L 4 RA 126/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 RA 433/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 126/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 06. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, welches fiktive Einkommen zur Rentenberechnung für die Zeit der festgestellten beruflichen Verfolgung heranzuziehen ist.

Der am ...1924 geborene Kläger war seit 1963 als Dozent und Oberarzt an der radiologischen Klinik der Universität L ... tätig. Wegen einer koronaren Erkrankung wurde ihm ab 01.08.1986 eine Invalidenrente bewilligt, die ab April 1989 als Invalidenaltersrente gezahlt wurde. Der Kläger war in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen. Er erhielt zunächst eine Rente von 405,00 Mark aus der Sozialversicherung und 1.530,00 Mark aus der Zusatzversorgung. Die Rente wurde nach den gesetzlichen Vorschriften erhöht und schließlich für die Zeit ab 01.01.1992 in eine Regelaltersrente umgewertet, für die ein monatlicher Zahlbetrag von 2.142,14 DM errechnet wurde.

Wegen früherer beruflicher Benachteiligung wurde der Kläger am 24.03.1992 zum Professor ernannt. Er beantragte darauf am 06.05.1992 bei der Beklagten eine Überprüfung, ob sich dies auf seine Rente auswirkt. Am 12.09.1994 beantragte er außerdem die Neuberechnung der Rente nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Mit Bescheid vom 31.03.1995 wurde die Rente mit einem Zahlbetrag von 2.459,75 DM ab dem 01.05.1995 neu festgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 30.04.1995 wurde eine Nachzahlung von 7.890,59 DM gewährt.

Gleichzeitig hatte der Kläger seine berufliche Rehabilitierung nach dem als Art. 2 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311) am 01.07.1994 in Kraft getretenen "Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet" (Beruflicher Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) betrieben. Mit Bescheid des Amtes für Familie und Soziales vom 22.09.1995 wurde festgestellt, dass die Ablehnung der Berufung des Klägers auf einen Lehrstuhl in Tromsö/Norwegen im Jahr 1974 durch das zuständige Ministerium rechtsstaatswidrig war. Es wurde bescheinigt, dass der Kläger vom 03.03.1974 bis 31.07.1986 Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG war. Bei den Angaben über Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, die ohne die Verfolgung ausgeübt wären, ist als Beruf angegeben: "Prof. Dr. med./Arzt". Außerdem ist die Einstufung in den Bereich 19 und die Qualifikationsgruppe 1 erfolgt. Weiterhin ist für die Verfolgungszeit die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) unter Nr. 6 der Bescheinigung angegeben, dem der Kläger auch als Dozent und Oberarzt angehört hatte.

Unter Vorlage des Bescheides beantragte der Kläger am 30.11.1995 bei dem Träger der Zusatzversorgung, der das Schreiben an den Rentenversicherungsträger weiterleitete, den Ausgleich der Nachteile in der Rentenversicherung. Insbesondere nahm er Bezug auf die Professorenvergütung, die der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden müsse. Mit Bescheid vom 15.04.1996 stellte der Zusatzversorgungsträger die maßgeblichen Entgelte für die Verfolgungszeit fest, wobei von der in der Rehabilitierungsbescheinigung genannten Qualifikationsgruppe nach Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ausgegangen ist. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die angegebenen Zahlenwerte ließen nicht erkennen, wie man zu den Zahlen gekommen sei. Es sei eine Bewertung der Beschäftigung vorzunehmen, wie sie ohne Verfolgung ausgeübt worden wäre. Damit würde die Gehaltsregelung der Hochschullehrer gelten.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14.08.1996 zurückgewiesen. Die Entgelte seien richtig nach der vom Amt für Familie und Soziales festgestellten Qualifikationsgruppe ermittelt. An die Rehabilitationsbescheinigung sei der Träger der Zusatzversorgung gebunden. Klage wurde nicht erhoben.

Auf Grundlage der Entgeltbescheinigung berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 28.11.1996 für die Zeit ab 01.07.1990 neu. Ab 01.01.1997 wurde ein monatlicher Zahlbetrag von 2.673,68 DM gewährt. Für die davorliegende Zeit ergab sich eine Nachzahlung von 1.024,30 DM. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, da kein nennenswerter Ausgleich der Nachteile zu erkennen sei. Die Rente müsse so errechnet werden, als ob der Kläger am 03.03.1974 ordentlicher Professor geworden wäre.

Am 26.05.1997 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Leipzig mit dem Antrag, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Mit Bescheid vom 20.06.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rente sei korrekt nach den Vorschriften des BerRehaG berechnet. Der Vergleich der fiktiven Rentenansprüche mit der bisherigen Rentenleistung habe ergeben, dass die Entgeltpunkte sich etwas erhöht hätten. Dies wirke sich aber erst seit 01.07.1993 aus, da vorher die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Zusatzversorgung für Dezember 1991 die monatliche Rente nach dem SGB übersteige und deshalb zu gewähren sei.

Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides begehrte der Kläger im Wege der Klageänderung eine höhere Rentenleistung unter Zugrundelegung der Hochschullehrervergütung, die er bei Ernennung im März 1974 erzielt hätte. Am 24.01.2000 erging für die Zeit ab 01.01.1992 ein neuer Rentenbescheid, in dem ein Zahlbetrag von monatlich 2.917,07 DM ab dem 01.03.2000 errechnet wurde. Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95) zur Dynamisierung der Leistungen von Zusatzversorgten war eine Vergleichsberechnung mit dem dynamisierten Zahlbetrag vom Juni 1990 erfolgt, die zu keiner Nachzahlung führte.

Mit Urteil vom 06.04.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass seine Rente so berechnet wird, als habe seine Rente aus 80 % des letzten Professorengehalts und der Rente aus der Sozialversicherung bestanden. Die Entgeltpunkte seien nach den Grundsätzen der §§ 11 bis 13 BerRehaG zu ermitteln. Die Bescheide entsprächen den Vorschriften des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe nicht den Weg gewählt, nachträglich eine versäumte Eingruppierung vorzunehmen. Es bestehe auch keine planwidrige Regelungslücke. Die in der Rehabilitierungsbescheinigung genannte Qualifikationsgruppe 1 umfasse nur Hochschulabsolventen. Hierzu gehörten ausdrücklich Personen, denen ein wissenschaftlicher Grad zuerkannt worden sei (z.B. Professor).

Gegen das am 08.07.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 24.07.2000 Berufung ein. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Die Vergleichsberechnung habe nicht zu einer deutlichen Erhöhung der Rentenleistung geführt, weil nicht berücksichtigt sei, dass bei vielen Zusatzversorgten der dynamisierte garantierte Zahlbetrag für lange Zeit höher sei als die errechnete Rente nach SGB VI. Da in der Qualifikationsgruppe Personen mit weit unterschiedlichen Gehältern erfasst seien, komme man zu einem untragbaren Ergebnis. Dies könne nur korrigiert werden, wenn man die Erhöhung um 20 % nicht auf die Tabellenwerte sondern die konkreten Einkünfte des Einzelnen anwende.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil vom 06.04.2000 und der Bescheid vom 28.11.1996 sowie der Widerspruchsbescheid vom 20.06.1997 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, einen neuen Rentenbscheid auf der Grundlage eines - analogen - garantierten Zahlbetrages in Höhe von 2.915,00 DM ab 01.07.1990 zu erteilen. Dieser Betrag ist zum 01.01.1992 um 6,84 % zu erhöhen und ab 01.07.1992 gemäß § 68 SGB VI zu dynamisieren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sei an die Feststellung der Rehabilitationsbescheinigung gebunden. Eine planwidrige Gesetzeslücke bestehe nicht. Die gesetzliche Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogenen Akten der Beklagten und des Zusatzversorgungsträgers verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers, § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erweist sich als unbegründet, das Urteil des SG Leipzig im Ergebnis als richtig. Der geltend gemachte Anspruch ist in dem anhängigen Verfahren unzulässig. Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden die Rente des Klägers auf richtiger Grundlage errechnet.

Nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz besteht ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen und damit auch auf rentenrechtliche Wiedergutmachung von Verfolgungsschäden, wenn die Folgen einer beruflichen Benachteiligung noch andauern. Zur Durchführung dieses Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung hat die Rehabilitierungsbehörde auf Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung zu erteilen (§ 17 Abs. 1 BerRehaG). Sie enthält neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft auch weitere für die Feststellung des Rentenanspruchs notwendigen Angaben, wie Beginn und Ende der Verfolgungszeit, Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fachschul- oder Hochschulausbildung, Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre einschließlich Angaben über die zuzuordnende Leistungs- und Qualifikationsgruppe.

Nach § 22 Abs. 3 BerRehaG sind die zur Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnittes des BerRehaG zuständigen Behörden an die in der Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde enthaltenen Feststellungen gebunden. Das gilt auch für den Rentenversicherungsträger. Er entscheidet nur, ob die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG auf bestimmte Höchstwerte zu begrenzen ist oder ob Ausnahmen von der Begrenzung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BerRehaG vorliegen, § 27 BerRehaG. Eine Überprüfung der Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde - etwa über die festgestellte Qualifikationsgruppe - hat durch den Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht zu erfolgen.

Eine Korrektur der nach § 17 Abs. 1 BerRehaG zu erteilenden Bescheinigung kann nur durch die zuständige Rehabilitierungsbehörde selbst erfolgen oder auf dem Verwaltungsrechtswege (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG) erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 25/97 - sowie BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 34/99). Lediglich für die Sachverhalte, in denen der Rentenversicherungsträger selbst tätig wird - wie bei Begrenzungen nach § 13 Abs. 2 BerRehaG oder fehlerhafter Zuordnung von Tabellenwerten, steht nach § 27 Abs. 2 BerRehaG der Weg zu den Sozialgerichten offen.

In welcher Weise ein Nachteilsausgleich erfolgen soll, ergibt sich aus den Regelungen des Vierten Abschnitts des BerRehaG (§§ 10 bis 16). Nach § 10 Satz 1 BerRehaG ergänzen die Vorschriften dieses Abschnitts zugunsten des Versicherten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auf Antrag im Wege einer Vergleichsberechnung zu prüfen ist, ob die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten ermittelte Rente günstiger ist als die nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften berechnete Rente. Dabei ist die Rente des Betroffenen zunächst aus den tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berechnen. In einem zweiten Schritt ist eine Berechnung unter Einbeziehung der Vorschriften des BerRehaG vorzunehmen, wobei die Daten, die für die Zeit der politischen Verfolgung zu übernehmen sind, sich ausschließlich aus der Rehabilitierungsbescheinigung ergeben. Sie ersetzen für die Sonderberechnung nach dem BerRehaG insoweit die zeitgleichen Daten des normalen Versicherungsverlaufs.

Diese Vergleichsberechnung hat die Beklagte in zutreffender Anwendung der Vorschriften des BerRehaG vorgenommen. Ohne die Verfolgungsmaßnahme hätte der Kläger in der Zeit vom 03.03.1974 bis zum 31.07.1986 eine Tätigkeit als Universitätsprofessor ausgeübt. Da diese Tätigkeit dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG zuzuordnen ist, hat zunächst zutreffend die BfA als Zusatzversorgungsträger nach § 13 Abs. 3 BerRehaG die unter Zugrundelegung der in der Rehabilitierungsbescheinigung festgestellten Angaben über die Art der Beschäftigung und die Qualifikationsgruppe zu überführenden Entgelte für die Zeit vom 03.03.1974 bis 31.07.1986 mit Bescheid vom 15.04.1996 festgestellt.

Die für die Verfolgungszeit nach den Vorschriften des BerRehaG ermittelten Entgelte sind anstelle der tatsächlichen Daten in den Versicherungsverlauf einzusetzen. Diese Pflichtbeitragszeiten gelten nach § 11 Satz 2 BerRehaG grundsätzlich als beitragsgeminderte Zeiten. Dies hat zur Folge, dass die Verfolgungszeiten mindestens mit dem Wert bei der Rentenberechnung bewertet werden, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 2 SGB VI ergibt.

Die Rentenberechnung nach Einfügung der nach dem BerRehaG festgestellten Entgeltpunkte führte für den Kläger zu 75,3117 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Diese persönlichen Entgeltpunkte sind geringfügig höher als die nach dem tatsächlichen Versicherungsverlauf ermittelten 74,6087 Entgeltpunkte. Sie waren deshalb zutreffend der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Soweit der Kläger meint, aufgrund der Anerkennung der Verfolgungszeiten müsse sich eine wesentlich höhere Rentenleistung ergeben, für die Zeit der Verfolgung müssten die tatsächlich durch den Kläger erzielten Entgelte zugrunde gelegt werden, weil sich danach für den genannten Zeitraum höhere Entgeltpunkte ergäben, verkennt er, dass die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 BerRehaG an die in der Rehabilitierungsbescheinigung enthaltenen Feststellungen und somit auch an die Feststellung zur Qualifikationsgruppe und Leistungsgruppe gebunden ist, § 22 Abs. 1 Nr. 6 BerRehaG. Eine Berücksichtigung anderer Verdienste als aus den bindend von der Rehabilitierungsbehörde festgestellten Gruppen ist damit nicht möglich. Zudem ist die Beklagte an die durch den Zusatzversorgungsträger festgestellten Entgelte ebenfalls gebunden, § 8 Abs. 2 und 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Die Beklagte ist damit verpflichtet, die im Bescheid des Zusatzversorgungsträgers genannten Entgelte ihrer Berechnung zu Grunde zu legen.

Die Argumente gegen die Art der Rentenberechnung, gegen die pauschalierende Einordnung in allgemeine Gruppen hätte im Verfahren vor dem Amt für Familie und Soziales und gegebenenfalls in einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen (vgl. Urteil des BVerwG v. 12.02.1998 a. a. O.). Im Verfahren gegen den Träger der Rentenversicherung kann der Kläger damit nicht mehr gehört werden. Die Berufung gegen das Urteil des SG Leipzig war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die vom Kläger angestrebte Klärung in diesem Verfahren nicht möglich ist, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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