Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AL 88/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 221/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.10.2002 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gem. § 40 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Mit Schreiben vom 20.02.2002 - Eingang bei der Beklagten am 21.02.2002 - beantragte der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheides vom 25.06.1993, durch den die Beklagte ablehnte, eine Ausbildung des Klägers mit dem Ziel der Instrumentenflugberechtigung (CPL/IFR) zu fördern. Die Beklagte hielt diese Ausbildung arbeitsmarktpolitisch nicht für zweckmäßig. Eine unmittelbar gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 31.01.1995 abgewiesen (Az: S 17 Ar 214/93). Eine später eingelegte Restitutionsklage blieb erfolglos.
Zur Begründung seines aktuellen Antrags machte der Kläger geltend, der Verwaltungsakte leide an einem schwerwiegenden Fehler. In den sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen sei deutlich geworden, dass Piloten "händeringend" gesucht würden.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 05.04.2002 ab, weil ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung angesichts des rechtskräftigen Urteils vom 31.01.1995 nicht angenommen werden könne.
Am 10.04.2002 hat der Kläger vor dem SG Düsseldorf Klage erhoben, mit der er die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 25.06.1993 weiter verfolgte. Den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz - S 19 AL 92/02 ER - hat das SG Düsseldorf mit Beschluss vom 06.05.2002 mangels Aussicht auf Erfolg der zu Grunde liegenden Klage zurückgewiesen, weil der Verwaltungsakte vom 25.06.1993 nicht nichtig im Sinne der Vorschrift des § 40 Abs. 1 und 2 SGB X sei. Die hiergegen zum LSG NRW von dem Kläger eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des LSG NRW vom 09.07.2002 - L 1 B 12/02 AL ER -).
Mit Schreiben vom 20.09.2002 hat das SG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG angehört.
Durch Gerichtsbescheid vom 28.10.2002 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 06.05.2002 ausgeführt, die Klage sei unabhängig von ihrer Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet.
Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich einer Zustellungsurkunde vom 05.11.2002 am 02.11.2002 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtbescheides wird darauf hingewiesen, dass Berufung gegen den Gerichtsbescheid innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung eingelegt werden kann.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Telefax vom 03.12.2002 am 03.12.2002 Berufung eingelegt und mit Schreiben vom 11.08.2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, dass er wegen einer Erkrankung nicht rechtzeitig habe reagieren können. Zum Beleg überreicht er eine ärztliche Bescheinigung vom 20.08.2003 mit dem Inhalt, dass er vom 16.06.-31.07.2003 wegen einer Lungenentzündung in ärztlicher Behandlung gestanden habe.
In der Sache vertritt der Kläger weiter die Auffassung, der Bescheid vom 25.06.1993 sei für nichtig zu erklären.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25.06.1993 nichtig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des SG Düsseldorf, Az: S 19 AL 92/02 ER, Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Falls - wie hier - durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Über diese Frist ist der Kläger durch den Gerichtsbescheid belehrt worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 02.11.2002 (einem Samstag) zugestellt worden. Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde hat ein Postbediensteter den Gerichtsbescheid an diesem Tage in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Berufungsfrist von einem Monat begann damit am 03.11.2002 und endete am 02.12.2002 (einem Montag). Die Berufung ging erst am 03.12.2002 per Telefax beim Landessozialgericht NRW ein und somit außerhalb der Frist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist ist dann ohne Verschulden versäumt worden, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (vgl. BSGE 72, S. 158). Bereits die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis schließt eine Wiedereinsetzung aus (vgl. Meyer-Ladewig, § 67 SGG Rdnz. 3).
Als Grund dafür, dass er die Klagefrist versäumt hat, gibt der Kläger an, dass er im November 2002 an einer Erkrankung gelitten habe, die nicht sofort erkannt worden sei. Die Begleiterscheinungen dieser Erkrankung hätten dazu geführt, dass er die Korrespondenz nicht in der gewohnten Form hätte bearbeiten können. Zum Beleg hat der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 20.08.2003 vorgelegt, aus der sich allerdings nur eine ärztliche Behandlung in der Zeit vom 16.06. bis 31.07.2003 ergibt. Deshalb bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Fristversäumnis durch den Kläger unverschuldet gewesen sein könnte. Dies liegt im Übrigen auch deshalb nicht nahe, weil der Kläger bereits am 1. Tag nach Ablauf der Frist, also am 03.12.2002, einen Schriftsatz an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen faxen konnte. Dieser Schriftsatz enthielt keine Begründung. Warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein könnte, bereits einen Tag vorher einen entsprechenden Schriftsatz zu faxen, erschließt sich dem Senat nicht. Eine Berufung zur Fristwahrung einzulegen, d. h. ohne weitere Begründung, hätte im Übrigen auch von Personen vorgenommen werden können, die mit den Angelegenheiten des Klägers nicht vertraut waren. Das Vorbringen den Klägers "diese Arbeiten hätten nicht delegiert werden können", ist daher ebenso wenig nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gem. § 40 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Mit Schreiben vom 20.02.2002 - Eingang bei der Beklagten am 21.02.2002 - beantragte der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheides vom 25.06.1993, durch den die Beklagte ablehnte, eine Ausbildung des Klägers mit dem Ziel der Instrumentenflugberechtigung (CPL/IFR) zu fördern. Die Beklagte hielt diese Ausbildung arbeitsmarktpolitisch nicht für zweckmäßig. Eine unmittelbar gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 31.01.1995 abgewiesen (Az: S 17 Ar 214/93). Eine später eingelegte Restitutionsklage blieb erfolglos.
Zur Begründung seines aktuellen Antrags machte der Kläger geltend, der Verwaltungsakte leide an einem schwerwiegenden Fehler. In den sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen sei deutlich geworden, dass Piloten "händeringend" gesucht würden.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 05.04.2002 ab, weil ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung angesichts des rechtskräftigen Urteils vom 31.01.1995 nicht angenommen werden könne.
Am 10.04.2002 hat der Kläger vor dem SG Düsseldorf Klage erhoben, mit der er die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 25.06.1993 weiter verfolgte. Den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz - S 19 AL 92/02 ER - hat das SG Düsseldorf mit Beschluss vom 06.05.2002 mangels Aussicht auf Erfolg der zu Grunde liegenden Klage zurückgewiesen, weil der Verwaltungsakte vom 25.06.1993 nicht nichtig im Sinne der Vorschrift des § 40 Abs. 1 und 2 SGB X sei. Die hiergegen zum LSG NRW von dem Kläger eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des LSG NRW vom 09.07.2002 - L 1 B 12/02 AL ER -).
Mit Schreiben vom 20.09.2002 hat das SG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG angehört.
Durch Gerichtsbescheid vom 28.10.2002 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 06.05.2002 ausgeführt, die Klage sei unabhängig von ihrer Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet.
Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich einer Zustellungsurkunde vom 05.11.2002 am 02.11.2002 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtbescheides wird darauf hingewiesen, dass Berufung gegen den Gerichtsbescheid innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung eingelegt werden kann.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Telefax vom 03.12.2002 am 03.12.2002 Berufung eingelegt und mit Schreiben vom 11.08.2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, dass er wegen einer Erkrankung nicht rechtzeitig habe reagieren können. Zum Beleg überreicht er eine ärztliche Bescheinigung vom 20.08.2003 mit dem Inhalt, dass er vom 16.06.-31.07.2003 wegen einer Lungenentzündung in ärztlicher Behandlung gestanden habe.
In der Sache vertritt der Kläger weiter die Auffassung, der Bescheid vom 25.06.1993 sei für nichtig zu erklären.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25.06.1993 nichtig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des SG Düsseldorf, Az: S 19 AL 92/02 ER, Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Falls - wie hier - durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Über diese Frist ist der Kläger durch den Gerichtsbescheid belehrt worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 02.11.2002 (einem Samstag) zugestellt worden. Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde hat ein Postbediensteter den Gerichtsbescheid an diesem Tage in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Berufungsfrist von einem Monat begann damit am 03.11.2002 und endete am 02.12.2002 (einem Montag). Die Berufung ging erst am 03.12.2002 per Telefax beim Landessozialgericht NRW ein und somit außerhalb der Frist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Eine gesetzliche Frist ist dann ohne Verschulden versäumt worden, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (vgl. BSGE 72, S. 158). Bereits die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis schließt eine Wiedereinsetzung aus (vgl. Meyer-Ladewig, § 67 SGG Rdnz. 3).
Als Grund dafür, dass er die Klagefrist versäumt hat, gibt der Kläger an, dass er im November 2002 an einer Erkrankung gelitten habe, die nicht sofort erkannt worden sei. Die Begleiterscheinungen dieser Erkrankung hätten dazu geführt, dass er die Korrespondenz nicht in der gewohnten Form hätte bearbeiten können. Zum Beleg hat der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 20.08.2003 vorgelegt, aus der sich allerdings nur eine ärztliche Behandlung in der Zeit vom 16.06. bis 31.07.2003 ergibt. Deshalb bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Fristversäumnis durch den Kläger unverschuldet gewesen sein könnte. Dies liegt im Übrigen auch deshalb nicht nahe, weil der Kläger bereits am 1. Tag nach Ablauf der Frist, also am 03.12.2002, einen Schriftsatz an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen faxen konnte. Dieser Schriftsatz enthielt keine Begründung. Warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein könnte, bereits einen Tag vorher einen entsprechenden Schriftsatz zu faxen, erschließt sich dem Senat nicht. Eine Berufung zur Fristwahrung einzulegen, d. h. ohne weitere Begründung, hätte im Übrigen auch von Personen vorgenommen werden können, die mit den Angelegenheiten des Klägers nicht vertraut waren. Das Vorbringen den Klägers "diese Arbeiten hätten nicht delegiert werden können", ist daher ebenso wenig nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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