L 6 KN 31/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 KN 476/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 31/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.01.2000 wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revisionen werden nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, inwiefern die Beklagte verpflichtet ist, von der staatlichen Versicherung der DDR gebildete Rückstellungen in Höhe fiktiver FZR-Beiträge als gezahlte FZR-Beiträge im Sinne des § 256 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu behandeln. Der Kläger zu 1., gelernter Tischler, erlernte zusätzlich den Beruf des Hauers, in dem er bei der SDAG Wismut dann ab November 1956 tätig war. Wegen einer Berufskrankheit der Listennummer 54 BKVO-DDR musste er den Hauerberuf zum 01.09.1979 aufgeben. Anschließend war er beim Bergbaubetrieb 09 der SDAG Wismut als Sprengbevollmächtigter tätig. Die Differenz zum Hauerlohn wurde ihm von der staatlichen Versicherung der DDR, bei der sein Beschäftigungsbetrieb versichert war, in Form einer Geldrente ersetzt. Diese bestand im Wesentlichen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem um die FZR-Beiträge geminderten Entgelt aus der Hauertätigkeit und dem aktuellen Entgelt. Zum 31.12.1987 wurde die Rente eingestellt, da man davon ausging, dass der Kläger ab dem 01.01.1988 - im Alter von über 55 Jahren - die Hauertätigkeit ohnehin - unabhängig von der Berufskrankheit - nicht mehr hätte ausüben können.

Mit Bescheid vom 12.03.1993 wertete die Beklagte die Bergmannsvollrente, die der Kläger zu 1. seit dem 01.10.1982 von der Sozialversicherung der DDR auf Grund von 25-jähriger bergmännischer Versicherung, 15-jähriger Untertagetätigkeit und Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 37 Renten-VO DDR) erhielt, um. Der Rentenzahlbetrag von 1.095,72 DM ab 01.05.1993 enthielt einen Auffüllbetrag. Anlässlich der Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte der Kläger zu 1. bei der Beklagten am 27.10.1992 Altersrente. Mit Bescheid vom 09.08.1994 wurde diesem Antrag stattgegeben. In dem Versicherungsverlauf waren die Beiträge zur Zusatzrentenversicherung gemäß Sozialversicherungsausweis eingearbeitet, nicht jedoch ein fiktiver FZR-Anteil für die Zeit der Schadensersatzrentenzahlung durch die staatliche Versicherung der DDR. Die Beklagte ermittelte 190 Beitragsmonate zur FZR ab dem 01.03.1974, darunter auch die Zeit vom 01.09.1979 bis zum 31.12.1987. In dieser Zeit hatte der Kläger nämlich aus seinem Einkommen als Sprengmeister ebenfalls Beiträge zur FZR-Versicherung geleistet.

Mit Schreiben vom 13.05.1998 beantragte der Kläger zu 1. die Überprüfung des Rentenbescheides vom 09.08.1994 gem. § 44 SGB X, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der FZR-Beitragsanteil, den die staatliche Versicherung ihm geschuldet habe, bei der Rente noch berücksichtigt werden müsse. Es handele sich dabei um die einbehaltenen Beiträge von monatlich

35,00 M 01.09.1979 - 31.12.1982 22,00 M 01.01.1983 - 01.04.1985 21,00 M 01.05.1985 - 30.09.1986 17,00 M 01.10.1986 - 31.12.1987

Gegen den Bescheid vom 19.05.1998 der Beklagten, mit welchem diese den Rentenbescheid vom 09.08.1994 als ihrer Auffassung nach rechtmäßig bestätigte, ging der Kläger zu 1. in Widerspruch. Wenn diese Beiträge berücksichtigt worden wären, hätte seine Rente im Jahre 1992 statt 2.074,70 DM 2.162,32 DM betragen. Im Jahre 1996 hätte die Differenz der monatlichen Rente (3.067,88 DM - 2.943,55 DM) = 124,33 DM betragen.

Mit Bescheid vom 14.10.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe sich bereit erklärt, um den Kläger zu 1. bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Deutsche Versicherungs AG (Allianz Versicherung) behilflich zu sein, eine fiktive Vergleichsberechnung zur Ermittlung des genauen Rentenschadens vorzunehmen. Wenn nunmehr nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 14.12.1995, Az.: VIII AZR 878/94) Ansprüche aus dem Arbeitsgesetzbuch der DDR gegen den Betrieb bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht mehr gegeben seien, folge daraus nicht, dass die Beklagte den Rentenschaden zu ersetzen habe. Die Beklagte habe die Rente korrekt nach den im Sozialversicherungsausweis bescheinigten Entgelten berechnet. Dafür, weitere - nicht bescheinigte und auch nicht gezahlte - Entgelte zu berücksichtigen, gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Kläger zu 1. könne allerdings bei der zuständigen Berufsgenossenschaft den Antrag auf Berufsschadensausgleich stellen.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 31.05.1999 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zu 1 ... Er trägt vor, dass der Betrag von 2.628,00 M (einbehaltene FZR-Beiträge durch die staatliche Versicherung der DDR) für ihn verloren sei, wenn er nicht bei der Rentenberechtigung mit berücksichtigt werde. Es handele sich um einen Betrag, der ihm zustehe, jedoch wegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht mehr gegen die Allianz Versicherung geltend gemacht werden könne. Diese Beträge seien nach wie vor bei der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung" vorhanden und müssten auch an die Bundesknappschaft weitergeleitet werden. Gegebenenfalls sei die staatliche Versicherung der DDR in Abwicklung beizuladen.

Der Kläger zu 1. beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31.05.1999 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 19.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.1998 zu verurteilen, die vom Kläger im Zeitraum vom 10.09.1979 bis zum 31.12.1987 von der staatlichen Versicherung der DDR gebildeten Rückstellungen für einen späteren Rentenschaden als gezahlte FZR-Beiträge bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Der am 31.08.1941 geborene Kläger zu 2. erlitt am 19.03.1969 einen Arbeitsunfall, dessen gesundheitliche Folgen ihm die weitere Ausübung seines Hauerberufes unmöglich machten. Er wurde deswegen ab dem 01.01.1971 als Dosimetrist bei seinem bisherigen Arbeitgeber - der SDAG Wismut - eingesetzt und erhielt von der Staatlichen Versicherung der DDR als Haftpflichtversicherer der SDAG Wismut Ersatz für den Verdienstausfallschaden in Form einer monatlichen Geldrente von zunächst 781,50 M. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt: Von dem bisherigen Verdienst, den der Kläger zu 2. vor dem Arbeitsunfall als Hauer erzielt hatte, wurde noch der bisher an die FZR geleistete monatliche Beitrag in Höhe von 44,00 M abgesetzt, der verbleibende Nettobetrag über 1.596,00 M wurde dann mit dem aktuellen Einkommen einschließlich der SV-Rente verglichen. Der Unterschiedsbetrag und damit die Schadensersatzrente verringerte sich dann im Laufe der Jahre etwa in dem Maße, in welchem sich der Verdienst als Dosimetrist bzw. Arbeiter für technische Arbeitshygiene verbesserte. Gegenläufig wurden fiktive Lohnveränderungen aus der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt. Aus seinen aktuellen Verdiensten führte der Kläger regelmäßig bis zur Auflösung der Sozialversicherung der DDR Beiträge zur FZR ab.

Mit Schreiben vom 30.10.1978 bot die Bezirksdirektion Karl-Marx-Stadt der Staatlichen Versicherung dem Kläger zu 2. an, den Ausgleichsanspruch um den Anteil des FZR-Beitrages zu kürzen, den der Kläger als Hauer abgeführt hätte. Dieser Beitrag sollte dann als Rücklage dienen ("verbleibt in unserer Dienststelle") für den späteren Leistungsfall. Wörtlich hieß es dann: Sie erhalten "dafür von zwei Einrichtungen jeweils die Rente aus der FZR." Der Kläger zu 2. ging auf dieses Angebot ein. Eine um 264,30 M gekürzte Ausgleichsrente ergab sich dann allerdings auch wegen anderer Faktoren. Die Summe aller "Einbehaltungen" vom 01.01.1979 bis zum 30.06.1990 machte jedenfalls insgesamt 6.044 M aus.

Mit Bescheid vom 01.12.1991 wertete die Beklagte die Bergmannsvollrente, die der Kläger zu 2. seit dem 01.08.1991 von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung auf Grund von 25-jähriger bergmännischer Versicherung, 15-jähriger Untertagetätigkeit und Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 37 RentenVO DDR) erhielt, um. Mit Bescheid vom 19.05.1993 erfolgte eine weitere Umwertung. Der Rentenzahlbetrag von DM 1.423,50 enthielt einen Auffüllbetrag.

Am 20.03.1996 stellte der Kläger zu 2. einen Kontenklärungsantrag. In der hierauf erstellten Rentenauskunft vom 22.07.1996 sind die im SV-Ausweis bescheinigten FZR-Beiträge berücksichtigt, nicht jedoch weitere fiktive FZR-Beiträge.

Deswegen hat der Kläger zu 2. Feststellungsklage zum SG Chemnitz erhoben. Er hat geltend gemacht, auch die von der Staatlichen Versicherung einbehaltenen Beiträge müssten sich rentensteigernd auswirken. Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 26.01.2000 richtet sich die Berufung.

Der Kläger zu 2. beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.01.2000 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Beklagten erteilte Rentenauskunft vom 19.12.1997 insoweit rechtswidrig ist, als die gezahlten FZR-Beiträge an die Staatliche Versicherung nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden, hilfsweise, den Rechtsnachfolger der Staatlichen Versicherung der DDR (Deutsche Allianz AG) zum Verfahren beizuladen und zur Zahlung von DM 6.044,00 Mark der DDR zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen in den verbundenen Verfahren jeweils sowohl die Gerichtsakten beider Instanzen als auch die Verwaltungsakten der Beklagten vor.

Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Die Klage des Klägers zu 2. ist als Feststellungsklage zulässig ( vgl. BSG, Urteil vom 21.04.1982, - 4 RJ 157/80 - SozR 1500 § 55 Nr. 19). Die Kläger haben gem. § 356 a Abs. 2 Satz 1 2. Hs. SGB VI Anspruch darauf, dass der Verdienst, für den Beiträge zu freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind, bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Wie sich aus Anlage 2 der Rentenauskunft vom 22.07.1996 ergibt, wurde insbesondere auch der Verdienst, für welchen der Kläger zu 2. in der Zeit von 1969 bis 1990 in seiner Tätigkeit als Dosimetrist bzw. Arbeiter für technische Arbeitshygiene Beiträge zur FZR gezahlt hat, bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Die entsprechenden Werte wurden aus dem Sozialversicherungsausweis korrekt übertragen.

Entsprechendes gilt für den Kläger zu 1. Wie sich aus Anlage II des Rentenbescheides vom 09.08.1994 ergibt, wurde insbesondere auch der Verdienst, für welchen der Kläger in der Zeit von 1979 bis 1988 in seiner Tätigkeit als Sprengmeister Beiträge zur FZR gezahlt hat, bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Auch hier wurden die entsprechenden Werte aus dem Sozialversicherungsausweis korrekt übertragen.

Einen Anspruch darauf, dass weitere - nicht gezahlte - FZR-Beiträge berücksichtigt werden, haben die Kläger nicht. Die Bescheinigung der Deutschen Versicherungs-AG vom 18.01.1994 wurde von dem Kläger zu 1. falsch interpretiert. Es handelt sich hierbei nicht um Rückstellungen und schon gar nicht um tatsächlich geleistete FZR-Beiträge, sondern um die Beträge, die der Kläger zu 1. voraussichtlich in seiner Tätigkeit als Hauer - ohne die Berufskrankheit - weiterhin zur FZR-Versicherung abgeführt hätte. Die Ermittlung dieser Beträge diente - wie sich aus den jeweils aktuellen Bescheinigungen der Jahre 1981 bis 1987 ergibt - der Ermittlung des konkreten Verdienstausfallschadens: von dem Nettoeinkommen waren außerdem noch die Beträge abzuziehen, die der Kläger zur FZR geleistet hätte; erst der Unterschiedsbetrag zwischen diesem bereinigten Nettoeinkommen und dem aktuellen Nettoeinkommen machte den Verdienstausfallschaden aus.

Dies hängt mit den Eigenarten des DDR-Arbeitsrechtes zusammen. Wenn ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vorlag, so bestand gem. § 98 des Gesetzbuches der Arbeit der DDR (GBA) vom 12.04.1961 (GBl. DDR I S. 27) und später nach den §§ 267 bis 269 des am 01.01.1978 in Kraft getretenen Arbeitsgesetzbuchs der DDR (AGB-DDR) vom 16.06.1977 (GBl. DDR I S. 185) ein Anspruch gegenüber dem Betrieb, den daraus entstanden Schaden auszugleichen. Dieser Anspruch betraf nicht nur die Zeit des Erwerbslebens, sondern umfasste auch den Ausgleich für Minderungen der Rentenansprüche, die infolge des entschädigungspflichtigen Unfalles entstanden waren. Es handelte sich dabei um einen schadensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Betrieb bzw. der für diesen eintretenden staatlichen Versicherung. Zum auszugleichenden Rentenschaden (§ 68 Abs. 1 Buchst. a AGB-DDR: Minderung des Rentenanspruchs) gehörte auch eine eventuelle Minderung der Rente, soweit sie die FZR betraf. Nun war es aber nach den entsprechenden FZR-Verordnungen (Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.1971, [GBl. DDR I 121], 3. VO dazu vom 29.07.1976 [GBl. DDR I 393]) nicht möglich, einen Verdienst zu versichern, der gar nicht erzielt wird. Also konnte der Rentenschaden erst dann ausgeglichen werden, wenn er auch auftrat; der schadensersatzpflichtige Betrieb bzw. dessen Haftpflichtversicherung (Staatliche Versicherung der DDR) konnte sich nicht dadurch selbst rückversichern, dass er bzw. sie für den Werktätigen Beiträge zur FZR geleistet hätte. In der entsprechenden Literatur heißt es dazu (Kurtz u.a., Arbeitsrecht, Lehrbuch, Berlin 1983, S. 371), dass ein Schaden in Form geminderter Rentenansprüche erst dann eintreten kann, wenn überhaupt die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben sind. Dabei entsteht der Schadensersatzanspruch dann, wenn die Summe aller Renten niedriger ist als die Renten, die ohne den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit gezahlt worden wären. Diese Differenz hat der Betrieb durch monatliche Schadensersatzleistungen (Geldrente) auszugleichen. Es war daher systemgerecht, als Vergleichsgrundlage das um die FZR-Beiträge bereinigte Hauereinkommen zu Grunde zu legen. Da der Betrieb bzw. dessen Versicherung ohnehin für den Rentenschaden aufzukommen hatte, bestand kein Grund, den Klägern diese Beträge gewissermaßen zur freien Verfügung zu überlassen; dies hätte nicht dem tatsächlichen Verdienstausfallschaden entsprochen.

Es mag sein, dass - sieht man einmal von der Unvergleichbarkeit der Wirtschafts- und Währungsverhältnisse vor und nach dem 03.10.1990 ab - ein Restschaden unkompensiert bleibt. Dieser Schaden besteht allerdings nicht in der Differenz zwischen der tatsächlichen und der von der Beklagten im Falle des Klägers zu 1. errechneten fiktiven Rentenhöhe, da diese Berechnung ja nicht nur Differenz zwischen den als Sprengbevollmächtigter gezahlten FZR-Beiträgen und den FZR-Beiträgen, die als Hauer weiterhin gezahlt worden wären, zur Grundlage hat, sondern die vollen FZR-Beiträge aus dem Hauergehalt irrtümlich zusätzlich zu den schon vorhandenen dazugeschlagen hat. So ergäbe sich freilich eine merklich höhere Rente. Der tatsächliche Rentenschaden dürfte deutlich geringer sein.

Systemgerecht kann allerdings dieser Schaden allenfalls über die gesetzliche Unfallversicherung kompensiert werden. Eine Kompensierung durch die gesetzliche Rentenversicherung bzw. Sozialpflichtversicherung sah weder das Recht der DDR noch das RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) noch das SGB VI vor (vgl. hierzu auch die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 12.05.1999 - L 6 KN 3/98 - Breith. 2000, 308, 310).

Das Schreiben der Bezirksdirektion Karl-Marx-Stadt der Staatlichen Versicherung der DDR vom 30.10.1978, auf welches sich der Kläger zu 2. beruft, ist im mehrfacher Hinsicht missverständlich. In der Tat ist dort die Rede davon, dass auch die FZR-Beiträge aus dem fiktiven Hauerlohn "abzuführen" seien; hierdurch entsteht der Eindruck, die Staatliche Versicherung habe ihrerseits den Kläger zu 2. in der FZR zu versichern. Dass dies jedoch - wie oben ausgeführt - nicht möglich war, ergibt sich dann im weiteren Verlauf des Schreibens, wo es heißt, der Kläger zu 2. erhalte im Leistungsfall von zwei Einrichtungen jeweils die Rente aus der FZR. Gemeint ist, dass im Leistungsfall die Staatliche Versicherung den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen FZR-Rente - Beiträge aus dem Hauerlohn bis 1970, Beiträge aus dem Lohn als Dosimetrist ab 1971 - und der FZR-Rente in der Höhe, wie sie vermutlich ohne den Arbeitsunfall ausgefallen wäre - Beiträge aus dem Hauerlohn auch ab 1971 - in Form einer monatlichen Geldrente ersetzen wird. Indem sie also die fiktiven FZR-Beiträge - schadensersatzrechtlich korrekt - von dem Brutto-Hauerlohn einbehielt, übernahm sie teilweise die Funktion der FZR; versicherungswirtschaftlich bildete die Staatliche Versicherung Rückstellungen für einen - später zu erwartenden - Leistungsfall.

Eine Beiladung des Rechtsnachfolgers der Staatlichen Versicherung der DDR kommt allerdings nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um einen Sozialversicherungsträger handelt und die angestrebte Verurteilung zur Leistung vor den Sozialgerichten ohnehin nicht ergehen könnte. Der Fall einer notwendigen Beiladung ist nicht gegeben.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Feststellungsklage des Klägers zu 2. und die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers zu 1. abgewiesen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind in beiden Klagen nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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