Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 KR 150/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 49/00 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung.
Die Beschwerdeführerin (Bf.), die bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) bis Ende August 1997 krankenversichert war, bezog von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 771,85 DM. Dieses wurde mit Ablauf des 29.09.1993 wegen einer am 19.08.1993 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Nachfolgend erhielt die Bf. von der Bg. Krankengeld. Im hier streiterheblichen Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 16.02.1995 meldete die Bg. an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Betrag in Höhe von 4.048 DM als Entgeltersatzleistung; dabei legte sie eine kalendertägliche Bemessungsgrundlage auf der Basis von sieben Wochentagen zu Grunde.
Hiergegen wandte sich die Bf. mit dem Hinweis, die Bg. habe ihrer Berechnung sechs Wochentage zu Grunde zu legen; dies ergebe eine maßgebliche Entgeltersatzleistung in Höhe von 4.106,67 DM. Dies lehnte die Bg. unter Hinweis auf § 157 Abs. 3 Satz 1 AFG a.F. ab (Bescheid vom 16.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999).
Das Sozialgericht hat die am 12.07.1999 erhobene Klage mit Urteil auf mündliche Verhandlung, bei der die Bf. nicht erschienen und nicht vertreten war, am 17.08.2000 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Ihr fehle das Rechtschutzbedürfnis nicht. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Bg. unterliege gem. §§ 191 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI der Meldepflicht gegenüber der BfA. Die Bg. habe die beitragspflichtigen Einnahmen zutreffend unter Anwendung der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2, 189 i.V.m. 123 Abs. 3 SGB VI und des § 112 Abs. 10 AFG (§ 132 Abs. 3 SGB III) ermittelt. Demgemäß errechne sich eine kalendertägliche Bemessungsgrundlage von 88 DM; namentlich seien der Errechnung nicht, wie von der Bf. geltend gemacht, nur sechs, sondern mit Recht sieben Tage zu Grunde zu legen. Die Berufung sei nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe; insoweit hat das Sozialgericht in den Gründen "§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGG" genannt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem am 23.09.2000 zugestellten Urteil richtet sich die am 23.10.2000 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Bf. lässt vortragen, sie erhalte seit Juli 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die im hier maßgeblichen Zeitraum mit dem Krankengeld verrechnet worden sei; daher betreffe die Klage eine laufende Rentenleistung für mehr als ein Jahr. Auch habe das Sozialgericht das Recht unrichtig angewendet; so werde z.B. die Regelung des § 114 AFG im Urteil nicht einmal erwähnt; § 44 SGG, auf den sich das Gericht beziehe, sei bereits zum 31.12.1991 außer Kraft getreten. Zudem verstoße die der Entscheidung zu Grunde liegende Regelung gegen das Grundgesetz (Schreiben vom 21.10.2000 und vom 30.01.2001 nebst Anlagen).
Die Bf. beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.08.2000 zuzulassen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Berufung mit Recht nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000 DM nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende und laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Ausgehend hiervon ist die Berufung zulassungsbedürftig. Entgegen der Meinung der Bf. betrifft die Berufung nicht eine wiederkehrende oder laufende Leistung von mehr als einem Jahr. Denn Streitgegenstand ist nicht, wie von der Bf. angenommen, die Rentengewährung, sondern vielmehr die im allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 16.02.1995 von der Bg. an die BfA gemeldete Entgeltersatzleistung in Höhe von 4.048 DM.
Gründe für eine Zulassung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Weder zeigt die Beschwerde auf noch wird im Übrigen deutlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bf. trägt lediglich vor, das Sozialgericht habe das Recht unrichtig angewendet; so werde z.B. die Regelung des § 114 AFG im Urteil nicht einmal erwähnt; § 44 SGG, auf den sich das Gericht beziehe, sei bereits zum 31.12.1991 außer Kraft getreten; zudem verstoße die der Entscheidung zu Grunde liegende Regelung gegen das Grundgesetz.
Mit diesen Erwägungen zeigt die Beschwerde keine Rechtsfrage auf, die bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt wäre. Ebensowenig ist zu ersehen, dass die von der Beschwerde gerügte sozialrichterliche Beurteilung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage Rechtsfragen aufwürfe, deren Bedeutung in allgemeinem Interesse läge, um die Einheit des Rechts zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die bloße, hier ohnehin nicht zu ersehende fehlerhafte Rechtsanwendung genügt indessen zur Bejahung der "Grundsätzlichkeit" i.S.d. genannten Regelung nicht. Soweit die Bf. vorbringt, das Sozialgericht habe mit dem Hinweis auf § 44 SGG eine nicht mehr existente Vorschrift zur Anwendung gebracht, verkennt sie, dass insoweit ersichtlich ein Schreibfehler - richtig muss es heißen: "§ 144 SGG" vorliegt, der indessen an der zutreffenden Beurteilung der Zulassungsbedürftigkeit in der Sache nichts ändert. Soweit die Beschwerde schließlich einen Gleichheitsverstoß rügt, verkennt sie, dass die der Entgeltbemessung zu Grunde liegenden Vorschriften alle Normadressaten gleich behandeln. Es ist auch nicht zu ersehen, dass eine Regelung, die an einen Sieben-Tages-Zeitraum anknüpft, willkürlich wäre.
Ebensowenig liegt der Zulassungsgrund der Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor noch hat die Beschwerde einen die Berufungszulassung bedingenden Verfahrensmangel bei Zustandekommen des angefochtenen Urteils gerügt noch ist ein solcher Verfahrensmangel überhaupt zu ersehen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind mithin nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Damit ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung.
Die Beschwerdeführerin (Bf.), die bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) bis Ende August 1997 krankenversichert war, bezog von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 771,85 DM. Dieses wurde mit Ablauf des 29.09.1993 wegen einer am 19.08.1993 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Nachfolgend erhielt die Bf. von der Bg. Krankengeld. Im hier streiterheblichen Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 16.02.1995 meldete die Bg. an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Betrag in Höhe von 4.048 DM als Entgeltersatzleistung; dabei legte sie eine kalendertägliche Bemessungsgrundlage auf der Basis von sieben Wochentagen zu Grunde.
Hiergegen wandte sich die Bf. mit dem Hinweis, die Bg. habe ihrer Berechnung sechs Wochentage zu Grunde zu legen; dies ergebe eine maßgebliche Entgeltersatzleistung in Höhe von 4.106,67 DM. Dies lehnte die Bg. unter Hinweis auf § 157 Abs. 3 Satz 1 AFG a.F. ab (Bescheid vom 16.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999).
Das Sozialgericht hat die am 12.07.1999 erhobene Klage mit Urteil auf mündliche Verhandlung, bei der die Bf. nicht erschienen und nicht vertreten war, am 17.08.2000 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Ihr fehle das Rechtschutzbedürfnis nicht. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Bg. unterliege gem. §§ 191 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI der Meldepflicht gegenüber der BfA. Die Bg. habe die beitragspflichtigen Einnahmen zutreffend unter Anwendung der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2, 189 i.V.m. 123 Abs. 3 SGB VI und des § 112 Abs. 10 AFG (§ 132 Abs. 3 SGB III) ermittelt. Demgemäß errechne sich eine kalendertägliche Bemessungsgrundlage von 88 DM; namentlich seien der Errechnung nicht, wie von der Bf. geltend gemacht, nur sechs, sondern mit Recht sieben Tage zu Grunde zu legen. Die Berufung sei nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe; insoweit hat das Sozialgericht in den Gründen "§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGG" genannt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem am 23.09.2000 zugestellten Urteil richtet sich die am 23.10.2000 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Bf. lässt vortragen, sie erhalte seit Juli 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die im hier maßgeblichen Zeitraum mit dem Krankengeld verrechnet worden sei; daher betreffe die Klage eine laufende Rentenleistung für mehr als ein Jahr. Auch habe das Sozialgericht das Recht unrichtig angewendet; so werde z.B. die Regelung des § 114 AFG im Urteil nicht einmal erwähnt; § 44 SGG, auf den sich das Gericht beziehe, sei bereits zum 31.12.1991 außer Kraft getreten. Zudem verstoße die der Entscheidung zu Grunde liegende Regelung gegen das Grundgesetz (Schreiben vom 21.10.2000 und vom 30.01.2001 nebst Anlagen).
Die Bf. beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.08.2000 zuzulassen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Berufung mit Recht nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000 DM nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende und laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Ausgehend hiervon ist die Berufung zulassungsbedürftig. Entgegen der Meinung der Bf. betrifft die Berufung nicht eine wiederkehrende oder laufende Leistung von mehr als einem Jahr. Denn Streitgegenstand ist nicht, wie von der Bf. angenommen, die Rentengewährung, sondern vielmehr die im allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 16.02.1995 von der Bg. an die BfA gemeldete Entgeltersatzleistung in Höhe von 4.048 DM.
Gründe für eine Zulassung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Weder zeigt die Beschwerde auf noch wird im Übrigen deutlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bf. trägt lediglich vor, das Sozialgericht habe das Recht unrichtig angewendet; so werde z.B. die Regelung des § 114 AFG im Urteil nicht einmal erwähnt; § 44 SGG, auf den sich das Gericht beziehe, sei bereits zum 31.12.1991 außer Kraft getreten; zudem verstoße die der Entscheidung zu Grunde liegende Regelung gegen das Grundgesetz.
Mit diesen Erwägungen zeigt die Beschwerde keine Rechtsfrage auf, die bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt wäre. Ebensowenig ist zu ersehen, dass die von der Beschwerde gerügte sozialrichterliche Beurteilung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage Rechtsfragen aufwürfe, deren Bedeutung in allgemeinem Interesse läge, um die Einheit des Rechts zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die bloße, hier ohnehin nicht zu ersehende fehlerhafte Rechtsanwendung genügt indessen zur Bejahung der "Grundsätzlichkeit" i.S.d. genannten Regelung nicht. Soweit die Bf. vorbringt, das Sozialgericht habe mit dem Hinweis auf § 44 SGG eine nicht mehr existente Vorschrift zur Anwendung gebracht, verkennt sie, dass insoweit ersichtlich ein Schreibfehler - richtig muss es heißen: "§ 144 SGG" vorliegt, der indessen an der zutreffenden Beurteilung der Zulassungsbedürftigkeit in der Sache nichts ändert. Soweit die Beschwerde schließlich einen Gleichheitsverstoß rügt, verkennt sie, dass die der Entgeltbemessung zu Grunde liegenden Vorschriften alle Normadressaten gleich behandeln. Es ist auch nicht zu ersehen, dass eine Regelung, die an einen Sieben-Tages-Zeitraum anknüpft, willkürlich wäre.
Ebensowenig liegt der Zulassungsgrund der Divergenz i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor noch hat die Beschwerde einen die Berufungszulassung bedingenden Verfahrensmangel bei Zustandekommen des angefochtenen Urteils gerügt noch ist ein solcher Verfahrensmangel überhaupt zu ersehen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind mithin nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Damit ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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