L 4 RA 13/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 10 RA 340/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 13/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente, insbesondere ist eine Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten streitig.

Die am ...1936 geborene Klägerin beantragte bei der Be- klagten am 14.11.1995 die Gewährung einer Altersrente für Frauen.

Im Rahmen der Kontenklärung gab sie an, von 1951 bis 1954 als Magd in der Landwirtschaft C ... bei O ... mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 75,00 Mark beschäftigt gewesen zu sein. Ab 1955 habe sie als Montagearbeiterin später als Lackiererin, Expedientin und Verkäuferin und zuletzt von März 1974 bis Dezember 1990 als Verkaufstellenleiterin gearbeitet. Nach den Eintragungen in ihrem am 12.12.1950 vom Arbeitsamt O ... ausgestellten Arbeitsbuch war die Klägerin unter anderem vom 13.03.1951 bis 19.03.1951 als Gartenarbeiterin im Gartenbaubetrieb P ... B ... in O ..., vom 05.04.1951 bis 01.12.1951 als Hilfe für Landwirtschaft bei H ... Z ... in C ... und am 08.09.1955 als Presserin in der Kunstharzpresserei B ..., K ... und Co. in L ... beschäftigt. Daran anschließend war sie vom 12.09.1955 bis 06.09.1956 im gleichen Betrieb als Montagearbeiterin tätig.

Zum Nachweis der Höhe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte legte die Klägerin Kopien der Mitgliedskarte Nr. 1 der Sozialversicherungsanstalt Sachsen, ausgestellt am 01.08.1950, des Versicherungsausweises Nr. 1 der Sozialversicherungsanstalt Sachsen, ausgestellt am 04.05.1951, sowie des am 16.01.1952 ausgestellten Versicherungs-Ausweises vor. Die Mitgliedskarte Nr. 1 enthält lediglich eine Eintragung über eine Beschäftigungszeit vom 01.08.1950 bis 11.08.1950 als Lehrling im Haushalt. Der am 04.05.1951 ausgestellte Versicherungsausweis Nr. 1 weist zwei Eintragungen aus, und zwar eine Beschäftigung vom 15.04.1951 bis 01.12.1951 bei H ... Z ... und vom 05.12.1951 bis 31.12.1951 in der Maschinen-Ausleih-Station O ... Der am 16.01.1952 ausgestellte Versicherungs-Ausweis beginnt mit Eintragungen ab 01.01.1952 als Lehrling bei der VV MAS Sachsen, Lehrkombinat B ... Diesem Ausweis ist für den 08.09.1955 eine Tätigkeit der Klägerin als Presserin bei der Fa. B ..., K ... und Co. zu entnehmen. Ein beitragspflichtiges Entgelt für diesen Tag ist jedoch im Ausweis nicht ausgewiesen.

Mit Rentenbescheid vom 07.06.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin, beginnend ab 01.07.1996, eine Altersrente für Frauen in Höhe von 1.444,00 DM monatlich. Dem Wert des Rechts auf Altersrente lagen 40,6744 ermittelte persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Mit Anlage 10 des Bescheides lehnte die Beklagte eine Berücksichtigung der Zeit vom 13.03.1951 bis 19.03.1951 als Beitragszeit ausdrücklich ab. Aus dem Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheides) ergibt sich, dass auch die Zeiten vom 05.04.1951 bis 14.04.1951 und der 08.09.1955 nicht berücksichtigt worden waren.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin eine Anerkennung der im Arbeitsbuch eingetragenen Zeiten vom 13.03.1951 bis 19.03.1951, vom 05.04.1951 bis 14.04.1951 sowie vom 08.09.1955 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten geltend.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.1998 zurück. Die behauptete Beitragsentrichtung für den streitigen Zeitraum sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Trotz glaubhaft gemachter Beschäftigungsverhältnisse sei eine Beitragsentrichtung nicht überwiegend wahrscheinlich, da die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin hinsichtlich des erzielten beitragspflichtigen Einkommens fehle. Die eingereichten Kopien der Arbeitsbücher seien kein ausreichendes Mittel zur Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung.

Mit der am 28.05.1998 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren weiter. Da im Arbeitsbuch die Beschäftigungen im Gartenbaubetrieb in der Zeit vom 13.03.1951 bis 19.03.1951 und als Landwirtschaftsgehilfin für die Zeit vom 05.04.1951 bis 01.12.1951 dokumentiert seien, dürfte dies zur Anerkennung als glaubhaft gemachte Beitragszeit ausreichen. Schließlich sei in dem benannten Zeitraum jede unselbständige Tätigkeit versicherungspflichtig gewesen, so dass auch die Eintragungen im Arbeitsbuch über Art und Umfang der ausgeübten Beschäftigung ausreichend sein müssten. Es sei deshalb ohne Bedeutung, aus welchen Gründen zum damaligen Zeitpunkt keine ordnungsgemäße Eintragung im Sozialversicherungs-Ausweis der Klägerin erfolgt sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, für die streitigen Zeiträume liege ein Beitragsnachweis nicht vor, obwohl Mitgliedskarte Nr. 1, Versicherungsausweis Nr. 1 und Sozialversicherungsausweis vorlagen, seien Eintragungen für die behaupteten Zeiträume trotz ausreichenden Raumes in den entsprechenden Ausweisen nicht vorgenommen worden. Zwar gäben die im Arbeitsbuch eingetragenen Zeiten Aufschluss über die einzelnen Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch zur Frage, ob die Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Bei den Eintragungen im Arbeitsbuch handele es sich nur um eine Aufreihung nacheinander innegehabter Beschäftigungen. Der Umstand, dass die streitigen Zeiten nicht in den vorhandenen Sozialversicherungsausweisen enthalten seien, spreche dafür, dass es sich nicht um versicherungspflichtige Beschäftigungen gehandelt habe.

Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 17.11.2000 ab. Die von der Klägerin benannten Zeiten vom 13.03.1951 bis 19.03.1951, vom 05.04.1951 bis 14.04.1951 und der 08.09.1955 seien nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeiten zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Einstufung als Beitragszeit sei § 55 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 248 Abs. 3 SGB VI und für die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten § 203 SGB VI i.V.m. § 286 b SGB VI, da der Rentenanspruch in der Zeit bis 31.12.1996 entstanden sei. Eine für die Gleichstellung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten mit Beitragszeit nach Bundesrecht geforderte Beitragszahlung (§ 248 Abs. 3 SGB VI) habe die Klägerin für die streitigen Zeiträume nicht nachgewiesen. Obwohl Sozialversicherungs-Mitgliedskarte Nr. 1, Versicherungsausweis Nr. 1 und Sozialversicherungsausweis vorgelegen haben, seien Eintragungen für die behaupteten Zeiträume, trotz ausreichenden Raumes in den jeweiligen Ausweisen, nicht vorgenommen worden. Die Eintragungen im Arbeitsbuch seien für eine Glaubhaftmachung nicht geeignet. Nach § 203 SGB VI könne auch eine Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden. Für den Nachweis von Beitragszahlungen im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 sehe § 286 b SGB VI Beweiserleichterungen vor. Als Mittel der Glaubhaftmachung seien auch Arbeitsbücher, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnisse und ähnliche Beweismittel, die Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung enthalten, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beitragszeiten durch Fehlzeiten unterbrochen worden sind, geeignet. Da im Fall der Klägerin jedoch die Sozialversicherungsausweise vorlägen und für die streitigen Zeiträume keine Eintragungen enthielten, sei zu schlussfolgern, dass Beiträge während dieser Zeiten nicht entrichtet worden seien, entweder weil kein beitragspflichtiges Einkommen erzielt wurde oder weil es sich nicht um ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehandelt habe.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.01.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.01.2001 eingelegte Berufung, die bislang nicht begründet worden ist.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.11.2000 aufzuheben, den Bescheid vom 07.06.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung der Zeiten vom 13.03.1951 bis 19.03.1951, vom 05.04.1951 bis 14.04.1951 und vom 08.09.1955 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 24.04.2001 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs.4 Satz 1 SGG).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG])ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten vom 13.03.1951 bis 19.03.1951, vom 05.04.1951 bis 14.04.1951 und den 08.09.1955 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten bei der Berechnung der der Klägerin ab 01.07.1996 gewährten Altersrente für Frauen besteht nicht. Eine ausreichende Glaubhaftmachung der hier streitigen Zeiten ist nicht erfolgt.

Nach § 286 b Satz 1 SGB VI können Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und davon entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Soweit eine ausreichende Glaubhaftmachung erfolgt ist, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Glaubhaft zu machen sind, wie bereits das Sozialgericht dargestellt hat, die Erzielung eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und die Zahlung der diesen entsprechenden Beiträge. Eine Tatsache ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist.

Zwar sind in dem vom Arbeitsamt O ... am 12.12.1950 ausgestellten Arbeitsbuch der Klägerin auch die hier streitigen Zeiten vom 13.03.1951 bis 19.03.1951, vom 05.04.1951 bis 14.04.1951 und der 08.09.1955 als Beschäftigungszeiten eingetragen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Klägerin für diese Zeiten auch ein versicherungspflichtiges Entgelt bezogen und dafür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Denkbar ist auch, dass die damals erst 14-jährige Klägerin gegen Kost und Logis oder nur für ein geringfügiges Entgelt tätig war und eine Beitragsabführung nicht erfolgte.

Gegen den Vortrag der Klägerin sprechen in erster Linie die vorhandenen und vorgelegten Versicherungsunterlagen. Danach ist - wie bereits zutreffend das Sozialgericht dargestellt hat - eine Beitragsentrichtung nach den Rechtsvorschriften der DDR für die hier streitigen Zeiträume nicht belegt. So ist in der am 01.08.1950 ausgestellten Mitgliedskarte Nr. 1, die zwar für die Zeit vom 01.08.1950 bis 11.08.1950 einen Eintrag enthält, eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 13.03.1951 bis 19.03.1951 nicht eingetragen, obwohl diese Mitgliedskarte der Klägerin beim Beginn der im Arbeitsbuch eingetragenen Beschäftigung im Gartenbaubetrieb Berge bereits vorlag und ausreichend Raum für weitere Eintragungen enthielt.

Auch eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 05.04.1951 bis 14.04.1951 als Hilfe für die Landwirtschaft der Frau H ... Z ... in C ... ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Zwar enthält die Eintragung im Arbeitsbuch für den Beginn der Beschäftigung das Datum "05.04.1950". Der Versicherungsausweis Nr. 1, ausgestellt am 04.05.1951, beginnt hingegen mit dem Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Betrieb der H ... Z ... am 15.04.1951 und endet am 01.12.1951. Für diesen Zeitraum ist ein beitragspflichtiger Arbeitsverdienst von 720 Mark vermerkt. Denkbar ist insoweit, dass für die Eintragung des Beginns der Beschäftigungszeit ein Schreibfehler oder ein Irrtum im Hinblick auf "05.04." oder "15.04." vorliegt. Denkbar ist aber ebenso, dass zunächst für 10 Tage eine unentgeltliche Probetätigkeit erfolgte bevor eine entgeltliche Beschäftigung begann. Zumindest ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht angegriffen, dass bezüglich der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes für die Tätigkeit in der Landwirtschaft eine fehlerhafte Eintragung erfolgt ist. Insoweit dürfte sich, wenn von einem fehlerhaften Eintrag für den Beginn der Beschäftigung im Versicherungsausweis Nr. 1 ausgegangen und sich die Beschäftigungsdauer um die von der Klägerin angegriffene Zeit vom 05.04.1951 bis 14.04.1951 verlängern würde, ein höheres Entgelt nicht ergeben. Denn für den Senat ist nicht erkennbar und auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen im Versicherungsausweis Nr. 1 nur ein Teilzeitraum des Beschäftigungsverhältnisses ausgewiesen sein sollte. Vielmehr ist insoweit von der Vermutung der Richtigkeit der Eintragungen auszugehen (vgl. § 286 c SGB VI). Soweit ein Fehler vorgelegen haben sollte, wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, diesen zeitnah berichtigen zu lassen, da sie im Besitz der Versicherungsunterlagen war.

Schließlich ist auch die Beschäftigung am 08.09.1955 nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen. Dieser eine Tag, an dem die Klägerin als Presserin bei der Firma B ..., K ... & Co. in L ... beschäftigt war, ist sowohl im Arbeitsbuch der Klägerin als auch in ihrem am 16.01.1952 ausgestellten Versicherungs-Ausweis eingetragen. Dem Versicherungs-Ausweis ist jedoch weiter zu entnehmen, dass ein beitragspflichtiges Entgelt nicht erzielt, insoweit auch Beiträge an den Träger der Sozialversicherung nicht abgeführt worden waren. Ausdrücklich ist die Spalte "beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" vom Arbeitgeber mit einem Strich gekennzeichnet worden. Da für die Zeit ab 12.09.1955, in der die Klägerin beim gleichen Arbeitgeber, der Firma B ..., K ... & Co., als Montagearbeiterin tätig war, dem Versicherungs-Ausweis ordnungsgemäße Einträge - auch des beitragspflichtigen Entgelts - zu entnehmen sind, ist auch für den 08.09.1955 von der Vermutung der Richtigkeit der Eintragung auszugehen. Die Klägerin hat keine Beweismittel vorgelegt, die die Richtigkeit der Eintragung erschüttern könnten.

Im Übrigen schließt sich der Senat den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Selbst wenn die Klägerin durch die Eintragungen im Arbeitsbuch für die hier streitigen Zeiträume das Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen belegt hat, ist im Hinblick auf die vorliegenden Versicherungsunterlagen eine Beitragsentrichtung für diese Zeiträume gerade nicht überwiegend wahrscheinlich und insoweit nicht glaubhaft gemacht. Damit scheidet eine Berücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeiten im Wege der Glaubhaftmachung aus.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved