeit habe sie Einkünfte aus der selbständigen Beschäftigung von ca. 100 DM im Monat gehabt. Die Klägerin teilte am Telefon auch mit, dass sie seit dem 18.07.1996 vollzeitbeschäftigt sei. Die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung kann auch mündlich erfolgen (vgl. BSG, Urt. v. 31.03.1982 - 4 RJ 21/81; LSG Nordrhein-Westfalen NVWZ 1989, 2; Behn SozVers 1987, 253). Dabei muss die Mitteilung nicht mit der ausdrücklichen Aufforderung verbunden sein, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 4). Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit hierzu deutlich erkennbar ist (Kass. Komm. Krasney, § 24 SGB X Rdnr. 17).
In dem Telefongespräch vom 26.07.1996 war es den Beteiligten klar, dass es um die Höhe der Rente und alle denkbaren Auswirkungen der Änderungen in den Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnissen ging. Der Gesprächspartner auf Seiten der Beklagten hatte alle Möglichkeiten, die Klägerin, - auch zu subjektiven Tatbeständen - zu befragen. Ob eine solche Anhörung immer dem Erfordernis des § 41 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X genügt, braucht hier nicht entschieden zu werden; jedenfalls hatte die Beklagte durch dieses Telefongespräch alle erforderlichen Informationen erhalten, um die Weitergewährung der Zuschüsse zu stoppen und insofern auch eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit, also 5 Monate rückwirkend vorzunehmen. Wenn bei diesem Telefongespräch nicht alle Fragen hinsichtlich der subjektiven Situation der Klägerin erörtert wurden, so ist es ebenso unschädlich, wie wenn entsprechende Fragen in einem schriftlichen Anhörungsschreiben fehlen. Die Klägerin hatte jedenfalls am Telefon die Möglichkeit, auch hierzu vorzutragen.
Da die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X also am 26. Juli 1996 zu laufen begann, konnte weder eine Aufhebung gemäß § 48 SGB X noch eine Rücknahme gem. § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Klägerin auch die rechtswidrig gewährten Zuschüsse in Höhe von 2.499,62 DM zu belassen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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