L 17 U 82/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 195/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 82/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem am 16.10.1998 von dem K ... D ... T ... (T.) getöteten B ... R ... M ... (Vers. bzw. M.).

Der 1966 geborene und aus Bosnien stammende Ehemann der Klägerin war als Produktionshelfer bei der ... in S ..., ... beschäftigt; seine tägliche Arbeitszeit fing um 20 Uhr an und endete - je nach Arbeitsanfall - zwischen drei Uhr und sechs Uhr morgens. Am 16.10.1998 verließ er um 6:19 Uhr gemeinsam mit mehreren Arbeitskollegen das Firmengebäude und begab sich mit einem Kollegen zu seinem ca. 50 m vom Eingang zum Betriebsgelände auf einem Parkplatz abgestellten Pkw. Der Kollege sah sich das kurz zuvor erworbene Fahrzeug an und verließ nach ca. fünf Minuten den Parkplatz und fuhr mit seinem anderweitig geparkten Pkw davon. Gegen 6:30 Uhr trat T., der kurz nach 6:00 Uhr auf der durch Laternen ausgeleuchteten Straße vor dem Betriebsgelände seinen Pkw geparkt und vergeblich versucht hatte, in dem Pkw des M. auf diesen zu warten, an das Fahrzeug heran. Nachdem der Vers. ausgestiegen war und ihn gefragt hatte, was er von ihm wolle, hielt T. ihm dessen Verhältnis zu seiner Ehefrau L ... T ... vor. Diese hatte den Vers. im Herbst 1996 kennengelernt und in der Folgezeit entwickelte sich eine enge, auch intime Beziehung, wobei sie weder den richtigen Namen noch dessen Wohnanschrift kannte. T. - der in K ... eine Nahkampfausbildung erhalten hatte und regelmäßig, so auch am Tattag, Heroin konsumierte - erfuhr Ende September 1998 von dem Verhältnis durch seine Ehefrau und von deren Freundin am 14. oder 15.10.1998 die Arbeitsstelle des M ... Als er am Tattag gegen drei Uhr morgens seine Ehefrau nach deren Rückkehr von einer Schulung in E ... abgeholt hatte, nahm er einen kleinen Umweg und wies seine Frau im Vorbeifahren am Firmengelände auf den Pkw des Vers. hin. Aufgrund ihrer sichtlich erschrockenen Reaktion war er sich nunmehr sicher, dass es sich um das Fahrzeug des M. handelte und begab sich, nachdem er seine Frau nach Hause gefahren hatte und diese eingeschlafen war, zum Tatort, um den Vers. zur Rede zu stellen. Da dieser sich nicht der Aussprache stellen wollte und nach Angaben des T. beleidigend über seine Ehefrau des T. herzog, versetzte er M. zunächst einen wuchtigen Faustschlag vor die Stirn und stach ihm sodann mit dem mitgeführten Messer, dass eine mindestens 10 cm lange und ca. 2 cm breite Klinge hatte, tief in die Herzgegend, nachdem er den Vers. zuvor bei dem Versuch zu flüchten, zurückgerissen hatte. M. schleppte sich noch zum Verwaltungsgebäude seiner Firma, verstarb dann aber wenige Minuten später durch inneres und äußeres Verbluten infolge der Stichverletzungen im Bereich des Herzens. T. wurde insbesondere aufgrund der Aussagen seiner Ehefrau und eines Nachbarn, denen er wenige Tage nach der Tat die Tötung mit Täterwissen gestanden hatte, vom Landgericht Mönchengladbach (Az.: 12 Ks 3/99 (7)) mit rechtskräftigem Urteil im Mai 1999 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Einlassung des T., zwar zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, dort aber einen plötzlich am Gelände auftauchenden Pkw beobachtet zu haben, dessen Beifahrer vermutlich der Täter gewesen sei, hatte das Landgericht aufgrund der Gesamtumstände als widerlegt angesehen.

Mit Bescheid vom 02.11.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der Tod des M. nicht Folge eines Arbeitsunfalls gewesen sei. Den hiergegen am 19.11.1999 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin dahingehend, dass zwar das Tatmotiv im privaten Bereich gelegen habe, es dem T. aber aufgrund der günstigen Gelegenheiten - einsame Lage und Dunkelheit - darauf angekommen sei, den Vers. beim Verlassen der Arbeitsstelle nach der Nachtschicht zur Rede zu stellen. Insoweit hätten die dem betrieblichen Bereich zuzuordnenden Verhältnisse den Angriff erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt. Nach Beiziehung des zwischenzeitlich ergangenen Urteils wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zurücklegung des grundsätzlich versicherten Weges nach und von der Arbeitsstätte bei Beweggründen im persönlichen Bereich für den Angreifer nur eine von vielen Gelegenheiten sei, die verfeindete Person zu überfallen. Auch sei nicht erkennbar, dass der Täter die Lage des Tatortes oder den Tatzeitpunkt im Morgengrauen wesentlich zur Förderung oder Ermöglichung der Tat ausgenutzt habe.

Die Klägerin hat hiergegen am 11.09.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat sie die Auffassung vertreten, aufgrund der Feststellungen des Landgerichts sei dem Täter der Wohnort des Versicherten nicht bekannt gewesen; als er den Pkw an der Arbeitsstelle erkannt habe, habe er die einsame Lage und die Dämmerung zur Durchführung der Tat ausgenutzt.

Das SG hat aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach die Vernehmungsprotokolle der Ehefrau des T. beigezogen und mit Urteil vom 29.11.2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 12.03.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.03.2002 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des SG sei die Einlassung des T., er habe nur die Absicht gehabt, den Vers. zur Rede zu stellen und deshalb in der Nähe der Betriebsstätte auf diesen gewartet, als reine Schutzbehauptung zu werten. Er habe vielmehr das Messer mit sich geführt und nicht etwa im Pkw belassen und M. aus Hass und Verachtung zur Befriedigung seines Ehrgefühls getötet und nicht deswegen, weil er durch dessen herabsetzende Äußerung über seine - des T. - Ehefrau gereizt worden sei. Erst die Verhältnisse am Arbeitsplatz wie Dunkelheit, einsames Betriebsgelände vom Verlassen des Gebäudes bis zum Parkplatz, hätten die Tat ermöglicht oder wesentlich begünstigt. Das Betriebsgelände befinde sich in einer durchgehend mit Fabrikhallen und Geschäftshäusern bebauten Straße, die mit Peitschen-Lichtmasten im Abstand von ca. 50 m beleuchtet sei. Sowohl das Betriebsgelände der Fa ..., als auch das der linksseitig gelegenen Fa ... GmbH seien mit ca. zwei Meter hohen Metallgitter-Element-Zäunen eingefriedet. Links neben der Einfahrt zu diesem Firmengelände habe sich der Kfz-Abstellplatz befunden, auf dem sich die Tat ereignet habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2000 zu verurteilen Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass die Entstehungsgeschichte der Tat gegen einen inneren Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit des M. und damit gegen das Vorliegen eines Arbeitunfalls spreche. T. habe nämlich nach den Feststellungen des Landgerichts erst nach einer längeren verbalen Auseinandersetzung den Tötungsentschluss gefasst.

Der Senat hat die Strafakten von der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach sowie die OEG-Akten des Versorgungsamtes Düsseldorf beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsakte der Beklagten, die Strafakten der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach - 39 VRs 158/00 - sowie die OEG-Akten des Versorgungsamtes Düsseldorf lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Ehemann der Klägerin stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als er am 16.10.1998 als Opfer eines Überfalls getötet wurde.

Nach § 63 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII besteht Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, insbesondere Hinterbliebenenrente (§ 65 SGB VII), wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall) eingetreten ist. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach Satz 2 dieser Vorschrift zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 zählt zu den versicherten Tätigkeiten ebenfalls das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen nicht erfüllt.

M. stand zwar grundsätzlich zum Tatzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da er abhängig beschäftigt war und sich auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause befand. Dieser Versicherungsschutz entfällt auch nicht schon deshalb, weil er einem Überfall, also einem vorsätzlichen Angriff, zum Opfer gefallen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der erkennende Senat folgt, kommt es vielmehr bei der Frage, ob ein Überfall auf dem Weg nach oder von der Arbeitsstätte als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzusehen ist, in der Regel auf die Beweggründe des Angreifers an (vgl. BSGE 17, 75, 77; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 50; BSG Urteil vom 30.06.1998 - B 2 U 27/97 R m.w.N.; Urteil des Senats vom 26.09.2001 - L 17 U 45/01). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es unbedingt eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedurfte, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Dieser Zusammenhang ist vielmehr nach der Rechtsprechung des BSG von vornherein grundsätzlich gegeben, sofern der - ohne erhebliche Umwege oder Unterbrechungen zurückgelegte - Weg nach oder von der Arbeitsstätte den Versicherten an die Stelle geführt hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Dieser Zusammenhang verliert indes an Bedeutung, wenn die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Dann bedeutet die Zurücklegung des Weges nach oder von der Arbeitsstätte oft nur eine von vielen Gelegenheiten für den Angreifer, die verfeindete Person zu überfallen, die ihm genausogut zu anderer Zeit an anderer Stelle erreichbar gewesen wäre. Mit der Erwägung, dass hier die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versicherten vorherrschen und den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurückdrängen, rechtfertigt sich in solchen Fällen die Versagung des Versicherungsschutzes (vgl. BSGE 17, 75, 77; BSG Urteil vom 30.06.1998, a.a.O.). In Fällen dieser Art kann allerdings gleichwohl Unfallversicherungsschutz gegeben sein, wenn besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit oder des Weges (z.B. Dunkelheit, einsame Gegend) die Verübung der Gewalttat erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben (vgl. BSG, a.a.O.; BSG Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 19/95 -; BSG Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R -).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier der Unfallversicherungsschutz zu verneinen. M. ist einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen, dessen Tatmotive nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens dem privaten Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts Mönchengladbach, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und die im Übrigen von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt werden -, hatte T. den Vers. auf dem Parkplatz wegen des Verhältnisses zu seiner Ehefrau zur Rede gestellt und ihn sodann getötet. Insoweit ist letztlich unerheblich, ob T. zunächst tatsächlich nur die Absicht hatte, den Vers. zur Rede zu stellen und erst durch die schwere Beleidigung seiner Ehefrau zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder ob er den M. aus Hass und Verachtung zur Befriedigung seines Ehrgefühls tötete. Die Beweggründe des T. waren in beiden Fällen allein dem persönlichen Bereich des Vers. zuzurechnen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand auch kein Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung bzw. Begünstigung der Tat durch die besonderen Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges. Der Vers. hat ein normales Leben mit den üblichen Außenkontakten geführt, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Notwendigkeit, den Weg von und zur Arbeit zurückzulegen, hier den Angriff überhaupt erst ermöglicht haben könnte. Die Umstände, unter denen der Weg von der Arbeit zurückzulegen gewesen ist, haben den Angriff auch nicht wesentlich im Sinne einer annähernd gleichwertigen Bedingung für den Eintritt des Erfolges (vgl. BSG Urteil vom 30.06.1998 - B 2 U 27/97 R -) begünstigt. Zwar hatte der Vers. am Tattag Nachtschicht, die erst gegen sechs Uhr morgens endete, so dass es bei dem Verlassen des Betriebsgebäudes nach sechs Uhr dunkel, zumindest aber dämmerig war. Auch war der eigentliche Tatort auf dem Parkplatz nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei - im Gegensatz zu der Straße und dem Firmengelände der Fa ... - dunkel. Diesen Tatumständen kommt für den Überfall jedoch keine wesentliche Bedeutung zu, denn T. hat sich diese Umstände nämlich nicht zunutze gemacht. Er hat sich zum Tatzeitpunkt nicht versteckt, sondern trat an den Pkw des Vers. heran, woraufhin dieser ausstieg. T. hat M. sodann wegen dessen Verhältnis zu seiner Ehefrau zur Rede gestellt und ihm - bevor er den zum Tode führenden Stich ausführte - wegen dessen ausweichenden und beleidigenden Verhaltens zunächst einen Faustschlag vor die Stirn versetzt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass T. weder den Namen noch die Anschrift des Vers. kannte und nur aufgrund des Verhaltens seiner Ehefrau beim kurz zuvor erfolgten Vorbeifahren nunmehr sicher war, dass es sich tatsächlich um das Fahrzeug des Liebhabers handelte, welches er mehrfach vor der gemeinsamen Wohnung mit auffälligen Hup- und Blinkzeichen beobachtet hatte. Auch ist zu berücksichtigen, dass T. aufgrund des Schichtwechsels nicht sicher sein konnte, dass weitere Mitarbeiter den Parkplatz zum Tatzeitpunkt aufsuchten. Dies alles verdeutlicht, dass den Besonderheiten des Weges gegenüber den Motiven des T. keine wesentliche Bedeutung zukommt. Der Überfall hätte vielmehr in gleicher Art und Weise zu jeder Tageszeit erfolgen können, wenn T. das Fahrzeug des Vers. an anderer Stelle aufgefunden hätte. Wenn er M. hier zu diesem Zeitpunkt bei Antritt seines Nachhauseweges abgepasst hat, dann allein deshalb, weil er ihn so unmittelbar zur Rede stellen konnte und ihm Name und Wohnungsanschrift des Vers. unbekannt waren.

Nach alledem ist das Überfall-Ereignis nicht als Arbeitsunfall mit Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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