L 4 RA 142/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 542/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 142/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend.

Der am ... geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.1959 bis 31.08.1962 eine Ausbildung zum Maurer und schloss als Facharbeiter im Ausbildungsberuf Maurer ab. Diese Tätigkeit übte er bis 29.02.1972 aus. Anschließend war er bis 31.01.1973 als Maurermeister, danach bis 31.12.1984 als Referent/Eigenheimbau, bis 31.05.1988 als Wartungsmechaniker und danach bis September 1992 als Meister in einem Feinstrumpfwerk tätig. Von Oktober 1992 bis Mai 1994 arbeitete er als Meister im Ausbildungsbereich und wurde anschließend arbeitslos. Vom 01.08.1995 bis 30.11.1996 arbeitete er als Betreuer in einer Jugendhilfeeinrichtung und nahm anschließend bis 01.12.1997 an einer beruflichen Wiedereingliederung für Rehabilitanten teil. Er verfügt über einen Meisterbrief im Maurerhandwerk vom 28.07.1971.

Der Kläger beantragte am 19.01.1998 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im fachorthopädische Gutachten vom März 1998 teilte Dipl.-Med. A ... als Diagnosen chronisch vertebragenes lumbales Schmerzsyndrom, eine Zervikobrachialgie, eine Retropatellararthrose bds. sowie eine Arthralgie der linken Fußwurzel mit. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht in der Lage, eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig auszuführen. Schweres Heben und Bewegen von Lasten mit mehr als 5 kg als Dauerleistung und Tätigkeiten unter Kälte, Zugluft oder Durchnässung sollten vermieden werden. Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Hocken, Bücken oder Knien seien als ungünstig anzusehen. Der Einsatz in der letzten Tätigkeit als Meister im Baugewerbe sei unter Beachtung der Einschränkungen möglich.

Mit Bescheid vom 08.05.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger noch in der Lage sei, in der ihm zumutbaren Beschäftigung als lehrender Meister im Baugewerbe vollschichtig tätig zu sein.

Dagegen legte der Kläger am 19.05.1998 Widerspruch ein, da er während der Arbeitslosigkeit alles Erdenkliche versucht habe, um wieder einen festen Arbeitsplatz zu erhalten. Die Versuche seien sowohl am Gesundheitszustand als auch an seinem Alter gescheitert. Ohne schmerzstillende Medikamente sei ein normaler Tagesablauf nicht möglich, von körperlich anstrengenden Tätigkeiten ganz abgesehen. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Verweisungstätigkeit fehle ihm der pädagogische Abschluss. Die nötigen praktischen Arbeiten könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen.

Mit Bescheid vom 12.10.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Kläger auch nach nochmaliger Überprüfung der Leiden bei qualitativen Einschränkungen vollschichtig einsetzbar sei. Er sei noch in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig auzuüben.

Hiergegen hat sich die am 30.10.1998 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage gerichtet. Das SG hat Auskünfte von der AOK Sachsen, von der Handwerkskammer Chemnitz, von der Firma DATEY Schulungszentrum R ..., Befundberichte von Dr. G ..., DM G ..., Dr. G ..., Dr. T ... und Dr. C ... eingeholt. Im fachorthopädische Gutachten vom 16.12.1999 teilte Dr. J ..., Orthopäde und Rheumatologe sowie Chefarzt der Klinik N ..., als Diagnosen Lendenwirbelsäulensyndrom, eine Gonarthrose bds. sowie eine Schultereckgelenkarthrose rechts mit. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten. Eine Tätigkeit als Dozent bzw. Meister in der Ausbildung könne er vollschichtig ausüben. Arbeit mit häufigem Bücken, häufigen Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten seien auszuschließen.

Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 19.06.2000 abgewiesen, da der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU ab 01.02.1998 habe. Er könne seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf als Meister im Ausbildungsbereich bzw. Dozent auf Grund seines bestehenden Restleistungsvermögens noch verrichten. Nach Auskunft der Handwerkskammer Chemnitz vom 19.04.2000 sei eine Verwendung trotz der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen in einer geschlossenen Ausbildungsstätte, wie z.B. bei einem freien Bildungsträger oder einem Ausbildungszentrum, denkbar. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Das Gericht folge den schlüssigen und nachvollziehbaren und im Ergebnis übereinstimmenden Ausführungen im Gutachten DM Aurich vom März 1998 und im Gutachten Dr. J ... vom 16.12.1999. Anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten. Danach seien eine deutliche Besserung oder gleichbleibende Befunde mitgeteilt worden. Gemäß der Auskunft der Handwerkskammer vom 19.04.2000 verfüge der Kläger durch den Erwerb der Qualifikation als Handwerksmeister im Maurerhandwerk über die Ausbildungsberechtigung und die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse. Eine Tätigkeit als Ausbilder, die er bereits im Zeitraum Oktober 1992 bis Mai 1994 verrichtet habe, sei insofern zulässig und möglich. Die jeweilige Arbeitsmarktlage sei nicht zu berücksichtigen.

Gegen das am 16.07.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.08.2000 zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Der Kläger trägt vor, dass sich aus den Akten der eindeutig ersichtliche Gesundheitszustand chronischer Natur ergebe. Eine Verschlechterung sei seit Herbst 1998 eingetreten. Dies könne die behandelnde Ärztin bestätigen. Ein möglicher Bildungsweg als Sozialpädagoge sei weder von der BfA noch vom Arbeitsamt unterstützt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19.06.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.02.1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Den gerichtlichen Feststellungen, der Kläger könne seinen zuletzt ausgeübten "Hauptberuf" noch vollschichtig verrichten, stimme die Beklagte unter Berücksichtigung der eingeholten ärztlichen Befundberichte und Gutachten zu. Aus dem beigezogenen Befundbericht ergeben sich keine neuen rechtserheblichen Tatsachen.

Der Senat hat ergänzend einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. Z ... vom 01.11.2000 beigezogen. Danach handele es sich bei dem Kläger um eine Rheumatoidarthritis. Die arterielle Hypertonie werde durch den Hausarzt betreut. Neue Leiden seien nicht hinzugekommen und keine alten weggefallen. Im Rahmen der Rheumatoidarthritis sei eine leichte Progredienz festzustellen. Das berufliche Leistungsvermögen werde durch die Gelenkerkrankung eingeschränkt. Der Kläger sei nicht in der Lage, schwere körperliche Arbeiten, insbesondere kein Tragen von schweren Lasten oder längeres Stehen durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet. Im Ergebnis zu Recht haben das SG und die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen BU abgelehnt. Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI.

BU liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit von Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten gesunken ist. Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er aus einer Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Berufswerdegang und nach seinem Gesundheitszustand zumutbar verwiesen werden kann (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28.02.1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO).

Zur Frage, welche Tätigkeiten einem Versicherten zugemutet werden können, hat das BSG ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt, nach welchem, in Anlehnung an das für die Arbeiterrentenversicherung, die Angestelltentätigkeiten in ungelernte Angestelltentätigkeiten, Tätigkeit mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und Tätigkeit mit einer längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre) eingeteilt sind (vgl. BSGE 48, 203 ff., BSG SozR § 1246 RVO Nr. 103).

Jeder Angestellte kann, wenn es um zumutbare Verweisungstätigkeiten geht, jeweils auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Angestellter mit beruflicher Ausbildung kann demnach auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Angestellter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden usw.

Vorliegend stellt sich indessen die Frage der Verweisbarkeit nicht, da der Kläger nach den vorliegenden, insgesamt übereinstimmenden ärztlichen Gutachten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Meister im Ausbildungsbereich weiterhin vollschichtig ausüben kann. Bereits das im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholte orthopädische Gutachten Dipl.-Med. A ... vom März 1998 stellte fest, dass der Kläger in der Lage ist, eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig auszuführen. Dabei solle der Kläger schweres Heben und Tragen von Lasten als Dauerleistung sowie Tätigkeiten unter Kälte, Zugluft oder Durchnässung ebenso wie Zwangshaltungen und Tätigkeit mit häufigem Hocken, Bücken oder Knien meiden. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen gelangte der Sachverständige zur Einschätzung, dass der Kläger als Meister im Baugewerbe eine lehrende Tätigkeit verrichten kann. Keine andere Beurteilung lässt das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte fachorthopädische Gutachten Dr. med. J ... vom 16.12.1999 zu. Danach ist der Kläger in der Lage, mit den festgestellten Gesundheitsstörungen leichte und mittelschwere Arbeiten und die Tätigkeit als Meister in der Ausbildung vollschichtig auszuüben. Aus dem ergänzend eingeholten Befundbericht Dr. Z ... vom 01.11.2000 ist eine wesentliche Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes nicht festzustellen. In Übereinstimmung mit den genannten Gutachten schätzt die behandelnde Ärztin ein, dass das berufliche Leistungsvermögen insbesondere durch die Gelenkerkrankung eingeschränkt ist und dass der Kläger schwere körperliche Arbeiten, insbesondere kein Tragen von schweren Lasten oder längeres Stehen, durchführen solle. Damit ist belegt, dass der Gesundheitszustand seit den Begutachtungen nahezu unverändert geblieben ist und dass die vom Kläger genannten Beschwerden und die ärztlicherseits festgestellten Befunde jeweils "gleichbleibend" sind.

Die vorliegenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen bestätigen damit das gegebene vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers für die zuletzt auf Dauer und überwiegend ausgeübte und als Hauptberuf heranzuziehende Tätigkeit als Meister im Ausbildungsbereich. Eine derartige Tätigkeit als Ausbilder hatte der Kläger bereits im Zeitraum von Oktober 1992 bis Mai 1994 verrichtet und war dabei in einer Ausbildungswerkstatt für Umschüler beschäftigt. Gemäß der Auskunft der Handwerkskammer Chemnitz vom 19.04.2000 verfügt der Kläger mit der Qualifikation als Handwerksmeister im Maurerhandwerk über eine entsprechende Ausbildungsberechtigung und die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse, so dass eine Ausbildertätigkeit zulässig und möglich wäre.

Nach dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) 441 a - Maurermeister B 7.2-25 - handelt es sich dabei um solche Aufgaben in den Gebieten Aus-, Fort- und Weiterbildung wie konzeptionelle Gestaltung des betrieblichen Teils der Berufsausbildung, Überwachung der Ausbildung, Erledigung von Korrespondenz (z.B. Handwerkskammer), Meldung zu Prüfungen, Auswerten von Beurteilungen der Teilnehmer, Anlernung und Erweiterung von Fachfremden und ggf. praktische Mitwirkung in der Aus- und Fortbildung. Die Meisterprüfung gilt als Nachweis der fachlichen Eignung.

Da die besonderen Gegebenheiten eines bestimmten Arbeitsplatzes bei der Beurteilung eines BU-Rentenanspruchs unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 4), ist der Kläger weiterhin fähig, eine Tätigkeit als Ausbilder auzuüben. Insofern ist sein Einwand unbeachtlich, die von 1992 - 1994 ausgeübte Ausbildungstätigkeit auf Grund der Schwere mit dem gegenwärtigen Leistungsvermögen nicht mehr verrichten zu können. Bezugnehmend auf die Auskunft der Handwerkskammer stellte das SG dazu zutreffend fest, dass eine solche Tätigkeit auch bei einem freien Bildungsträger oder in einem Ausbildungszentrum bzw. geschlossenen Ausbildungsstätte denkbar wäre. Das von den Gutachtern dargestellte Leistungsbild steht dem nicht entgegen.

Darüber hinaus gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger noch in der Lage wäre, z.B. als Bauabrechner (B 7.2-19), als Baukalkulatur (B 7.2-20) oder als Fachberater (B 7.2-23) zu arbeiten, da als Zugangsberuf Maurermeister ausgeführt ist und der Kläger mit seiner langjährigen Berufserfahrung derartige Tätigkeiten einerseits bereits ausübte und andererseits nach Einarbeitung von unter drei Monaten vollwertig verrichten könnte.

Derartige Arbeiten entsprechen somit dem festgestellten beruflichen und medizinischen Anforderungs- und Leistungsprofil. Technische Angestelltentätigkeiten (B 7.2.-22) sind ebenso zumutbar, ohne dass hiermit ein sozialer Abstieg verbunden ist (vgl. Urteile LSG Hamburg vom 20.12.1962 VI JBF 222/61; LSG Rheinland-Pfalz vom 12.09.1974 L 4 A 12/74).

Da der Kläger nach sämtlichen medizinischen Berichten, Äußerungen und Gutachten vollschichtig einsetzbar ist und sonstige Einschränkungen, die den Arbeitsmarkt verschlossen erscheinen ließen (BSG, Urteile vom 30.05.1984 - 5a RKn 18/3 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43 -, vom 17.12.1991 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), nicht gegeben sind, liegt BU im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI nicht vor. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine geeignete freie Stelle sofort vermittelt werden kann. Darüber hinaus ist die Lage des Arbeitsmarktes bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit unbeachtlich (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Ausgehend vom bisherigen beruflichen Werdegang des Klägers und dem festgestellten gesundheitlichen Restleistungsvermögen ist er demnach noch in der Lage, die bereits genannten Tätigkeiten auszuüben, so dass die Voraussetzungen zur Rentenbewilligung nicht gegeben sind.

Gemessen an diesen Maßstäben konnte von weiteren Ermittlungen abgesehen werden.

Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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