L 6 LW 20/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 LW 110/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 LW 20/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld für die Zeit ab 01.08.1996.

Der am ... geborene Kläger war seit dem 01.01.1975 als Traktorist in der Landwirtschaft beschäftigt. Seit dem 01.01.1992 bestand dabei ein Beschäftigungsverhältnis mit der Vermögensgemeinschaft Spitzkunnersdorf e. G.

Mit Schreiben vom 25.04.1996 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er schilderte seine gesundheitlichen Probleme und äußerte die Befürchtung, dass er auf Grund der Schwere seiner Arbeit wegen seiner Erkrankung den Arbeitsplatz verlieren könne. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine ärztliche Untersuchung durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin W ... In ihrem Gutachten vom 12.06.1996 gelangte SR W ... zu der Einschätzung, dass der Kläger berufsunfähig sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Laufen und Sitzen bis maximal sechs Stunden täglich ausführen. Der "Obergutachter" der Beklagten Dr. K ... schloss sich dieser Einschätzung an. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 24.07.1996 mit, dass bei ihm aus medizinischer Sicht Berufsunfähigkeit vorliege.

Mit Antrag vom 28.06.1996 begehrte der Kläger die Gewährung von Ausgleichsgeld.

In der Arbeitgeberbescheinigung zum Antrag auf Ausgleichsgeld bestätigte die frühere Arbeitgeberin des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis als Traktorist werde wegen Stilllegung von Ackerflächen im Umfang von 98,85 ha bei einer Gesamtfläche von 930,2 ha unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 14.07.1996 beendet.

Die frühere Arbeitgeberin des Klägers nahm in der Zeit von 1993 bis 1996 in Form der Rotationsbrache an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 teil. Die Größen der Gesamtfläche und der jeweiligen Stilllegungsfläche (Angaben jeweils in ha) betrugen:

Jahr Gesamtfläche Stillfläche

1993 967,26 86,68
1994 936,25 118,79
1995 930,91 126,48
1996 926,79 98,85

Weiterhin beteiligte sich der Betrieb seit 1994 am Kulturlandschaftsprogramm (KULAP).

Die Zahl der von der Vermögensgemeinschaft Spitzkunnersdorf e. G. beschäftigten Arbeitnehmer entwickelte sich wie folgt:

Wirtschaftsjahr Vollzeitkräfte

1992/1993 29
1993/1994 31
1994/1995 32
1995/1996 27
1996/1997 25

Darüber hinaus beschäftigte der Betrieb in all den Jahren noch eine Teilzeitkraft. Den Anstieg bei den Arbeitskräften in den Jahren 1993 bis 1995 begründete die Vermögensgemeinschaft Spitzkunnersdorf e. G. mit umfangreichen Neubaumaßnahmen bei entsprechendem Eigenanteil von Arbeiten, aber auch mit einem leichten Aufbau des Tierbestandes. Der Arbeitskräftebestand im Bereich Pflanzenproduktion sei kontinuierlich gesunken.

Die frühere Arbeitgeberin des Klägers nahm zu den Gründen für die Kündigung wie folgt Stellung: Bei der Entlassung von Arbeitnehmern auf Grund von Flächenstilllegungsmaßnahmen sei der Betrieb von keiner Quote ausgegangen. Bis zum Februar 1997 hätten bereits neun ehemalige Arbeitnehmer der Genossenschaft Ausgleichsgeld beantragt und dieses auch erhalten. Lediglich der Antrag des Klägers sei bislang noch nicht positiv entschieden worden. Bei der Entlassung des Klägers sei der Betrieb davon ausgegangen, dass auch er zukünftig über das Ausgleichsgeld abgesichert sei. Der Betrieb habe auch unterstellt, dass der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes im Falle einer Verwehrung des Ausgleichsgeldes invalidisiert würde. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausgleichsgeldes sei die Notwendigkeit der Errechnung eines Stilllegungsquotienten nicht bekannt gewesen. Der Betrieb regte daher an, für den Kläger eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken.

Mit Bescheid vom 18.12.1997 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausgleichsgeld zurück. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses könne nicht der Stilllegung von Flächen im Sinne des FELEG zugerechnet werden. Im Zusammenhang mit den Flächenstilllegungen in den Jahren 1993 bis 1995 habe sich insgesamt eine Berechtigung auf Ausgleichsgeld für fünf Arbeitnehmer ergeben. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers habe letztmalig 1995 die Stilllegungsfläche erhöht. Maßgebliche kausale Stilllegung könne daher auch für den Kläger nur die Stilllegung 1995 mit dem Stilllegungsbeginn 15.01.1995 gewesen sein. Nach der letzten Erhöhung der Stilllegungsfläche innerhalb von sechs Monaten, also für die bis 15.07.1995 beendeten Beschäftigungsverhältnisse, könne ohne weiteres angenommen werden, dass die Stilllegung die Ursache gewesen sei. Eine nach diesem Zeitpunkt wirksam gewordene Entlassung könne demgegenüber nur in besonders begründeten Fällen als durch die Stilllegung bedingt angesehen werden. Die von dem früheren Arbeitgeber für eine "verzögerte", zum 14.07.1996 erfolgte Entlassung mitgeteilten Gründe reichten nicht aus, einen besonderen Ausnahmefall anzunehmen. Der Beklagten lägen weiterhin keinerlei Unterlagen zur Teilnahme am KULAP vor, die eine Erhöhung der Quote als gerechtfertigt erscheinen ließen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.01.1998 Widerspruch ein. Er sei davon ausgegangen, dass das für ihn maßgebliche Stilllegungsjahr am 15.01.1996 geendet habe. Mit der zum 14.07.1996 erfolgten Kündigung liege er somit in dem von der Beklagten genannten 6-Monats-Zeitraum. Außerdem stelle dieser Zeitraum nur eine widerlegbare Vermutung dar. Von einem Stilllegungsquotienten sei ihm bisher nichts bekannt gewesen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass auch sein ehemaliger Arbeitgeber die Voraussetzungen erfülle, damit er Ausgleichsgeld erhalte. Andere Kollegen hätten ziemlich kurzfristig von der Beklagten einen Zuwendungsbescheid über das Ausgleichsgeld erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass dies auch auf ihn zutreffe. Aus diesen Gründen habe er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, die bei seiner Betriebszugehörigkeit und seinem Gesundheitszustand durchaus berechtigte Chancen für eine positive Entscheidung gehabt hätte. Daraus sowie aus der langen Bearbeitungsdauer von 17 Monaten leite er einen Vertrauensschutz ab.

Mit Datum vom 10.12.1997 reichte die Vermögensgemeinschaft ... e. G. einen Fragebogen zum Nachweis der Arbeitskräfteeinsparung im Zusammenhang mit dem KULAP bei der Beklagten ein. Die gesamte Arbeitszeitreduzierung im Betrieb seit dem Jahr 1994 entspreche der Einsparung von 0,69 Arbeitskräften.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers wegen fehlender Kausalität zwischen Stilllegungsmaßnahmen und der Entlassung zurück. Die Entlassung des Klägers stehe auch nicht im kausalen Zusammenhang mit der Teilnahme am Sächsischen KULAP. Diese Maßnahmen hätten zwar zu Beginn Auswirkungen auf den Arbeitskräftebedarf gehabt, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass sich auch im Jahr der Entlassung des Klägers deswegen noch eine Reduzierung des Arbeitsaufwandes ergeben habe.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 16.06.1998 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen Klage. Das Gesetz fordere keinen zeitlichen Zusammenhang. Der Kausalitätsnachweis werde durch eine Bestätigung des Arbeitgebers erbracht. Mehrfache plausible Erklärungen durch den Arbeitgeber des Klägers seien von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden. Ehemaligen Kollegen des Klägers sei das Ausgleichsgeld bewilligt worden. Deshalb solle auch im Falle des Klägers gleichfalls so entschieden werden.

Das SG holte eine weitere Stellungnahme bei der Vermögensgemeinschaft ... e. G. ein. Der Betrieb führte mit Schreiben vom 18.01.1999 aus: Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger sei auf Grund der Stilllegung 1995 beendet worden. Durch die Stilllegung seien vor allem Arbeiten in der Pflanzenproduktion eingespart worden. Der Kläger habe bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Traktorist gearbeitet. In den Wintermonaten und in arbeitsschwachen Zeiträumen habe er Reparaturen durchgeführt. Die Entlassung des Klägers könne nicht auf die Teilnahme am KULAP zurückgeführt werden. Bei der Kündigung sei man davon ausgegangen, dass der Kläger durch den Erhalt von Ausgleichsgeld sozial abgesichert sei.

Durch Urteil vom 31.05.2000 wies das SG die Klage ab. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses könne nicht kausal auf die vorgenommenen Flächenstilllegungen zurückgeführt werden. Die Kündigung sei auch nicht wegen der Teilnahme des Betriebes am KULAP erfolgt.

Gegen das am 12.07.2000 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24.07.2000, beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen am 26.07.2000, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 21.08.2000 begründete. Von besonderem Gewicht sei im vorliegenden Fall der Umstand, dass der am 10.03.1943 geborene Kläger unter Beachtung der ihm ärztlich attestierten Berufsunfähigkeit erst im Jahr 1996 nach Vollendung des 53. Lebensjahres die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 FELEG erfüllt habe. Die Vermögensgemeinschaft ... e. G. habe den Kläger in Kenntnis dieser Tatsache offensichtlich ausschließlich aus sozialen Erwägungen bis zum 14.07.1996 weiterbeschäftigt, obwohl sein Arbeitsplatz stilllegungsbedingt bereits zu einem früheren Zeitpunkt weggefallen sei. Entgegen der Ansicht des SG Dresden müsse deshalb von einer Kausalität zwischen Flächenstilllegung und Entlassung ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31.05.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 01.08.1996 Ausgleichsgeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des SG Dresden,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die fristgemäß eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsgeld ab 01.08.1996 gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I Seite 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, Seite 3843) zu.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FELEG erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ein Ausgleichsgeld, wenn 1. ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Altersicherung der Landwirte (ALG) auf Grund dessen Stilllegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet und 2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate im Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stilllegung oder Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen sind. Satz 2 Nr. 1 verlangt darüber hinaus, dass das 55. Lebensjahr vor dem 01. Januar 1997 vollendet wurde; gemäß Satz 2 Nr. 2 genügt bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung insofern die Vollendung des 53. Lebensjahres.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 FELEG gelten die §§ 9 bis 12 FELEG entsprechend für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzfläche endet.

1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 FELEG setzt mit den Worten "auf Grund" einen Ursachenzusammenhang zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einerseits und der Flächenstilllegung oder der Abgabe von Flächen andererseits voraus. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Worten aus dogmatischer Sicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (so LSG Thüringen, Urteil vom 26. März 1998, Aktz. L 2 LW 397/97), weil das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage in jedem Fall voller richterlicher Überprüfung zugänglich ist und § 9 Abs. 1 Nr. 1 FELEG der Verwaltung ohnehin kein - nur eingeschränkt überprüfbares - Ermessen eröffnet. Zu beachten ist insoweit, dass jeder in einer Rechtsnorm verwendete Begriff in seinem Sinngehalt mehrdeutig und somit unbestimmt ist (vgl. Achterberg, Norbert, Allgemeines Verwaltungsrecht. Ein Lehrbuch, 2. Auflage, 1986, § 18, Rdnr. 39, S. 341: Der Ausdruck "unbestimmter Rechtsbegriff" sei ein Pleonasmus). Deshalb bedürfen auch die Worte "auf Grund" - wie jedes Tatbestandsmerkmal - der Auslegung (siehe Achterberg, a. a. O., S. 341 ff.; vgl. ferner Forsthoff, Ernst, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgmeiner Teil, 10. Auflage 1973, § 5, S. 86: "Die Handhabung rein empirischer Begriffe ist ... Auslegung"). Für die Ermittlung eines Kausalzusammenhangs ist insbesondere im Recht der Sozialversicherung die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung entwickelt worden, welcher sich auch der erkennende Senat anschließt. Im Gegensatz zu der Äquivalenztheorie - wonach alle Ursachen als gleichwertig angesehen werden (sog. conditio sine qua non-Formel) - nimmt die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung eine Bewertung der Ursachen vor und gewichtet sie entsprechend. Damit steht sie der ebenfalls wertenden, im Zivilrecht geltenden Adäquanztheorie nahe. Anders als diese ist sie aber nicht generalisierend und abstrahierend, sondern vielmehr individualisierend und konkretisierend. Sie ermöglicht mithin anhand einer an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten Wertung eine am Gesetzeszweck orientierte Bestimmung und Begrenzung der Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers (vgl. zum Ganzen: Schulin, Bertram, Sozialrecht. Ein Studienbuch, 5. Auflage, 1993, Rdnr. 337 ff.) Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FELEG sind bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage regelmäßig folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) innerer Zusammenhang zwischen Ende der Beschäftigung und Stilllegung/Abgabe

Hiermit ist der sachliche Grund, also das Motiv für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angesprochen (siehe LSG Thüringen, a. a. O., und LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Mai 1998, Aktz. L 3 LW 2/97).

b) zeitlicher Zusammenhang zwischen Ende der Beschäftigung und Stilllegung/Abgabe

Dieses Kriterium meint die zeitliche Komponente: Der zeitliche Zusammenhang kann nur bejaht werden, wenn die Flächenstilllegung/Abgabe und das Ende der Beschäftigung nicht zu weit auseinander liegen (siehe LSG Thüringen und LSG Sachsen-Anhalt, jeweils a. a. O.). Wann dies der Fall ist, wird unterschiedlich eingeschätzt: Der Gesetzgeber hielt die grundsätzliche Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs bei Arbeitsplatzverlusten in einem Gesamtzeitraum von zwölf Monaten - Beendigung der Beschäftigung sechs Monate vor und sechs Monate nach der (Teil-)Flächenstilllegung - für plausibel (siehe BT-Drucks 13/391, Seite 7). Ausnahmsweise könne jedoch auch außerhalb dieses Zeitrahmens der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs bei Arbeitsplatzverlusten geführt werden (siehe BT-Drucks, a. a. O.). Die Landessozialgerichte Thüringen und Sachsen-Anhalt verneinen den zeitlichen Zusammenhang, sobald zwischen Stilllegung/Abgabe und Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein Zeitraum von ca. zwei Jahren liegt (siehe jeweils a. a. O.). Nach dem Gesetzeswortlaut ist für die Prüfung des zeitlichen Zusammenhangs stets der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und nicht derjenige der Kündigung maßgeblich.

c) Proportionalität zwischen dem Verhältnis der durch die Stilllegung/Abgabe freigesetzten Arbeitnehmer zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Verhältnis der in die Stilllegung/Abgabe einbezogenen Fläche zur Gesamtfläche des Unternehmes (siehe Rombach, Wolfgang, Altersicherung der Landwirte, Das neue Recht nach dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung, 1995, Seite 299, sowie LSG Thüringen, a. a. O.).

Das Verhältnis zwischen Flächenstilllegung und Personalbestand ist für jedes Jahr neu zu bestimmen, in dem die Stilllegungsfläche erhöht wurde. Maßgeblich ist insoweit dann nur die zusätzlich stillgelegte Fläche. Die Praxis der Beklagten, von der Anzahl der Arbeitnehmer vor der ersten Entlassung abzüglich der errechneten Quote vom Vorjahr auszugehen, verkennt, dass Arbeitnehmer regelmäßig nicht nur auf Grund von Flächenstilllegungen entlassen werden. Die von der Beklagten zu Grunde gelegte Fiktion wird somit den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Lehnt man diesen Berechnungsweg jedoch ab, so kann konsequenterweise für die der ersten Stilllegung folgenden Jahre auch nicht auf die ursprüngliche Gesamtbetriebsfläche abgestellt werden. Denn dies macht nur Sinn, wenn die Verhältnismäßigkeit zwischen Fläche und Personal ausschließlich durch Stilllegungen definiert würde. Will man den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werden, so ist grundsätzlich für jedes Jahr mit zusätzlicher Flächenstilllegung die jeweils aktuelle Gesamtbetriebsfläche zu berücksichtigen.

Sofern in einem Jahr weniger Arbeitnehmer entlassen wurden, als es unter Proportionalitätsgesichtspunkten der stillgelegten Fläche entsprach, ist eine pauschale Quotenübertragung auf die Folgejahre nicht möglich. Denn es bedarf stets auch des inneren Zusammenhangs zwischen Stilllegung/Abgabe und konkretem Arbeitsplatzverlust (Kriterium unter a).

d) tatsächlicher Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes (siehe LSG Thüringen, a. a. O., und LSG Brandenburg, Urteil vom 17. März 1999, Aktz. L 4 LW 1/98). Vom Gesetzeszweck her dient das Ausgleichsgeld als Ausgleich dafür, dass wegen der Flächenstilllegung/Abgabe der Arbeitsplatz tatsächlich entfällt.

e) Art und Umfang der Beschäftigung der Arbeitnehmers vor der Stilllegung/Abgabe

Hierbei wird die zu prüfende Kausalität bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Flächenbezug (z.B. Tätigkeit im Feldbau) eher zu bejahen sein als bei einer Tätigkeit ohne unmittelbaren Flächenbezug (z.B. Tätigkeit in der Verwaltung oder der Viehproduktion).

Insgesamt gilt, dass nur eine wertende Zusammenschau sämtlicher aufgeführter Kriterien eine dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende Entscheidung ermöglicht (vgl. BT-Drucks 13/391, Seite 7):

Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber der Ursächlichkeit zwischend der Stilllegung/Abgabe auf der einen Seite und der Beendigung der Beschäftigung auf der anderen Seite erhebliches Gewicht beigemessen hat (siehe BT-Drucks 11/2972, Seiten 11 ff., 16). Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass der Vorschlag der SPD-Fraktion, auf das Kausalitätserfordernis bei Arbeitnehmern vollständig zu verzichten, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde (siehe BT-Drucks 11/3859, Seiten 21 ff., und 11/7233, Seiten 11 und 13). Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung fragwürdig, es dürften keine strengen Anforderungen an die Kausalität gestellt werden, vielmehr genüge Mitursächlichkeit (so aber Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen [Hrsg.], Stellungnahme zum FELEG, 2. Auflage, 1993, Seiten 172 und 207).

Ebenso wenig vermag die Meinung zu überzeugen, der Kausalitätsnachweis sei bereits erbracht, wenn der Unternehmer bestätige, der Verlust des Arbeitsplatzes sei auf die Stilllegung/Abgabe zurückzuführen, es sei denn, es lägen konkrete Erkenntnisse darüber vor, dass die Angabe nicht der Realität entspreche (so jedoch Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, a. a. O., Seite 207).

Weiterhin ist die Gesamtbetrachtung stets so vorzunehmen, dass besonders schwerwiegende sonstige Umstände eine Ausnahmeentscheidung zulassen ( vgl. BT-Drucks 13/391, Seiten 7 ff.; zum Fall der Zusicherung der Gewährung von Ausgleichsgeld seitens der Verwaltung siehe Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Januar 2000, Aktz. L 4 LW 20/99).

2. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung dieser Kriterien zu folgenden Ergebnissen:

a) Der innere Zusammenhang zwischen der Kündigung des Klägers zum 14.07.1996 und den Maßnahmen der Flächenstilllegungen ist nicht nachgewiesen. In der Stellungnahme vom 18.01.1999 begründete die Vermögensgemeinschaft ... eG die Entlassung des Klägers mit der Flächenstilllegung im Jahr 1995. Die stillgelegte Fläche vergrößerte sich gegenüber 1994 lediglich um 7,69 ha. Bezogen auf die Gesamtbetriebsfläche von 930,91 ha im Jahr 1995 entsprach dies 0,83 %. Im selben Zeitraum verringerte sich die Zahl der in der Pflanzenproduktion tätigen Arbeitnehmer von 13 Arbeitskräften in den Jahren 1993 und 1994 auf 11 Arbeitskräfte im Jahr 1995. Ein weiterer Rückgang auf acht Arbeitskräfte war im Jahr 1996 zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung dieses Abbaus an Arbeitsplätzen in der Pflanzenproduktion ist nicht nachvollziehbar, dass die Kündigung des Klägers zum 14.07.1996 auf die geringe Erhöhung der Stilllegungsfläche zurückzuführen ist.

b) Hinsichtlich der erstmaligen Stilllegung Anfang 1993 ist die zeitliche Differenz zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger zum 14.07.1996 zu lang, als dass hier noch ein Kausalzusammenhang angenommen werden könnte. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Beginn der Maßnahme 1995 erscheint fraglich, denn bei einer Tätigkeit in der Pflanzenproduktion wirken sich Arbeitskrafteinsparungen grundsätzlich bereits zu Beginn der Stilllegungsmaßnahmen aus. Letztendlich kann die Frage des zeitlichen Zusammenhangs hier aber offenbleiben, weil es insoweit bereits an dem inneren Zusammenhang zwischen der Stilllegungserhöhung 1995 und der Entlassung des Klägers fehlt.

c) Unter Proportionalitätsgesichtspunkten kann für die Beendigung von drei Beschäftigungsverhältnissen ein Zusammenhang mit der Stilllegung 1993 vermutet werden. Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Stilllegungsfläche 1994 ist dies für ein Beschäftigungsverhältnis möglich. Der Stilllegungskoeffizient für das Jahr 1995 beträgt 0,83 %. Ausgehend von einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 30 Arbeitskräften zu Beginn des Jahres 1995 entspricht dies einer rechnerisch mit der Stilllegungsmaßnahme zu begründenden Einsparung von 0,25 Arbeitskräften.

d) Der Arbeitsplatz des Klägers ist weggefallen.

e) Bei der Tätigkeit eines Traktoristen ist ein unmittelbarer Flächenbezug zu bejahen.

Unter Würdigung der arbeitgeberseitigen Informationen ist zusammenfassend festzustellen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Flächenstilllegungen und der Entlassung des Klägers nicht besteht. Hinsichtlich der erstmaligen Flächenstilllegung 1993 ist die Kausalität wegen der zeitlichen Differenz von ca. 3,5 Jahren bis zur Entlassung des Klägers zu verneinen. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Stilllegungsfläche im Jahr 1994. Die Kündigung des Klägers lässt sich auch nicht mit der Erweiterung der stillgelegten Fläche im Jahr 1995 begründen. Unter Berücksichtigung des Stilllegungskoeffizienten von 0,83 % ließe sich die Einsparung von 0,25 Arbeitskräften mit dieser Maßnahme rechnerisch begründen. Tatsächlich entließ die Vermögensgemeinschaft ... im zeitlichen Zusammenhang mit der Stilllegungsmaßnahme 1995 jedoch fünf Mitarbeiter (vier Arbeitskräfte im Jahr 1995 und den Kläger im Jahr 1996). Es ist auch unter Beachtung sozialer Aspekte nicht nachvollziehbar, dass die zeitlich späteste Entlassung noch auf die geringfügige Erhöhung der Stilllegungsfläche zurückzuführen ist. Besondere Gründe, die hier ausnahmsweise doch zur Kausalität führen, liegen nicht vor. Wollte man jegliche Mitursächlichkeit ausreichen lassen, gäbe man de facto die im Sozialrecht geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung auf. Alle Ursachen wären dann wie bei der Äquivalenztheorie gleichwertig und eine wertende Betrachtung ausgeschlossen. Dies aber würde dem Gesetzeszweck des FELEG zuwiderlaufen. Andernfalls müsste jeder noch so vage Zusammenhang zwischen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und Flächenstilllegung zur Bejahung der Kausalität führen. § 9 FELEG hatte nicht den Sinn, ältere Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen unter Außerachtlassung kündigungsschutzrechtlicher Gesichtspunkte vereinfacht zu entlassen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Kausalitätsfrage im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FELEG grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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