Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 KN 526/98 U
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 38/00 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.10.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsstörungen des Klägers als Berufskrankheit der Listen-Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV), nachdem im Termin vor dem Senat die Berufung gegen das eine Berufskrankheit der Listen-Nr. 2106 verneinende Urteil des Sozialgerichts Chemnitz zurückgenommen wurde.
Der Kläger führt verschiedene Erkrankungen auf seine Tätigkeit bei der SDAG Wismut (Bergbaubetrieb Sch ...) vom 19.11.1973 bis zum 13.7.1982 zurück. In dieser Zeit war er als Hauer-Umschüler bzw. Hauer tätig und in dieser Funktion auch Vibrationsbelastungen durch Druckluftwerkzeuge, wie Bohrhammer, Abbauhammer und Druckluftkettensäge ausgesetzt. Die Untertagetätigkeit endete nach einem Betriebsunfall am 13.7.1982; der Kläger war auf den Steiß gestürzt, 2 Jahre später wurde ein linkslateraler Bandscheibenvorfall L4/5 an der Karl-Marx-Universität Leipzig operiert, bei dieser Gelegenheit wurde auch eine Laminektomie durchgeführt, ein Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall jedoch von den ärztlichen Gutachtern verneint. Auch die erstrebte Anerkennung der hiermit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsstörungen als Wirbelsäulen-Berufskrankheit (im Sinne der Nr. 70 BKVO-DDR bzw. der Nr. 2108 der Anlage zur BeKV) scheiterte (Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2.7.2001, S 7 Kn 206/99 U). Dr. H ..., Z ..., zeigte am 6.10.1997 "starke Schmerzen im rechten Schultergelenk bei Zustand nach Impingementsyndrom" als Berufskrankheit der Listen-Nr. 2103 und 2106 an. Anlass war eine stationäre Aufnahme in die orthopädische Klinik des H ...-B ...-Krankenhauses wegen einer Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Schultergelenks nach Sturz gewesen. Dort bestätigte sich nach MRT und Arthroskopie ein Impingementsyndrom des rechten Schultergelenks. Schmerzhaft waren beide Schultergelenke sowie der Schulter-Nacken-Bereich auch noch im März 1998.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten ermittelte aufgrund der beigezogenen Unterlagen und der Angaben des Klägers sowie der SDAG Wismut, dass eine ausreichende Exposition für eine BK Nr. 2103 vorgelegen habe: Der Kläger sei über einen Zeitraum von 8,7 Jahren gegenüber Teilkörperschwingungen mit einer so genannten Beurteilungsschwingstärke von 22,1 Kr exponiert gewesen.
Der beratende Arzt der Beklagten Dr. Oeser verneinte nach dem Studium der vorliegenden Röntgenaufnahmen das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der BK 2103: BK-suspekte degenerative Veränderungen seien nicht auszumachen.
Dr. A ... vom Thüringischen Landesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfahl daraufhin, eine Berufskrankheit der Listennummer 2103 nicht anzuerkennen. Die Exposition habe bereits im Jahre 1982 geendet und eine Entwicklung der Beschwerden ca. 15 Jahre danach sei medizinisch mit dieser Exposition kaum in Zusammenhang zu bringen.
Mit Bescheid vom 15.9.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 ab. Es seien keine berufskrankheitstypischen degenerativen Veränderungen am Ellbogengelenk, am handgelenksnahen Speichengelenk und/oder am Schultereckgelenk nachweisbar. Der Widerspruch vom 25.9.1998 wurde mit Bescheid vom 6.11.1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Klage zum Sozialgericht Chemnitz hat dieses Dr. E ..., Chefarzt am H ... B ... Krankenhaus Z ... mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dr. E ... hat krankhafte Befunde im Sinne einer Berufskrankheit nach der Listen-Nr. 2103 verneint. Bei der Untersuchung seien in Schulter- und Ellbogengelenken nur geringe seitendifferente Funktionseinschränkungen festgestellt worden, die als marginal zu bezeichnen seien und einem altersgerechten Normalbefund entsprächen. Nur am Schultereckgelenk sei die Arthrose links eindeutig stärker als rechts; allerdings entspreche auch hier der Grad der Ausprägung der altersgerechten Veränderung bei einem 55-Jährigen. Die typischen Zeichen einer Arthrosis deformans bzw. einer Osteochondrosis dissecans seien nicht auszumachen. Zackige und spornartige Knochenwucherungen fehlten; ebenso wenig seien Deformierungen an den Gelenkflächen oder Sequestrierungen festzustellen. Mondbein und Kahnbein seien in beiden Handgelenken unauffällig konfiguriert. Auch seien muskulär keine zu Ungunsten von links messbaren Umfangsdifferenzen in den oberen Extremitäten festzustellen. Die gemessenen Werte seien für einen Linkshänder normal.
Das Sozialgericht hat daraufhin mit Urteil vom 23.10.2000 die Klage abgewiesen: Es liege nicht einmal ein Versicherungsfall vor, denn die MdE betrage weniger als 10 %. Das Impingementsyndrom sei kein Vibrationsschaden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers: Das SG habe seine Entscheidung nicht auf das Gutachten Dr. E ... stützen dürfen. Vielmehr wäre es erforderlich, eine Gewebeprobe des linken Schultergelenkes zu entnehmen, da nur durch eine histologische Untersuchung festgestellt werden könne, ob ein normaler Verschleiß oder ein unfallbedingter bzw. überlastungsbedingter vorzeitiger Verschleiß durch die Erschütterung beim Arbeiten mit Pressluftwerkzeugen vorliege.
Ein Entlassungsbericht des Universitätsklinikums L ... vom 7.2.2001 wird beigelegt. Dort wird die Auffassung vertreten, dass ein operierter Labrumschaden chronischer Überlastung bei Überkopfarbeit geschuldet sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.10.2000 - S 7 KN 526/98 U - sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.9.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beim Kläger vorliegenden arthrotischen Veränderungen im Bereich der beiden Schultergelenke als Berufskrankheit Nr. 2103 der Anlage zur BeKV anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.10.2000 zurückzuweisen.
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Chemnitz, S 7 KN 206/99 U, die Verwaltungsakten der Beklagten, Az.: 97.028030/8 und Az.: 97.028032/4, vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Auf das Urteil des Sozialgerichts wird Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.
Zu Recht hat das Sozialgericht die erforderliche Exposition bejaht, zu Recht hat das Sozialgericht auch einen Kausalzusammenhang zwischen dem vermehrten Gelenkverschleiß und der beruflichen Exposition angenommen. Insbesondere die seitendifferent links stärkere Arthrose des Schultereckgelenkes weist bei dem Kläger, welcher Linkshänder ist, auf eine berufliche Verursachung hin. Eine MdE von mindestens 10 v. H. ist damit aber nicht verbunden, wie der Gutachter Dr. E ... zutreffend eingeschätzt hat. Eine MdE von 20 ist etwa vorgesehen bei einer Teilversteifung des Schultergelenkes bei freier Drehbeweglichkeit (vgl. Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Aufl., S. 147). Die Beweglichkeit der Schultergelenke entspricht der Norm. Nach der Neutral-Null-Methode ergaben sich folgende Werte:
Bewegung gemessene Werte Normwert
Abduktion-Adduktion links 180/0/20 180/0/20
Außen-Innenrotation links 40/0/85 40-80/0/95
Anteversion/Retroversion links 150/40/50 150-170/0/40
Eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks wird auch vom Kläger auch nicht geltend gemacht, im Vordergrund standen bei der Begutachtung Schmerzen, die sich auch als Druckschmerzhaftigkeit im Sinne eines Impingementsyndroms bei der Untersuchung herausstellten. Ein Impingementsyndrom war auch der Grund für die ärztliche Anzeige der Berufskrankheit, obwohl ja gerade dieses Krankheitsbild nicht der BK-Nr. 2103 entspricht. Im Übrigen dürfte das Impingementsyndrom, welches von Dr. P ... im Dezember 1998 aufgrund eines MRT als nur niedriggradig bezeichnet wurde, nicht alleine für die Schmerzsymptomatik in der Schulter verantwortlich gewesen sein, vielmehr spricht alles dafür, dass der im Februar 2001 operierte Labrumschaden hieran einen wesentlichen Anteil hatte. Dabei mag es durchaus möglich sein, dass, wie in dem Entlassungsbrief des Universitätsklinikums L ... vom 7.2.2001 vermutet wird, jahrelange Überkopfarbeit an dieser Schädigung wesentlich mitgewirkt hat. Eine entsprechende Berufskrankheit ist allerdings nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt. Deswegen erübrigt sich auch eine histologische Exploration zur Frage der möglicherweise beruflichen Genese dieses Schadens.
Beantragt wurde nur die Anerkennung der arthrotischen Veränderungen im Bereich der beiden Schultergelenke; diese arthrotischen Veränderungen erreichen, wie das Sozialgericht zu Recht mit Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. E ... ausgeführt hat, nicht eine MdE von 10 %; eine im Laufe der Jahre wechselnde Schmerzsymptomatik war nicht Folge der geringgradigen arthrotischen Veränderungen sondern hatte andere Ursachen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsstörungen des Klägers als Berufskrankheit der Listen-Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV), nachdem im Termin vor dem Senat die Berufung gegen das eine Berufskrankheit der Listen-Nr. 2106 verneinende Urteil des Sozialgerichts Chemnitz zurückgenommen wurde.
Der Kläger führt verschiedene Erkrankungen auf seine Tätigkeit bei der SDAG Wismut (Bergbaubetrieb Sch ...) vom 19.11.1973 bis zum 13.7.1982 zurück. In dieser Zeit war er als Hauer-Umschüler bzw. Hauer tätig und in dieser Funktion auch Vibrationsbelastungen durch Druckluftwerkzeuge, wie Bohrhammer, Abbauhammer und Druckluftkettensäge ausgesetzt. Die Untertagetätigkeit endete nach einem Betriebsunfall am 13.7.1982; der Kläger war auf den Steiß gestürzt, 2 Jahre später wurde ein linkslateraler Bandscheibenvorfall L4/5 an der Karl-Marx-Universität Leipzig operiert, bei dieser Gelegenheit wurde auch eine Laminektomie durchgeführt, ein Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall jedoch von den ärztlichen Gutachtern verneint. Auch die erstrebte Anerkennung der hiermit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsstörungen als Wirbelsäulen-Berufskrankheit (im Sinne der Nr. 70 BKVO-DDR bzw. der Nr. 2108 der Anlage zur BeKV) scheiterte (Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2.7.2001, S 7 Kn 206/99 U). Dr. H ..., Z ..., zeigte am 6.10.1997 "starke Schmerzen im rechten Schultergelenk bei Zustand nach Impingementsyndrom" als Berufskrankheit der Listen-Nr. 2103 und 2106 an. Anlass war eine stationäre Aufnahme in die orthopädische Klinik des H ...-B ...-Krankenhauses wegen einer Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Schultergelenks nach Sturz gewesen. Dort bestätigte sich nach MRT und Arthroskopie ein Impingementsyndrom des rechten Schultergelenks. Schmerzhaft waren beide Schultergelenke sowie der Schulter-Nacken-Bereich auch noch im März 1998.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten ermittelte aufgrund der beigezogenen Unterlagen und der Angaben des Klägers sowie der SDAG Wismut, dass eine ausreichende Exposition für eine BK Nr. 2103 vorgelegen habe: Der Kläger sei über einen Zeitraum von 8,7 Jahren gegenüber Teilkörperschwingungen mit einer so genannten Beurteilungsschwingstärke von 22,1 Kr exponiert gewesen.
Der beratende Arzt der Beklagten Dr. Oeser verneinte nach dem Studium der vorliegenden Röntgenaufnahmen das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der BK 2103: BK-suspekte degenerative Veränderungen seien nicht auszumachen.
Dr. A ... vom Thüringischen Landesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfahl daraufhin, eine Berufskrankheit der Listennummer 2103 nicht anzuerkennen. Die Exposition habe bereits im Jahre 1982 geendet und eine Entwicklung der Beschwerden ca. 15 Jahre danach sei medizinisch mit dieser Exposition kaum in Zusammenhang zu bringen.
Mit Bescheid vom 15.9.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 ab. Es seien keine berufskrankheitstypischen degenerativen Veränderungen am Ellbogengelenk, am handgelenksnahen Speichengelenk und/oder am Schultereckgelenk nachweisbar. Der Widerspruch vom 25.9.1998 wurde mit Bescheid vom 6.11.1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Klage zum Sozialgericht Chemnitz hat dieses Dr. E ..., Chefarzt am H ... B ... Krankenhaus Z ... mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dr. E ... hat krankhafte Befunde im Sinne einer Berufskrankheit nach der Listen-Nr. 2103 verneint. Bei der Untersuchung seien in Schulter- und Ellbogengelenken nur geringe seitendifferente Funktionseinschränkungen festgestellt worden, die als marginal zu bezeichnen seien und einem altersgerechten Normalbefund entsprächen. Nur am Schultereckgelenk sei die Arthrose links eindeutig stärker als rechts; allerdings entspreche auch hier der Grad der Ausprägung der altersgerechten Veränderung bei einem 55-Jährigen. Die typischen Zeichen einer Arthrosis deformans bzw. einer Osteochondrosis dissecans seien nicht auszumachen. Zackige und spornartige Knochenwucherungen fehlten; ebenso wenig seien Deformierungen an den Gelenkflächen oder Sequestrierungen festzustellen. Mondbein und Kahnbein seien in beiden Handgelenken unauffällig konfiguriert. Auch seien muskulär keine zu Ungunsten von links messbaren Umfangsdifferenzen in den oberen Extremitäten festzustellen. Die gemessenen Werte seien für einen Linkshänder normal.
Das Sozialgericht hat daraufhin mit Urteil vom 23.10.2000 die Klage abgewiesen: Es liege nicht einmal ein Versicherungsfall vor, denn die MdE betrage weniger als 10 %. Das Impingementsyndrom sei kein Vibrationsschaden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers: Das SG habe seine Entscheidung nicht auf das Gutachten Dr. E ... stützen dürfen. Vielmehr wäre es erforderlich, eine Gewebeprobe des linken Schultergelenkes zu entnehmen, da nur durch eine histologische Untersuchung festgestellt werden könne, ob ein normaler Verschleiß oder ein unfallbedingter bzw. überlastungsbedingter vorzeitiger Verschleiß durch die Erschütterung beim Arbeiten mit Pressluftwerkzeugen vorliege.
Ein Entlassungsbericht des Universitätsklinikums L ... vom 7.2.2001 wird beigelegt. Dort wird die Auffassung vertreten, dass ein operierter Labrumschaden chronischer Überlastung bei Überkopfarbeit geschuldet sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.10.2000 - S 7 KN 526/98 U - sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.9.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beim Kläger vorliegenden arthrotischen Veränderungen im Bereich der beiden Schultergelenke als Berufskrankheit Nr. 2103 der Anlage zur BeKV anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.10.2000 zurückzuweisen.
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Chemnitz, S 7 KN 206/99 U, die Verwaltungsakten der Beklagten, Az.: 97.028030/8 und Az.: 97.028032/4, vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Auf das Urteil des Sozialgerichts wird Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.
Zu Recht hat das Sozialgericht die erforderliche Exposition bejaht, zu Recht hat das Sozialgericht auch einen Kausalzusammenhang zwischen dem vermehrten Gelenkverschleiß und der beruflichen Exposition angenommen. Insbesondere die seitendifferent links stärkere Arthrose des Schultereckgelenkes weist bei dem Kläger, welcher Linkshänder ist, auf eine berufliche Verursachung hin. Eine MdE von mindestens 10 v. H. ist damit aber nicht verbunden, wie der Gutachter Dr. E ... zutreffend eingeschätzt hat. Eine MdE von 20 ist etwa vorgesehen bei einer Teilversteifung des Schultergelenkes bei freier Drehbeweglichkeit (vgl. Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Aufl., S. 147). Die Beweglichkeit der Schultergelenke entspricht der Norm. Nach der Neutral-Null-Methode ergaben sich folgende Werte:
Bewegung gemessene Werte Normwert
Abduktion-Adduktion links 180/0/20 180/0/20
Außen-Innenrotation links 40/0/85 40-80/0/95
Anteversion/Retroversion links 150/40/50 150-170/0/40
Eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks wird auch vom Kläger auch nicht geltend gemacht, im Vordergrund standen bei der Begutachtung Schmerzen, die sich auch als Druckschmerzhaftigkeit im Sinne eines Impingementsyndroms bei der Untersuchung herausstellten. Ein Impingementsyndrom war auch der Grund für die ärztliche Anzeige der Berufskrankheit, obwohl ja gerade dieses Krankheitsbild nicht der BK-Nr. 2103 entspricht. Im Übrigen dürfte das Impingementsyndrom, welches von Dr. P ... im Dezember 1998 aufgrund eines MRT als nur niedriggradig bezeichnet wurde, nicht alleine für die Schmerzsymptomatik in der Schulter verantwortlich gewesen sein, vielmehr spricht alles dafür, dass der im Februar 2001 operierte Labrumschaden hieran einen wesentlichen Anteil hatte. Dabei mag es durchaus möglich sein, dass, wie in dem Entlassungsbrief des Universitätsklinikums L ... vom 7.2.2001 vermutet wird, jahrelange Überkopfarbeit an dieser Schädigung wesentlich mitgewirkt hat. Eine entsprechende Berufskrankheit ist allerdings nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt. Deswegen erübrigt sich auch eine histologische Exploration zur Frage der möglicherweise beruflichen Genese dieses Schadens.
Beantragt wurde nur die Anerkennung der arthrotischen Veränderungen im Bereich der beiden Schultergelenke; diese arthrotischen Veränderungen erreichen, wie das Sozialgericht zu Recht mit Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. E ... ausgeführt hat, nicht eine MdE von 10 %; eine im Laufe der Jahre wechselnde Schmerzsymptomatik war nicht Folge der geringgradigen arthrotischen Veränderungen sondern hatte andere Ursachen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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