Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 KN 253/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 9/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2000 teilweise aufgehoben.
II. Die Bescheide der Beklagten vom 18.01.1999 und 30.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1999 werden insoweit aufgehoben, als darin eine Entscheidung über die Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten getroffen wurde.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Versicherungsverlaufs des Klägers.
Der am ... geborene Kläger studierte vom 28.08.1961 bis zum 01.02.1967 an der Bergakademie F ... Während für die Zeit vom 28.08.1961 bis zum 31.12.1963 in der Rubrik "beitragspflichtiger Bruttoverdienst" im Sozialversicherungs-Ausweis des Klägers lediglich "Studentenversicherung" eingetragen ist, wird für das Kalenderjahr 1964 ein beitragspflichtiger Bruttoverdienst von 2.600,00 Mark, für 1965 von 3.510,00 Mark und für 1966 von 2.760,00 Mark sowie für 1967 noch einmal 227,66 Mark bescheinigt. Grund für diese unterschiedliche Handhabung war eine neue Rechtsgrundlage (2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.05.1964 - GBl. DDR II, Nr. 60, S. 559 -), wonach das Stipendium ab 1964 als beitragspflichtiger Bruttoverdienst auch bei Studenten einzutragen war. Vom 01.04.1965 bis zum 31.10.1965 war der Kläger außerdem im Rahmen eines - vorgeschriebenen - Ingenieurpraktikums als Mitarbeiter in einer Geologenexpedition in der Mongolei eingesetzt. Hierdurch verlängerte sich die Studienzeit, so dass das Studium nicht wie ursprünglich geplant im Juli 1966, sondern erst im Februar 1967 mit dem Abschluss der Diplomprüfung beendet werden konnte. Während des Ingenieurpraktikums wurden das Stipendium weitergezahlt und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Eine zusätzliche Entlohnung war nicht vereinbart und erfolgte demzufolge nicht.
Am 13.04.1995 beantragte der Kläger die Feststellung des Versicherungsverlaufs. Mit Bescheid vom 18.01.1999 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf fest. In Anlage 2 wurde die Zeit vom 28.08.1961 bis zum 16.01.1967 als Hochschulausbildung bewertet, jedoch findet sich für die Zeiten ab dem 01.08.1963 der Vermerk "Höchstdauer überschritten, keine Anrechnung". Der Widerspruch des Klägers führte - wegen nicht streitgegenständlicher Tatbestände - zu einem Teilabhilfebescheid vom 30.03.1999, in welchem aber wiederum die Nichtanrechnung der Hochschulausbildung ab dem 01.01.1963 bestätigt wurde. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, erließ die Beklagte am 18.06.1999 einen Widerspruchsbescheid, der zu dem streitgegenständlichen Punkt Folgendes ausführte: Im Zeitraum vom 28.08.1961 bis 01.02.1967 haben Sie ein Studium an der Bergakademie Freiberg absolviert. Dieses Studium wurde mit der Diplom-Urkunde am 16.01.1967 abgeschlossen. Der Zeitraum der Hochschulausbildung ist demnach als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu bewerten, da ihr möglicher Altersrentenbeginn frühestens in das Jahr 2001 fällt. Demnach kann nach dem vollendeten 17. Lebensjahr ein Schul- bzw. Hochschulbesuch mit höchstens bis zu drei Jahren Anrechnungszeiten bewertet werden. Die Bewertung der pauschalen Studentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten sieht der Gesetzgeber nicht vor. Der Bescheid vom 18.01.1999 in der Fassung des Bescheides vom 30.03.1999 entspricht damit der derzeitig gel- tenden Sach- und Rechtslage.
Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage wurde mit Urteil vom 21.12.2000 abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend die zu berücksichtigende Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf des Klägers vom 28.08.1961 bis 31.07.1963 festgestellt. Mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 gelte nämlich ausschließlich die Regelung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung, wonach Ausbildungsanrechnungszeiten nur nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und nur bis zur Höchstdauer von drei Jahren berücksichtigt werden könnten. Zusammen mit der anerkannten Schulausbildung vom 18.08.1958 bis 04.07.1959 (12 Monate) seien also nur noch 24 Monate der Hochschulausbildung anrechnungsfähig gewesen. Die Zeit nach dem 01.01.1964 sei trotz der Eintragung im SV-Ausweis auch nicht als Beitragszeit zu bewerten. Dies sei nämlich nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausdrücklich ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er weist darauf hin, dass während des Studiums eine Versicherungspflicht für Studenten bereits seit dem 01.04.1952 bestanden habe. Es gehe nicht an, wenn die gezahlten Beiträge nicht berücksichtigt würden. Vorrangig gehe es ihm dabei um eine Anerkennung als Versicherungszeiten, hilfsweise als Anrechnungszeiten. Es sei schon sachfremd, Anrechnungszeiten auf drei Jahre abzukürzen. Nach den Bestimmungen der DDR hätten die Studienzeiten in der Regel fünf Studienjahre ohnehin nicht überschreiten dürfen. Hiervon sei allerdings eine Ausnahme gemacht worden, wenn während des Studiums ein Ingenieurpraktikum absolviert worden sei. In solchen Fällen habe sich das Studium um die Zeit des Ingenieurpraktikums verlängern dürfen. Es sei also auch in seinem Fall gerechtfertigt, die Höchstdauer um die Zeit des Ingenieurpraktikums (sieben Monate) zu verlängern.
Er beantragt,
das Urteil des SG Chemnitz vom 21.12.2000 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.09.1999 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 30.03.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1999 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Feststellung des Versicherungsverlaufes die Zeit vom 01.01.1964 bis 01.02.1967 als Pflichtbeitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als die Anfechtungsklage gegen den Vormerkungsbescheid vom 18.01.1999 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 30.03.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1999 begründet ist. Das ist in dem Umfang der Fall, als die Beklagte darin auch über den Beginn und die Höchstdauer der Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten entschieden und damit ihre Befugnis aus § 149 Abs. 5 SGB VI überschritten hat, die sich auf die Vormerkung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten beschränkt. Hingegen ist die Berufung unbegründet, soweit die weitergehende Klage vom SG abgewiesen worden ist. Insoweit verkennt der Kläger, dass die Beklagte noch keine verbindlichen Feststellungen über die Anrechenbarkeit der von ihm zurückgelegten Zeiten seiner Ausbildung treffen durfte.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen, feststellenden Verwaltungsakt (sog. Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3, SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB VI haben, wird "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall bezüglich der im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach den im jeweiligen Entscheidungsjahr maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllen oder nicht erfüllen. Demnach sind Zeiträume des Studiums nur als Ausbildungstatbestände (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9: Anrechnungszeittatbestände) vorzumerken. Hingegen darf der Versicherungsträger über die Anrechnung und Bewertung solcher Tatbestände nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erst mit der Feststellung einer Leistung entscheiden (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9; SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3).
Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Zeiten des Studiums nicht als Beitragszeiten berechnet werden können. Nach § 248 Abs. 3 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht solche Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach Vorschriften gezahlt worden sind, die - dort - vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht gegolten haben. Der Kläger unterlag während seines Studiums der pauschalen Studentenversicherung der DDR. Seine Ausbildung war nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert, so dass er kein Arbeitsentgelt mit der Folge einer Beitragsabführung zur Sozialversicherung der DDR erhalten hat. Dies gilt auch für die Zeit seines Ingenieurpraktikums. Vom Betrieb zu zahlende weitere Unkostenerstattungen waren nicht lohnsteuerpflichtig und unterlagen auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (vgl. § 10 Abs. 4 der Anordnung über die weitere Umgestaltung der Ausbildung von Diplom-Ingenieuren vom 01. September 1964 [GBl. DDR II Nr. 88 S. 745]). Es blieb daher für die Dauer des Praktikums bei den 6,00 Mark, die gemäß § 5 der Verordnung vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) monatlich durch die Hochschule für jeden Studenten abzuführen waren (vgl. § 11 Abs. 1 der Anordnung vom 01.09.1964). Die genannten Zeiträume sind also durchgehend Hochschulausbildung im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI und als solche nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerade keine Beitragszeit. Das SGB VI erkennt im Übrigen Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, ohnehin nicht als Beitragszeiten an, sondern - nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen - als Anrechnungszeiten. Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (stRspr des BSG - vgl. Urt. v. 24.10.1996 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 m.w.N.; Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 24/96 und 4 RA 83/95; BSG, Urt. v. 25.03.1997 - 4 RA 48/96 -; Urt. v. 31.07.1997 - 4 RA 76/96 und 4 RA 22/96 -; Urt. v. 23.03.1999 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4). Danach ist es nur konsequent, wenn § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf die ab dem 01.01.1992 vorzunehmende einheitliche bundesrechtliche Bewertung es ausdrücklich ausschließt, Zeiten der Hochschulausbildung als Beitragszeiten zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wie diese Zeiten in dem früheren Rentensystem der DDR bewertet worden waren. Recht der DDR gilt nur weiter, soweit dies im Einigungsvertrag (EV) angeordnet ist. Das ist hier nicht der Fall. Aufgrund der in Anl. II Kap. VIII Sachg. H Abschn. III Nr. 9 zum EV getroffenen Regelung waren alle Altersversorgungsansprüche mit bestimmten Maßgaben in die Rentenversicherung zu überführen. Dementsprechend wird diesen Personen ab 01.01.1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (sog. Systementscheidung, vgl. u.a. BSG, Urteile vom 27.01.1993 - 4 RA 40/92 - BSGE 72, 50, 65 und vom 05.03.1996 - 4 RA 82/94 - BSGE 78, 41, 50 sowie vom 17.07.1996 - 5/4 RA 21/94 - BSGE 79, 57, 60 und vom 14.12.1998 - B 5/4 RA 23/97 R und B 5/4 RA 70/97 R; BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 39).
Die Hochschulausbildungszeit ist aber Anrechnungszeit. Gleichwohl sind die von der Beklagten im Vormerkungsverfahren erlassenen Bescheide teilweise rechtswidrig, weil sie sich nicht in den Grenzen der der Beklagten nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI übertragenen Befugnis halten. Aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers hat die Beklagte nämlich in den angefochtenen Bescheiden auch über die Anrechnung und Bewertung der Ausbildungszeiten des Klägers entschieden. So weisen die Anlagen 2 der angefochtenen Ausgangsbescheide jeweils ausdrücklich den Vermerk "Höchstdauer überschritten, keine Anrechnung" auf. Bei dieser Sachlage werden Zweifel eines objektiven Erklärungsempfängers daran, dass in dem angefochtenen Bescheid nicht lediglich Ausbildungstatbestände vorgemerkt, sondern auch Anrechnungs- und Bewertungselemente für eine möglicherweise später einmal zu gewährende Rentenleistung festgelegt werden, nicht durch den allgemeinen Hinweis ausgeräumt, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (vgl. LSG Niedersachsen, Urt. v. 31.03.2000 - L 2 RI 137/99 - Breith. 2000, 956, 958, BSG, Urt. v. 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R -). Gegen das aus § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI folgende Verbot, im Vormerkungsverfahren bereits einen Teil der Rentenberechnung vorwegzunehmen, verstößt auch der Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999. Zwar wird hier richtigerweise ausgeführt, dass "der Zeitraum der Hochschulausbildung" als Anrechnungszeit zu bewerten ist, es wird dann aber weiter ausgeführt, dass nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nach dem vollendeten 17. Lebensjahr ein Schul- bzw. Hochschulbesuch mit höchstens drei Jahren Anrechnungszeit bewertet werden könne. Dies kann von einem unbefangenen Erklärungsempfänger nicht als unverbindlicher Hinweis auf die Rechtslage verstanden werden, sondern ist Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes. Der Kläger musste diese Darlegung als verbindliche Entscheidung dahingehend verstehen, dass später bei der Berechnung seiner zukünftigen Rente Anrechnungszeiten vom vollendeten 17. Lebensjahr an für eine Dauer von höchstens drei Jahren berücksichtigt werden könnten.
Gegen diese Beurteilung der angefochtenen Bescheide kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Festlegung der zeitlichen Grenzen der Anrechenbarkeit schulischer Ausbildungszeiten nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI gehöre zum Ausbildungstatbestand mit der Folge, dass auch diese Grenzen als Daten angesehen werden müssten, über die die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI im Vormerkungsverfahren entscheiden müsse. Mit Urteil vom 24.10.1996 (SozR 3-2600 § 58 Nr. 9) hat das BSG entschieden, dass das tatbestandliche Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung nicht von der Einhaltung der im Gesetz bestimmten Höchstdauer abhänge. Über Umfang, Anrechenbarkeit und Bewertbarkeit der Ausbildungstatbestände dürfe der Rentenversicherungsträger erst im Leistungsfeststellungsverfahren entscheiden. Es hat sich für seine Meinung auf die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte der §§ 58, 252 SGB VI gestützt und ergänzend ausgeführt, dass die Frage nach dem Umfang der Anrechenbarkeit von schulischen Ausbildungszeiten auch deshalb erst im Leistungsfeststellungsverfahren zu beantworten sei, weil unter Umständen andere - auch günstigere - gesetzliche Vorschriften über die Berechnung und Bewertung von Ausbildungzeiten gelten können (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Die vom Kläger mit dem Ziel erhobene Klage, die Beklagte zum Erlass eines Bescheides über die Vormerkung der streitigen Zeiten zu verurteilen, ist aus den dargelegten Gründen schon unzulässig: Weil die Beklagte eine solche Entscheidung - zu Gunsten oder zu Ungunsten des Klägers - im Vormerkungsverfahren gerade nicht treffen darf, ist eine darauf gerichtete Klage unzulässig. Auf die Prüfung, ob § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des WFG vom 25.09.1996 möglicherweise gegen die Verfassung verstößt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.09.2000 - L 8 RA 4154/99 -), kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Bescheide der Beklagten vom 18.01.1999 und 30.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1999 werden insoweit aufgehoben, als darin eine Entscheidung über die Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten getroffen wurde.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Versicherungsverlaufs des Klägers.
Der am ... geborene Kläger studierte vom 28.08.1961 bis zum 01.02.1967 an der Bergakademie F ... Während für die Zeit vom 28.08.1961 bis zum 31.12.1963 in der Rubrik "beitragspflichtiger Bruttoverdienst" im Sozialversicherungs-Ausweis des Klägers lediglich "Studentenversicherung" eingetragen ist, wird für das Kalenderjahr 1964 ein beitragspflichtiger Bruttoverdienst von 2.600,00 Mark, für 1965 von 3.510,00 Mark und für 1966 von 2.760,00 Mark sowie für 1967 noch einmal 227,66 Mark bescheinigt. Grund für diese unterschiedliche Handhabung war eine neue Rechtsgrundlage (2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15.05.1964 - GBl. DDR II, Nr. 60, S. 559 -), wonach das Stipendium ab 1964 als beitragspflichtiger Bruttoverdienst auch bei Studenten einzutragen war. Vom 01.04.1965 bis zum 31.10.1965 war der Kläger außerdem im Rahmen eines - vorgeschriebenen - Ingenieurpraktikums als Mitarbeiter in einer Geologenexpedition in der Mongolei eingesetzt. Hierdurch verlängerte sich die Studienzeit, so dass das Studium nicht wie ursprünglich geplant im Juli 1966, sondern erst im Februar 1967 mit dem Abschluss der Diplomprüfung beendet werden konnte. Während des Ingenieurpraktikums wurden das Stipendium weitergezahlt und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Eine zusätzliche Entlohnung war nicht vereinbart und erfolgte demzufolge nicht.
Am 13.04.1995 beantragte der Kläger die Feststellung des Versicherungsverlaufs. Mit Bescheid vom 18.01.1999 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf fest. In Anlage 2 wurde die Zeit vom 28.08.1961 bis zum 16.01.1967 als Hochschulausbildung bewertet, jedoch findet sich für die Zeiten ab dem 01.08.1963 der Vermerk "Höchstdauer überschritten, keine Anrechnung". Der Widerspruch des Klägers führte - wegen nicht streitgegenständlicher Tatbestände - zu einem Teilabhilfebescheid vom 30.03.1999, in welchem aber wiederum die Nichtanrechnung der Hochschulausbildung ab dem 01.01.1963 bestätigt wurde. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, erließ die Beklagte am 18.06.1999 einen Widerspruchsbescheid, der zu dem streitgegenständlichen Punkt Folgendes ausführte: Im Zeitraum vom 28.08.1961 bis 01.02.1967 haben Sie ein Studium an der Bergakademie Freiberg absolviert. Dieses Studium wurde mit der Diplom-Urkunde am 16.01.1967 abgeschlossen. Der Zeitraum der Hochschulausbildung ist demnach als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu bewerten, da ihr möglicher Altersrentenbeginn frühestens in das Jahr 2001 fällt. Demnach kann nach dem vollendeten 17. Lebensjahr ein Schul- bzw. Hochschulbesuch mit höchstens bis zu drei Jahren Anrechnungszeiten bewertet werden. Die Bewertung der pauschalen Studentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten sieht der Gesetzgeber nicht vor. Der Bescheid vom 18.01.1999 in der Fassung des Bescheides vom 30.03.1999 entspricht damit der derzeitig gel- tenden Sach- und Rechtslage.
Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage wurde mit Urteil vom 21.12.2000 abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend die zu berücksichtigende Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf des Klägers vom 28.08.1961 bis 31.07.1963 festgestellt. Mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 gelte nämlich ausschließlich die Regelung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung, wonach Ausbildungsanrechnungszeiten nur nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und nur bis zur Höchstdauer von drei Jahren berücksichtigt werden könnten. Zusammen mit der anerkannten Schulausbildung vom 18.08.1958 bis 04.07.1959 (12 Monate) seien also nur noch 24 Monate der Hochschulausbildung anrechnungsfähig gewesen. Die Zeit nach dem 01.01.1964 sei trotz der Eintragung im SV-Ausweis auch nicht als Beitragszeit zu bewerten. Dies sei nämlich nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausdrücklich ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er weist darauf hin, dass während des Studiums eine Versicherungspflicht für Studenten bereits seit dem 01.04.1952 bestanden habe. Es gehe nicht an, wenn die gezahlten Beiträge nicht berücksichtigt würden. Vorrangig gehe es ihm dabei um eine Anerkennung als Versicherungszeiten, hilfsweise als Anrechnungszeiten. Es sei schon sachfremd, Anrechnungszeiten auf drei Jahre abzukürzen. Nach den Bestimmungen der DDR hätten die Studienzeiten in der Regel fünf Studienjahre ohnehin nicht überschreiten dürfen. Hiervon sei allerdings eine Ausnahme gemacht worden, wenn während des Studiums ein Ingenieurpraktikum absolviert worden sei. In solchen Fällen habe sich das Studium um die Zeit des Ingenieurpraktikums verlängern dürfen. Es sei also auch in seinem Fall gerechtfertigt, die Höchstdauer um die Zeit des Ingenieurpraktikums (sieben Monate) zu verlängern.
Er beantragt,
das Urteil des SG Chemnitz vom 21.12.2000 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.09.1999 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 30.03.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1999 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Feststellung des Versicherungsverlaufes die Zeit vom 01.01.1964 bis 01.02.1967 als Pflichtbeitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als die Anfechtungsklage gegen den Vormerkungsbescheid vom 18.01.1999 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 30.03.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1999 begründet ist. Das ist in dem Umfang der Fall, als die Beklagte darin auch über den Beginn und die Höchstdauer der Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten entschieden und damit ihre Befugnis aus § 149 Abs. 5 SGB VI überschritten hat, die sich auf die Vormerkung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten beschränkt. Hingegen ist die Berufung unbegründet, soweit die weitergehende Klage vom SG abgewiesen worden ist. Insoweit verkennt der Kläger, dass die Beklagte noch keine verbindlichen Feststellungen über die Anrechenbarkeit der von ihm zurückgelegten Zeiten seiner Ausbildung treffen durfte.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen, feststellenden Verwaltungsakt (sog. Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3, SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB VI haben, wird "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall bezüglich der im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach den im jeweiligen Entscheidungsjahr maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllen oder nicht erfüllen. Demnach sind Zeiträume des Studiums nur als Ausbildungstatbestände (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9: Anrechnungszeittatbestände) vorzumerken. Hingegen darf der Versicherungsträger über die Anrechnung und Bewertung solcher Tatbestände nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erst mit der Feststellung einer Leistung entscheiden (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9; SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3).
Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Zeiten des Studiums nicht als Beitragszeiten berechnet werden können. Nach § 248 Abs. 3 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht solche Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach Vorschriften gezahlt worden sind, die - dort - vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht gegolten haben. Der Kläger unterlag während seines Studiums der pauschalen Studentenversicherung der DDR. Seine Ausbildung war nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert, so dass er kein Arbeitsentgelt mit der Folge einer Beitragsabführung zur Sozialversicherung der DDR erhalten hat. Dies gilt auch für die Zeit seines Ingenieurpraktikums. Vom Betrieb zu zahlende weitere Unkostenerstattungen waren nicht lohnsteuerpflichtig und unterlagen auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (vgl. § 10 Abs. 4 der Anordnung über die weitere Umgestaltung der Ausbildung von Diplom-Ingenieuren vom 01. September 1964 [GBl. DDR II Nr. 88 S. 745]). Es blieb daher für die Dauer des Praktikums bei den 6,00 Mark, die gemäß § 5 der Verordnung vom 15.03.1962 (GBl. II Nr. 15 S. 126) monatlich durch die Hochschule für jeden Studenten abzuführen waren (vgl. § 11 Abs. 1 der Anordnung vom 01.09.1964). Die genannten Zeiträume sind also durchgehend Hochschulausbildung im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI und als solche nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerade keine Beitragszeit. Das SGB VI erkennt im Übrigen Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, ohnehin nicht als Beitragszeiten an, sondern - nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen - als Anrechnungszeiten. Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (stRspr des BSG - vgl. Urt. v. 24.10.1996 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 m.w.N.; Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 24/96 und 4 RA 83/95; BSG, Urt. v. 25.03.1997 - 4 RA 48/96 -; Urt. v. 31.07.1997 - 4 RA 76/96 und 4 RA 22/96 -; Urt. v. 23.03.1999 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4). Danach ist es nur konsequent, wenn § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf die ab dem 01.01.1992 vorzunehmende einheitliche bundesrechtliche Bewertung es ausdrücklich ausschließt, Zeiten der Hochschulausbildung als Beitragszeiten zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wie diese Zeiten in dem früheren Rentensystem der DDR bewertet worden waren. Recht der DDR gilt nur weiter, soweit dies im Einigungsvertrag (EV) angeordnet ist. Das ist hier nicht der Fall. Aufgrund der in Anl. II Kap. VIII Sachg. H Abschn. III Nr. 9 zum EV getroffenen Regelung waren alle Altersversorgungsansprüche mit bestimmten Maßgaben in die Rentenversicherung zu überführen. Dementsprechend wird diesen Personen ab 01.01.1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (sog. Systementscheidung, vgl. u.a. BSG, Urteile vom 27.01.1993 - 4 RA 40/92 - BSGE 72, 50, 65 und vom 05.03.1996 - 4 RA 82/94 - BSGE 78, 41, 50 sowie vom 17.07.1996 - 5/4 RA 21/94 - BSGE 79, 57, 60 und vom 14.12.1998 - B 5/4 RA 23/97 R und B 5/4 RA 70/97 R; BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 39).
Die Hochschulausbildungszeit ist aber Anrechnungszeit. Gleichwohl sind die von der Beklagten im Vormerkungsverfahren erlassenen Bescheide teilweise rechtswidrig, weil sie sich nicht in den Grenzen der der Beklagten nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI übertragenen Befugnis halten. Aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers hat die Beklagte nämlich in den angefochtenen Bescheiden auch über die Anrechnung und Bewertung der Ausbildungszeiten des Klägers entschieden. So weisen die Anlagen 2 der angefochtenen Ausgangsbescheide jeweils ausdrücklich den Vermerk "Höchstdauer überschritten, keine Anrechnung" auf. Bei dieser Sachlage werden Zweifel eines objektiven Erklärungsempfängers daran, dass in dem angefochtenen Bescheid nicht lediglich Ausbildungstatbestände vorgemerkt, sondern auch Anrechnungs- und Bewertungselemente für eine möglicherweise später einmal zu gewährende Rentenleistung festgelegt werden, nicht durch den allgemeinen Hinweis ausgeräumt, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (vgl. LSG Niedersachsen, Urt. v. 31.03.2000 - L 2 RI 137/99 - Breith. 2000, 956, 958, BSG, Urt. v. 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R -). Gegen das aus § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI folgende Verbot, im Vormerkungsverfahren bereits einen Teil der Rentenberechnung vorwegzunehmen, verstößt auch der Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999. Zwar wird hier richtigerweise ausgeführt, dass "der Zeitraum der Hochschulausbildung" als Anrechnungszeit zu bewerten ist, es wird dann aber weiter ausgeführt, dass nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nach dem vollendeten 17. Lebensjahr ein Schul- bzw. Hochschulbesuch mit höchstens drei Jahren Anrechnungszeit bewertet werden könne. Dies kann von einem unbefangenen Erklärungsempfänger nicht als unverbindlicher Hinweis auf die Rechtslage verstanden werden, sondern ist Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes. Der Kläger musste diese Darlegung als verbindliche Entscheidung dahingehend verstehen, dass später bei der Berechnung seiner zukünftigen Rente Anrechnungszeiten vom vollendeten 17. Lebensjahr an für eine Dauer von höchstens drei Jahren berücksichtigt werden könnten.
Gegen diese Beurteilung der angefochtenen Bescheide kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Festlegung der zeitlichen Grenzen der Anrechenbarkeit schulischer Ausbildungszeiten nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI gehöre zum Ausbildungstatbestand mit der Folge, dass auch diese Grenzen als Daten angesehen werden müssten, über die die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI im Vormerkungsverfahren entscheiden müsse. Mit Urteil vom 24.10.1996 (SozR 3-2600 § 58 Nr. 9) hat das BSG entschieden, dass das tatbestandliche Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung nicht von der Einhaltung der im Gesetz bestimmten Höchstdauer abhänge. Über Umfang, Anrechenbarkeit und Bewertbarkeit der Ausbildungstatbestände dürfe der Rentenversicherungsträger erst im Leistungsfeststellungsverfahren entscheiden. Es hat sich für seine Meinung auf die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte der §§ 58, 252 SGB VI gestützt und ergänzend ausgeführt, dass die Frage nach dem Umfang der Anrechenbarkeit von schulischen Ausbildungszeiten auch deshalb erst im Leistungsfeststellungsverfahren zu beantworten sei, weil unter Umständen andere - auch günstigere - gesetzliche Vorschriften über die Berechnung und Bewertung von Ausbildungzeiten gelten können (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Die vom Kläger mit dem Ziel erhobene Klage, die Beklagte zum Erlass eines Bescheides über die Vormerkung der streitigen Zeiten zu verurteilen, ist aus den dargelegten Gründen schon unzulässig: Weil die Beklagte eine solche Entscheidung - zu Gunsten oder zu Ungunsten des Klägers - im Vormerkungsverfahren gerade nicht treffen darf, ist eine darauf gerichtete Klage unzulässig. Auf die Prüfung, ob § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des WFG vom 25.09.1996 möglicherweise gegen die Verfassung verstößt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.09.2000 - L 8 RA 4154/99 -), kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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