L 4 RA 13/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RA 499/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 13/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05. Oktober 1999 aufgehoben. Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 15.02.2000 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Tatbestand:

Streitig ist der Wert des Rechts auf Regelaltersrente; insbesondere streiten die Beteiligten darüber, nach welchen Grundsätzen die Dynamisierung des bestandsgeschützten Wertes ab dem Jahr 1992 zu erfolgten hat.

Der ... geborene Kläger war bis 31.08.1988 als ordentlicher Professor an der Pädagogischen Hochschule D ... tätig. Mit Versicherungsschein vom 11.01.1957 war er seit 01.12.1956 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) einbezogen. Danach war ihm die Gewährung einer monatlichen Rente i.H.v. 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes zugesichert. Seine Emeritierung erfolgte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Juni 1988) zum 01.09.1988.

Mit Bescheid vom 10.03.1988 gewährte ihm der FDGB (Verwaltung der Sozialversicherung) ab 01.06.1988 eine monatliche Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 294 Mark zuzüglich 45 Mark Kinderzuschlag für ein Kind (Gesamtrente 339 Mark), die sich zum 01.12.1989 auf der Grundlage des § 2 der 4. Rentenverordnung (4. RentenVO, GBl. 1989 I S. 229) bei 49 berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahren um 70 Mark auf 364 Mark erhöhte. Auch der Kinderzuschlag erhöhte sich um 15 Mark auf 60 Mark. Damit belief sich die Gesamtrentenleistung aus der Sozialpflichtversicherung ab 01.12.1989 auf 424 Mark.

Daneben gewährte ihm die Staatliche Versicherung der DDR aufgrund der Versorgungszusage aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) zunächst ab 01.06.1988 eine monatliche Altersversorgung von 2.190 Mark (Bescheid vom 20.04.1988). Nach seiner Emeritierung erhöhte sich diese Versorgungsleistung ab 01.09.1988 auf 80 v.H. seines im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielten durchschnittlichen Brutto- Monatsgehalts von 3.650 Mark auf monatlich 2.920 Mark (Bescheid vom 16.08.1988).

Zum 30.06.1990 bezog der Kläger somit eine Gesamtrentenleistung von 3.344 Mark (424 Mark SV-Leistung und 2.920 Mark Zusatzversorgung), die in gleicher Höhe zum 01.07.1990 auf DM umgestellt wurde. Dieser Gesamtzahlbetrag blieb nach den Rentenanpassungen zum 01.01.1991 und zum 01.07.1991 erhalten.

Zum 01.08.1991 begrenzte die Beklagte den Gesamtzahlbetrag auf 2.010,00 DM; damit verringerte sich der Betrag der Zusatzversorgung, der zum 01.07.1991 noch 2.473,00 DM betrug, auf 1.199,00 DM monatlich. Den Widerspruch des Klägers wies die Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung mit Bescheid vom 08.11.1991 zurück.

Mit der am 28.11.1991 vor dem Sozialgericht Dresden gegen die Überleitungsanstalt Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung einer dynamischen Rente aus der Sozialpflichtversicherung zuzüglich der ungekürzten Leistung aus der Zusatzversorgung ab 01.01.1991. Er wandte sich zugleich gegen die Abschmelzung im Jahr 1991.

Während des Klageverfahrens wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.1992 auch den Widerspruch gegen die Rentenanpassungen 1991 zurück. Die Beklagte wertete die dem Kläger zum 31.12.1991 gezahlte Bestandsrente ab 01.01.1992 nach § 307 b Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) pauschal in eine Regelaltersrente um. Bei dem auf 2.010,00 DM begrenzten monatlichen Zahlbetrag verbleib es. Auf der Grundlage des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) hob die Beklagte sodann mit Bescheid vom 16.07.1993 die zum 01.08.1991 erfolgte Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf und begrenzte diesen ab 01.08.1991 auf 2.700,00 DM. Der Kläger erhielt für den Zeitraum vom 01.08.1991 bis 31.12.1993 eine Nachzahlung von 20.010,00 DM (29 Monate x 690,00 DM Differenz).

Nach Klärung des Versicherungskontos des Klägers stellte die BfA als Rentenversicherungsträger mit den Rentenbescheiden vom 26.04.1994 und vom 03.03.1995 den Wert des Rechts auf Regelaltersrente nach den Grundsätzen des SGB VI ab 01.07.1990 neu fest. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.07.1991 berücksichtigte sie einen Zahlbetrag von 3.284,00 DM. Ab 01.08.1991 erfolgte eine Absenkung auf 2.700,00 DM, da dieser Betrag jeweils höher war als die nach dem SGB VI errechnete und dynamisierte Rente. Ab 01.07.1994 überstieg die nach dem SGB VI ermittelte Rente den statischen Betrag von 2.700,00 DM.

Nach Auswertung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95) bestimmte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.1999 die Rente ab 01.08.1991 vorläufig der Höhe nach neu, da das BVerfG die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für nichtig erklärt hatte. Die Beklagte legte der Neufeststellung folgende, dem Kläger am 31.07.1991 gewährten Zahlbeträge, zugrunde:

Rente aus der Sozialpflichtversicherung 811,00 DM Leistung aus der Zusatzversorgung 2.473,00 DM Summe der Monatsbeträge: 3.284,00 DM erhöht ab 01.01.1992 um 6,84 % 3.508,63 DM.

In dieser Höhe sei der Rentenanspruch mindestens zu berücksichtigen (§ 307 b Abs. 3 SGB VI). Ferner verwies die Beklagte darauf, dass der vor der Überführung zustehende Gesamtzahlbetrag nach den Entscheidungen des BVerfG für Zeiten ab 01.01.1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen und im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG eine Neuberechnung der Versichertenrente nach gesetzlicher Neuregelung vorzunehmen sei.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärte sich die Beklagte bereit, den Kläger bezüglich einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung der letzten 20 Arbeitsjahre vor Beginn des Versicherungsfalles nach Vorlage der vom BVerfG geforderten gesetzlichen Regelung so zu stellen, als hätte er seinen Anspruch gerichtlich weiterverfolgt. Daraufhin erklärte der Kläger, dass er diesen Anspruch auf Neuberechnung nach § 307 b SGB VI nicht mehr weiter gerichtlich verfolge. Er begehre nur noch eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages.

Das Sozialgericht gab der weiterhin gegen die BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme gerichteten Klage mit Urteil vom 05.10.1999 statt und verurteilte die Beklagte, dem Kläger über die Anpassung des ihm am 31.12.1991 zustehenden Betrages für die Zeit ab dem 01.01.1992 unter Beachtung der in der Entscheidung des BVerfG vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages einen Bescheid zu erteilen.

Die vom BVerfG festgestellte Dynamisierungsverpflichtung könne nur so verstanden werden, dass damit die Dynamisierung nach den allgemeinen, durch die Rentenanpassungsverordnungen dargestellten rentenrechtlichen Regelungen zu erfolgen habe. Das BVerfG führe auf Seite 58 des amtl. Umdrucks im zitierten Urteil aus, dass ohne die Dynamisierung ab dem 01.01.1992 die durch Lebensleistung erreichte relative Position in der jeweiligen Rentnergeneration nicht mehr erhalten bliebe und die Betroffenen von der Dynamisierung, die seit 1957 zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung gehöre, ausgeschlossen blieben. Die deshalb gebotene verfassungskonforme Auslegung, wonach eine Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung vorzunehmen sei, lasse sich nur dahin verstehen, dass die jeweiligen Anpassungssätze der für alle Rentner im Beitrittsgebiet gleichermaßen geltenden Rentenanpassungsverordnungen für die Dynamisierung der dem Kläger zu zahlenden Leistung ab dem 01.01.1992 zum Tragen komme.

Gegen das der Beklagten am 20.12.1999 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 14.01.2000 eingelegte Berufung.

Streitig sei nur noch die Frage, in welchem Umfang die Beklagte zur Dynamisierung des Zahlbetrages verpflichtet sei, der dem Kläger am 01.07.1990 nach den Vorschriften des Einigungsvertrages (EV Nr. 9 Satz 4) zugestanden habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts gehe sie vielmehr von der vom BSG in dem Urteil vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98 R) vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung der Entscheidung des BVerfG aus. Das BSG habe die Entscheidung des BVerfG dahingehend ausgelegt, dass die Dynamisierung des zahlbetragsgeschützten Wertes ausschließlich an dem Änderungsfaktor des aktuellen Rentenwertes (Anpassungsfaktor) angeknüpft werden könne. Eine sog. Rentenanpassung/Ost sei nicht zugleich für die SGB VI-Rente und für den bestandsgeschützten Betrag vorzunehmen. Die Dynamisierung habe durch Vervielfältigung des besitzgeschützten Zahlbetrages zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes, wie er sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergebe, zu erfolgen (= Dynamisierung nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassung). Es bestehe kein inhaltlicher Gegensatz zwischen den "Dynamisierungsurteilen" des BVerfG auf der einen und des BSG auf der anderen Seite.

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05.10.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie über den Bescheid vom 15.02.2000 hinausgeht.

Der Kläger beantragt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05.10.1999 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den inzwischen erteilten Rentenbescheid vom 15.02.2000 dahin zu ändern, dass - der einigungsvertraglich garantierte Zahlbetrag für Juli 1990 nach Erhöhung um 6,84 % (3.508,63 DM) dynamisiert wird, - die Dynamisierung mittels der Anpassungsfaktoren für die Anhebung des aktuellen Rentenwertes (Ost) vorgenommen wird, - mit der Dynamisierung ab 01.01.1992 begonnen wird.
3. Hilfsweise wird die Revision zugelassen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie entspreche in ihrer Begründung den Formulierungen und dem Sinn des Leiturteils des BVerfG vom 28.04.1999. Die Auslegung des BSG könne nicht Ausgangspunkt für die Rechtsprechung sein. Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des BVerfG zweifelsfrei, dass der sich aus dem Einigungsvertrag zum 01.07.1990 besitzgeschützte Zahlbetrag um 6,84 % zu erhöhen und nach den Regelungen für die sog. Rentenanpassung/Ost ab 01.01.1992 zu dynamisieren sei.

Während des Berufungsverfahrens erließ die BfA in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger den Bescheid vom 15.02.2000, mit dem sie eine Dynamisierung des durch den Einigungsvertrag garantierten Betrages der Summe der Rente und Leistung der Zusatzversorgung ohne Erhöhung um 6,84 % vornahm. Die Dynamisierung dieses Betrages führte sie auf der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98 R) durch. Danach passte sie die Summe aus der Rente und der Leistung der Zusatzversorgung für Juli 1990 ab 1992, beginnend am 01.07.1992, entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern an. Nach dieser Berechnung verblieb es für die Zeit vom 01.01.1992 bis 30.06.1993 bei dem bereits gewährten Zahlbetrag (3.284,00 DM). Eine geringfügige Erhöhung ergab sich nur aufgrund des geänderten Beitragsanteils zur Krankenversicherung. Erst ab 01.07.1993 überstieg der an die Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern angepasste Gesamtzahlbetrag vom 01.07.1990 die um 6,84 % erhöhte Gesamtleistung vom Dezember 1990. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.2000 ergab sich eine Nachzahlung von 14.207,76 DM.

Da es dem Kläger im vorliegenden Verfahren um den Erhalt einer höheren Rentenleistung geht, richtet er mit Schreiben vom 12.07.2000 im Wege der Klageänderung nunmehr seine ausschließlich gegen den während des Berufungsverfahrens erteilten Rentenbescheid vom 15.02.2000 gerichtete Klage gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger.

Mit Schreiben vom 08.08.2000 erklärte die BfA als Rentenversicherungsträger sich mit dem vom Kläger vorgenommenen Beklagtenwechsel einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem die Beklagte die grundsätzliche Verpflichtung zur Dynamisierung des zum 01.07.1990 durch den Einigungsvertrag besitzgeschützten Betrages anerkannt hat, nur noch der Rentenbescheid vom 15.02.2000.

Der ursprüngliche Klagegegenstand, die zum 01.08.1991 mit Bescheid ohne Datum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.1991 vorgenommenen Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM, die - zwar mit Bescheid vom 16.07.1993 auf 2.700,00 DM erhöht - grundsätzlich bestätigt wurde und die dem Rentenbescheid vom 26.04.1994 zugrunde lag, hat sich durch die mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Bescheid vom 28.06.1999 erfolgte Aufhebung der Begrenzung erledigt. Daraufhin hatte der Kläger bereits im Klageverfahren sein Begehren auf den Erhalt einer höheren Rentenleistung, insbesondere auf Erhöhung des zum 01.07.1990 besitzgeschützte Zahlbetrag um 6,84 % und Dynamisierung nach den Regelungen für die sog. Rentenanpassung/Ost ab 01.01.1992, umgestellt. Dieses Begehren richtete sich ersichtlich nicht mehr gegen die BfA als Träger der Zusatzversorgung sondern gegen die BfA als Rentenversicherungsträger. Folgerichtig hat der Kläger auch insoweit eine Klageänderung im Hinblick auf die Beklagtenstellung, der die BfA als Rentenversicherungsträger zugestimmt hat, erklärt.

Nach diesen prozessualen Änderungen ist nur noch die Frage des Umfangs dieser Dynamisierungspflicht streitig. Insoweit ist der Bescheid vom 15.02.2000 nach § 153 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, denn dieser ist zwar in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils, aber inhaltlich abweichend von den in der Urteilsbegründung dargestellten, vom Sozialgericht für maßgeblich erachteten Anpassungssätzen für das Beitrittsgebiet ergangen. Der Senat entscheidet damit erstinstanzlich über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15.02.2000, und zwar beschränkt auf die Frage der Dynamisierung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 96 Rdnr. 7).

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Dynamisierung des durch den Einigungsvertrag zum 01.07.1990 besitzgeschützten Zahlbetrages nach den Grundsätzen des § 255 a SGB VI und damit nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Anpassungssätzen nicht zu. Ebenso wenig ist der Ausgangsbetrag vor der Dynamisierung um den Beitragsanteil des Klägers zur Krankenversicherung (6,84 %) zu erhöhen.

Der Rechtsauffassung der Beklagten ist zuzustimmen, dass eine Dynamisierung weder zum 01.07.1990 noch zum 01.01.1992 zu erfolgen hatte. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 sind im Betrittsgebiet die Dynamisierungen durch die 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung erfolgt. Hiervon hat auch der Kläger profitiert. Für das weitergehende Begehren des Klägers fehlt eine Rechtsgrundlage.

Die Dynamisierung hat nach den Grundsätzen der §§ 63, 67 SGB VI zu erfolgen. Nach Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 b Einigungsvertrag (EV) sind Ansprüche nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlung anzupassen. Weiter ist bestimmt, dass für am 03.10.1990 Leistungsberechtigte der Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung zu erbringen war.

§ 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass die nach SGB VI neu berechnete Rente mit dem um 6,84 % erhöhten Betrag der überführten Leistung zu vergleichen ist. Solange dieser erhöhte Betrag den Betrag der neu errechneten Rente übersteigt, ist er zu bezahlen. Grund dieser Regelung ist, dass ab 01.01.1992 die Bestandsrentner an den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung beteiligt wurden. Durch diese Zahlungen sollte der besitzgeschützte Zahlbetrag nicht vermindert werden (vgl. KassKomm-Polster § 307 b SGB VI RdNr. 26).

Das BVerfG hat im Urteil vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95) ausgeführt, dass der Zahlbetrag bei verfassungskonformer Auslegung kein statischer Betrag ist, sondern an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen sei. Es hat für die Darstellung des geschützten Zahlbetrages diese Vorschrift der Anlage II zum EV genau aufgeführt (S. 60 des amtl. Umdrucks) und ausgeführt, dass dieser garantierte Betrag zu dynamisieren sei. Auf § 307 b SGB VI ist bei diesen Ausführungen nicht Bezug genommen. Der Hinweis von Thiessen (Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung in NJ 2000, 456), dass das BVerfG diese Vorschrift zitiert habe, geht in diesem Zusammenhang fehl. Das BVerfG hat ausgeführt, es sei unzulässig, dass über lange Zeit nur der in dieser Vorschrift garantierte Betrag zu leisten sei (S. 57 des amtl. Umdrucks). In dem besonderen Zusammenhang war auch nur dieser Betrag zu nennen, da er als der nominal höchste Betrag auszuzahlen war.

§ 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI garantiert, dass Bestandsrentner nach Einbehaltung des Beitrages zur Krankenkasse nicht weniger erhalten, als zum 01.07.1990 ausgezahlt wurde. Der so zu berechnende Betrag ist mit der Rente nach SGB VI und dem besitzgeschützten Betrag nach dem EV zu vergleichen. Damit war bei Höherversorgungen nach dem Rechtsverständnis vor der Entscheidung des BVerfG immer der nach § 307 b SGB VI garantierte Betrag zu leisten, da er höher ist als der Zahlbetrag vom 01.07.1990.

Das BVerfG hat weiter ausgeführt (S. 60 des amtl. Umdrucks), der nach Anlage II zum EV zum 01.07.1990 zu erbringende Zahlbetrag dürfe nicht unterschritten werden. Dies erlaube ein Verständnis, nach dem der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen sei, wenn er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31.12.1991 weiter Bedeutung behalte (vgl. § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies ist ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Zahlungsgarantie gesehen hat und zum 01.01.1992 dadurch verhindert hat, dass der Zahlbetrag unter den garantierten Betrag fällt. Der nach den Ausführungen des BVerfG zu dynamisierende Betrag ist der im EV geschützte Betrag, denn hierauf ist Bezug genommen. Der in § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI genannte Betrag konnte auch durch den EV nicht in den Schutz des Art. 14 GG einbezogen werden, denn die Vorschrift wurde erst durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991 mit Wirkung vom 01.01.1992 in das SGB VI eingefügt und diente dazu, ein Absinken des statischen Betrags unter den Zahlbetrag zum 01.07.1990 zu verhindern.

2. Art der Dynamisierung

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 28.04.1999 zur Überführung von Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zum 01.01.1992 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) hat das BVerfG festgestellt, dass die in der DDR erworbenen und im EV nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen. Das BVerfG hat insoweit ausgeführt, dass sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG keine Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Ausweislich der Entscheidungsgründe begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG lässt es jedoch nicht zu, dass die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern. Zur Gewährleistung eines Bestandsschutzes bei der Überführung hat der Einigungsvertrag deshalb in Anlage II, Kap. VIII, Sachgebiet H, Abschn. III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 bestimmt, dass bei versorgungsberechtigten Personen, die am 03.10.1990 leistungsberechtigt waren, bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (sog. Zahlbetragsgarantie).

In seiner Entscheidung hat das BVerfG (a.a.O.) bereits festgestellt, dass im Normalfall die Zahlbetragsgarantie die auf Grund der Überführung verursachten Einbußen ausgleichen konnte, denn sie hat nur einen kurzen Zeitraum überbrückt, bis die dynamisierte Rente nach dem SGB VI den Zahlbetrag überstieg. Diese Situation trifft jedoch - wiederum ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des BVerfG (a.a.O.) auf höher verdienende Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - nicht zu, denn die auf der Grundlage des SGB VI unter Berücksichtigung der geltenden Beitragsbemessungsgrenzen berechnete Rente erreicht für einen langen Zeitraum oder sogar niemals den nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI garantierten Zahlbetrag. Dies führt dazu, dass das Versorgungsniveau dieser Personengruppe trotz nominal gleichbleibenden Zahlbetrages schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzversicherung absinken würde. Darüber hinaus träte inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverminderung der Sozialleistungen ein. Dieses Ergebnis entspricht aber nicht den Intentionen des EV, denn die Garantie der Weiterzahlung des für Juli 1990 geltenden Betrages nach EV Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 sollte lediglich als Überbrückungsmaßnahme bis zur endgültigen Eingliederung in die Rentenversicherung dienen.

Mit anderen Worten: Nach dem Ende der bis zum 31.12.1991 dauernden Übergangsphase durfte sich der Gesetzgeber, ohne diesen Personenkreis unverhältnismäßig zu belasten, nicht mehr auf die weite Gestaltungsfreiheit berufen, die ihm zur Zeit der Verkündung der Übergangsregelungen zukam. Der Verzicht auf eine Dynamisierung der Leistungen würde sonst einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche bewirken. Unterbliebe die Dynamisierung für die Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, käme dies der Beseitigung ihrer relativen versorgungsrechtlichen Position gleich. Der Wert ihrer Ansprüche würde sich damit stetig auf einen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes mindern.

Dieses verfassungswidrige Ergebnis lässt sich jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung vermeiden. Nach Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 EV darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Damit ist der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente diesen Betrag zum 01.01.1992 nicht erreicht. Bei dieser Auslegung behält die Zahlbetragsgarantie auf Dauer die ihr verfassungsrechtlich zukommende Ausgleichsfunktion. Durch eine Dynamisierung der Renten für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1992 kann die durch die Absenkung auf das in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Sicherungsniveau und die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze bewirkte Verschlechterung der eigentumsgeschützten Rechtsposition ausgeglichen werden. Das BVerfG (a.a.O.) ließ dabei ausdrücklich offen, ob mit einer Dynamisierung des zum 01.07.1990 bestandsgeschützten Betrages im Wege einer allgemein vorgesehenen Anpassung von Renten nach § 63 Abs. 7 SGB VI dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan ist.

Diese vom BVerfG geforderte verfassungskonforme Auslegung der Bewertung des nach Einigungsvertrag Nr. 9 b Satz 4 geforderten bestandsgeschützten Zahlbetrages im Rahmen der Überführung hat das BSG mit seiner Entscheidung vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98 R), der sich der Senat anschließt, vorgenommen. Danach ist der aus verfassungsrechtlichen Gründen zu dynamisierende besitzgeschützte Zahlbetrag (Gesamtanspruch Juli 1990) als maßgeblicher Monatsbetrag der Rente festzusetzen, wenn und solange er höher ist als der durch § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI statisch ausgestaltete weiterzuzahlende Betrag und der monatliche Wert der nach den besonderen Rentenanpassungsvorschriften/Ost dynamisierte Wert der SGB VI-Rente. Die Dynamisierung hat nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassungen, wie sie sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergibt, jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes zu erfolgen. Die Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften (§§ 63 Abs. 7 68 SGB VI) auf den bestandsgeschützten Wert sichert den zusatz- und sonderversorgten Bestandsrentnern wie allen anderen Bestandsrentnern im ganzen Bundesgebiet die Aufrechterhaltung des an ihre berufliche Stellung anknüpfenden Lebensstandards, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung (03.10.1990) hatten. Damit ist die Forderung des BVerfG erfüllt. Eine in dieser Weise vorgenommene Dynamisierung geht über die vom BVerfG verlangte Erhaltung des Realwertes des Rentenwertes hinaus. Denn unter Realwert ist lediglich eine Anpassung des Zahlbetrages an die Entwicklung der Preise zu verstehen.

Die vom Kläger begehrte Dynamisierung des bestandsgeschützten Wertes nach den Anpassungsfaktoren für den aktuellen Rentenwert/Ost (§§ 255 a, 255 b SGB VI) würde im Gegensatz zur Entscheidung des BVerfG dazu führen, dass der zum 01.07.1990 bestandsgeschützte Zahlbetrag im gleichen Prozentsatz wie die neu ermittelte SGB VI-Rente stiege. Rechnerisch würde sich damit der Abstand zwischen dem dynamisierten bestandsgeschützten Betrag und dem Wert des subjektiven Rechts auf eine SGB VI-Rente nicht verringern, sondern ständig vergrößern. Der Anspruch auf Neufeststellung des Rentenwertes nach den Vorschriften des SGB VI ginge damit bei höher verdienenden Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen regelmäßig ins Leere. Zwar dient die Zahlbetragsgarantie des EV nach der Entscheidung des BVerfG dem Schutz der Bestandsrentner und bestimmter rentennaher Jahrgänge. Sie sollte in erster Linie Rentenansprüche und Rentenanwartschaften oberhalb der Höchstgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung absichern. Dass dieser Schutz in Einzelfällen Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstgrenze erfassen würde, sei unverkennbar gewesen und auch vom Gesetzgeber des EV typisierend in Kauf genommen worden. Der EV-Gesetzgeber habe insoweit nicht verkannt, dass die Zahlbetragsgarantie privilegierten Personengruppen und ihren überhöhten Ansprüchen zugute kommen würde. Er hat sie ausdrücklich von dem Vorbehalt ausgenommen, dass überhöhte Leistungen abzubauen sind. Ohne Hinzutreten neuer Umstände oder Erkenntnisse, die eine andere Sicht des Gesetzgebers sachlich rechtfertigen könnten, könne dieser Vertrauensschutz auch nicht beseitigt werden. An diese Erkenntnisse des BVerfG anknüpfend ist aber festzustellen, dass eine kontinuierliche Erhöhung dieses Vertrauensschutzes über die allgemeinen Dynamisierungsregeln hinaus nicht beabsichtigt war. Aus dem zu bejahenden Vertrauensschutz zu einer bestehenden Position würde sonst eine Privilegierung, für die eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Kläger mit der ursprünglichen Klage gegen die Zahlbetragsbegrenzung erfolgreich war.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Das BSG hat bereits zur Rechtsfrage der Dynamisierungen entschieden. Auch weicht der Senat nicht von der Entscheidung des BSG ab, der sich im Übrigen auch das Thüringer LSG im Urteil vom 31.08.2000 (L 2 RA 296/99) angeschlossen hat.
Rechtskraft
Aus
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