L 4 RA 130/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 428/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 130/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20.06.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger verfügt über den Abschluss als Diplom-Lehrer und war bis Ende 1995 als Deutschlehrer tätig. Auf Grund der Vereinbarung über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern vom 15.06.1992 arbeitete der Kläger seitdem mit verringerter Stundenzahl (22 Stunden/Woche). Das Beschäftigungsverhältnis wurde auf Veranlassung des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung von 60.000,00 DM durch Aufhebungsvertrag beendet. Seitdem bezieht der Kläger Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.

Am 01.07.1997 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er sich wegen Verschlechterung seines Augenleidens seit 1995 für erwerbsunfähig halte.

In einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen augenärztlichen Sachverständigengutachten diagnostizierte Chefarzt Dr. F ... vom Kreiskrankenhaus R ... am 22.10.1997 folgende Erkrankungen:
- R Zustand nach durchbohrender Augenverletzung mit Linsenverletzung, als Folge Hornhautnarbe und Wundstar
- L geringfügige Kurzsichtigkeit

Der Kläger sei seit seinem 5. Lebensjahr praktisch einäugig. Er könne alle Tätigkeiten ausführen, die kein beidseitiges oder räumliches Sehen erforderten. Das linke Auge sei voll sehtüchtig. Als Deutschlehrer sei er vollschichtig einsetzbar.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 02.12.1997 ab, da trotz der festgestellten Krankheit oder Behinderung Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Der Kläger sei in der Lage, in seinem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein.

Mit Widerspruch vom 08.12.1997 verwies der Kläger auf die Verschlechterung des Zustandes seiner Augen und das er sich ständig in augenärztliche Behandlung begeben müsse. Dies würde eine Tätigkeit als Lehrer nicht mehr zulassen.

Die Beklagte zog einen Befundbericht der behandelnden Augenärztin und ein Gutachten des Arbeitsamtes vom 26.06.1996 bei. Danach müsse von einer praktischen Einäugigkeit ausgegangen werden. Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des räumlichen Sehens seien nicht gegeben; es bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit.

Mit Bescheid vom 22.05.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da dem Begehren zur Rentenbewilligung nicht entsprochen werden könne.

Hiergegen richtet sich die am 18.06.1998 zum Sozialgericht (SG) Dresden erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er sei nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Lehrer mehr als unter halbschichtig auszuüben.

Zur weiteren Sachaufklärung hat das SG Befundberichte des Augenarztes und des Hausarztes beigezogen. Dieser hält eine ganztägige Lehrertätigkeit für nicht möglich. Nach Beiziehung der Krankenunterlagen der Krankenkasse beauftragte das SG Prof. Dr. Dr. T. S ... von der Augenklinik des Universitätsklinikums der Technischen Universität D ... mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Gutachten vom 24.08.1999 diagnostizierte der Sachverständige:

Rechts:
- Aphakie (Linsenlosigkeit)
- Nachstar
- Hornhautnarbe
- vordere Synechie
- Astigmatismus
- Zustand nach performierender Hornhaut-Iris-Linsen- Verletzung und mehrfachen Operationen
- Ablatio non sanata

Links:
- Episkleritis
- Presbyopie (Altersweitsichtigkeit)

Rechts/Links:
- trockenes Auge mit Keratokonjunktivitis sicca
- chronische Lidrandentzündung

Die vom Kläger geschilderten Beschwerden am linken Auge ließen sich in ihrer Intensität durch die Befunde nicht erklären. Aus ophthalmologischer Sicht könnten schwere körperliche Arbeiten durchgeführt werden und der Kläger sei in der Lage, als Lehrer zu arbeiten. Gegen längeres Arbeiten am Computer oder Lesen bestünden bei richtiger Brillenkorrektur aus ophthalmologischer Sicht keine Einwände. Der festgestellte Zustand bestünde seit dem 31.07.1995, wobei die Einäugigkeit schon seit dem 5. Lebensjahr bestehe. Der Zustand sei als Dauerzustand zu betrachten. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen.

In einem vom SG in Auftrag gegebenen nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten diagnostizierte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S ... am 27.11.1999, dass im neuro-psychiatrischem Gebiet allenfalls von einem atypischen Gesichtsschmerz zu sprechen sei. Eine Trigeminusneuralgie liege nicht vor. Die erhobenen Beschwerden seien vorwiegend durch die nachweisliche Erblindung rechts bedingt. Krankheitswertige seelische Störungen hätten nicht festgestellt werden können. Relevante Einschränkungen der Leistungs- und Berufsfähigkeit würden aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegen. Die Gesichtsbeschwerden links seien vorallem kieferorthopädisch bedingt.

Auf Antrag des Klägers beauftragte das SG den Augenarzt Dr. R ... mit der Erstattung eines weiteren augenärztlichen Gutachtens. In seiner Stellungenahme vom 06.03.2000 führte Dr. R ... aus, dass er nach Einsichtnahme in die umfangreiche Gerichts- und Verwaltungsakte die Zusage zur Begutachtung zurückziehe, da er zunächst keine Kenntnis vom umfangreichen Gutachten des Prof. Dr. Dr. S ... vom 24.08.1999 gehabt habe. In diesem Gutachten seien alle Beweisfragen erschöpfend und ausführlich beantwortet, so dass eine erneute Begutachtung nach nur sechs Monaten für sinnlos und unnötig gehalten werde, zumal der jetzige Augenbefund auch genau dem Status vom 18.07.1999 des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. S ... entspräche.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.06.2000 abgewiesen, da ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht bestehe. Nach Überzeugung des SG könne der Kläger vollschichtig alle Tätigkeiten ausüben, die kein beidseitiges oder räumliches Sehen erforderten. Er sei als Lehrer voll einsatzfähig. Die tarifvertraglich vereinbarte Verringerung der Stundenzahl ab Juni 1992 beruhe nicht auf einer geminderten Leistungsfähigkeit des Klägers, sondern auf Bemühungen der Schulverwaltung zum Abbau des Überschusses an Lehrkräften.

Gegen das am 17.07.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.04.2000 eingelegte Berufung des Klägers zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Er habe gegen die Gutachten mehrmals Widerspruch eingelegt, weil diese in keiner Weise die subjektiven Beschwerden und Probleme berücksichtigten. Dass die Sachverständigen ihm zugestehen, vollschichtig tätig zu sein, könne er nicht nachvollziehen. Er könne weder als Lehrer noch am Computer tätig sein. Er habe den Lehrerberuf aufgegeben, weil die Belastungen für die Augen zu groß gewesen seien und die Beschwerden permanent zugenommen hätten. Darüber hinaus seien auf orthopädischem Gebiet Gesundheitsstörungen hinzugekommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20.06.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 02.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.01.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend. Die Leiden seien gutachterlich berücksichtigt und schlüssig bewertet worden. Unter qualitativer Einschränkung sei bei ausreichendem Sehvermögen von vollschichtiger Belastbarkeit auszugehen. Der orthädische Befund rechtfertige keinen Rentenanspruch.

Der Senat hat ergänzend Befundberichte beigezogen. Die Fachärztin für Augenheilkunde Dr. H ... berichtete am 13.11.2000 über das stark wechselnde Ausmaß der Beschwerden, wobei insgesamt weder erhebliche Verschlechterung noch Verbesserung festzustellen sei. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A ... gab im Befundbericht vom 24.11.2000 an, dass insbesondere die Trigeminusneuralgie und die Neigung zu psychovegetativen Dysregulationen die berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S ... führte im Bericht vom 06.01.2001 aus, dass das berufliche Leistungsvermögen auf diesem Fachgebiet nicht eingeschränkt sei. Zeichen einer typischen Trigeminusneuralgie lägen nicht vor. Wegen atypischem Gesichtsschmerz, wohl durch Kiefergelenk bedingt, werde eine kieferorthopädische Untersuchung empfohlen. Eine psychische Belastung sei durch die erhebliche Sehbeeinträchtigung vorhanden, jedoch bestünden keine krankheitswertigen psychosomatischen Störungen und die Gesichtsneuralgien stellten keine wesentliche Behinderung bei der Ausübung der Berufstätigkeit dar. Auf das Vorgutachten vom 27.11.1999 werde verwiesen. Nach Vorlage einer MRT-HWS vom 16.11.2000 durch den Kläger wurde ergänzend ein Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. U ... eingeholt. Dieser diagnostizierte am 29.01.2001 nach erstmaliger Vorstellung des Klägers am 02.10.2000 Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links mit Verdacht auf Nucleus-pulposus-Prolaps (5/C6 links. Auf Grund der Dauerschmerzen sei der Kläger mit unter drei Stunden einsetzbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig (§ 143 SGG), erweist sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Sozialgerichtes und der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 Abs. 2 SGB VI oder auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 oder 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Berufsunfähig nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung und Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107, 169). Dies ist im allgemeinen die Tätigkeit, die ein Versicherter zuletzt nachhaltig und vollwertig versicherungspflichtig ausgeübt hat. Ausgehend vom qualitativen Wert des bisherigen Berufes sind sogenannte Verweisungstätigkeiten zu bestimmen. Hierzu hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt, welches die Berufe entsprechend ihrer Leistungsqualität in verschiedene Berufsgruppen gliedert. Insoweit schließt sich der Senat in vollem Umfang der zutreffenden ausführlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung an und verweist auf die dortigen Ausführungen zum Mehr-Stufen-Schema des BSG sowie zur Verweisung (§ 153 Abs. 2 SGG). Dem SG ist demnach zu folgen, dass das Mehr-Stufen-Schema erst dann Bedeutung erlangt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollwertig ausüben kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass sich die Frage der Verweisbarkeit nicht stellt, da der Kläger seinen bisherigen Beruf als Lehrer noch ausüben kann und Verweisungstätigkeiten nicht zu benennen sind.

Nach der Ansicht des SG, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, kann der Kläger vollschichtig alle Tätigkeiten ausüben, die kein beidseitiges oder räumliches Sehen erfordern. Er ist somit als Lehrer voll einsatzfähig. Der Kläger ist auf augenärztlichem Gebiet im Verwaltungsverfahren durch den Sachverständigen Dr. F ... und im sozialgerichtslichen Verfahren durch Prof. Dr. Dr. S ... begutachtet worden. Beiden Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass der Kläger weiterhin als Deutschlehrer vollschichtig tätig sein kann. Insoweit verfolgt der Kläger gemäß seiner Antragstellung sein Begehren nicht weiter und stellt hingegen Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet nunmehr in den Vordergrund.

Die vom Senat ergänzend beigezogenen Befundberichte und Krankenunterlagen führen zu keiner anderen Beurteilung, da sich auch aus othopädischer Sicht eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht feststellen ließ.

Sofern sich auf orthopädischem Fachgebiet Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens anhand des Befundberichtes von Dr. U ... vom 29.01.2001 entnehmen lassen, bleiben diese unberücksichtigt, da eine Einschränkung voraussichtlich auf längere Dauer, d. h. für länger als sechs Monate, vorliegen muss. Dies ergibt sich aus § 101 Abs. 1 SGB VI, wonach während der ersten sechs Monate einer Leistungsunfähigkeit keine Rente zusteht (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16, KassKomm Niesel, Stand Juni 1998 § 43 SGB VI Rz. 77). Nach den vorliegenden Unterlagen hat sich der Kläger erstmalig am 02.10.2000 in orthopädische Behandlung begeben, wobei Leistungsbeeinträchtigungen auf diesem Fachgebiet weder bei der Antragstellung noch sonst im bisherigen Rentenverfahren von Bedeutung waren. Ein eventueller Leistungsfall vor dem 02.10.2000 ist somit nicht festzustellen. Sofern demnach eine Einschränkung von unter sechs Monaten vorliegt, liegt anderenfalls nur Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vor (KassKomm, a. a. O., § 44 SGB VI, Rz. 17). Aus dem Befundbericht Dr. U ... ist eine dauerhafte Leistungseinschränkung von sechs Monaten bei erstmaliger Feststellung am 02.10.2000 nicht gegeben. Der Facharzt beabsichtigt, einen operativen Eingriff zu diskutieren. Danach hält er eine Rehabilitation für möglich. Demnach ist anzunehmen, dass der Zustand behoben werden kann (z.B. durch Therapie, Operation, Reha-Maßnahmen, o. ä.), da Behandlungsbedürftigkeit im Sinne der Krankenversicherung besteht.

Nach der Entscheidung des BSG vom 23.03.1977 - SozR § 1247 RVO Nr. 16 - ist bei der Prüfung über die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente rückschauend festzustellen, ob die Fähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur für eine kurze absehbare Zeit - nach einem Zeitraum von sechs Monaten - verloren gegangen ist.

Selbst wenn bei dem Kläger eine Leistungsunfähigkeit, wie von ihm behauptet, vorliegen sollte, steht während der ersten sechs Monate keine Rente zu (vgl. KassKomm, a. a. O.). Nach dem der Kläger erstmals im Berufungsverfahren das orthopädische Leiden ausführte und die ursprüngliche Leistungseinschränkung durch Augenerkrankung nicht weiter verfolgt wurde, konnte aus den dargestellten Gründen dem Rentenbegehren nicht entsprochen werden.

Der Kläger ist trotz der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage, mit dem vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögen eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und hierbei mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 oder 2 SGB VI, § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. S. 127).

Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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