L 6 KN 44/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 Kn 218/95
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 44/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.1999 wird aufgehoben.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am ...1926 geborene Klägerin erlitt am 14.05.1973 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid des FDGB-Kreisvorstands B ... vom 13.03.1980 wurde ihr deswegen eine Unfallrente in Höhe von 80,00 Mark pro Monat, beginnend mit dem 01.01.1977 zugesprochen. Zugrunde gelegt war ein Grad des Körperschadens von 20 %. Da die Klägerin ab dem 01.12.1977 außerdem eine Unfallwitwenrente bezog, wurde die Unfallrente um 50 %, also auf 40,00 Mark gekürzt. Anlässlich der Vollendung des 60. Lebensjahres erhielt sie ab dem 01.09.1986 Altersrente (Bescheid des FDGB- Kreisvorstandes B ... vom 27.08.1986). Die Gesamtrentenleistungen betrugen einschließlich Zusatzalters- und Bergmannswitwenrente 618,00 Mark monatlich. Als Altersrentnerin war sie noch weiterhin tätig für den Feriendienst ihres ehemaligen Arbeitgebers als Betreuerin und Objektleiterin. In dieser Funktion erlitt sie auf der Insel Rügen am 23.05.1989 einen weiteren Arbeitsunfall. Dieser wurde von der Sozialversicherung der DDR nicht mehr bearbeitet. Aufgrund ihres Antrages zur Verwaltungsberufsgenossenschaft bewilligte ihr diese mit Bescheid vom 06.01.1994 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 %; ein Zahlbetrag ergab sich erst ab dem 01.01.1992, im Bescheid wurde der Klägerin mitgeteilt, dass für die Zeit davor der Anspruch wegen § 50 Abs. 6 der Rentenverordnung-DDR ruhe. Auch für den Arbeitsunfall vom 14.05.1973 wurde die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig. Mit Bescheid vom 06.09.1993 stellte die Verwaltungs-BG das Wiederaufleben der Unfallrente wegen des Unfalls vom 14.05.1973 mit Wirkung vom 01.01.1992 fest. Die Leistungen waren bis zum 19.10.1993 identisch, da bis zu diesem Tag auch wegen des Unfalls vom 23.05.1989 lediglich eine MdE von 20 gegolten hatte. Die Monatsbeträge lauteten jeweils wie folgt: 01.01.1992 bis 30.06.1992 224,49 DM, 01.07.1992 bis 31.12.1992 253,07 DM, 01.01.1993 bis 30.06.1993 268,51 DM, 01.07.1993 bis 19.10.1993 306,42 DM.

Zwischenzeitlich war die Altersrente aus der Sozialversicherung schon von der Beklagten umgewertet worden, ohne dass die Beklagte von den beiden Unfallrenten Kenntnis gehabt hätte. Mit Bescheid vom 28.11.1991 wurde der Klägerin eine umgewertete Rente mit einem Zahlbetrag von 1.105,47 DM zuerkannt, wobei in diesem Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass eine eventuell daneben bezogene Verletztenrente anzurechnen sei und insoweit der Bescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergehe. Von der Bewilligung einer Unfallrente durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wegen des Unfalls vom 14.05.1973 (BG-Az.: 9991 69838.8) erfuhr die Beklagte im November 1993. Sie kündigte daraufhin der Klägerin unter Hinweis auf § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die "Anwendung von Anrechnungsvorschriften" an (Schreiben vom 01.01.1994). Einen Monat später wurde diese Anwendung von Anrechnungsvorschriften umgesetzt; die in dem Bescheid vom 02.02.1994 vorgenommene Berechnung ergab jedoch keine Minderung des Zahlbetrages, weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart, und zwar weil der entsprechende Grenzbetrag - durch die Anrechnung nur der einen Unfallrente - nicht erreicht wurde. Es verblieb auch aktuell beim Zahlbetrag von 1.105,57 DM. Einen Hinweis auf Mitteilungspflichten enthielt dieser Bescheid nicht mehr.

Im April 1994 erlangte die Beklagte auch Kenntnis von der zweiten Unfallrente wegen des Arbeitsunfalls vom 23.05.1989 (BG-Az.: 9993 74811.0). Sie führte wiederum eine Anhörung durch, vollzog die Anrechnung jedoch schon einen Tag später mit Bescheid vom 25.05.1994. Diesmal wirkte sich die Anrechnung aus; der Zahlbetrag sank auf 1.220,95 DM, es ergab sich eine Überzahlung von 5.026,40 DM. Mit Schreiben vom 13.06.1994 gab die Klägerin zu verstehen, dass sie mit dem Bescheid nicht einverstanden und insbesondere nicht bereit sei, 5.026,40 DM zu erstatten; dies vor allem deswegen nicht, weil die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wegen zu erwartender Ansprüche der Bundesknappschaft bereits den Betrag von 2.697,78 DM einbehalten habe. So gesehen könne man von ihr allenfalls den Betrag von 2.328,62 DM verlangen. Die Beklagte kündigte darauf an, den von der Klägerin errechneten Betrag in zwei Raten á 1.164,31 DM einzubehalten.

Mit Schreiben vom 09.07.1994, eingegangen bei der Beklagten am 12.07.1994, stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag. Sie wies darauf hin, dass der Unfall vom 23.05.1989 nach der Zuerkennung der Altersrente eingetreten sei und deswegen eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe. Mit einem weiteren Schreiben erhob sie am 25.07.1994 Widerspruch gegen die Mitteilung der Beklagten über die Einbehaltung der zwei Raten á 1.164,31 DM. Eine weitere Beschwerde und Aufforderung zur Rücküberweisung blieb erfolglos, stattdessen teilte die Beklagte der Klägerin am 19.09.1994 mit, dass das Einziehungsverfahren mit der Einbehaltung der zweiten Rate im Oktober 1994 abgeschlossen sei.

Nachträglich erließ die Beklagte am 03.01.1995 einen Bescheid über die

Rücknahme des Bescheides über die Umwertung der Rente zum 01.01.1992, des Bescheides vom 02.02.1994 sowie der nachfolgend erteilten Rentenanpassungsbescheide nach § 45 SGB X i. V. m. § 93 SGB VI wegen Zusammentreffens der Rente der Rentenversicherung mit einer Rente der Unfallversicherung sowie Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X.

Der Bescheid vom 25.05.1994, mit welchem die Rücknahme de facto schon erfolgt und aufgrund dessen sie schon vollzogen war, wurde nicht erwähnt. Der Bescheid vom 03.01.1995 wurde auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt: Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Umwertungsbescheides (gemeint ist der Bescheid vom 28.11.1991) und der Rentenanpassungsbescheide kennen müssen. Die Vorschrift des § 93 Abs. 5 SGB VI komme nicht zur Anwendung, da der Leistungsfall der beiden Unfallrenten nicht nach dem 31.12.1991 liege.

Ein Schreiben der Klägerin vom 16.01.1995 des Inhalts, dass sie den "mit Schreiben vom 21.07.1994 begründeten Widerspruch nicht zurücknehme", wurde als Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.01.1995 gewertet und mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.1995 verbeschieden. Auch im Widerspruchsbescheid wurde die Auffassung vertreten, § 93 Abs. 5 finde keine Anwendung, da der Leistungsfall für die zweite Unfallrente vor dem 01.01.1992 eingetreten sei.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Chemnitz mit Urteil vom 27.09.1996 den Bescheid der Beklagten vom 03.01.1995 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 23.06.1995 aufgehoben: § 93 Abs. 5 SGB VI bestimme, dass es nicht zur Anrechnung komme, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach Rentenbeginn ereignet habe. Dies sei vorliegend der Fall, da die Klägerin seit dem 01.09.1986, mithin vor Eintritt des Arbeitsunfalls am 23.05.1989 Altersrentnerin gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Vor dem 01.01.1992 habe die Reichsversicherungsordnung (RVO) im Beitrittsgebiet auch für die knappschaftlich Versicherten gegolten. Die Reichsversicherungsordnung habe - im Gegensatz zum Reichsknappschaftsgesetz - eine Regelung gehabt, die dem späteren § 93 Abs. 5 SGB VI entsprochen habe. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei deswegen für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung die Vorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI nur dann anzuwenden, wenn sich der Arbeitsunfall nach dem 31.12.1991 ereignet habe. Dies ergebe sich auch aus den §§ 311 und 312 SGB VI, welche die Behandlung von Altfällen hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung von Unfallrenten detailliert vorschrieben und deren Inhalt es nicht gestatte, in Bestandsfällen vom 31.12.1991 die Rente ab dem 01.01.1992 anrechnungsfrei zu leisten, falls eine neuerliche Prüfung ergeben sollte, dass die Rente der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach dem Rentenbeginn oder den Eintritt der relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet habe. Der Gesetzgeber habe mit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 eine Neubeurteilung von Altfällen aus der Zeit vor dem 01.01.1992 vermeiden und es bei der vorherigen Rechtsanwendungen belassen wollen. Nach einer Erörterung mit den Beteiligten am 22.10.1997, in welcher es vor allem um die Frage der Anwendbarkeit des § 45 oder des § 48 SGB X ging, haben die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Am 15.07.1999 erließ die Beklagte einen Bescheid über die

Umdeutung des am 03.01.1995 erteilten Bescheides nach § 45 SGB X in einen Bescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X zur Aufhebung des Bescheides vom 02.02.1994 hinsichtlich der Rentenhöhe vom 01.03.1994 an, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bis zur Aufnahme der laufenden Leistung durch die zuständige Berufsgenossenschaft ein Erstattungsanspruch gegen die Berechtigten nicht geltend gemacht werden könne. Die Rentenhöhe ab dem 01.03.1994 betrug in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Bescheiden DM 1.220,95.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.09.1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.09.1996 zurückzuweisen und den Bescheid der Beklagten vom 15.07.1999 aufzuheben.

Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten beider Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Eine Anwendung der Absätze 1 bis 4 des § 93 SGB VI wegen der aus dem Arbeitsunfall vom 23.05.1989 resultierenden Rente verbietet sich wegen § 93 Abs. 5 SGB VI. § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass die Absätze 1 bis 4 dieser Vorschrift über die Anrechnung von Leistungen aus der Unfallversicherung nicht angewendet werden, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn ereignet hat. Die Norm geht auf § 1278 Abs. 3 RVO/§ 55 Abs. 3 Angestellten-Versicherungsgesetz (AVG) zurück, welche übereinstimmend lauteten:

Abs. 1 gilt nicht, wenn die Verletztenrente 1. für einen Unfall gewährt wird, der sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres ereignet. 2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht. 3. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes herbeiführt.

Die entsprechende Vorschrift des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG), § 50 Abs. 3 RKG, war mit der Maßgabe gleichlautend, dass die Ziff. 1 fehlte, Ziff. 2 war Ziff. 1 und Ziff. 3 war Ziff. 2. Eine der Ziff. 1 entsprechende Regelung in der knappschaftlichen Rentenversicherung wurde für entbehrlich gehalten, da dort die Grenzbeträge auf 100 % der infrage kommenden Einkommensbeträge festgesetzt waren (vgl. Elsholz/Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Synoptischer Kommentar, 1963, S. 170). Damals galten in der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung Grenzbeträge von 85 %. Ab dem 01.01.1984 wurde in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Grenzbetrag auf 95 % herabgesetzt, es blieb allerdings weiterhin beim Fehlen der §§ 1278 RVO/55 AVG Abs. 3 Ziff. 1 entsprechenden Regelung. Zum 01.01.1992 wurden die Parallelregelungen einheitlich durch Art. 6 Nr. 24 des Gesetzes vom 18.12.1989 (BGBl. I 2261) aufgehoben. Hiermit wurde die bis dahin noch geltende Höchstgrenze durch die Einführung des SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten um 12,5 % (von 80 % auf 70 %), in der knappschaftlichen Rentenversicherung aber um 26,32 % (von 95 % auf 70 %) herabgesetzt (vgl. Verweyst, Kompaß 1989, 224, 226). Allerdings lag dieser Grenzbetrag in der Regel immer noch etwas über dem Nettoarbeitsverdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers (vgl. Otting, Kompaß 1969, 311). Verwerfungen sind daher im Rahmen der - gestuften - Einführung des Sozialgesetzbuches - 6. Teil - in beiden Teilen Deutschlands unvermeidlich. In diesem Zusammenhang ist es durchaus möglich, Vergleichsgruppen zu bilden, auf welche trotz Vergleichbarkeit der tatsächlichen Verhältnisse unterschiedliches Recht Anwendung findet, was aber - durch den Einigungsvertrag ausdrücklich sanktioniert - für eine Übergangszeit hinnehmbar sein muss. Die Argumentation der Berufungsklägerin ist auch widersprüchlich: Einerseits stützte sie die rückwirkende Aufhebung ausdrücklich auf § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI, verneinte dann aber die Anwendbarkeit von Abs. 5 eben derselben Vorschrift mit der Begründung, eine Anwendung komme nur für Sachverhalte nach dem 01.01.1992 in Betracht. Das SGB VI ist zum 01.01.1992 in ganz Deutschland, also gleichermaßen im Beitrittsgebiet, in Kraft getreten. Gleichzeitig traten im Beitrittsgebiet die Vorschriften der RVO zur gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft (Grundsatz: § 1148 RVO i. d. F. des RÜG vom 25.07.1991, BGBl. I 606) und damit auch die Vorschriften über den Anspruch auf Verletztenrente ohne die Anrechnungsvorschriften des DDR-Rentenrechts (vgl. BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S. 24). Die Vorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI war auch auf den Fall der im Beitrittsgebiet wohnhaften Klägerin anzuwenden (vgl. BSG a. a. O.). Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die §§ 311 und 312 SGB VI und darauf, dass die durch § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI abgelösten Regelungen der RVO und des AVG im RKG nicht enthalten gewesen seien (vgl. BSG a. a. O. S. 25). Wenn eine - in ihrer historischen Entwicklung übrigens durchaus, wie dargelegt, zufällig gewachsene - Vorschrift während einer Zeit im Beitrittsgebiet nicht gegolten hat, während der sie im Altbundesgebiet gegolten hat, folgt es keineswegs aus Art. 3 Abs. I GG, dass insoweit die Entscheidung des Gesetzgebers zu "korrigieren" ist. Eine Nichtanwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI zu Ungunsten der Klägerin lässt sich mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG nicht rechtfertigen. Eine fiktive Geltung des - im Übrigen auch in vielfältiger Hinsicht sich durchaus nicht als Ausfluss des Art. 3 GG darstellenden - § 75 Abs. 3 RKG für eine Übergangszeit im Beitrittsgebiet lässt sich weder dogmatisch herleiten noch aus irgendeinem Rechtsprinzip fordern. § 311 Abs. 3 SGB VI lautet:

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

Schon aus dem Wortlaut ergibt sich also unmittelbar, dass sich aus dieser Vorschrift für Altfälle des Beitrittsgebiets keine Schlussfolgerungen herleiten lassen (vgl. hierzu auch BSG a. a. O. S. 25).

Da die somit allein zu berücksichtigende Unfallrente aus dem Unfall vom 14.05.1973 nicht zu einer Anrechnung führt, hat das SG zu Recht den Bescheid vom 03.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.06.1995 aufgehoben. Da die ohne Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages erfolgten Bewilligungsbescheide rechtmäßig sind, erübrigen sich Ausführungen zu den §§ 45, 48 SGB X.

Der Bescheid vom 15.07.1999, der gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, war aufzuheben. Es verbleibt damit beim Rechtszustand aus dem Bescheid vom 02.02.1994; die zu korrigierenden Anpassungen ergeben sich aus dem Gesetz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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