Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 3 J 81/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 53/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.1996 aufgehoben, soweit es die Beklagte hinsichtlich des Zeitraums ab 01.01.1997 verurteilt hat, der Klägerin eine große Witwenrente ohne Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren; insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten lediglich noch darüber, ob die Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 01.01.1997 auf ihre Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.
Die am 11.10.1934 geborene Klägerin ist die Witwe des am 25.06.1995 anlässlich eines Arbeitsunfalls im landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes verstorbenen Versicherten ... Dieser hatte von der Beklagten seit dem 01.01.1995 Regelaltersrente bezogen und seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 01.05.1995 an seinen Sohn verpachtet.
Mit Bescheid vom 25.10.1995 gewährte die rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der Klägerin anlässlich des Todes ihres Ehemannes ab dem 25.06.1995 Hinterbliebenenrente.
Mit Bescheid vom 04.12.1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente große Witwenrente ab dem 01.07.1995. Für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1995 wurde eine Überzahlung festgestellt, die von der Klägerin zurückgefordert wurde.
Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid am 27.12.1995 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die erfolgte Anrechnung sei gemäß § 93 Abs.5 S.1 Nr. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung rechtswidrig. Danach dürfe eine Anrechnung nicht erfolgen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich - wie bei dem Versicherten - nach Rentenbeginn ereignet habe (§ 93 Abs. 5 S.1 Nr.1 SGB VI) oder die Rente aus der Unfallversicherung ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers, seines Ehegatten oder Lebenspartners berechnet werde (§ 93 Abs. 5 S.1 Nr.2 SGB VI).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.1996 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ausnahmeregelung des § 93 Abs.5 S.1 SGB VI beim Zusammentreffen einer Unfallhinterbliebenenrente mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar sei. Maßgeblich sei insoweit nicht der Beginn der Versicherten-, sondern der der Hinterbliebenenrente. Für Hinterbliebene habe sich der Unfall aber stets vor dem Beginn der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ereignet.
Mit weiterem Bescheid vom 25.03.1996 forderte die Beklagte den mit Bescheid vom 04.12.1995 festgestellten überzahlten Betrag für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1995 gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück.
Am 04.04.1996 hat die Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch eingelegt und zugleich beim Sozialgericht Düsseldorf wegen des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1996 Klage erhoben.
Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass ihre Unfallhinterbliebenenrente nicht auf ihre Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe angerechnet werden dürfen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1996 zu verurteilen, ihr Witwenrente ohne Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen und den Bescheid vom 25.03.1996 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10.10.1996 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Witwenrente ohne Anrechnungen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die ab 01.07.1995 erfolgte Anrechnung gemäß § 93 Abs.5 S. 1 Nr.1 SGB VI rechtswidrig sei, weil die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach Rentenbeginn (= Beginn der Rente des Versicherten) ereignet habe. Diese Vorschrift sei auch auf Hinterbliebenenrenten anwendbar.
Gegen das am 08.11.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.11.1996 Berufung eingelegt. Sie fühlt sich durch die mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.09.1996 erfolgte Einfügung des S.3 in § 93 Abs.5 SGB VI in ihrer Auffassung bestätigt. Diese Vorschrift stelle nunmehr klar, dass die Vergünstigung des § 93 Abs.5 S.1 SGB VI nicht auf Hinterbliebenenrenten anwendbar sei.
Mit Beschluss vom 01.10.1997 hat der Senat im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 28.05.1997 (8 RKn 27/95) mit Blick auf die Frage der Rückwirkung der gesetzlichen Regelung des § 93 Abs.5 S.3 SGB VI für die Zeit vor deren Verkündung am 27.09.1996 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 19, 97 u.a., BverfGE 105, 48, 58 ff) den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts sowie weitere Vorlagebeschlüsse mit Beschluss vom 20.02.2002 als unzulässig verworfen hatte, wurde das hiesige Verfahren wieder aufgenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Berufung insoweit zurückgenommen, als die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis 31.12.1996 erfolgt ist.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.1996 aufzuheben, soweit es die Beklagte hinsichtlich des Zeitraums ab 01.01.1997 verurteilt hat, der Klägerin eine große Witwenrente ohne Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und beruft sich insbesondere auf die Ausnahmeregelung des § 93 Abs.5 S.1 Nr.2 SGB VI. Ihr Ehegatte habe als landwirtschaftlicher Unternehmer zu dem darin begünstigten Personenkreis gehört. Sie selbst habe noch für das gesamte Unfalljahr 1995 die Beiträge zur Unfallversicherung gezahlt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich nach teilweiser Rücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich noch auf die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 01.01.1997 beschränkt, ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1996 ist rechtmäßig, soweit darin die Unfallhinterbliebenenrente der Klägerin ab dem 01.01.1997 auf ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Der Klägerin steht für die Zeit ab 01.01.1997 kein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der großen Witwenrente zu.
Ermächtigungsgrundlage für die streitige Anrechnung ist § 93 SGB VI in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Nach § 93 Abs.1 Nr.1 SGB VI wird beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den sog. Grenzbetrag - übersteigen. Gleiches gilt gemäß Abs.1 Nr.2 a.a.O. beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung und einer entsprechenden Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung.
§ 93 Abs.1 SGB VI ist vorliegend anwendbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dessen Anwendung durch keinen der in Abs. 5 dieser Vorschrift genannten Ausnahmefälle ausgeschlossen.
Auf § 93 Abs.5 S.1 Nr.2 SGB VI kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie nicht zu dem darin begünstigten Personenkreis gehört. Danach erfolgt eine Anrechnung nicht, wenn die Rente aus der Unfallversicherung ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird. Durch diese Regelung werden die Versicherten privilegiert, die als Unternehmer mit ihren Beiträgen einen Versicherungsschutz für die eigene Person finanzieren. Für diese hat die Unfallversicherung die Funktion einer Eigenvorsorge, die auf freier Entscheidung des Unternehmers beruht, und damit eine strukturell andere Bedeutung als für diejenigen Versicherten, für welche die Beiträge von ihrem Arbeitgeber (Unternehmer) gezahlt (abgeführt) oder - wie in der sog. Eigenunfallversicherung - im Haushalt entsprechende Rückstellungen gemacht werden. Um diesen Unternehmern weiterhin einen Anreiz zu geben, auch sich selbst in dem für ihre Arbeitnehmer geschaffenen Versicherungssystem (freiwillig) zu versichern und damit gerade das Eigeninteresse der Unternehmer an diesem Versicherungszweig zu wecken, werden ihre Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung anrechnungsfrei gelassen (BSG, Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R -). Die Klägerin kann diese Vergünstigung als Ehefrau eines Unternehmers jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit ist unerheblich, ob sie noch für das gesamte Unfalljahr 1995 die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat; denn der Verstorbene hatte im Zeitpunkt seines Todes (25.06.1995) jedenfalls keine Unternehmerstellung mehr inne. Er hatte seinen landwirtschaftlichen Betrieb bereits am 01.05.1995 an den Sohn verpachtet.
Eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente der Klägerin auf ihre Altersrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung scheidet auch nicht gemäß § 93 Abs.5 S.1 Nr.1 SGB VI aus. Danach erfolgt die Anrechnung ausnahmsweise nicht, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall (in der gesetzlichen Unfallversicherung) geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Zwar ist der Versicherungsfall aus der Unfallversicherung (hier: 25.06.1995) vorliegend nach Rentenbeginn (hier: 01.01.1995) eingetreten. Durch Art.1 Nr.17 WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I 1461) ist dem § 93 Abs. 5 SGB VI jedoch S. 3 angefügt worden, der bestimmt, dass S. 1 Nr.1 SGB VI nicht für Hinterbliebenenrenten gilt.
Ob sich die Klägerin aufgrund dieser - gemäß Art.12 Abs.8 WFG mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft getreten - Neuregelung von Anfang an (= seit Juli 1995) nicht auf die Vergünstigung des § 93 Abs.5 S.1 Nr.1 SGB VI berufen konnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls war der Gesetzgeber im Jahr 1996 nicht gehindert, die Anrechnung der Witwenrente aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der Rentenversicherung zumindest für den hier noch streitigen Zeitraum ab 01.01.1997 auch für laufende Leistungsfälle anzuordnen.
Die Anrechnungsregel ist verfassungsgemäß, soweit sie Rentenbezugszeiten ab dem 01.08.1996 (Folgemonat nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zum WFG am 09.07.1996) betrifft (vgl. BSG, Teilurteil vom 28.05.1997 - 8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr.3, Urteil vom 30.06.1997 - 8 RKn 28/95; Urteil vom 13.03.2002 - B 8 KN 4/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr.11). Verfassungsrechtlich ist das gesetzgeberische Ziel, sozialpolitisch unerwünschte Doppelversorgungen zu vermeiden, gerechtfertigt. Zudem unterliegen Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem Eigentumschutz des Art.14 Abs.1 Grundgesetz - GG - (vgl. im Einzelnen BVerfG Beschuss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86 - SozR 3-2940 § 58 Nr.1).
Die vom 4. Senat des BSG (Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr.8) vertretene Auffassung, die Anrechnung sei erst ab 01.02.1997 verfassungsgemäß, weil die Umsetzung der neuen Rechtslage durch das Gericht in allen Fällen im Ergebnis mit einer zeitlichen Verzögerung zu erfolgen habe, ist vorliegend nicht einschlägig (ebenso BSG, Urteil vom 16.05.2000 - B 8 KN 11/02 R -). Soweit der 4. Senat des BSG (a.a.O.) davon ausgeht, dass eine Zeitspanne von Juli 1996 (Gesetzesbeschluss zum WFG) bis Januar 1997 für die "gedachte" Durchführung eines Korrekturverfahrens nach § 44 Abs.1 S.1 SGB X und ein folgendes Anhörungs- und Neufeststellungsverfahren nach § 24 Abs.1 SGB X und § 48 Abs.1 S.1 SGB X erforderlich gewesen wäre, um die Anrechnungsbescheide insoweit aufzuheben und zu ändern, als darin eine Anrechnung bis zum Inkrafttreten des § 95 Abs.5 S.3 SGB VI zu Unrecht erfolgt ist, gilt dies zumindest für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht. Für die Zeit bis zum 31.07.1996 bedarf es keines langwierigen fiktiven oder tatsächlichen Neufeststellungsverfahrens, weil die angefochtene Regelung (hier: Anrechnung der Unfallrente für die Zeit vom 01.07.1995 bis zum 31.07.1996) durch eine für den Versicherten begünstigende Regelung (hier: keine Anrechnung bis zum 31.07.1996) zu ersetzen wäre. Die Aufhebung eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes ist nach § 44 SGB X aber jederzeit möglich und erfordert nach § 24 Abs.1 SGB X insbesondere keine Anhörung. Bezüglich der für die Zeit ab 01.08.1996 gemäß § 95 Abs. 5 S. 3 SGB VI gerechtfertigten Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein tatsächliches oder gedachtes Korrekturverfahren nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X nicht notwendig, da der Klägerin die Witwenrente - anders als in dem vom 4. Senat des BSG, Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - (SozR 3-2600 § 93 Nr. 8) entschiedenen Fall - von vornherein nur unter Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente gewährt wurde. Einer - den Regeln des § 48 Abs.1 SGB X unterliegenden - Aufhebung eines zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides, mit dem die Witwenrente zunächst anrechnungsfrei gewährt wurde, bedürfte es somit vorliegend nicht.
Ist die Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 01.08.1996 aber verfassungsgemäß, so hat die Beklagte die Unfallhinterbliebenenrente der Klägerin auf ihre Altersrente für die hier allein noch streitige Zeit ab 01.01.1997 zu Recht angerechnet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.02.2002 (1 BvL 19/97 u.a. - BVerfGE 105, 48, 58 ff) gegebenen Hinweise. Soweit es darin Vorlagebeschlüsse des BSG vom 28.05.1997 - 8 RKn 27/95 und 8 RKn 28/96 - und LSG Halle (Saale) vom 18.02.1998 - L 6 KN 3/96 - mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass die vorlegenden Gerichte nicht begründet hätten, inwiefern trotz der Vertrauensschutzregelungen der §§ 45 bzw. 48 SGB X eine rückwirkende Anwendung des § 93 Abs. 5 S. 3 idF des WFG vom 25.09.1996 auf die den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte in Betracht komme, ist dies für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil sich die Ausführungen des BVerfG - entsprechend dem Gegenstand der Vorlage - auf die rückwirkende Aufhebung der rentenrechtlichen Bewilligungsbescheide beziehen. Vorliegend geht es aber lediglich (noch) um eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die Altersrente der Klägerin für die Zeit ab 01.01.1997 und damit für die Zukunft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weicht insbesondere nicht von der mehrfach zitierten Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R -) ab, der die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der genannten Entscheidung aufgrund eines notwendigen "gedachten" Korrekturverfahrens nach § 44 Abs.1 SGB X bzw. § 48 Abs.1 S.1 iVm § 24 Abs.1 SGB X erst für die Zeit ab Februar 1997 für verfassungsgemäß hält. Der vom 4. Senat entschiedene Fall bezog sich auf eine andere, hier nicht vorliegende Fallkonstellation. Denn in dem dort entschiedenen Fall hatte der beklagte Versicherungsträger dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrechtsverhältnis zuwider gehandelt, indem er seine bei Einlegung "objektiv noch in vollem Umfang unbegründete Revision nunmehr uneingeschränkt weiter verfolgte, obwohl er - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG ausgeführt und auf Nachfrage bestätigt wurde - inzwischen die richtige Rechtskenntnis erlangt hatte, dass er sich in den angefochtenen Anrechnungsbescheiden und auch in den Vorinstanzen rechtswidrig verhalten hatte, weil er die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nicht hätte anrechnen dürfen ..." (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2003 - B 8 KN 11/02 R -). Im vorliegenden Fall, der sich auch im verfahrensrechtlichen und zeitlichen Ablauf erheblich von der der Rechtsprechung des 4. Senats zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet, besteht indes keinerlei Anhalt für einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten lediglich noch darüber, ob die Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 01.01.1997 auf ihre Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.
Die am 11.10.1934 geborene Klägerin ist die Witwe des am 25.06.1995 anlässlich eines Arbeitsunfalls im landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes verstorbenen Versicherten ... Dieser hatte von der Beklagten seit dem 01.01.1995 Regelaltersrente bezogen und seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 01.05.1995 an seinen Sohn verpachtet.
Mit Bescheid vom 25.10.1995 gewährte die rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der Klägerin anlässlich des Todes ihres Ehemannes ab dem 25.06.1995 Hinterbliebenenrente.
Mit Bescheid vom 04.12.1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente große Witwenrente ab dem 01.07.1995. Für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1995 wurde eine Überzahlung festgestellt, die von der Klägerin zurückgefordert wurde.
Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid am 27.12.1995 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die erfolgte Anrechnung sei gemäß § 93 Abs.5 S.1 Nr. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung rechtswidrig. Danach dürfe eine Anrechnung nicht erfolgen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich - wie bei dem Versicherten - nach Rentenbeginn ereignet habe (§ 93 Abs. 5 S.1 Nr.1 SGB VI) oder die Rente aus der Unfallversicherung ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers, seines Ehegatten oder Lebenspartners berechnet werde (§ 93 Abs. 5 S.1 Nr.2 SGB VI).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.1996 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ausnahmeregelung des § 93 Abs.5 S.1 SGB VI beim Zusammentreffen einer Unfallhinterbliebenenrente mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar sei. Maßgeblich sei insoweit nicht der Beginn der Versicherten-, sondern der der Hinterbliebenenrente. Für Hinterbliebene habe sich der Unfall aber stets vor dem Beginn der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ereignet.
Mit weiterem Bescheid vom 25.03.1996 forderte die Beklagte den mit Bescheid vom 04.12.1995 festgestellten überzahlten Betrag für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1995 gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück.
Am 04.04.1996 hat die Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch eingelegt und zugleich beim Sozialgericht Düsseldorf wegen des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1996 Klage erhoben.
Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass ihre Unfallhinterbliebenenrente nicht auf ihre Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe angerechnet werden dürfen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1996 zu verurteilen, ihr Witwenrente ohne Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen und den Bescheid vom 25.03.1996 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10.10.1996 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Witwenrente ohne Anrechnungen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die ab 01.07.1995 erfolgte Anrechnung gemäß § 93 Abs.5 S. 1 Nr.1 SGB VI rechtswidrig sei, weil die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach Rentenbeginn (= Beginn der Rente des Versicherten) ereignet habe. Diese Vorschrift sei auch auf Hinterbliebenenrenten anwendbar.
Gegen das am 08.11.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.11.1996 Berufung eingelegt. Sie fühlt sich durch die mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.09.1996 erfolgte Einfügung des S.3 in § 93 Abs.5 SGB VI in ihrer Auffassung bestätigt. Diese Vorschrift stelle nunmehr klar, dass die Vergünstigung des § 93 Abs.5 S.1 SGB VI nicht auf Hinterbliebenenrenten anwendbar sei.
Mit Beschluss vom 01.10.1997 hat der Senat im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 28.05.1997 (8 RKn 27/95) mit Blick auf die Frage der Rückwirkung der gesetzlichen Regelung des § 93 Abs.5 S.3 SGB VI für die Zeit vor deren Verkündung am 27.09.1996 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 19, 97 u.a., BverfGE 105, 48, 58 ff) den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts sowie weitere Vorlagebeschlüsse mit Beschluss vom 20.02.2002 als unzulässig verworfen hatte, wurde das hiesige Verfahren wieder aufgenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Berufung insoweit zurückgenommen, als die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis 31.12.1996 erfolgt ist.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.1996 aufzuheben, soweit es die Beklagte hinsichtlich des Zeitraums ab 01.01.1997 verurteilt hat, der Klägerin eine große Witwenrente ohne Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und beruft sich insbesondere auf die Ausnahmeregelung des § 93 Abs.5 S.1 Nr.2 SGB VI. Ihr Ehegatte habe als landwirtschaftlicher Unternehmer zu dem darin begünstigten Personenkreis gehört. Sie selbst habe noch für das gesamte Unfalljahr 1995 die Beiträge zur Unfallversicherung gezahlt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich nach teilweiser Rücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich noch auf die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 01.01.1997 beschränkt, ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1996 ist rechtmäßig, soweit darin die Unfallhinterbliebenenrente der Klägerin ab dem 01.01.1997 auf ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Der Klägerin steht für die Zeit ab 01.01.1997 kein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der großen Witwenrente zu.
Ermächtigungsgrundlage für die streitige Anrechnung ist § 93 SGB VI in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Nach § 93 Abs.1 Nr.1 SGB VI wird beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den sog. Grenzbetrag - übersteigen. Gleiches gilt gemäß Abs.1 Nr.2 a.a.O. beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung und einer entsprechenden Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung.
§ 93 Abs.1 SGB VI ist vorliegend anwendbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dessen Anwendung durch keinen der in Abs. 5 dieser Vorschrift genannten Ausnahmefälle ausgeschlossen.
Auf § 93 Abs.5 S.1 Nr.2 SGB VI kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie nicht zu dem darin begünstigten Personenkreis gehört. Danach erfolgt eine Anrechnung nicht, wenn die Rente aus der Unfallversicherung ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird. Durch diese Regelung werden die Versicherten privilegiert, die als Unternehmer mit ihren Beiträgen einen Versicherungsschutz für die eigene Person finanzieren. Für diese hat die Unfallversicherung die Funktion einer Eigenvorsorge, die auf freier Entscheidung des Unternehmers beruht, und damit eine strukturell andere Bedeutung als für diejenigen Versicherten, für welche die Beiträge von ihrem Arbeitgeber (Unternehmer) gezahlt (abgeführt) oder - wie in der sog. Eigenunfallversicherung - im Haushalt entsprechende Rückstellungen gemacht werden. Um diesen Unternehmern weiterhin einen Anreiz zu geben, auch sich selbst in dem für ihre Arbeitnehmer geschaffenen Versicherungssystem (freiwillig) zu versichern und damit gerade das Eigeninteresse der Unternehmer an diesem Versicherungszweig zu wecken, werden ihre Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung anrechnungsfrei gelassen (BSG, Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R -). Die Klägerin kann diese Vergünstigung als Ehefrau eines Unternehmers jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit ist unerheblich, ob sie noch für das gesamte Unfalljahr 1995 die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat; denn der Verstorbene hatte im Zeitpunkt seines Todes (25.06.1995) jedenfalls keine Unternehmerstellung mehr inne. Er hatte seinen landwirtschaftlichen Betrieb bereits am 01.05.1995 an den Sohn verpachtet.
Eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente der Klägerin auf ihre Altersrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung scheidet auch nicht gemäß § 93 Abs.5 S.1 Nr.1 SGB VI aus. Danach erfolgt die Anrechnung ausnahmsweise nicht, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall (in der gesetzlichen Unfallversicherung) geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Zwar ist der Versicherungsfall aus der Unfallversicherung (hier: 25.06.1995) vorliegend nach Rentenbeginn (hier: 01.01.1995) eingetreten. Durch Art.1 Nr.17 WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I 1461) ist dem § 93 Abs. 5 SGB VI jedoch S. 3 angefügt worden, der bestimmt, dass S. 1 Nr.1 SGB VI nicht für Hinterbliebenenrenten gilt.
Ob sich die Klägerin aufgrund dieser - gemäß Art.12 Abs.8 WFG mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft getreten - Neuregelung von Anfang an (= seit Juli 1995) nicht auf die Vergünstigung des § 93 Abs.5 S.1 Nr.1 SGB VI berufen konnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls war der Gesetzgeber im Jahr 1996 nicht gehindert, die Anrechnung der Witwenrente aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der Rentenversicherung zumindest für den hier noch streitigen Zeitraum ab 01.01.1997 auch für laufende Leistungsfälle anzuordnen.
Die Anrechnungsregel ist verfassungsgemäß, soweit sie Rentenbezugszeiten ab dem 01.08.1996 (Folgemonat nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zum WFG am 09.07.1996) betrifft (vgl. BSG, Teilurteil vom 28.05.1997 - 8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr.3, Urteil vom 30.06.1997 - 8 RKn 28/95; Urteil vom 13.03.2002 - B 8 KN 4/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr.11). Verfassungsrechtlich ist das gesetzgeberische Ziel, sozialpolitisch unerwünschte Doppelversorgungen zu vermeiden, gerechtfertigt. Zudem unterliegen Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem Eigentumschutz des Art.14 Abs.1 Grundgesetz - GG - (vgl. im Einzelnen BVerfG Beschuss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86 - SozR 3-2940 § 58 Nr.1).
Die vom 4. Senat des BSG (Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr.8) vertretene Auffassung, die Anrechnung sei erst ab 01.02.1997 verfassungsgemäß, weil die Umsetzung der neuen Rechtslage durch das Gericht in allen Fällen im Ergebnis mit einer zeitlichen Verzögerung zu erfolgen habe, ist vorliegend nicht einschlägig (ebenso BSG, Urteil vom 16.05.2000 - B 8 KN 11/02 R -). Soweit der 4. Senat des BSG (a.a.O.) davon ausgeht, dass eine Zeitspanne von Juli 1996 (Gesetzesbeschluss zum WFG) bis Januar 1997 für die "gedachte" Durchführung eines Korrekturverfahrens nach § 44 Abs.1 S.1 SGB X und ein folgendes Anhörungs- und Neufeststellungsverfahren nach § 24 Abs.1 SGB X und § 48 Abs.1 S.1 SGB X erforderlich gewesen wäre, um die Anrechnungsbescheide insoweit aufzuheben und zu ändern, als darin eine Anrechnung bis zum Inkrafttreten des § 95 Abs.5 S.3 SGB VI zu Unrecht erfolgt ist, gilt dies zumindest für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht. Für die Zeit bis zum 31.07.1996 bedarf es keines langwierigen fiktiven oder tatsächlichen Neufeststellungsverfahrens, weil die angefochtene Regelung (hier: Anrechnung der Unfallrente für die Zeit vom 01.07.1995 bis zum 31.07.1996) durch eine für den Versicherten begünstigende Regelung (hier: keine Anrechnung bis zum 31.07.1996) zu ersetzen wäre. Die Aufhebung eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes ist nach § 44 SGB X aber jederzeit möglich und erfordert nach § 24 Abs.1 SGB X insbesondere keine Anhörung. Bezüglich der für die Zeit ab 01.08.1996 gemäß § 95 Abs. 5 S. 3 SGB VI gerechtfertigten Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein tatsächliches oder gedachtes Korrekturverfahren nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X nicht notwendig, da der Klägerin die Witwenrente - anders als in dem vom 4. Senat des BSG, Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - (SozR 3-2600 § 93 Nr. 8) entschiedenen Fall - von vornherein nur unter Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente gewährt wurde. Einer - den Regeln des § 48 Abs.1 SGB X unterliegenden - Aufhebung eines zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides, mit dem die Witwenrente zunächst anrechnungsfrei gewährt wurde, bedürfte es somit vorliegend nicht.
Ist die Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 01.08.1996 aber verfassungsgemäß, so hat die Beklagte die Unfallhinterbliebenenrente der Klägerin auf ihre Altersrente für die hier allein noch streitige Zeit ab 01.01.1997 zu Recht angerechnet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.02.2002 (1 BvL 19/97 u.a. - BVerfGE 105, 48, 58 ff) gegebenen Hinweise. Soweit es darin Vorlagebeschlüsse des BSG vom 28.05.1997 - 8 RKn 27/95 und 8 RKn 28/96 - und LSG Halle (Saale) vom 18.02.1998 - L 6 KN 3/96 - mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass die vorlegenden Gerichte nicht begründet hätten, inwiefern trotz der Vertrauensschutzregelungen der §§ 45 bzw. 48 SGB X eine rückwirkende Anwendung des § 93 Abs. 5 S. 3 idF des WFG vom 25.09.1996 auf die den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte in Betracht komme, ist dies für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil sich die Ausführungen des BVerfG - entsprechend dem Gegenstand der Vorlage - auf die rückwirkende Aufhebung der rentenrechtlichen Bewilligungsbescheide beziehen. Vorliegend geht es aber lediglich (noch) um eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die Altersrente der Klägerin für die Zeit ab 01.01.1997 und damit für die Zukunft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weicht insbesondere nicht von der mehrfach zitierten Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R -) ab, der die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der genannten Entscheidung aufgrund eines notwendigen "gedachten" Korrekturverfahrens nach § 44 Abs.1 SGB X bzw. § 48 Abs.1 S.1 iVm § 24 Abs.1 SGB X erst für die Zeit ab Februar 1997 für verfassungsgemäß hält. Der vom 4. Senat entschiedene Fall bezog sich auf eine andere, hier nicht vorliegende Fallkonstellation. Denn in dem dort entschiedenen Fall hatte der beklagte Versicherungsträger dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrechtsverhältnis zuwider gehandelt, indem er seine bei Einlegung "objektiv noch in vollem Umfang unbegründete Revision nunmehr uneingeschränkt weiter verfolgte, obwohl er - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG ausgeführt und auf Nachfrage bestätigt wurde - inzwischen die richtige Rechtskenntnis erlangt hatte, dass er sich in den angefochtenen Anrechnungsbescheiden und auch in den Vorinstanzen rechtswidrig verhalten hatte, weil er die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nicht hätte anrechnen dürfen ..." (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2003 - B 8 KN 11/02 R -). Im vorliegenden Fall, der sich auch im verfahrensrechtlichen und zeitlichen Ablauf erheblich von der der Rechtsprechung des 4. Senats zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet, besteht indes keinerlei Anhalt für einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben.
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