L 6 KN 32/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 KN 497/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 32/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die rentenrechtliche Bewertung der Zeiten vom 01.01.1947 bis August 1948 sowie vom 01.04.1980 bis zum 31.12.1989.

Der am ... in ..., Kreis .../Ostpreußen, geborene Kläger arbeitete von August 1945 bis August 1948 in Ostpreußen auf von der sowjetischen Armee verwalteten Sowchosen in ... und ... Das kaliningrader Gebiet war Sperrgebiet und konnte nicht verlassen werden. Es handelte sich nicht um Zwangsarbeit; allerdings war die Arbeit - auch für den noch jugendlichen Kläger - die einzige Möglichkeit zu überleben. Die Arbeit wurde mit landwirtschaftlichen Produkten entlohnt, die kaum zum Überleben reichten. Im September 1948 bestand dann die Möglichkeit, nach Thüringen überzusiedeln, die von dem Kläger und seiner Familie auch wahrgenommen wurde. Dort war er zunächst in ... als Lehrhauer tätig und fand zum Mai 1950 bei der Wismut SAG eine Anstellung als Geophysiker. Diesem Betrieb blieb er zeit seines Berufslebens zugehörig, bergbaulich versichert war er von Mai 1950 bis Februar 1954 sowie von Februar 1955 bis Dezember 1955, also für insgesamt 57 Monate. In den Zeiten der Zugehörigkeit zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten war er als FDJ-Instrukteur, -Sekretär und als stellvertretender Abteilungsleiter der Gebietsleitung Wismut eingesetzt; nach einem kurzen Studium beim Zentralrat der FDJ in ... übernahm er den Abteilungsleiterposten. Ab dem 01.03.1963 war er 1. Sekretär der Stadtleitung ..., später dann Instrukteur bei dem Zentralvorstand der IG Wismut. Von 1968 bis 1971 studierte er bei der FDGB-Hochschule in ... und qualifizierte sich zum Gesellschaftswissenschaftler. Als solcher nahm er zunächst die Funktion des Vorsitzenden des Jugendausschusses bzw. als Sekretär für Jugend und Sport wahr, vom 01.04.1980 bis zum 31.12.1989 war er BGL-Vorsitzender bei der Wismut Generaldirektion. Eine Bescheinigung der Wismut GmbH vom 04.08.1995 bestätigt, dass Arbeiter und Angestellte der SDAG Wismut und ihrer Generaldirektion nach der SVO der DDR bergbaulich versichert gewesen seien. Irrtümliche Angaben im Sozialversicherungsausweis seien daher zu ändern.

Der Kläger ist anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - (Bescheinigung der Stadtverwaltung ... vom 26.01.1993). Ab dem 01.01.1991 erhielt der Kläger - nach einer Übergangszeit mit Kurzarbeit 0 Stunden - Altersübergangsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit.

Auf seinen Rentenantrag vom 06.05.1992 bewilligte die Beklagte, nachdem sie zunächst Vorschüsse bewilligt hatte mit vorläufigem Rentenbescheid vom 03.02.1994 dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.1992. Ein dagegen erhobener Widerspruch wurde zurückgewiesen. Ein weiterer Rechtsbehelf wurde nicht ergriffen.

Mit Bescheid vom 16.09.1995 stellte die Beklagte den aktuellen Rentenzahlbetrag ab 01.11.1995 mit 2.013,29 DM fest. Dieser Bescheid wurde mit weiterem Bescheid vom 04.07.1996 ohne weitere Änderungen für endgültig erklärt; die Feststellungen hätten ergeben, dass in der Zeit vom 01.04.1980 bis 31.12.1989 keine Beiträge zur bergbaulichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und wies darauf hin, dass er auch in seiner Tätigkeit als BGL-Vorsitzender Betriebsangehöriger der SDAG Wismut gewesen sei. Schließlich habe er auch von der SDAG Wismut eine Treueprämie in Höhe von 20 % erhalten, eine solche Treueprämie sei nur an Beschäftigte der SDAG Wismut ausgezahlt worden. Er könne nicht erklären, warum die Eintragung im Sozialversicherungsausweis dem nicht entspreche. Damals habe allerdings für ihn die Höhe der Rente aus der Pflichtversicherung nicht eine so gravierende Bedeutung gehabt, da ihm wegen der Zugehörigkeit zur Altersversorgung des FDGB ohnehin 90 % seines letzten Verdienstes zugesichert gewesen seien, eine niedrigere Rente hätte eine höhere Zusatzversorgung und eine höhere Rente eine niedrigere Zusatzversorgung bewirkt; beides zusammen hätte aber immer 90 % seines letzten Verdienstes betragen. Im Übrigen wende er sich auch gegen die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 01.01.1947 bis August 1948.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.11.1996 als unbegründet zurückgewiesen: Für den Zeitraum von Januar 1947 bis August 1948 habe Versicherungsfreiheit bestanden, er könne deswegen nicht als Versicherungszeit berücksichtigt werden, hinsichtlich des Zeitraumes von April 1980 bis Dezember 1989 sei die Beklagte an die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis nach § 248 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gebunden.

Nach Klageerhebung zum Sozialgericht (SG) Chemnitz stellte die Beklagte die Rente mit Bescheiden vom 04.07.1997 und 07.07.1997 abermals neu fest und stellte damit den Kläger in weiteren Punkten, die Anlass für Widerspruch und Klage gewesen waren, klaglos. Wegen der Zeiträume Januar 1947 bis August 1948 und April 1980 bis Dezember 1989 blieb die Beklagte allerdings bei ihrem bisherigen Standpunkt und wurde darin auch vom SG bestätigt, welches die Klage mit Urteil vom 31.05.1999 abwies. Für die Anerkennung einer Ersatzzeit sei es erforderlich, dass der Kläger "gefangenschaftsmäßig" festgehalten worden sei, anderenfalls könne jeder, der Ostpreußen auf Grund der Kriegsfolgen nicht habe verlassen können, eine entsprechende rentenrechtliche Ersatzzeit geltend machen. Hinsichtlich der Zeit als BGL-Vorsitzender seien die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis maßgebend.

Hiergegen richtet sich die Berufung. Seine Tätigkeit als BGL-Vorsitzender sei eine Wahlfunktion und daher bergbaulich versichert gewesen. Im Übrigen sei er mit der Personalnummer 701232-7 immer Betriebsangehöriger der SDAG Wismut gewesen. Dass alle BGL-Vorsitzenden der SDAG Wismut Betriebsangehörige gewesen seien, könne neben Herrn H ... (der eine schriftliche Erklärung vorgelegt hat) auch durch weitere Zeugen bestätigt werden. Auch für die Verhältnisse in Ostpreußen in den ersten Jahren der russischen Besatzung wird Beweis angeboten.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31.05.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.09.1995 in der Fassung der Bescheide vom 03.07.1996 (22.11.1996 Widerspruchsbescheid), 04.07.1997 und 07.07.1997 zu verurteilen, die Zeit vom 01.01.1947 bis August 1948 als Ersatzzeit und die Zeit vom 01.04.1980 bis 31.12.1989 als knappschaftliche Rentenversicherungszeit zu bewerten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die bergbauliche Versicherung eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs wäre dann durchzuführen gewesen, wenn er vor seiner Funktionärstätigkeit fünf Jahre lang bergbaulich versichert gewesen sei. Der Kläger könne insofern allerdings nur eine Vorversicherungszeit von 57 Kalendermonaten mit bergbaulichen Zeiten belegen. Die Treueprämie sowie die Personalnummer bei der SDAG Wismut hänge damit zusammen, dass der Kläger ab dem 01.01.1990 wieder als Sachgebietsleiter unmittelbar bei der SDAG Wismut beschäftigt gewesen sei (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit 30 Monate bergbauliche Versicherung).

Dem Senat liegen außer den Gerichtsakten beider Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das SG eine Versicherung des Klägers in der knappschaftlichen Rentenversicherung zur Zeit seiner Tätigkeit als BGL-Vorsitzender verneint. Gemäß § 248 Abs. 4 SGB VI werden die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Es handelt sich hierbei um eine rein formale Regel (vgl. hierzu auch Busch, Die Bedeutung der bergbaulichen Versicherung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach der Vereinigung beider deutscher Staaten und ihre wesentlichen Rechtsquellen, Kompass 1993, S. 367, 368). Selbst wenn irrtümlich eine Beitragszahlung unterblieben wäre, obwohl der Kläger bergbaulich zu versichern gewesen wäre, könnte er deswegen nicht verlangen, nachträglich als bergbaulich versichert behandelt zu werden. Zwar ist der Beweis der Falschbeurkundung zulässig, diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht angetreten. Er hat Zeugenbeweis dafür angeboten, dass er bergbaulich zu versichern gewesen wäre; nicht jedoch dafür, dass tatsächlich auch Beiträge abgeführt worden sind. Nach Überzeugung des Senats sind aber auch die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis schon deswegen richtig, weil der Kläger in dieser Zeit nicht bergbaulich zu versichern war. Eine entsprechend intensive Bindung zur SDAG Wismut hat nicht bestanden. Der Kläger war nicht von der Arbeit freigestellter Gewerkschaftsfunktionär, sondern hauptberuflicher Gewerkschaftsfunktionär. Sein Arbeitgeber war der FDGB. Diese Tätigkeit hätte nur dann der bergbaulichen Versicherung zugehört, wenn der Kläger vor seiner Einstellung als Funktionär der Industriegewerkschaft Wismut mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert gewesen wäre; hierauf hat die Beklagte zu Recht unter Hinweis auf die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Bergleute vom 13.07.1956 (GBl. I S. 593) hingewiesen. Beim Kläger sind aber nur 57 Monate mit einer bergbaulichen Versicherung belegt, und zwar die Zeit von Mai 1950 bis Februar 1954 und danach von Februar 1955 bis Dezember 1955. Die Tätigkeit war auch nicht eine "Wahl" im Sinne des § 66 Arbeitsgesetzbuch (AGB) bzw. § 37 Gesetzbuch der Arbeit (GBA) in ein öffentliches Amt (beispielsweise als Richter am Obersten Gericht oder gewählter Staatsfunktionär, vgl. VO über das Verfahren bei der Berufung und Abberufung von Werktätigen vom 15.06.1961, GBl. II S. 235). Im Übrigen könnte dieses - erstmalig im Berufungsverfahren vorgebrachte - Argument schon vom Ansatz her nur dann verfangen, wenn es sich um eine Rente nach Art. 2 § 6 Abs. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) handeln würde. Eine Rente nach den Vorschriften des RÜG hat der Kläger aber nicht beantragt.

Die Zeit der Tätigkeit auf den Sowchosen in Ostpreußen muss dem Kläger nicht als Ersatzzeit zugesprochen werden. Gemäß § 250 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und der Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr während oder nach dem Ende des Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis 30.06.1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist.

Das 14. Lebensjahr hatte der Kläger bereits im Jahr 1946 vollendet. Die beiden Alternativen von § 250 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VI trennen zwischen Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 - für diese gilt das Zeitlimit 30.06.1945 - und Gebieten innerhalb des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 - für diese gilt das Zeitlimit in umgekehrter Richtung. Dass sich aus dem Gesetzestext nicht unmittelbar erschließt, dass mit "Geltungsbereich außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze" durchaus verschiedenerlei gemeint ist, hängt damit zusammen, dass bis zum 30.06.1945 die Reichsversicherungsgesetze im Deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 galten, danach nur noch im Altbundesgebiet. Wer also in den ehemaligen deutschen Ostgebieten - jetzt zählt Ostpreußen - nach dem 30.06.1945 "festgehalten worden" ist, kommt grundsätzlich für einen Anspruch nach § 250 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VI in Betracht.

Der Kläger ist hingegen nicht durch feindliche Maßnahmen in Ostpreußen festgehalten worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in Ostpreußen heimisch war. Die Formulierung "dort festgehalten worden" geht auf Art. 1 § 3 Nr. 8b des Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I, 476) zurück, und bezieht sich auf die Zeit nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges und auf die unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebiete und umfasst neben der Rückkehrverhinderung auch das dort "Festgehaltenwerden". Diese Worte wurden in die Bestimmung eingefügt, um dadurch Personen in die Regelung einzubeziehen, die zum Beispiel vor ihrer Ausweisung in Ostpreußen wohnten (vgl. BT-Drucks. IV/2572 und Ausschussbericht zu BT-Drucks. IV/3233); allerdings war auch schon zuvor durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.06.1965 (SozR Nr. 13 zu § 1251 RVO) entschieden worden, dass auch ein deutscher Staatsangehöriger, der als Kind deutscher Eltern im Ausland geboren war, stets nur im Ausland gelebt hatte, während des Ersten Weltkrieges wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland interniert gewesen und nach Kriegsende 1918 erstmals nach Deutschland gekommen war, durch feindliche Maßnahmen "an der Rückkehr" aus dem Ausland verhindert gewesen ist. Was nach Rechtsprechung und gesetzgeberischer Absicht zu § 51 Abs. 1 Nr. 3 Reichsknappschaftsgesetz - RKG - (entsprechend § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO und § 28 Abs. 1 Nr. 3 Angestellten-Versicherungsgesetz - AVG -) für das Ausland gegolten hat, muss entsprechend auch für Ostpreußen gelten.

Allerdings kann von "feindlichen Maßnahmen" gegen eine in dem entsprechenden Gebiet von Anfang an wohnhafte Person nur unter bestimmten Voraussetzungen gesprochen werden. Nicht alle Maßnahmen eines ehemaligen Feindstaates fallen unter den Begriff der feindlichen Maßnahme. Vielmehr muss es sich dabei um Maßnahmen handeln, die sich allgemein gegen den früheren Kriegsgegner Deutschland richten. Dies wurde von der Rechtsprechung als gegeben angesehen, wenn die Maßnahme hauptsächlich Bevölkerungsteile mit deutscher Volkszugehörigkeit traf oder gerade die Ausreise nach Deutschland verhinderte (BSGE 53, 37, 38 = SozR 2200 § 1251 Nr. 91 m. w. N.). Wurde auf im Ausland wohnende Volksdeutsche ein für die Bewohner allgemein geltendes Ausreiseverbot angewandt, hat die Rechtsprechung dies nicht als feindliche Maßnahme in dem genannten Sinne gewertet (vgl. BSG SozR 2200 § 1251 Nrn. 52 und 58). Vor diesem Hintergrund kann das allgemeine Ausreiseverbot aus dem Kaliningrader Gebiet nur dann als feindliche Maßnahme angesehen werden, wenn die Person, gegen die es angewandt wurde, zuvor dorthin evakuiert worden war (vgl. BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 91). Eine solche Konstellation ist im Falle des Klägers nicht gegeben.

Auch nach § 16 Fremdrentengesetz (FRG) besteht kein Anspruch: Von der Besatzungsmacht erzwungene unentgeltliche Beschäftigung nach dem 08.05.1945 in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten ist zwar im Rahmen des § 16 FRG so zu behandeln, als ob das sonst übliche Entgelt gewährt worden sei. Der Kläger gehört auch als anerkannter Vertriebener im Prinzip zu dem nach § 1 ff. FRG berechtigten Personenkreis, allerdings hatte er im streitigen Zeitraum noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet (vgl. § 16 Abs. 1 FRG, BSGE 25, 217).

Diese Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision (§ 16 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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