L 6 KN 4/98 U

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 Kn 8/97 U
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 4/98 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. November 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben auch im Berufungsverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als durch Ganzkörperschwingungen verursachte Berufskrankheit zu entschädigen ist.

Der am ...geborene Kläger durchlief eine Lehre als Werkzeugmacher bei dem Werk A ... Z ... und war im Anschluss daran zunächst als Landarbeiter bis 1949 tätig, bis 1952 als selbständiger Neubauer. Anschließend arbeitete er als Traktorist zuerst in einer LPG, dann bei der Maschinen- und Traktorenstation DSF in N ... Vom 19.05.1964 bis zum 31.03.1986 war er als Kipperfahrer bei der SDAG Wismut beschäftigt. Diese Zeit wurde lediglich durch eine kurzfristige Tätigkeit als Sprengmittelversorger (13.12.1976 bis 20.04.1977) unterbrochen.

Über Kreuzschmerzen klagte der Kläger bereits seit 1972. Unter anderem wegen dieser Beschwerden war er mehrfach in Bad W ... zur Kur, und zwar in den Jahren 1975, 1978 und 1982. Das erste Mal wurde ein ausgeprägtes Lumbalsyndrom mit starkem Hartspann diagnostiziert, die folgenden Male lediglich ein LWS-Syndrom. Die Beschwerden wurden als vorwiegend witterungsbedingt angegeben, sie traten "gelegentlich" auf, vor allem nach längerem Sitzen. Die Entlassung erfolgte jeweils als beschwerdefrei.

Zum 01.04.1986 machte sich ein Arbeitsplatzwechsel aus gesundheitlichen Gründen erforderlich. Grund für den Berufswechsel waren allerdings nicht die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, sondern laut Gutachten der Ärztekommission zur Feststellung der Berufsunfähigkeit vom 24.02.1986 ein "Neurasthenisches Syndrom neurotischer Genese". Neurotische Störungen hypochondrischer Prägung waren bereits am 04.11.1985 nach einem etwa zweimonatigen Aufenthalt im Psychiatrischen Fachkrankenhaus W ... diagnostiziert worden. Damals wurde freilich ein Berufswechsel noch nicht für erforderlich gehalten. Nervenärztlicherseits - so der Entlassungsbericht - bestünden keine Einwände bezüglich des weiteren Einsatzes als Kipperfahrer (Bericht vom 04.11.1985). Während des Aufenthaltes dort hatte auch eine psychologische Befunderhebung unter Anwendung von Persönlichkeitstests und Leistungstests stattgefunden. Es bestehe die Neigung zu verstärkter vegetativer Affektresonanz. Auch in einem Gutachten vom 29.01.1986 wurde ausdrücklich die Kraftfahrzeugtauglichkeit für berufliches Fahren - trotz des vorliegenden neurasthenischen Syndroms - bejaht. Erwähnt wurden in diesem Gutachten auch degenerative LWS-Veränderungen mit zeitweiligen Beschwerden. Hierin lag allerdings der Grund für eine Beschränkung auf die Fahrzeugklasse "B" (berufliches Fahren, zweischichtig).

Seit dem 01.04.1986 arbeitete der Kläger als Straßenbauer bei der SDAG Wismut. Während dieser Zeit verrichtete er verschiedene Tätigkeiten (Rasen sensen, Malerarbeiten verrichten, Maschinen fahren). Vom 01.08.1987 bis zum 14.08.1990 war der Kläger dann noch einmal bei dem SDAG Wismut Transportbetrieb als Maschinist beschäftigt. Seit dem 15.08.1990 bezieht er Bergmannsaltersrente.

Mit Schreiben vom 18.05.1992 beantragte der Kläger Verletztenrente wegen eines sehr schmerzhaften Wirbelsäulenschadens, den er sich durch seine 25-jährige Tätigkeit als Kipperfahrer bei der SDAG Wismut zugezogen habe. Die Beklagte ließ daraufhin mehrere Expositionsanalysen erstellen, zunächst hinsichtlich einer Wirbelsäulenschädigung durch fortwährende mechanische Überbelastung (Nr. 70 BKVO DDR, Nr. 2108 BKVO) und kam nach weiteren Analysen, welche sich an Belastungen der Nr. 2110 BKVO orientierten, zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Schwingungsbelastungen, denen der Kläger in seiner Tätigkeit als Kipperfahrer ausgesetzt war, die haftungsbegründende Kausalität zu bejahen sei. Die Beklagte holte daraufhin ein fachorthopädisches Gutachten von Herrn Dr. habil. R ..., Chefarzt der Orthopädischen Klinik des Kreiskrankenhauses E ..., ein. Dr. R ... diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes lokales Lumbalsyndrom L 3/4/5 im Sinne der lumbalen Segmentlockerung und bejahte die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2110. Er stützte dieses Ergebnis auf den erhobenen Befund und auf die Aussagen des Klägers, dass die Beschwerden unverändert seit Mitte der 80er Jahre bestünden.

Nachdem auch Frau Dr. B ... vom Sächsischen Landesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Anerkennung einer Berufskrankheit mit einer MdE von 20 % empfohlen hatte, da mit hinreichender Sicherheit die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden seien, gab die Beklagte ein weiteres Gutachten in Auftrag, und zwar bei Herrn Privatdozent Dr. H ..., Chefarzt der Klinik für Orthopädie des Klinikums E ... Dr. H ... wies darauf hin, dass die Umsetzung offensichtlich nicht aufgrund wirbelsäulenbedingter Erkrankungen erfolgt sei. Nach seiner Auffassung sei auch die Spondylose als schicksalhaft zu bezeichnen, da die Ausziehungen und Verkalkungen das typische Krankheitsbild einer Spondylosis hyperostotica aufwiesen.

Mit Bescheid vom 24.06.1996 lehnte daraufhin die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung ab. Eine Berufskrankheit nach § 221 AGB DDR liege nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 BKVO DDR könnten Krankheiten, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten genannt sind, im Ausnahmefall als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie durch arbeitsbedingte Einflüsse entstanden seien (Sonderentscheid). Die Anerkennung einer durch Ganzkörperschwingungen ausgelösten Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit sei grundsätzlich im Wege dieses Sonderentscheids möglich, im Falle des Klägers bestünden jedoch die Voraussetzungen nicht, denn der Kläger sei nicht wegen der Lendenwirbelsäulenbeschwerden aus der belastenden Tätigkeit ausgeschieden. Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass die degenerativen Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule zu beobachten seien, gegen eine berufliche Verursachung.

Der dagegen erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.10.1996).

Auf die Klage zum SG Chemnitz hat dieses ein weiteres Gutachten eingeholt, und zwar von Dr. Med. L ..., Chefarzt der Klinik für Orthopädie am Klinikum A ... Dr. L ... bejahte aufgrund der bei dem 68-jährigen Kläger mittlerweile erheblichen Funktionsdefizite der Lendenwirbelsäule eine Berufskrankheit gemäß § 2 Abs. 2 BKVO DDR mit einer MdE von 20 v. H.

Auf Anfrage des SG hat Dr. L ... ausgeführt, dass die Fortsetzung der Tätigkeit seiner Auffassung nach zu einer weiteren irreversiblen Progredienz der Wirbelsäulenerkrankung geführt hätte. Auf eine weitere Anfrage hin stellte er fest, dass ein GdK von 20 wegen des Wirbelsäulenbefundes im Jahre 1986 aktenmäßig nicht zu belegen sei. Zwar habe das neurasthenische Syndrom bei dem Arbeitsplatzwechsel auch eine Rolle gespielt, man müsse aber berücksichtigen, dass sein Lendenwirbelsäulenleiden zur Dekompensation geneigt habe und langfristig therapieresistent gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Entlassungsberichte der Kurbehandlungen 1975, 1978 und 1982 Beschwerdefreiheit attestiert hätten. Das Gericht möge entscheiden.

Mit Urteil vom 14.11.1997 hat daraufhin das SG die Klage abgewiesen. Es fehle an dem Merkmal der krankheitsbedingten Aufgabe der schädigenden Tätigkeit. Die Voraussetzungen für eine ausreichende Exposition seien zwar zu bejahen, der Kläger habe allerdings seinen Arbeitsplatz nicht wegen des Lendenwirbelsäulensyndroms, sondern wegen eines neurasthenischen Syndroms gewechselt. Gegen eine bedeutende Mitverursachung des Arbeitsplatzwechsels durch das LWS-Syndrom spreche auch, dass der Kläger von den Kuren stets insoweit beschwerdefrei entlassen worden sei und auch nach 1986 noch als Maschinist und Straßenbauer wirbelsäulenbelastende Arbeit geleistet habe. Auch Dr. L ... habe keine Feststellungen zu der entscheidenden Frage treffen können, ob am 31.03.1986 bereits ein GdK von 20 vorgelegen habe. Seine Behauptung, dass dies der Fall gewesen sei, stehe im Übrigen im Widerspruch zu den Feststellungen der Ärztekommission vom 24.02.1986 sowie auch zu den Befundberichten aus den Jahren 1985 und 1986.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Nach seiner Auffassung hat die Ärztekommission seinerzeit dem Lendenwirbelsäulenschaden zu wenig Bedeutung beigemessen. Der LWS-Schaden sei durch arbeitsbedingte Einflüsse entstanden. Als Straßenbauer und Maschinist nach 1986 sei er übrigens entgegen der Ansicht des SG nicht mehr wirbelsäulenbelastend tätig gewesen. Es habe sich um einen Schonarbeitsplatz ohne Hektik gehandelt.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14.11.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.06.1996 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.05.1992 eine Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit Sonderentscheid § 2 Abs. 2 BKVO DDR nach einer MdE um 20 v. H. der Vollrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass die beigezogenen medizinischen Unterlagen der Wismut keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass im Jahre 1986 schon eine erhebliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorgelegen habe, im Gegenteil: Es sei immer nur von zeitweiligen Beschwerden die Rede gewesen; bei Kurentlassung habe jeweils Beschwerdefreiheit bestanden.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die anzuwendenden Normen hat das Sozialgericht (SG) zutreffend genannt, darauf wird Bezug genommen.

Zu Recht hat das SG auch festgestellt, dass der Anspruch auf Entschädigung am Fehlen einer krankheitsbedingten Aufgabe der schädigenden Tätigkeit scheitert. Der Arbeitsplatzwechsel erfolgte wegen eines neurasthenischen Syndroms und nicht wegen eines LWS-Syndroms.

In den Empfehlungen zur Anleitung und Durchführung der Begutachtung bei Verdacht auf berufsbedingte Verschleißerkrankung der Wirbelsäule (zitiert nach: Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin, Sonderschrift 4, S. 285) ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Aufgabe der Tätigkeit und ein Arbeitsplatzwechsel aus anderen Gründen (Qualifikation, Betriebsverlagerung, Produktionsumstellung, persönliche Wünsche usw.) nicht den von dem DDR-Gesetzgeber geforderten Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit darstellt. Entsprechendes galt für dieses gleichlautende Erfordernis im Zusammenhang mit dem Sonderentscheidverfahren (BK-SE) (vgl. a. a. O., S. 103, S. 321, S. 332 ff.).

Diese Grundsätze sind nach wie vor maßgebend. Zwar spielen die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.1997 - 8 RK NU 1/96); dies heißt aber nicht, dass das Kriterium der Aufgabe der Tätigkeit vollständig entfallen würde. Wie auch in den zitierten "Empfehlungen" festgehalten ist, ist das Kriterium der gesundheitsbedingten Aufgabe der Tätigkeit dann nicht erfüllt, wenn objektiv der Arbeitsplatzwechsel aus anderen Gründen erfolgte. Dies war hier der Fall. Objektiver Grund für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses war das neurasthenische Syndrom. Dies wurde seinerzeit auch vom Kläger selbst so gesehen. Die Feststellung, dass ein objektiver Grund genügt, ist nicht so zu verstehen, dass auch möglicherweise verborgene Gesundheitsstörungen, die, wären sie den Beteiligten und insbesondere dem Erkrankten bewusst, möglicherweise einen Grund abgeben könnten, auch zu berücksichtigen bzw. zu explorieren sind. Selbst wenn insofern ein GdK von 20 nachgewiesen wäre, würde dies nicht ausreichen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass das Kriterium der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit mit dem Kriterium der erheblichen Funktionseinschränkung zusammenfallen würde, mit anderen Worten, es würde ersatzlos gestrichen (vgl. hierzu auch: Urteil des Senats vom 27.07.2000, L 6 KN 44/97). In diesem Sinne ist aber die Entscheidung des BSG vom 29.04.1997 (8 RK NU 1/96) nicht zu verstehen. Auch in der in Bezug genommenen Entscheidung des 2. Senates des BSG vom 08.12.1983 (zur Nr. 46 der 7. BKVO, Hauterkrankung - Az.: 2 RU 33/93) wird betont, dass lediglich eine Abhängigkeit von den subjektiven Beweggründen des Versicherten ausgeschlossen werden soll (vgl. BSGE 56, 94, 98). Ein objektiver Zwang zur Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen liegt in der Regel dann vor, wenn sich am Arbeitsplatz zeigt, dass der Betroffene nicht zu der Arbeit in der Lage ist bzw. wenn ärzlich dringend angeraten ist, die Arbeit nicht mehr auszuüben, um eine weitere Verschlimmerung zu verhüten.

Bei diesem Rechtsstreit steht also nicht die Frage im Mittelpunkt, ob die jetzt vorhandenen Lendenwirbelschäden durch die Ganzkörperschwingungen - zumindest mit - verursacht worden sind. Diese Frage kann durchaus zu bejahen sein, sie wurde hier auch von mehreren Gutachtern bejaht. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Versicherter jahrelang beruflichen Einwirkungen ausgesetzt war, die für seine Wirbelsäule physiologisch ungünstig waren, d. h. diese und insbesondere die Bandscheiben übermäßig belasteten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Belastungen überhaupt keinen, also auch keinen geringen Beitrag zu später auftretenden Degenerationserscheinungen geleistet haben. Eine Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne ist somit gegeben (vgl. hierzu auch: Urteil des 2. Senats vom 30.03.2000, L 2 U 86/98, S. 23 des Entscheidungsumdrucks).

Im Bereich der Berufskrankheiten galt allerdings auch in der DDR, dass die naturwissenschaftliche Kausalität durch zusätzliche normative Kriterien erheblich eingeschränkt wird. Die Anerkennung einer Berufskrankheit-Sonderentscheid (BK-SE) setzte wie auch die Anerkennung einer BK 70 BKVO DDR voraus, dass die beiden Kriterien "krankheitsbedingte Aufgabe der schädigenden Tätigkeit" und "Krankheitskomplex mit erheblicher Funktionseinschränkung" nicht nur kumulativ, sondern auch gleichzeitig vorgelegen haben müssen.

Dies war beim Kläger allerdings nicht der Fall: Weder wurde die wirbelsäulenbelastende Arbeit wegen des LWS-Syndroms aufgegeben, noch lässt sich nachträglich ein damals bereits gegebener GdK von 20 (erhebliche Funktionseinschränkung) begründen. Dr. L ... hat seine diesbezügliche Einschätzung lediglich auf die Angaben des Klägers gestützt und nicht auf eigene wissenschaftliche Schlussfolgerungen. Insoweit folgt der Senat dieser Beweiswürdigung nicht. Im Übrigen dürfte es auch unmöglich sein, allein aus erhobenen aktuellen Befunden auf den Gesundheitszustand rückzuschließen, wie er vor 10 Jahren bestanden hatte. Solche Rückschlüsse sind allenfalls hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Krankheiten und Behinderungen möglich, nicht aber zum Beweis ihres damaligen Vorhandenseins einschließlich des Schweregrades.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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