Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 1 KR 162/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 20/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12.02.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Fahrkosten.
Der am ... geborene Kläger leidet an einem Wirbelsäulen-Syndrom und an einem Reizknie links bei Verdacht auf Kniearthrose. Er ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und wegen seiner finanziellen Verhältnisse von Zuzahlungen und der Tragung von Fahrkosten befreit. Wegen seiner Erkrankungen steht er in laufender ärztlicher Behandlung bei der Praktischen Ärztin DM R. in F ..., bei dem in R ... ansässigen Allgemeinarzt und Sportmediziner Dr. F. und dem dortigen Neurologen Dr. P ... Wohnort des Klägers ist Chemnitz. Der Kläger beansprucht von der Beklagten Kostenerstattung wegen der aus Anlass der von den genannten Ärzten durchgeführten ambulanten Behandlungen entstandenen Fahrkosten.
Nach Beiziehung eines AU-Gutachtens, das der beim MDK Sachsen tätige Arzt Dr. J. erstellt hat und auf das im Übrigen verwiesen wird (Bl. 14/19 VA), lehnte die Beklagte die Erstattung der geltend gemachten Fahrkosten mit dem Hinweis auf in Chemnitz gegebene Behandlungsmöglichkeiten ab (Bescheide vom 01.04.1997, 08.04.1997 und vom 22.04.1997).
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997 (zugestellt am 13.11.1997) ist im Wesentlichen ausgeführt, die aus Anlass der Behandlungen vom 01.10.1996 bis 04.03.1997 bei Dr. R. in Freiberg sowie vom 01.10.1996 bis 10.03.1997 bei Dr. F. und Dr. P. in Regensburg entstandenen Fahrkosten seien nicht erstattungsfähig. Auch im Rahmen der Härtefallregelung seien nur die Fahrkosten zur nächst erreichbaren Behandlungsmöglichkeit in Chemnitz zu erstatten. Die Notwendigkeit der Fahrten zu den Ärzten nach Freiberg und Regensburg sei aus medizinischer Sicht nicht gegeben. Der Kläger habe die Wahl unter den in Chemnitz niedergelassenen Vertragsärzten. Nehme er eine andere als die nächst erreichbare Behandlungsmöglichkeit ohne zwingenden Grund in Anspruch, habe er die Mehrkosten selbst zu tragen.
Hiergegen hat sich die am 10.12.1997 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobene Klage gerichtet, auf die das SG von der Beklagten gefertigte Aufstellungen der AU-Zeiten des Klägers im Zeitraum vom 01.01.1991 bis März 1998 beigezogen hat (Bl. 15 f., 17 SG-Akte). Sodann hat das SG die Klage durch Urteil auf mündliche Verhandlung am 12.02.1999 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten, welche dadurch entstanden seien, dass er zur Behandlung ohne zwingenden Grund andere als die nächst erreichbaren zugelassenen Vertragsärzte in Anspruch genommen habe. Die von der Beklagten erteilte Zuzahlungsbefreiung ändere hieran nichts. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) habe die Krankenkasse die notwendigen Fahrkosten von Versicherten zu übernehmen, wenn diese unzumutbar belastet würden. Auch dürften die Versicherten unter den zur Versorgung zugelassenen Ärzten frei wählen. Werde indessen ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächst erreichbaren, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in Anspruch genommen, habe der Versicherte die Mehrkosten zu tragen (§ 76 Abs. 2 SGB V). Der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er am östlichen Stadtrand von Chemnitz wohne und sich eine Bushaltestelle in der Nähe befinde. Nach den Feststellungen des MDK leide er vorwiegend an degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Zur Behandlung solcher Erkrankungen geeignete Ärzte sind in Chemnitz ausreichend vorhanden. Wenn der Kläger vortrage, dass er zu den von ihm aufgesuchten Ärzten ein besonderes Vertrauen habe, sei dies zwar verständlich, rechtfertige die Übernahme der dadurch entstanden Fahrkosten durch die Beklagte jedoch nicht. Ein zwingender Grund im Sinne von § 76 Abs. 2 SGB V liege jedenfalls nicht vor. Soweit die Krankenversichertenkarte den Vermerk "Befreit von Fahrkosten" enthalte, rechtfertige dies keine andere Entscheidung. Hierbei handele es sich nicht um eine generelle uneingeschränkte Kostenübernahmeerklärung, aus der unmittelbar Rechte abzuleiten seien.
Gegen das per Einschreiben am 07.05.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.05.1999 eingelegte Berufung.
Der Kläger macht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der ihm seit Oktober 1996 entstandenen Fahrkosten bei den eingangs genannten Vertragsärzten geltend. Wegen des Vortrags wird auf die Schreiben vom 23.05.2001 und vom 22.06.2001 jeweils nebst Anlagen verwiesen (Bl. 18/129, 131/133 LSG-Akte), ferner auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Chemnitz vom 12.02.1999 und die Bescheide vom 01.04.1997, 08.04.1997 und vom 22.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zur Kostenerstattung von Fahrkosten bei der Praktischen Ärztin DM R. in Freiberg von Oktober 1996 bis zum 31.12.2000 und bei dem in Regensburg ansässigen Allgemeinarzt und Sportmediziner Dr. F. und dem dortigen Neurologen Dr. P. im Zeitraum seit Oktober 1996 bis heute zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Entscheidung und auf das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten aus beiden Rechtszügen und auf die Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten vom 01.04.1997, 08.04.1997 und vom 22.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1997 sind nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kostenerstattung von Fahrkosten bei der Praktischen Ärztin DM R. in Freiberg und bei den in Regensburg ansässigen Allgemeinarzt und Sportmediziner Dr. F. und dem dortigen Neurologen Dr. P. im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 1996 bis zum Schluss der Verhandlung vor dem Senat zu.
Zwar ist der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Auch zählen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch Fahrkosten, und zwar solche, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind (§ 60 SGB V). Die Krankenkasse ist insoweit zur Übernahme von Fahrkosten verpflichtet, als diese im Zusammenhang mit einer Hauptleistung notwendig werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Leistung wird daher als akzessorische Nebenleistung der von den Krankenkassen jeweils zu erbringenden Hauptleistung geschuldet. Sie ist daher in Bezug auf die Kostentragung grundsätzlich wie die Leistung zu behandeln, zu der sie zählt (vgl. nur BSGE 47, 79 [82]; SozR 2200 § 194 Nr. 5 m.w.N.).
Indessen ist weiterhin erforderlich, dass die Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Versicherten an einem bestimmten Ort zu erbringen sein muss. Der Transport selbst muss den Zweck haben, den Versicherten zu diesem Ort oder von diesem Ort zur Wohnung zu befördern. "Notwendig" in diesem Sinne sind nur die zur nächst erreichbaren Behandlungsmöglichkeit entstehenden Kosten. Der Versicherte hat die Mehrkosten zu tragen, wenn er ohne zwingenden Grund z.B. ein anderes als das nächst erreichbare Krankenhaus in Anspruch nimmt (zum Ganzen vgl. etwa BSGE 48, 139, 140 f.; 55, 37, 39).
Für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung legt § 76 Abs. 2 SGB V, auf den bereits das SG mit Recht hingewiesen hat, unmissverständlich fest, dass der Versicherte die Mehrkosten zu tragen hat, wenn er "ohne zwingenden Grund" einen anderen als den nächst erreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer in Anspruch nimmt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn ein näher gelegener Arzt als der in Anspruch genommene gegenwärtig nicht erreichbar ist oder wenn ein für die Behandlung in Betracht kommender Arzt im näheren Umfeld nicht praktiziert. Ausnahmsweise kann von einem "zwingenden Grund" auch auszugehen sein, wenn zwischen Arzt und Patient eine schwerwiegende Vertrauensstörung besteht. Daran fehlt es hier indessen.
Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem beigezogenen MDK-Gutachten vom 17.03.1997 und den Aufstellungen über die seit 1991 bestehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, ist zu ersehen, dass der Kläger in erster Linie an orthopädischen Erkrankungen, namentlich an einem Wirbelsäulen-Syndrom und an einem Reizknie links bei Verdacht auf Kniearthrose leidet. Mit Recht weisen die Beklagte und das SG übereinstimmend darauf hin, dass die beim Kläger gegebenen Krankheitsbilder und die dazu notwenigen medizinischen Maßnahmen ohne Weiteres im Raum Chemnitz behandelbar sind. Allein das vom Kläger behauptete besondere Vertrauensverhältnis zu den ihn tatsächlich behandelnden Vertragsärzten in Freiberg sowie in Regensburg rechtfertigt die Inanspruchnahme dieser Vertragsärzte zu Lasten der Beklagten ebenso wenig wie der Umstand, dass der Kläger von der Zuzahlungspflicht wegen Nichterreichung der in § 61 SGB V genannten Einkommensgrenzen von der Pflicht zur Zuzahlung befreit ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Fahrkosten.
Der am ... geborene Kläger leidet an einem Wirbelsäulen-Syndrom und an einem Reizknie links bei Verdacht auf Kniearthrose. Er ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und wegen seiner finanziellen Verhältnisse von Zuzahlungen und der Tragung von Fahrkosten befreit. Wegen seiner Erkrankungen steht er in laufender ärztlicher Behandlung bei der Praktischen Ärztin DM R. in F ..., bei dem in R ... ansässigen Allgemeinarzt und Sportmediziner Dr. F. und dem dortigen Neurologen Dr. P ... Wohnort des Klägers ist Chemnitz. Der Kläger beansprucht von der Beklagten Kostenerstattung wegen der aus Anlass der von den genannten Ärzten durchgeführten ambulanten Behandlungen entstandenen Fahrkosten.
Nach Beiziehung eines AU-Gutachtens, das der beim MDK Sachsen tätige Arzt Dr. J. erstellt hat und auf das im Übrigen verwiesen wird (Bl. 14/19 VA), lehnte die Beklagte die Erstattung der geltend gemachten Fahrkosten mit dem Hinweis auf in Chemnitz gegebene Behandlungsmöglichkeiten ab (Bescheide vom 01.04.1997, 08.04.1997 und vom 22.04.1997).
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997 (zugestellt am 13.11.1997) ist im Wesentlichen ausgeführt, die aus Anlass der Behandlungen vom 01.10.1996 bis 04.03.1997 bei Dr. R. in Freiberg sowie vom 01.10.1996 bis 10.03.1997 bei Dr. F. und Dr. P. in Regensburg entstandenen Fahrkosten seien nicht erstattungsfähig. Auch im Rahmen der Härtefallregelung seien nur die Fahrkosten zur nächst erreichbaren Behandlungsmöglichkeit in Chemnitz zu erstatten. Die Notwendigkeit der Fahrten zu den Ärzten nach Freiberg und Regensburg sei aus medizinischer Sicht nicht gegeben. Der Kläger habe die Wahl unter den in Chemnitz niedergelassenen Vertragsärzten. Nehme er eine andere als die nächst erreichbare Behandlungsmöglichkeit ohne zwingenden Grund in Anspruch, habe er die Mehrkosten selbst zu tragen.
Hiergegen hat sich die am 10.12.1997 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobene Klage gerichtet, auf die das SG von der Beklagten gefertigte Aufstellungen der AU-Zeiten des Klägers im Zeitraum vom 01.01.1991 bis März 1998 beigezogen hat (Bl. 15 f., 17 SG-Akte). Sodann hat das SG die Klage durch Urteil auf mündliche Verhandlung am 12.02.1999 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten, welche dadurch entstanden seien, dass er zur Behandlung ohne zwingenden Grund andere als die nächst erreichbaren zugelassenen Vertragsärzte in Anspruch genommen habe. Die von der Beklagten erteilte Zuzahlungsbefreiung ändere hieran nichts. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) habe die Krankenkasse die notwendigen Fahrkosten von Versicherten zu übernehmen, wenn diese unzumutbar belastet würden. Auch dürften die Versicherten unter den zur Versorgung zugelassenen Ärzten frei wählen. Werde indessen ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächst erreichbaren, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in Anspruch genommen, habe der Versicherte die Mehrkosten zu tragen (§ 76 Abs. 2 SGB V). Der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er am östlichen Stadtrand von Chemnitz wohne und sich eine Bushaltestelle in der Nähe befinde. Nach den Feststellungen des MDK leide er vorwiegend an degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Zur Behandlung solcher Erkrankungen geeignete Ärzte sind in Chemnitz ausreichend vorhanden. Wenn der Kläger vortrage, dass er zu den von ihm aufgesuchten Ärzten ein besonderes Vertrauen habe, sei dies zwar verständlich, rechtfertige die Übernahme der dadurch entstanden Fahrkosten durch die Beklagte jedoch nicht. Ein zwingender Grund im Sinne von § 76 Abs. 2 SGB V liege jedenfalls nicht vor. Soweit die Krankenversichertenkarte den Vermerk "Befreit von Fahrkosten" enthalte, rechtfertige dies keine andere Entscheidung. Hierbei handele es sich nicht um eine generelle uneingeschränkte Kostenübernahmeerklärung, aus der unmittelbar Rechte abzuleiten seien.
Gegen das per Einschreiben am 07.05.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.05.1999 eingelegte Berufung.
Der Kläger macht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der ihm seit Oktober 1996 entstandenen Fahrkosten bei den eingangs genannten Vertragsärzten geltend. Wegen des Vortrags wird auf die Schreiben vom 23.05.2001 und vom 22.06.2001 jeweils nebst Anlagen verwiesen (Bl. 18/129, 131/133 LSG-Akte), ferner auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Chemnitz vom 12.02.1999 und die Bescheide vom 01.04.1997, 08.04.1997 und vom 22.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zur Kostenerstattung von Fahrkosten bei der Praktischen Ärztin DM R. in Freiberg von Oktober 1996 bis zum 31.12.2000 und bei dem in Regensburg ansässigen Allgemeinarzt und Sportmediziner Dr. F. und dem dortigen Neurologen Dr. P. im Zeitraum seit Oktober 1996 bis heute zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Entscheidung und auf das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten aus beiden Rechtszügen und auf die Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten vom 01.04.1997, 08.04.1997 und vom 22.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1997 sind nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kostenerstattung von Fahrkosten bei der Praktischen Ärztin DM R. in Freiberg und bei den in Regensburg ansässigen Allgemeinarzt und Sportmediziner Dr. F. und dem dortigen Neurologen Dr. P. im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 1996 bis zum Schluss der Verhandlung vor dem Senat zu.
Zwar ist der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Auch zählen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch Fahrkosten, und zwar solche, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind (§ 60 SGB V). Die Krankenkasse ist insoweit zur Übernahme von Fahrkosten verpflichtet, als diese im Zusammenhang mit einer Hauptleistung notwendig werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Leistung wird daher als akzessorische Nebenleistung der von den Krankenkassen jeweils zu erbringenden Hauptleistung geschuldet. Sie ist daher in Bezug auf die Kostentragung grundsätzlich wie die Leistung zu behandeln, zu der sie zählt (vgl. nur BSGE 47, 79 [82]; SozR 2200 § 194 Nr. 5 m.w.N.).
Indessen ist weiterhin erforderlich, dass die Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Versicherten an einem bestimmten Ort zu erbringen sein muss. Der Transport selbst muss den Zweck haben, den Versicherten zu diesem Ort oder von diesem Ort zur Wohnung zu befördern. "Notwendig" in diesem Sinne sind nur die zur nächst erreichbaren Behandlungsmöglichkeit entstehenden Kosten. Der Versicherte hat die Mehrkosten zu tragen, wenn er ohne zwingenden Grund z.B. ein anderes als das nächst erreichbare Krankenhaus in Anspruch nimmt (zum Ganzen vgl. etwa BSGE 48, 139, 140 f.; 55, 37, 39).
Für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung legt § 76 Abs. 2 SGB V, auf den bereits das SG mit Recht hingewiesen hat, unmissverständlich fest, dass der Versicherte die Mehrkosten zu tragen hat, wenn er "ohne zwingenden Grund" einen anderen als den nächst erreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer in Anspruch nimmt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn ein näher gelegener Arzt als der in Anspruch genommene gegenwärtig nicht erreichbar ist oder wenn ein für die Behandlung in Betracht kommender Arzt im näheren Umfeld nicht praktiziert. Ausnahmsweise kann von einem "zwingenden Grund" auch auszugehen sein, wenn zwischen Arzt und Patient eine schwerwiegende Vertrauensstörung besteht. Daran fehlt es hier indessen.
Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem beigezogenen MDK-Gutachten vom 17.03.1997 und den Aufstellungen über die seit 1991 bestehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, ist zu ersehen, dass der Kläger in erster Linie an orthopädischen Erkrankungen, namentlich an einem Wirbelsäulen-Syndrom und an einem Reizknie links bei Verdacht auf Kniearthrose leidet. Mit Recht weisen die Beklagte und das SG übereinstimmend darauf hin, dass die beim Kläger gegebenen Krankheitsbilder und die dazu notwenigen medizinischen Maßnahmen ohne Weiteres im Raum Chemnitz behandelbar sind. Allein das vom Kläger behauptete besondere Vertrauensverhältnis zu den ihn tatsächlich behandelnden Vertragsärzten in Freiberg sowie in Regensburg rechtfertigt die Inanspruchnahme dieser Vertragsärzte zu Lasten der Beklagten ebenso wenig wie der Umstand, dass der Kläger von der Zuzahlungspflicht wegen Nichterreichung der in § 61 SGB V genannten Einkommensgrenzen von der Pflicht zur Zuzahlung befreit ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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