L 4 RA 101/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 536/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 101/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Bestehen der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und eine damit verbundene Pflicht zur Beitragszahlung.

Der am ... geborene Kläger war bis Februar 1990 Behördenangestellter bei der BDVP L ... Von März bis Oktober 1990 war er in abhängiger Beschäftigung als Taxifahrer tätig. Am 31.05.1990 meldete er beim Gewerbeamt die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Beratungs-, Vermittlungs- und Nachforschungsbüro an. Im Sommer 1990 gründete der Kläger gemeinsam mit seinem Geschäftspartner Herrn F ... ein GbR unter den Namen "S ...". Es handelte sich um eine Vermittlungsagentur für die Themen "Wohnen und Freizeit". Im Rahmen dieser Agentur wurden Reisen, Ferienhäuser, Sicherheitstechnik für Haus, Wohnung, Gewerbe und Auto sowie Grundstücke, Bausparverträge und Finanzierungen vermittelt. Aus diesem Grund meldete der Kläger verschiedene Gewerbe an und schloss Provisionsverträge ab. Mit dem 13.11.1990 meldete er beim Gewerbeamt die Neuerrichtung eines Betriebes mit dem Tätigkeitsfeld "Immobilienmakler nach § 34c Abs. 1a der Gewerbeordnung" an (Gewerbeanmeldung vom 20.11.1990). Im Januar 1991 erfolgte eine Gewerbe-Ummeldung. Das Gewerbe wurde ab 15.01.1991 auf Bausparvermittlungen erweitert. Bei den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Immobilienmakler und dem Beratungs-, Vermittlungs- und Nachforschungsbüro verblieb es (Gewerbe-Ummeldung vom 29.01.1991). Mit der Bausparkasse M ... Aktiengesellschaft (BKM) schloss der Kläger mit Wirkung vom 10.10.1990 einen Vertrag als nebenberuflicher Bausparkassen-Vertreter ab. Er war damit nebenberuflicher Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Die GbR löste sich zum 31.12.1992 auf, da sich die Partner zwischenzeitlich jeder einzeln gewerblich profiliert hatten. Ab 01.05.1992 schloss der Kläger mit der Bausparkasse M ... AG einen Gebietsleiter-Vertrag. Damit war er hauptberuflicher Handelsvertreter für die Bausparkasse M ... AG. Da die Umsätze aus der weiterhin betriebenen Maklertätigkeit nur noch gering gewesen seien, habe sich der Kläger beim Gewerbeamt L ... von der Pflicht der Abgabe eines Prüfberichts als Makler wegen Geringfügigkeit befreien lassen. Nachweise für eine Befreiung hat der Kläger nicht vorgelegt. Am 12.11.1992 nahm der Kläger eine neue Tätigkeit im Rahmen der L ... Investitionsgesellschaft bR auf. Er meldete diesen Betrieb unter seinem Namen beim Gewerbeamt L ... am 11.12.1992 an. Als Zweck der Gesellschaft gab er "Grundstückserwerb, dessen Planung, Entwicklung und Realisierung, Vermittlung von Grundstücken, Wohnräumen, gewerblichen Räumen, Darlehen nach § 34c GewO" an und verwies auf eine Erlaubnis nach § 34c GewO des Ordnungsamtes L ... vom 13.11.1990. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurde die GbR zur Realisierung des Projektes "Wohnanlage K ..., B ..." gegründet. Der Kläger war einer der Gesellschafter. Dieses Gewerbe meldete der Kläger wegen der Beendigung des vorgesehenen Projektes zum 01.04.1995 ab (Gewerbe-Abmeldung vom 11.04.1995).

Neben dem angemeldeten Bauträger-Gewerbe lief die Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter der BKM weiter. Zum 01.03.1993 schloss er mit der M ... Haus Vertriebs GmbH einen Bezirksleiter-Vertrag als Hausverkäufer ab. Dadurch erweiterte sich seine gewerbliche Tätigkeit um einen neuen Bereich. Zum 01.01.1995 übernahm der Kläger in der Außenorganisation der Bausparkasse M ... eine Tätigkeit als Gebietsleiter und ab 01.01.1997 wurde ein Regionalleitervertrag (Führungskraft) mit der BKM geschlossen. Aber auch der Regionalleiter galt als selbständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Diese Tätigkeit übte der Kläger bis zum 30.06.2000 aus. Seit 01.07.2000 bereite er gemeinsam mit seinem Sohn die Gründung einer Baubetreuungs- und Bauträger GmbH vor. Eine entsprechende Gewerbeerlaubnis wurde vom Kläger im Dezember 2000 beim Gewerbeamt L ... beantragt.

Mit Schreiben vom 26.09.1996 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte, ihm eine Bestätigung über seine Befreiung von der Versicherungspflicht zukommen zu lassen. Da dieses Schreiben an die Beklagte weder ein Geburtsdatum noch eine Versicherungsnummer enthielt, konnte eine Zuordnung nicht erfolgen. Die Poststelle der Beklagten sandte es mit der Bitte um Ergänzung der entsprechenden Angabe an den Kläger zurück.

Nach Rückgabe wurde erstmals am 01.11.1996 bei der Beklagten eine Versicherungsnummer für den Kläger vergeben. Mit Schreiben vom 17.12.1996 teilte ihm die Beklagte auf sein Schreiben vom 26.09.1996 mit, dass ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei ihr nicht vorliege. Sofern bereits früher für ihn eine andere Versicherungsnummer vergeben worden sei, möge er dies mitteilen. Auf diese Anfrage teilte der Kläger mit, dass ihm bisher keine Versicherungsnummer der Beklagten bekannt sei. Zugleich legte er mit Schreiben vom 31.03.1997 die Kopie eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom 28.06.1990 vor, der das Datum "10.02.1992" trägt.

Unter dem 05.09.1997 und dem 26.11.1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise über den Beginn der selbständigen Tätigkeit sowie die Steuerbescheide von 1992 bis 1996 vorzulegen. Diesen Aufforderungen kam er nicht nach.

Mit Bescheid vom 29.01.1998 stellte die Beklagte das Bestehen der nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) fortwirkenden Versicherungspflicht für im Beitrittsgebiet selbständig Tätige seit dem 01.01.1992 fest und forderte für die Zeit ab 01.01.1994 bis 31.12.1997 die Zahlung von Pflichtbeiträge in Höhe des jeweiligen Regelbeitrags von insgesamt 31.370,64 DM. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 sei wegen Verjährung eine Forderung von Beiträgen nicht mehr möglich.

Am 13.02.1998 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 09.07.1998 begründete. Er führte aus, er habe nachweisbar bis Dezember 1991 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Einen Nachweis dafür erbrachte er nicht. Von einem privaten Versicherungsunternehmen habe er im Herbst 1991 die Beratung erhalten, dass eine weitere Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihn nicht sinnvoll sei. Ihm sei von dem damaligen Versicherungsvertreter das Formular zur Befreiung von der Versicherungspflicht übergeben worden. Diesen Antrag habe er dann am 10.02.1992 bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in L ... gestellt. Eine Versicherungsnummer sei zum damaligen Zeitpunkt nicht vergeben worden. Auch habe er eine Eingangsbestätigung von den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten nicht erhalten. Seit dem Frühjahr 1992 habe der Kläger eine private Altersvorsorge abgeschlossen. Da er von der Beklagte keine Rückinformation zu seinem Befreiungsantrag erhalten hatte, sei er davon ausgegangen, dass mit dem Antrag vom Februar 1992 die Versicherungspflicht geendet habe. Erst 1996 sei er von einem anderen Versicherungsvertreter informiert worden, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur durch einen rechtsgültigen Bescheid enden könne. Daraufhin habe er sich sofort mit Schreiben vom 26.09.1996 an die Beklagte gewandt. Der Umstand, dass sein Antrag nicht von der Beklagten erfasst und bearbeitet worden sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31.08.1998 zurück. Nach § 229a SGB VI unterlägen selbständig Tätige, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen seien, in dieser Tätigkeit weiterhin der Versicherungspflicht. Bis zum 31.12.1994 sei aber auf Antrag eine Beendigung der Versicherungspflicht möglich gewesen. Dabei handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei deren Handhabung dem Versicherungsträger vom Gesetzgeber kein Ermessen eingeräumt worden sei. Eine vom Kläger behauptete Antragstellung am 10.02.1992 bei der Auskunfts- und Beratungsstelle in L ... sei nicht nachgewiesen. Dies gehe zu Lasten des Klägers.

Mit seiner am 11.09.1998 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur rückwirkenden Beendigung der Versicherungspflicht ab 01.01.1992 weiter. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ein wesentliches Indiz für die Annahme der Beendigung der Versicherungspflicht sei auch der Aufbau einer eigenständigen privaten Altersvorsorge.

Der Kläger legte eine wahrheitsgemäße Erklärung vom 30.04.1999 vor, in der er angab, dass er im Herbst 1991 mit seinem damaligen Geschäftspartner Herrn F. Gespräche über die zukünftige Altersvorsorge geführt habe. Daraufhin habe er den Antrag vom 10.02.1992 gestellt, den er auf die Beratungsstelle der Beklagten in L ... gebracht habe. Zur Bestätigung dieser Angaben legte der Kläger eine schriftliche Erklärung des Herrn R ... F ... vom 14.03.2000 vor, aus der sich ergibt, dass dieser 1992 mit dem Kläger zusammen eine GbR mit dem Namen "F ..." betrieben habe. Er habe den Kläger nach seinem Krankenhausaufenthalt darauf aufmerksam gemacht, dass er seinerseits einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt habe und der Kläger diesen Antrag auch stellen solle. Im Februar 1992 sei er mit dem Kläger zur BfA gefahren. Der Kläger sei mit dem Antrag in das Gebäude gegangen und nach geraumer Zeit wiedergekommen. Danach seien beide gemeinsam zu Geschäftsterminen gefahren. Den Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht, den sein Geschäftspartner Herr F. am 31.01.1992 gestellt habe, habe die Beklagte auch erst aufgrund eines anderen Anliegens aufgefunden und im November 1999 positiv beschieden.

Nach diesem Sachverhalt müsse zumindest von der Möglichkeit einer Glaubhaftmachung des damals gestellten Antrages ausgegangen werden. Die Erklärungen des Klägers seien plausibel und schlüssig. Schließlich habe sich auch im Zeitraum 1996/1997 ein diverser Schriftwechsel zum Verlust von Unterlagen zwischen dem Kläger und der Beklagten entwickelt. Es stelle sich deshalb die Frage, warum ein derartiger Verlust nicht bereits 1992 geschehen sein sollte. Der Kläger regte eine Zeugenanhörung seines früheren Geschäftspartners Herrn F. an. Dieser habe den Kläger im Februar 1992 zur Beklagten begleitet.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 21.03.2000 hat der Kläger erklärt, er könne sich nicht genau erinnern, wann er den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht im Februar 1992 bei der Beklagten abgegeben habe. Er habe damals keinen Termin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten gehabt, sondern habe nur seinen Antrag abgegeben. Bei wem dies geschehen sei, könne er nicht sagen. Er habe sich auch nicht darüber gewundert, dass er keinen Eingangsstempel bekommen habe, da er die Abgabe des Antrages als Erfüllung der ihm obliegenden Informationspflicht angesehen habe. Sein Geschäftspartner Herr F. habe ihn zur Beratungsstelle der Beklagten gefahren, da anschließend ein gemeinsamer Termin vorgesehen gewesen sei.

Die Beklagte recherchierte und stellte fest, dass eine Vorsprache des Klägers von Januar bis April 1992 bei ihr nicht registriert sei. Sie übersandte Kopien der Wartelisten für den 10.02.992, aus denen sich eine Vorsprache des Klägers nicht ergebe. Ferner liege kein Nachweis für eine vom Kläger behauptete Zahlung von Beiträgen für die Jahre 1990 und 1991 vor.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.03.2000 ab. Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei auf Grund seiner im Oktober 1990 aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter nach § 10 Abs. 1 Sozialversicherungsgesetz (SVG) versicherungspflichtig gewesen. Diese nach § 10 SVG begründete Versicherungspflicht habe nach § 229a SGB VI fortbestanden; sie sei mit einer Befreiungsmöglichkeit auf Antrag versehen gewesen (§ 229a Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31.12.1994 habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Beendigung seiner Versicherungspflicht gemacht. Ein Eingang des von ihm in Kopie vorgelegten Antrages vom 10.02.1992 bei der Beklagten sei nicht zu verzeichnen. Auch eine Vorsprache des Klägers in der Zeit von Januar bis April 1992 sei nicht registriert. Der Beendigungsantrag sei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang bei einer für die Entgegennahme zuständigen Stelle wirksam werde (§ 130 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Für den Zugang der Erklärung trage derjenige die Beweislast, der sich auf ihren Zugang berufe. Ein derartiger Beweis ergebe sich weder aus den vom Kläger vorgelegten Kopien noch aus der Verwaltungsakte der Beklagten. Diesen Nachweis könne auch der als Zeuge angebotene ehemaligen Geschäftspartners des Klägers nicht erbringen, denn dieser sei nach den Einlassungen des Klägers im Auto geblieben, während er die Auskunfts- und Beratungsstelle aufgesuchte habe. Das Sozialgericht habe daher von einer Zeugenvernehmung des Herrn F. abgesehen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast müsse der Kläger die Folgen dafür tragen, dass der Zugang des Antrages vom 10.02.1992 nicht nachgewiesen sei. Eine Glaubhaftmachung komme hier nicht in Betracht.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.06.2000 zugestellte Urteil richtet sich seine am 15.06.2000 zunächst nur fristwahrend eingelegte Berufung, die er mit Schreiben vom 04.12.2000 begründete.

Der Kläger habe fristgemäß einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am 10.02.1992 bei der Beklagten gestellt. Er verfüge nur über eine Kopie des Formblattes aus der ersten Auflage 12/90 "Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 20 SVG". Dieses Formular sei 1990/1991 ein gebräuchliches Formular gewesen und auch im Jahr 1992 sehr häufig für die Beendigung der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI verwendet worden. Dies sei darin begründet, dass die Befreiungsanträge nach § 20 SVG sehr häufig über Versicherungsvertreter verteilt und diese über die Rechtsänderung ab Januar 1992 nicht informiert gewesen seien. Zutreffend sei zwar, dass der Kläger den Eingang des Antrages bei der Beklagten nicht hinreichend nachweisen könne. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag bei der Beklagten verlorengegangen sei, denn 1992 sei für ihn eine Versicherungsnummer nicht vergeben worden. Dies sei nachweislich erst 1996 mit dem Beginn des jetzigen Verfahrens erfolgt. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Kläger selbst zum damaligen Vorgang eine wahrheitsgemäße Erklärung abgegeben habe und diese durch die schriftliche Erklärung des Herrn F. vom 14.03.2000 bestätigt worden sei. Nach diesen schriftlichen Erklärungen müsse von einer Abgabe des Antrages bei der Beklagten ausgegangen werden. Es sei zumindest nicht auszuschließen, dass der Antrag bei der Beklagten verloren gegangen sein könnte. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger von einer Befreiung von der Versicherungspflicht ausgegangen sei, denn er habe seit 1992 eine private Altersvorsorge in Form eines Lebensversicherungsvertrages getroffen. Dazu hatte der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren Anträge zum Abschluss einer Lebensversicherung bei der A ... Lebensversicherung AG und bei der D ... Lebensversicherung a.G., letzterer mit Beginn 01.07.1992, vorgelegt. Da sowohl von ihm als auch von seinem früheren Geschäftspartner Herrn F. durch die Beklagte keine Beiträge abgefordert worden seien, sei der Kläger verständlicher weise von einer Beendigung seiner Versicherungspflicht ausgegangen. Der Beendigungsantrag vom 31.01.1992, den sein Geschäftspartner Herr F. an die BfA gestellt habe, sei auch erst im Zusammenhang mit einem anderen Antrag aufgefunden und abschließend bearbeitet worden. Deshalb sei er auch nicht stutzig geworden, warum auf seinen Antrag eine Reaktion der Beklagten nicht erfolgt sei. Da bei ihm im Jahre 1992 eine ähnliche Lebens- und Wirtschaftssituation, wie bei seinem Geschäftspartner Herrn F., vorgelegen habe, sei aus dem bei diesem nachgewiesenen, bis 1999 von der BfA nicht bearbeiteten Antrag, auf die Glaubwürdigkeit des Antrages des Klägers zu schließen. Weiterhin spreche für den Kläger, dass im Gesetzgebungsverfahren z.B. bei rentenversicherungspflichtigen Physiotherapeuten eine weitere Befreiungsmöglichkeit geschaffen werden solle und insoweit die Beklagte von einer Nachzahlungsforderung abgesehen habe. Vor dem Hintergrund des tiefgreifenden gesellschaftlichen Umbruchs in den neuen Bundesländern vor allem Anfang der 90er Jahre sei die Frist des § 229a SGB VI (Befreiung bis 31.12.1991 - wohl gemeint bis 31.12.1994) zu eng bemessen gewesen, zumal der von dieser Möglichkeit betroffenen Personengruppe in sehr geringem Umfang Aufklärung und Beratung zuteil geworden sei. Es handele sich deshalb um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, für die im Unterliegensfalle die Revision zugelassen werden solle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21.03.2000 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zur Aufhebung des Bescheides vom 29.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 und zur Feststellung des Endes der Versicherungspflicht gemäß § 10 SVG i.V.m. § 229a SGB VI zum 31.12.1991 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In Ausführung des erstinstanzlichen Urteils hat sie den Forderungsbescheid vom 11.10.2000 zu Zahlung von Pflichtbeiträgen in Höhe des Regelbeitrags ab 01.01.1998 erlassen. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hat sie mit Bescheid vom 28.11.2000 die Forderung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gestundet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), in der Sache jedoch unbegründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom 29.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beendigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 01.01.1992 nicht zu. Er hat als im Beitrittsgebiet selbständig Tätiger die von der Beklagten geltend gemachten Pflichtbeiträge für die Zeit ab 01.01.1994 zu entrichten.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 229a Abs. 1 SGB VI in Betracht.

Danach bleiben Personen, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht nach §§ 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig sind, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezuges versicherungspflichtig (§ 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Selbständig Tätige und mitarbeitende Familienangehörige können nach § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bis zum 31.12.1994 die Beendigung der Versicherungspflicht nach Satz 1 beantragen. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 01.01.1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30.06.1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 229 a Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

Die Vorschrift des § 229a SGB VI führt eine nach dem Recht des Beitrittsgebiets begründete Versicherungspflicht, die nicht nach den §§ 1 bis 3, 229 SGB VI fortbestehen würde, fort und verbindet sie mit einer Beendigungsmöglichkeit. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet weiter reichte als im übrigen Bundesgebiet. Sie umfasste grundsätzlich alle selbständig Tätigen, die bis zum 01.08.1991 im Beitrittsgebiet eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatten, und deren mithelfende Ehegatten. Abzustellen ist insoweit regelmäßig auf das Versicherungsrecht im Beitrittsgebiet. Die Regelung betrifft daher nur Personen, die nach diesem Recht am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren. Die nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI aufrechterhaltene Versicherungspflicht ist an die nach dem Recht des Beitrittsgebietes begründete Tätigkeit geknüpft und besteht so lange fort, wie diese Tätigkeit währt.

Der Kläger übte seit Mai 1990, jeweils begründet durch Gewerbeschein, nebeneinander verschiedene selbständige Tätigkeiten im Beitrittsgebiet aus. Seit 31.05.1990 besteht ein Gewerbeschein zur Ausübung von Beratungs-, Vermittlungs- und Nachforschungstätigkeiten in einem eigenen Büro; seit 13.11.1990 war der Kläger ferner im Rahmen der "F ..." als selbständiger Immobilienmakler tätig und mit Gewerbeschein vom 29.01.1991 kam eine Erweiterung des Gewerbes auf Bausparvermittlungen hinzu. Insoweit ist unerheblich, dass der Kläger mit der Bausparkasse M ... AG einen seit 10.10.1990 einen Vertrag als nebenberuflicher Bausparkassenvertreter geschlossen hatte. Mit der Gewerbegenehmigung vom 29.01.1991 hatte der Kläger zweifelsfrei sein bereits bestehendes Gewerbe um Bausparvermittlungen erweitert.

In der Summe unterlag der Kläger mit diesen selbständigen Tätigkeiten nach § 10 Abs. 1 des "Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG)" vom 28.06.1990 (GBl. I S. 486) i.V.m. §§ 19, 20 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 09.12.1977 (GBl. I 1978 S. 1) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit er aus seiner selbständigen Tätigkeit mehr als 900 DM Arbeitseinkommen im Jahr erzielte. Ab 01.01.1992 blieb er in diesen Tätigkeiten weiterhin versicherungspflichtig (§ 229a SGB VI) mit der Möglichkeit, bis zum 31.12.1994 auf Antrag die "fortwirkende" Versicherungspflicht zu beenden.

Der Antrag ist neben der Erfüllung der sachlichen Voraussetzung eine konstitutive Voraussetzung für eine Beendigung der Versicherungspflicht (siehe zur vergleichbaren Lage nach § 6 SGB VI: KassKomm-Gürtner, § 6 SGB VI Rdnr. 22). Der nach § 229 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI erforderliche Antrag stellt eine Willenserklärung des öffentlichen Rechts dar. Auf Willenserklärungen Privater sind die Grundsätze des bürgerlichen Rechts zur Willenserklärung entsprechend anzuwenden, weil weder im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung noch sonst im Sozialversicherungsrecht, aber auch nicht im allgemeinen Verwaltungsrecht besondere Rechtsvorschriften über Willenserklärungen des öffentlichen Rechts bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1975, 11 RKLw 23/74 = SozR 5486 Art. 4 § 2 Nr. 2; Beschluss vom 29.01.1990, 5 BJ 361/89).

Somit ist § 130 BGB entsprechend anzuwenden. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie zugeht. Dies gilt auch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist (§ 130 Abs. 3 BGB). Auch für die Beendigung der Versicherungspflicht ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 229a Abs. 1 Satz 3 SGB VI ergibt, der Zugang der Willenserklärung (des Antrags) maßgeblich. Die Versicherungspflicht endet zum 01.01.1992, wenn der Antrag bis zum 30.06.1992 gestellt wird, sonst vom "Eingang des Antrags an".

In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte zutreffend die vom Kläger begehrte Beendigung der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 3 SGB VI abgelehnt, denn ein Zugang des vom Kläger in Kopie vorgelegten Befreiungsantrages vom 10.02.1992 hat sich nicht feststellen lassen. Das Übermittlungsrisiko für empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung - wie sie ein Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht darstellt - trägt der Absender. Die bloße Möglichkeit, dass der Antrag bei der zuständigen Stelle angekommen, dort aber verlorengegangen sein könnte, worauf der Kläger sein Klagebegehren sinngemäß stützt, genügt für die Feststellung des Zugangs nicht (BSG, Urteil vom 26.10.1998 [B 2 U 26/97 R]; Urteil vom 21.02.1991 [7 RAr 74/89] = SozR 3-4100 § 81 Nr. 1 m.w.N.). Denn die Vorschrift des § 130 BGB, die das Übermittlungsrisiko dem Absender einer Willenserklärung auferlegt, verkörpert einen allgemeinen Grundsatz, der auch für empfangsbedürftige öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen gilt (BSG, a.a.O.; vgl. zur Beweislast nach dem BGB auch: Förschler in Münchner Kommentar, BGB, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 1993, § 130 Rdnr. 34).

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten konnte der Zugang des vom Kläger vorgelegten Befreiungsantrags vom 10.02.1992 nicht festgestellt werden. Aus dem Umstand, dass er im Mai 1992 mit Wirkung ab 01.07.1992 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann zwar ein Wille des Klägers zur Beendigung der Rentenversicherungspflicht geschlossen werden. Dieser Umstand entbindet ihn aber nicht, den tatsächlichen Zugang eines entsprechenden Antrags auf Befreiung oder Beendigung der Versicherungspflicht nachzuweisen. Die Nichterweislichkeit des Zugangs des von ihm geltend gemachten Beendigungsantrags geht nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach derjenige die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den vom ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 103 Rdnr. 19 f.), zu seinen Lasten. Ein Befreiungsantrag vom 10.02.1992 liegt bei der Beklagten nicht vor. Den Zugang dieses Antrags bei der Beklagten hat der Kläger nicht nachgewiesen. Er kann für die Richtigkeit seiner Einlassungen weder eine Eingangsbestätigung der Beklagten vorlegen noch das Datum und den Namen des Bediensteten der Beklagten benennen, bei dem er den Antrag abgegeben haben will. Auch der Senat sah von einer Zeugenvernehmung des Herrn F. ab, da dieser nach dem schriftlichen Vorbringen des Klägers und seiner Erklärung vom 14.03.2000 lediglich bezeugen kann, dass der Kläger einen Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen wollte.

Somit mangelt es an einem rechtzeitig, d.h. einem bis zum 30.06.1992 nach § 229a Abs. 1 Satz 3 SGB VI oder bis zum 31.12.1994 nach § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI gestellten Antrag des Klägers auf Beendigung der Versicherungspflicht.

Ein günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht aus der Bestimmung des § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) herleiten. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unabhängig von der Frage, ob für die in § 229a Abs. 1 Satz 3 SGB VI normierten materiell-rechtliche Ausschlussfristen überhaupt über § 27 SGB X eine Wiedereinsetzung erfolgen kann, sind objektive Gründe, die den Kläger an der Einhaltung des gesetzlich festgelegten Frist gehindert haben weder vorgetragen noch dem Senat ersichtlich. Auch eine Nachsichtgewährung, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt, kommt nicht in Betracht, weil derartige Erwägungen in § 27 SGB X gesetzlich konkretisiert und bei Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen nur noch ausnahmsweise anzuwenden sind (BSG, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.).

Der Kläger ist ebenso nicht aufgrund eines von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (BSGE 60, 158, 164 m.w.N.) so zu stellen, als ob er den mit seinem Schreiben vom 26.09.1996 geltend gemachten Anspruch bereits bis zum 30.06.992 gestellt hätte. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Pflicht zur Aufklärung, Beratung oder Auskunft verletzt hat und die Pflichtverletzung ursächlich für einen dadurch eingetretenen sozialrechtlichen Schaden ist. Der Kläger kann einen Herstellungsanspruch weder auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) noch auf eine Verletzung der gegenüber dem Kläger nach § 14 SGB I bestehende Pflicht zur Einzelberatung stützen. Ein konkretes Beratungsbegehren hat der Kläger gegenüber der Beklagten erstmals mit dem Schreiben vom 26.09.1996 geltend gemacht. Auch lag ein Anlass zur "spontanen" Beratung des Klägers vor dem Eingang des genannten Schreibens nicht vor, denn es bestand bei der Beklagten weder ein laufendes Rentenverfahren noch ein Verfahren zur Klärung des Versicherungskontos des Klägers. Ihrer Pflicht zur Bekanntmachung der Regelungen ist die Beklagte durch Presseveröffentlichungen und Auslage von Informationsmaterialien in den Auskunfts- und Beratungsstellen in ausreichendem Umfang nachgekommen.

Nach den Einlassungen des Klägers im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm sowohl seine Versicherungspflicht als auch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bekannt waren. Der seit Mai 1990 selbständig tätige Kläger war vielmehr selbst zur Abführung von Beiträgen verpflichtet. In diesem Zusammenhang hätte ihn die Beklagte auch zur sinnvollen Wahrnahme seiner gesetzlichen Möglichkeiten beraten können. Diese eigenen Versäumnisse kann der Kläger nunmehr, nachdem alle Fristen abgelaufen sind, der Beklagten nicht entgegenhalten.

Soweit der Kläger meinen sollte, aufgrund des mehrfachen Wechsels seiner beruflichen selbständigen Tätigkeit bestehe die nach den Grundsätzen der früheren DDR nachwirkende Versicherungspflicht seit dem 01.01.1991 nicht mehr, folgt dem der Senat ausdrücklich nicht. Vielmehr hat der Kläger über den 31.12.1991 hinaus sowohl das Beratungs-, Vermittlungs- und Nachforschungsbüro als auch seine Tätigkeit als Immobilienmakler und seine selbständige Handelsvertretertätigkeit als Bausparkassenvermittler, wenn auch jeweils mit wechselnden Prioritäten, weitergeführt. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Kläger mit der Bausparkasse M ... AG seit 10.10.1990 einen Vertrag als nebenberuflicher Bausparkassen-Vertreter abgeschlossen hatte, denn er hatte diese Tätigkeit niemals neben einer abhängigen Beschäftigung und damit nebenberuflich ausgeübt. Vielmehr hat er, belegt durch die Gewerbe-Ummeldung vom 29.01.1991, das bereits bestehende Gewerbe um die Tätigkeit der Bausparvermittlung erweitert. Diese Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter hat er vielmehr in verschiedenen Positionen für die Bausparkasse M ... AG bis zu deren Beendigung zum 30.06.2000 ausgeübt (zur Abgrenzung der Versicherungsvertretertätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger vgl. BAG, Urteile vom 15.12.1999 - 5 AZR 3/99 und 5 AZR 169/99).

Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Beendigung der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI zu. Er ist verpflichtet, für die Zeit ab 01.01.1994 die von der Beklagten geltend gemachten Pflichtbeiträge zu entrichten (§§ 165, 169 Abs. 1, 173 SGB VI). Fehler in der festgesetzten Beitragshöhe hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche dem Senat nach eigener Prüfung ersichtlich. Der Kläger hat bislang gegenüber der Beklagten seine Einkommensverhältnisse nicht offengelegt und keinen Antrag auf Entrichtung einkommensabhängiger Beiträge gestellt. Die Beklagte hat damit zu Recht den monatlichen Regelbeitrag angesetzt.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). -
Rechtskraft
Aus
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