L 2 KN 259/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KN 24/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 259/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 KN 17/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.1999 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Kosten sind im Übrigen im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Bergmannsrente in einem Korrekturverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger begehrt dabei die Zuordnung einer Beschäftigungszeit in Polen vom 02.08.1963 bis zum 21.06.1969 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der im Juni 19 ... geborene Kläger ist gelernter Maurer. Im Mai 1957 wurde er im polnischen Steinkohlenbergbau angelegt und war bis Juli 1963 (unterbrochen durch den Militärdienst von 1958 bis 1960) als Maurer über und unter Tage in der Preußengrube in B ... (B .../Oberschlesien) beschäftigt. Vom 02.08.1963 bis zum 21.06.1969 war er als "Bergmann-Maurer unter Tage" beim "Verein der Liebhaber der Tarnowitzer Umgebung" (bzw. "Gesellschaft der Freunde der Tarnowitzer Erde" o.ä.) beschäftigt und mit dem Aufbau der früheren Friedrichszeche in Tarnowskie Góry (Tarnowitz) zur Denkmalgrube bzw. zum Bergbaumuseum befasst. Anschließend war er wiederum im Bergbau als Maurer unter Tage im Steinkohlenbergbau und von September 1973 bis zur Ausreise nach Deutschland als Maurer außerhalb des Bergbaus (bei gleichzeitigem Bezug einer Invalidenrente) tätig.

Im Juli 19 ... kam er als Spätaussiedler nach Deutschland und erhielt den Vertriebenenausweis A. Bereits bei der Einreise stellte er einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gab dabei zum streitigen Zeitraum an, er habe unter Tage als Maurer und Hauer bei Gedingeentlohnung vor Ort gearbeitet. Es habe sich um eine Akkordarbeit als Maurer gehandelt. Die Beklagte gewährte Bergmannsrente ab August 1982. Sie ordnete den streitigen Zeitraum dabei der Arbeiterrentenversicherung zu, weil es sich bei dem "Verein der Liebhaber der Gebiete in Tarnowitz" nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe (Bescheid vom 11.03.1983). Noch 1983 bat der Kläger erstmals, die Zeit vom 02.08.1963 bis 21.06.1969 als Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Er gab an, dass er bei der staatlichen Vereinigung zur Wiedergestaltung historischer Grubenbetriebe für Erz und Kohle beschäftigt gewesen sei, die die Aufgabe wahrgenommen habe, Grubenbetriebe in historischer Form zu erstellen und auszustatten. Die dort Beschäftigten mussten über besondere Kenntnisse des Bergbaus verfügen. Forschungsarbeiten hätten nicht dazugehört. Die Grube sei als Museum erstellt und an die Hütten-Bergbaubetriebe übergeben worden. Die Beschäftigten wurden nicht zu Arbeiten bei den Kohlengruben entsandt (Stellungnahme vom Dezember 1983). Dazu legte er eine Bescheinigung des "Verbands der Tarnowitzer Landschaftsliebhaber" vor: Dieser sei in der Zeit von 1958-1977 Initiator und Investor des Baus der historischen Kohlengrube in Tarnowitz gewesen. Am 1. Februar 1977 sei die historische Kohlengrube einem Hütten- Bergbaubetrieb übergeben worden. Der Kläger sei als Bergmann/Maurer bei Arbeiten unter Tage beschäftigt gewesen. Es hätten die Vorschriften im Arbeitskollektivvertrag für den Erzbergbau gegolten (Bescheinigung vom 21.11.1983). Die Beklagte ersetzte den Bescheid vom 11.03.1983 durch Bescheid vom 20.08.1984, beließ es indes bei der Zuordnung des streitigen Zeitraums zur Rentenversicherung der Arbeiter.

Im August 1993 bat der Kläger erneut, den streitigen Zeitraum der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, und wies darauf hin, dass dies bei Arbeitskollegen, mit denen er damals zusammengearbeitet habe, so erfolgt sei. Hieraus leite er einen Anspruch auf Gleichbehandlung ab. Die Beklagte lehnte dies ab: Der Betriebszweck des Unternehmens sei nicht die bergmännische Gewinnung von Mineralien, sondern die Pflege von Kultureinrichtungen gewesen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht (Bescheid vom 10.05.1995). Mit seinem Widerspruch betonte der Kläger, er sei beim Aufbau der Denkmalzeche tätig geworden. In der Denkmalzeche bzw. im Bergbaumuseum selbst sei er niemals beschäftigt gewesen. Dazu legte er eine weitere Bescheinigung des Tarnowitzer Landschaftsverbandes vor: Er sei beim Wiederaufbau eines unter Denkmalschutz stehenden Bergwerks, nämlich der Friedrichsgrube in Tarnowitz, zuletzt als Bergmann-Maurer unter Tage tätig gewesen (Bescheinigung vom 17.10.1994). Außerdem legte er einen Versicherungsverlauf des damals mit ihm zusammen beschäftigten R ... N ... vor, worin diese Zeit ebenfalls der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet wird. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (auf § 44 SGB X gestützter Widerspruchsbescheid vom 08.01.1996).

Dagegen hat der Kläger am 02.02.1996 Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die streitige Zeit der Versicherungspflicht der Bundesknappschaft unterliege, und diese zu verurteilen, rückwirkend vom 01.03.1995 entsprechend höhere Rente zu zahlen. Der Zeuge R ... N ... habe bestätigt, dass der Kläger als Hauer vor Ort sowie als Zimmerhauer gearbeitet habe. Beim Wiederaufbau des Zechendenkmals habe der Kläger knappschaftliche Arbeiten im Sinne der Verordnung (VO) vom 11.02.1933 verrichtet. Bei seinem Arbeitskollegen B ... N ..., der ebenfalls dort tätig gewesen sei, sei lediglich die Zeit von 1964 bis 1977 der Arbeiterrentenversicherung, die weitere Zeit von 1977 bis 1989 aber der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet worden.

Er hat Zeugenerklärungen von H ... S ... und J ... N ... aus Tarnowitz vorgelegt, die dort mit ihm zusammengearbeitet hätten und bei denen diese Zeiten in Polen der knappschaftlichen Rentenversicherung gutgeschrieben worden seien: Der Kläger sei vollzeitbeschäftigt gewesen und habe unter Tage sowohl bergmännische als auch Maurertätigkeiten ausgeübt (Zeugenerklärungen vom 9.10.1995).

Während des Klageverfahrens hat ihm die Beklagte Altersrente für Schwerbehinderte ab Juli 1998 gewährt unter dem Vorbehalt einer Änderung zu den wiederum der Arbeiterrentenversicherung zugeordneten Zeiten von 1963 bis 1969 je nach Ausgang des anhängigen Klageverfahrens (Bescheide vom 26.06. und 14.08.1998).

Der Kläger hat, wie schon im Widerspruchsverfahren, weitere Bescheinigungen der "Vereinigung der Liebhaber der Tarnowitzer Umgebung" (bzw. der "Gesellschaft der Freunde der Tarnowitzer Erde" bzw. der "Gesellschaft der Freunde des Tarnowitzer Landes") vorgelegt, wonach er im streitigen Zeitraum als Bergmann-Maurer unter Tage beim Wiederaufbau des Zechendenkmals - frühere Friedrichszeche - beschäftigt war.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 10.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 11.03.1983 bei seiner Bergmannsrente die Zeit vom 02.08.1963 bis 21.06.1969 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben.

Das SG hat die früheren Arbeitskollegen B ... N ... und E ... F ... schriftlich befragt. B ... N ... hat mitgeteilt, er habe von 1965 bis 1969 mit dem Kläger zusammen als Bergmann und Maurer unter Tage gearbeitet. E ... F ... hat erklärt, seine Beschäftigungszeit beim "Verband der Tarnowitzer Landschaftsliebhaber" sei hier zunächst der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet worden, diese Entscheidung sei jedoch später als anfänglich rechtswidrig eingeordnet und nach Maßgabe von § 48 Abs 3 SGB X korrigiert worden. Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (NRW) Dortmund hat auf Anfrage des SG mitgeteilt, Bergbau- und Zechendenkmäler seien in Deutschland in der Regel nicht als knappschaftliche Betriebe anzusehen, weil sie überwiegend in privater oder öffentlicher Trägerschaft stehen. Die Beschäftigten unterlägen deshalb nicht der knappschaftlichen Versicherungspflicht (Stellungnahme vom 12.05.1999).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.10.1999).

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er meint, in Polen sei er knappschaftlich versichert gewesen. Nach der Beweisaufnahme habe er verstanden, dass eine gleichartige Tätigkeit in Deutschland nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Es habe sich um eine Maurerarbeit zum Zwecke der Ausgestaltung des Bergwerks als Denkmalzeche gehandelt.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Bescheide vom 26.06. und 14.08.1998 durch einen neuen Bescheid ersetzt (Bescheid vom 25.04.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.00).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.1999 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10.05.1995 und 08.01.1996 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.08.1984 teilweise zurückzunehmen und ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 02.08.1963 bis 21.06.1969 als Zeit der Knappschaftlichen Rentenversicherung ab 01.01.1989 höhere Bergmannsrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung weiter für zutreffend.

Der Senat hat Auskünfte des Landesoberbergamts NRW, des Westfälischen Industriemuseums Dortmund, des Deutschen Museumsbundes Berlin, der DSK-Anthrazit Ibbenbüren GmbH sowie der RAG-Bildung und der Zeche Zollverein eingeholt. Die Gesellschaft für die Umstrukturierung von Bergwerken in Kattowitz hat mitgeteilt, der Kläger sei dort nicht beschäftigt gewesen (Stellungnahme vom 03.01.03). Zuletzt hat der Senat noch 2 weitere Stellungnahmen des "Vereins der Liebhaber von Tarnogora" in Tarnowitz beigezogen, worin es u.a. heißt, der Wiederaufbau eines Teils des Bergwerks Friedrich sei durchgeführt worden, um diesen für touristische Zwecke zur Verfügung zu stellen und die Tradition dieses Bergwerksgebiets aufrecht zu erhalten. Es habe sich dabei um ein Vorhaben der Stadtverwaltung aus dem Jahre 1938 gehandelt. Dieses Ziel habe der 1945 entstandene Verein übernommen. Die Mitglieder der Vereins hätten die Idee ins Leben gerufen und auch verwirklicht. Da sie keine Bergberechtigung besaßen, sei eine Brigade der Bergleute engagiert worden, in der auch der Kläger mitgearbeitet habe. Der Verein der Liebhaber von Tarnogora habe das Vorhaben finanziert. Es hätten die Prinzipien des Bergrechts gegolten. Nachdem die Denkmalzeche fertig gewesen sei, sei sie dem Verein für Bergbau- und Hüttenwesen Orzel Bialy übergeben worden. Die Brigade habe Arbeiten unter Tage in Bergbautechnik ausgeführt (Bescheinigungen vom 17.01. und 14.03.03).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 10.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.1996. Wenn auch im Ausgangsbescheid eine Rechtsgrundlage nicht genannt wird, so ergibt sich unter Beachtung von § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dass die Beklagte eine Entscheidung zur Höhe der Bergmannsrente nach des § 44 SGB X getroffen hat. Zu entscheiden ist damit über die Rechtmäßigkeit dieses Verfügungssatzes des Bescheides vom 20.08.1984, der den Ausgangsbescheid vom 11.03.1983 ersetzt hat.

Die Bescheide über die Gewährung von Altersrente vom 26.06. und 14.08.1998 sowie 25.04.2000 sind, soweit sie Regelungen zur Rentenhöhe treffen, nicht in entsprechender Anwendung von §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zum einen handelt es sich um ein Verfahren nach § 44 SGB X, das verschieden ist von dem vom Kläger zitierten Beispiel einer auf die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit folgenden Altersrente (insoweit lag der Fall in Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 12.03.1986, Aktenzeichen (Az) 5a RKn 9/85, anders). Zum anderen enthält der Rentenbescheid einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Höhe der Rente in dem hier streitigen Punkt, will also dazu gerade keine Regelung treffen, die angefochtenen Bescheide also insoweit weder ergänzen noch abändern oder die darin getroffene Regelung bekräftigen. Schließlich haben die Beteiligten auch durch die Ausklammerung der Bescheide von ihrer Dispositionsbefugnis in diesem Sinne Gebrauch gemacht.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 10.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.1996, nicht beschwert, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Diese Entscheidung ist nicht rechtswidrig. Der Kläger kann die Rücknahme der mit Bescheid vom 20.08.1984 getroffenen Regelung zur Höhe der Bergmannsrente nicht beanspruchen, weil dieser Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses (auf den es hier ankommt, vgl BSGE 88, 75ff, = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 8) rechtmäßig gewesen ist, § 44 Abs 1 SGB X. Zu Recht haben die Beklagte und das SG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20.08.1984 und Gewährung einer höheren Bergmannsrente hat, weil die streitige Zeit vom 02.08.1963 bis 21.06.1969 nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist. Dies steht zur Überzeugung des Senats als Ergebnis der Beweisaufnahme (insbesondere auch unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers) fest.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob es im Ansatz auf die Rechtslage vom 20.08.1984 ankommt, weil im Rahmen eines Zugunstenverfahrens (§ 44 SGB X), wenn eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu festgestellt wird, der in § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geregelte Besitzschutz diejenigen persönlichen Entgeltpunkte erfasst, die sich bei von vornherein richtiger Bescheiderteilung ergeben hätten (BSG SozR 3-2600 § 300 Nrn. 15 und 18, m.w.N,), oder weil es § 44 SGB X auf die Rechtslage bei Erlaß des zu überprüfenden Bescheides abstellt und § 300 Abs. 1 SBG VI die Anwendung der neuen Vorschriften frühestens für Zeiten ab ihrem Inkrafttreten vorsieht (BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 10). In jedem Fall kann das Zugunstenverfahren keinen Erfolg haben, wenn von vornherein der richtige, rechtmäßige Bescheid erteilt worden ist. So liegt es hier.

Ein Anspruch auf Zuordnung der streitigen Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung bestand nicht, Art 4 Abs 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA) vom 09.10.1975 (BGBl II 1976, 396ff), Art 2 Abs 1 des Gesetzes zum DPSVA vom 12.03.1976 (BGBl II 1976, 393) in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung, §§ 20 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 1, § 15 Abs 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) iVm §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 und 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und der VO des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933 (RGBL I, 66) in der jeweils maßgeblichen, z. Zt. der Erteilung des Bescheides vom 20.08.1984 geltenden Fassung.

Die in Oberschlesien zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Klägers fallen unter den Geltungsbereich des DPSVA. Sie sind nach Art 4 Abs 2 DPSVA so zu berücksichtigen, als ob sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden wären. Nach Art 2 Abs 1 des Gesetzes zum DPSVA in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung sind diese Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) vom 25.02.1960 (BGBl I, 93ff), mit dessen Art 1 das Fremdrentengesetz rückwirkend zum 01.01.1959 (Art 7 § 3 FANG) in Kraft trat, zu berücksichtigen. Damit sind die vom in der Bundesrepublik lebenden Kläger in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten hier entsprechend den §§ 14ff FRG zu berücksichtigen. Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundgedanke des sog. Eingliederungsprinzips verlangt, Vertriebene und Flüchtlinge versicherungsrechtlich so zu behandeln, als ob sie ihre frühere Tätigkeit unter der Wirksamkeit deutschen Rechts zurückgelegt hätten. Sie sind rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (BSGE - GS - 49, 175, 184; 60, 100, 106; 62, 255, 266; BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr 1; BSG SozR-5500 § 20 Nr 4; BSG SozR3-2960 § 59 Nr 1). Dieser Grundgedanke kommt besonders klar in § 20 Abs 4 FRG zum Ausdruck. Der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, dass für die Frage, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, das deutsche Recht maßgeblich ist, während gerade nicht die Bewertung der in Polen zurückgelegten Zeiten durch den polnischen Versicherungsträger zu übernehmen ist (BSG SozR 3-2960 § 59 Nrn. 1 und 2; BSG SozR 5050 § 20 Nr 4).

Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Eine Zuordnung nach § 20 Abs 1 Satz 1 aF FRG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, sofern sie aufgrund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bereits nicht vor, weil die streitigen Zeiten nicht in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind. Eine solche gab es in Polen nämlich nur bis zum 30.06.1954 (vgl Pott, Die Zuordnung von Beitragszeiten in der Knappschaftsversicherung der DDR und Osteuropas nach dem Fremdrentengesetz in Der Kompass [Zeitschrift] 1981, 232, 240). Mit diesem Zeitpunkt wurde sie aufgelöst, Art 99 Abs 2 Ziffer 5 des Dekrets vom 25.06.1954 über die allgemeine Rentenversorgung der Arbeitenden und ihrer Familien, GBGl Nr 30, 116, 1954.

Auch die Voraussetzungen des § 20 Abs 4 Satz 1 FRG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden außerdem Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung [ ...] zugeordnet, wenn sie, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet wurden, in einem knappschaftlichen Betrieb in Sinne des § 2 Abs 1 und 2 RKG zurückgelegt wurden, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Diese Formulierung dokumentiert die Geltung des Eingliederungsprinzips: Der Gesetzgeber bedient sich des Irrealis (auch: Konjunktiv II) "wäre", weil ein Geschehen, das sich außerhalb der Bundesrepublik vollzogen hat, nicht deutschem Recht unterliegen kann. Soweit aber vorausgesetzt wird, dass die Berechtigten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 RKG tätig waren, spricht es in der Wirklichkeitsform (Indikativ) "sind [ ...] Beschäftigungszeiten [ ...] zurückgelegt", obwohl auch die Beurteilung eines im Ausland liegenden Betriebs nach deutschem Recht nur fiktiv sein kann. Daraus folgt, dass nicht geprüft wird, ob der Betrieb im Ausland - hier in Polen - ein knappschaftlicher Betrieb "ist", sondern, ob er es wäre, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland läge (vgl dazu BSG Urteil vom 12.03.1986, Az 5 a RK n 9/85; BSG SozR 5050 § 20 Nr 4; BSG Beschluss vom 22.01.1988, Az 8/5 a B Kn 11/87). Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeiten des Klägers nur dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden können, wenn sie dieser bei fiktiver Verlegung in die Bundesrepublik Deutschland unterfallen wären. Der Kläger hat die Beitragszeit in Polen vom 03.08.1963 bis zum 21.06.1969 nach diesen Vorgaben jedoch nicht in einem knappschaftlichen (Neben-)Betrieb zurückgelegt (1). Er hat auch nicht außerhalb eines knappschaftlichen (Neben-)Betriebs knappschaftliche Arbeiten, insbesondere nicht solche im Sinne der VO vom 11.02.1933, verrichtet (2). Seine Tätigkeit auf der Friedrichszeche hätte auch sonst keinen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen; insbesondere ist keine Fallgestaltung gegeben, die nach der Rechtsprechung des BSG in entsprechender Anwendung von § 1 der VO vom 11.02.1933 zu einer solchen Versicherungspflicht geführt hätte (3).

(1) Der Kläger hat vom 03.08.1963 bis zum 21.06.1969 nicht in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne von § 2 Abs 1 RKG gearbeitet. Knappschaftliche Betriebe sind alle Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, § 2 Abs 2 Satz 1 RKG, (kraft gesetzlicher Fiktion) des Weiteren Versuchsgruben des Bergbaus (§ 2 Abs 2 Satz 1 RKG) und Betriebsanstalten oder Gewerbsanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs (vgl zum Begriff des Nebenbetriebs BSG SozR Nr 3 zu § 2 RKG; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, FRG, Kommentar, Stand 1988,§ 20 Abs 4 S 206) mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (§ 2 Abs 2 RKG). Alle Alternativen setzen voraus, dass der maßgebliche Zweck des (Haupt)- Betriebs auf die bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen gerichtet ist (oder sich in soweit in einem Versuchstadium befindet). Das war hier eindeutig nicht der Fall, wie die zahlreichen Auskünfte des Vereins der Tarnowitzer Landschaftsfreunde (trotz der im Detail differierenden Übersetzungen handelt es sich um den gleichen Verein, daher im Folgenden: Verein) belegen. Danach war der Kläger bei einem Verein beschäftigt, der sich (u.a.) zum Ziel gemacht hatte, die frühere Friedrichszeche - teilweise - in eine Denkmalzeche bzw. ein Bergbaumuseum umzuwandeln, um sie in dieser Funktion für touristische Zwecke zu Verfügung zu stellen und die Bergwerkstradition des Tarno- witzer Gebietes zu dokumentieren. Damit hatte der Verein eine Aufgabe übernommen, die die Stadtverwaltung von Tarnowitz bereits vor dem Zweiten Weltkrieg in den Blick genommen hatte. Es handelte sich um eine typische Maßnahme zur Verbesserung der Infrastruktur, durch die eine kultur- und sozialgeschichtliche Tradition aufgegriffen und dokumentiert werden sollte. Einheimischen und Fremden sollte damit Einblick in die besondere geschichtliche Tradition der Stadt T ... und ihrer Umgebung gegeben werden. Mit der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen hatte das alles erkennbar nichts zu tun. Die Brigade, der auch der Kläger angehörte, ist vom Verein lediglich wegen ihrer Bergbauerfahrung für diesen außerhalb des eigentlichen Bergbaus liegenden Zweck herangezogen worden, weil der Verein selbst keine Bergbauberechtigung besaß. Ohne Bedeutung ist, dass für diese Tätigkeiten die Prinzipien des Bergbaus gegolten haben, die Vorschriften des Arbeitskollektivvertrages für den Erzbergbau Anwendung fanden und die Tätigkeit in Bergbautechnik ausgeführt worden ist. All dies macht den Verein nicht zu einem knappschaftlichen Betrieb. Er verfolgte vielmehr eigene, anders gelagerte Zwecke.

Ob es sich bei der Gesellschaft für die Umstrukturierung von Bergwerken um einen knappschaftlichen Betrieb handelte, kann dahinstehen, da der Kläger dort niemals beschäftigt war.

(2) Der Kläger hat auch nicht (außerhalb eines knappschaftlichen Betriebes) knappschaftliche Arbeiten verrichtet, die der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlagen. Eine solche knappschaftliche Tätigkeit ergibt sich weder aus § 1 Abs 1 RKG in der bis zum 31.12.1967 geltenden Fassung und der dazu ergangenen höchst- richterlichen Rechtsprechung, soweit darin eine entsprechende Anwendung von § 1 der VO vom 11.02.1933 für möglich erachtet wird (BSG SozR Nrn 1 und 2 zu § 1 RKG), noch aus § 1 Abs. 1 Nr 2 b) RKG in der ab dem 01.01.1968 geltenden Fassung, noch aus § 1 der VO vom 11.02.1933. Nach diesen Vorschriften kann auch eine nicht in einem knappschaftlichen Betrieb zurückgelegte Beitragszeit der knappschaftlichen Rentenver- sicherung unterfallen, wenn sie materiell wesentlich der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen zu dienen bestimmt ist.

Auch eine solche Tätigkeit hat der Kläger nicht verrichtet. Er war insbesondere - wie er selbst eingeräumt hat - nicht in einer berg- männischen Forschungsstelle beschäftigt. Auch die bergmännische Forschung dient dem Zweck, neue Erkenntnisse für die bergmännische Gewinnung von Mineralien und ähnlichen Stoffen zu gewinnen. Damit hat der Zweck, den der Verein verfolgte, aber nichts zu tun. Für die Zeit ab dem 01.01.1968 liegen damit die Voraussetzungen von § 1 Abs 1 Nr. 2 b) RKG nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der VO vom 11.02.1933 kommt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht (BSG SozR 2600 § 1 RKG Nr 3). Für den davor liegenden Zeitraum gilt im Ergebnis nichts Anderes nach § 1 Abs 1 RKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 1 Abs 1 der VO vom 11.02.1933 (siehe dazu BSG SozR Nr 1 zu § 1 RKG, Aa 2 und SozR Nr 2 zu § 1 RKG Aa 3). Erst recht unterfällt die Tätigkeit des Klägers auf der Friedrichszeche nicht unmittelbar der Verordnung vom 11.02.1933, weil sie nicht räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammen hängt. Nach Kapitel III § 1 der IV. Notverordnung vom 08.11.1931 (AN 1931 IV 500) hat der Gesetzgeber den damaligen Reichsarbeitsminister ermächtigt, zu be- stimmen, inwieweit Arbeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmen ausgeführt werden, knappschaftliche Arbeiten sind und für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleichstehen. Darin ist eine - allgemeine - Tendenz des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen, für die Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht mehr nur auf den Beschäftigungsbetrieb, sondern auf die materiell verrichtete Tätigkeit abzustellen (vgl dazu BSG SozR Nr 1 zu § 1 RKG mwN). Hier fehlt es aber schon - aus den gleichen Gründen wie für die Annahme eines knappschaftlichen Nebenbetriebs im Sinne des § 2 Abs 2 RKG - an einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb. Denn die Tätigkeit des Klägers für den Verein diente weder unmittelbar noch mittelbar dem Zweck der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen.

(3) Die Zuordnung der streitigen Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist auch nicht nach dem Urteil des BSG vom 05.06.1986 (BSG SozR 5050 § 20 Nr 4) geboten. Darin hat das BSG ausgeführt, dass nach dem im FRG zum Ausdruck gekommenen Eingliederungsprinzip eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann in Betracht kommt, wenn der Beschäftigungsbetrieb (der auch im dortigen Fall in Polen lag) nur deshalb nicht knappschaftlich geprägt ist, weil er wegen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung Polens aufgrund des damaligen sozialistischen Systems anders organisiert ist als er es in der Bundesrepublik wäre (BSG ebenda, Seite 3). Auch danach ist aber erforderlich, dass der Kläger in einem Betrieb gearbeitet hat, der in der Bundesrepublik Deutschland typischerweise zum Bergbau gehört hätte. Dies ist, wie die im Zuge des Verfahrens eingeholten Auskünfte insbesondere des Landesoberbergamts NRW, des Westfälischen Industriemuseums Dortmund, der RAG-Bildung und der Zeche Zollverein deutlich gemacht haben, nicht der Fall. Unerheblich ist danach das Vorbringen des Klägers, seine Tätigkeit sei in Polen eindeutig wie eine bergmännische behandelt worden. Auf die Qualifikation der Tätigkeit als bergmännische in Polen abzustellen widerspräche dem Eingliederungs- prinzip und würde den Kläger insoweit - wie er selbst nicht verkennt - besser stellen, als wenn er in der Bundesrepublik gearbeitet hätte (vgl. auch BSG SozR 3-2960 § 59 Nr. 1). Soweit in Deutschland tatsäch- lich Ausnahmen bei einer knappschaftlichen Vorversicherungszeit von mindestens 60 Monaten und dabei vorwiegendem Einsatz unter Tage gemacht wurden, galt dies nur für Arbeitnehmer bei bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen (vgl Der Kompass 1984, 434). Dazu gehörte der Betrieb des Klägers aber gerade nicht.

Selbst wenn nach Würdigung aller Beweise Zweifel verblieben, welchem Versicherungszweig die Tätigkeit des Klägers, wäre sie in Deutschland versehen worden, zuzuordnen ist, stellte sich die durch die Beklagte vorgenommene Einordnung als richtig dar (§ 20 Abs 5 FRG).

Mit diesem Ergebnis steht auch die Bewertung der Zeiten bei den früheren Arbeitskollegen des Klägers in Einklang, deren Beitragszeiten beim Verein ebenfalls sämtlich der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet worden sind. Lediglich die Beschäftigungszeit des früheren Arbeitskollegen B ... N ... ist ab Februar 1977 der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet worden. Dies ist nachvollziehbar, weil die Denkmalzeche zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Kläger längst wieder eine andere Tätigkeit versah, dem Hütten-Bergbau Betrieb Orzel Bialy, wohl einem knappschaftlichen Betrieb, übergeben wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 192 Abs 1 Nr 2, 193 Abs 1 SGG (in der Fassung durch Art. 1 Nr. 65 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001, BGBl I S 2144; vgl. Zeihe, das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, § 192 SGG Anm. 1a). Nichts anderes ergäbe sich bei Anwendung von § 192 SGG aF, weil von durch Mutwillen entstandene Gerichtshaltungskosten i.H.v. geschätzt 225,00 Euro auszugehen wäre.

Der Senat hat dem Kläger Gerichtskosten in Höhe des Mindestbetrages (§ 192 Abs 1 Satz 3 SGG) auferlegt, weil er den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuch- lichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Ob die Fortführung auf seinem eigenen Entschluss oder demjenigen seines Prozessbevollmächtigten beruht, ist ohne Belang, § 192 Abs 1 Satz 2 SGG. Dem Kläger ist im Termin vom Vorsitzenden ausführlich die klare und eindeutige Rechtslage im Einzelnen dargelegt worden. Insbesondere hat der Vorsitzende deutlich gemacht, weshalb die vom Kläger angeführten Argumente danach nicht tragfähig sind. Der Kläger hat auch zu erkennen gegeben, dies verstanden zu haben. Wer als Kläger in einem solchen Fall das Verfahren fortsetzt, ohne tragfähige oder zumindest vertretbare Argumente vorzutragen, handelt missbräuchlich.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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