L 4 RA 144/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RA 930/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 144/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08.06.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger eine Beschäftigung als Ingenieur ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersvorsorgung aber nicht erteilt worden war.

Der am ... geborene Kläger erlernte den Beruf eines Diplom-Ingenieurs für Bauingenieurwesen. Nach Beendigung der Ausbildung arbeitete er bis 31.01.1967 als Diplom-Ingenieur beim VEB Kraftwerksbau ... In der Zeit vom 01.02.1967 bis 14.02.1971 war er als Koordinierungsingenieur/Hauptingenieur bei der Vereinigung Interhotel (Interhotel) tätig. Anschließend nahm er eine Tätigkeit an der Bauakademie auf. Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.

Mit Bescheid vom 12.08.1999 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (hier: Altersvorsorgung der technischen Intelligenz) die Zeit vom 01.04.1966 bis 31.01.1967 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersvorsorgung der technischen Intelligenz und die Zeit vom 15.02.1971 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte fest. Im Übrigen lehnte es die Beklagte ab, im Bescheid die Zeit vom 01.02.1967 bis 14.02.1971 als solche der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Hiergegen legte der Kläger am 10.09.1999 Widerspruch ein, da in der Zeit von 1967 bis 1971 die Koordinierung und Kontrolle bei der Errichtung der Hotel-Neubauten in Dresden zu seinen Aufgaben als Diplom-Ingenieur für die Fachrichtung Hochbau gehört habe. Für diese Zeit sei das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum AAÜG (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) zutreffend.

Mit Bescheid vom 17.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet habe.

Hiergegen richtete sich die am 15.12.1999 zum Sozialgericht (SG) Dresden erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgte. Hierzu legte er einen Registerauszug des Amtsgerichts Charlottenburg vor, indem die Interhotel und die der Interhotel unterstellten Hotels aufgeführt sind und als volkseigene Betriebe registriert waren. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Interhotel ein volkseigener Betrieb gewesen sei. Soweit die Beklagte meine, die Tätigkeit müsse in einem volkseigenen Produktionsbetrieb stattgefunden haben, werde in der Verordnung vom 17.08.1950 nur auf eine Tätigkeit in volkseigenen Betrieben abgestellt. Selbst wenn die Tätigkeit in volkseigenen Produktionsbetrieben erforderlich gewesen sei, seien nach der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 die Vereinigungen volkseigener Betriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt.

Das SG hat die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01.02.1967 bis 14.02.1971 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Altersvorsorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Prüfungsmaßstab für die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sei § 5 Abs. 1 AAÜG. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hänge die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage ab. Zugehörigkeitszeiten lägen im Sinne des § 5 AAÜG vielmehr auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersvorsorgung vorgesehen war. Eine solche Tätigkeit habe der Kläger im streitigen Zeitraum ausgeübt, die in der Versorgungsordnung über die zusätzliche Altersvorsorgung der technischen Intelligenz vom 17.08.1950 als versorgungsberechtigt aufgelistet sei. Gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 gehöre der Kläger als Ingenieur dem Kreis der Versorgungsberechtigten der technischen Intelligenz an. Ob darüber hinaus erforderlich sei, dass er nach Ansicht der Beklagten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sein müsse, ließ das SG offen, da es sich bei der Interhotel um eine Vereinigung volkseigener Betriebe handele, die den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei. Aus dem vorgelegten Registerauszug ergebe sich, dass es sich bei den der Interhotel unterstellten Hotels um volkseigene Betriebe gehandelt habe. Dies sei der Verordnung über die Bildung der Interhotel vom 22.10.1964 sowie der ersten Durchführungsbestimmung dieser Verordnung vom 04.01.1965 zu entnehmen. Die Interhotel habe als Rechtsträger von Volkseigentum eine Vereinigung volkseigener Betriebe dargestellt.

Gegen das am 14.08.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.08.2000 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Begründung des SG, dass es sich bei der Interhotel um eine Vereinigung volkseigener Betriebe gehandelt habe, die gem. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen seien, vermag die Beklagte nicht zu überzeugen. Vielmehr sei in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung von volkseigenen Produktionsbetrieben die Rede. Gleichzeitig sei geregelt, welche Einrichtungen diesen gleichgestellt sind, u.a. auch Vereinigungen volkseigener Betriebe (VVB). Die VVB seien wirtschaftsleitende Organe für die Produktionsbetriebe eines bestimmten Wirtschaftszweiges innerhalb der Volkswirtschaft der DDR. Die Interhotel habe als Dachorganisation einer staatlichen Hotelkette, also von Betrieben, die Dienstleistungs- und Handelsfunktionen als Aufgabe hatten, nicht dazugehört und keine Produktionsaufgaben erfüllt. Die Beschäftigten der Interhotel könnten nicht im Geltungsbereich der Versorgungsordnung vom 17.08.1950 tätig gewesen sein und hätten bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht davon ausgehen können, aus dieser Versorgungsregelung Ansprüche herleiten zu können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Dresden vom 08.06.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung habe das SG die Rechtslage eindeutig genannt und zutreffend entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Kläger hat gem. § 8 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 AAÜG einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersvorsorgung der technischen Intelligenz einschließlich der für diesen Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsentgelte feststellt.

Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und Anspruchsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren, insbesondere für die Frage, ob die Beklagte den Begriff "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist" zutreffend ausgelegt hat, ist § 5 Abs. 1 AAÜG. Diese Vorschrift knüpft faktisch an den Text der einschlägigen Vorschriften der DDR an, hier der Verordnung über die Altersvorsorgung der technischen Intelligenz gem. Anlage I Ziff. 1 zum AAÜG (Verordnung über die zusätzliche Altersvorsorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 [GBl. 1 Nr. 93 S. 844 sowie Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 24.05.1951 - GBl. 1951 Nr. 62 S. 487]). Der Regelungsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der entsprechenden Verordnungen durch die Staatsorgane der früheren DDR oder auf deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an. Insoweit hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden war. Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersvorsorgung vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 B 4 RA 27/79 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; BSG, Urteil vom 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteile vom 30.06.1998 - B 4 RA 94/97 R und B 4 RA 11/98 R; Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 63/97 R).

Entscheidend ist nicht der Tatbestand der formalen Mitgliedschaft oder der förmlich festgestellten "Zugehörigkeit" zu einem bestimmten System, sondern die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz als versorgungsberechtigend aufgelistet ist (vgl. § 5 der VO vom 17.08.1950 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951, a. a. O.). Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur streitig, ob es sich bei der Interhotel um eine Vereinigung volkseigener Betriebe gehandelt hat, die gem. § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen ist. Nach Ansicht der Beklagten könne die Interhotel den Vereinigungen volkseigener Betriebe nach der Zweiten Durchführungsbestimmung nicht gleichgestellt werden.

"Betriebe" im Sinne des AAÜG sind solche wirtschaftlichen Einrichtungen, die eigens für das staatlich gelenkte Wirtschaftssystem der ehemaligen DDR geschaffen worden sind. Solche wirtschaftlichen Einheiten waren volkseigene Betriebe (VEB), die Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB), die Kombinate und sozialistische Genossenschaften (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 21.09.1999 - L 1 RA 85/95 - NZS 2000 S. 515).

Zutreffend hat das SG festgestellt, dass es sich bei der Interhotel um eine Vereinigung volkseigener Betriebe gemäß der genannten Durchführungsbestimmung handelte. Nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (a. a. O.) ist die Interhotel als eine Vereinigung volkseigener Betriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichzustellen.

Volkseigene Betriebe (VEB) waren als wirtschaftliche und gesellschaftliche Einheit der materiellen Produktion Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft der DDR. Die Tätigkeit der VEB war darauf gerichtet, einen maximalen Beitrag zur Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wirtschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität zu leisten. Verbindliche Grundlage für die Tätigkeit waren dabei die staatlichen Pläne. Die Leitung und Planung der VEB war mit den Prinzipien des demokratischen Zentralismus und der Einzelleitung sowie der wirtschaftlichen Rechnungsführung verbunden. Dies verpflichtete den VEB, die gesetzlich festgelegten Abführungen an den Staatshaushalt planmäßig zu erwirtschaften und termingemäß zu leisten, sowie die Mittel für die einfache und erweiterte Reproduktion zu erwirtschaften. Der VEB war einer VVB oder einem anderen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt und war rechtsfähig. Der Direktor vertrat den VEB im Rechtsverkehr. Jeder VEB verfügte über ein eigenes Statut, welches der Leiter des übergeordneten Organes bestätigte. Der VEB war in das bei dem örtlich zuständigen Rat des Kreises geführten Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (vgl. "Wörterbuch zum sozialistischen Staat" Dietz Verlag 1974 S. 390). Die Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) war wirtschaftsleitendes Organ, dem volkseigene Betriebe unterstellt waren und zeichnete im Rahmen der übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten für die Durchsetzung der Wirtschaftspolitik im Industriezweig verantwortlich. Die VVB erfüllte ihre Aufgaben im Auftrage des Staates und in Verwirklichung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften. Verbindliche Grundlage für die Tätigkeit waren staatliche Pläne und man arbeitete nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Über die Bildung, Auflösung und Zusammenlegung von VVB entschied der Ministerrat. Die Leitung erfolgte durch den Generaldirektor nach dem Prinzip der Einzelleitung, welcher dem übergeordneten Organ verantwortlich und rechenschaftspflichtig war. Gegenüber den Direktoren der unterstellten volkseigenen Betriebe war er weisungsberechtigt und vertrat die VVB im Rechtsverkehr. Das Statut bestätigte der zuständige Minister. Die VVB war im Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen, welches beim Staatlichen Vertragsgericht geführt wurde ("Wörterbuch ..." a. a. O., S. 372 ff.).

Nach der Verordnung über die Bildung der Vereinigung Interhotel vom 22.10.1964 (GBl. II Nr. 114 S. 902) war die Interhotel juristische Person, Rechtsträger von Volkseigentum und arbeitete nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Der Hauptdirektor leitete die Interhotel nach dem Prinzip der Einzelleitung (§ 1). Weiter heißt es, dass der Interhotel Hotels unterstellt werden, die vom Minister für Handel- und Versorgung festzulegen sind. Sie erhalte zur ökonomischen Leitung der ihr unterstellten Hotels eigene Planaufgaben und Fonds. Die Zusammensetzung sowie die Berufung der Mitglieder werde im Statut geregelt. Durchführungsbestimmungen, das Statut der Interhotel sowie der unterstellten Hotels erläßt der Minister für Handel- und Versorgung (§ 2 bis 5 der VO vom 22.10.1964). Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bildung der Vereinigung Interhotel vom 04.01.1965 (GBl. II Nr. 12 S. 73) regelte in der Anlage I § 1 des Statutes (rechtliche Stellung), dass die Interhotel juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum ist. Sie ist das zentrale ökonomische Führungsorgan der ihr unterstellten Hotels und übt nach Maßgabe dieses Statuts Handelsfunktionen aus. Sie arbeitet nach den Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung und ist dem Ministerium für Handel- und Versorgung unterstellt. Die Interhotel leitet der Hauptdirektor, welcher gegenüber dem Minister für Handel- und Versorgung rechenschaftspflichtig ist. Er leitet nach dem Prinzip der Einzelleitung und gewährleistet die Verallgemeinerung der besten Arbeitsmethoden durch den sozialistischen Wettbewerb (§ 4 der 1. DB vom 04.01.1965).

Anlage II der benannten Ersten Durchführungsbestimmung beinhaltet das Statut der Interhotels. Gemäß § 1 (rechtliche Stellung) ist das Interhotel juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum. Es übt Betreuungsfunktionen (Dienstleistungen und Speisenproduktion) sowie Einzel- und Großhandelfunktionen nach Maßgabe dieses Statutes aus und arbeitet nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Das Interhotel ist der Vereinigung Interhotel unterstellt. Es entwickelt seine Beziehungen zu anderen Organen, Betrieben und Organisationen auf der Grundlage dieses Statutes, seiner Planaufgaben, der gesetzlichen Bestimmungen, der Weisungen des Ministers für Handel- und Versorgung und des Hauptdirektors der Interhotel. Der Direktor leitet das Interhotel und ist gegenüber dem Hauptdirektor der Interhotel rechenschaftspflichtig und vertritt im Rechtsverkehr.

Darüber hinaus waren die Betriebe der Vereinigung Interhotel nach der Anordnung über die HO-Beiräte vom 16.08.1966 (GBl. II Nr. 96 S. 604) dem Geltungsbereich für den volkseigenen Einzelhandel (HO) zugeordnet.

Entgegen der Aufassung der Beklagten ergibt sich aus den vorgenannten Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR sowie der Definitionen VVB und VEB, dass der Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.02.1967 bis 14.02.1971 als Koordinierungsingenieur/Hauptingenieur eine entgeltliche Beschäftigung in einem gem. § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten volkseigenen Betrieb bzw. VVB ausgeübt hat. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Interhotels volkseigene Betriebe waren und das die Vereinigung Interhotel als VVB unter Würdigung der gesetzlichen Bestimmungen in der DDR zu betrachten ist bzw. war. Insoweit war die Interhotel das wirtschaftsleitende Organ für volkseigene Betriebe eines bestimmten Wirtschaftszweiges der DDR, wobei es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf ankommt, dass es sich gemäß der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (a. a. O.) um Produktionsbetriebe handeln muss, da die unter § 1 Abs. 2 angeführten Betriebe und Einrichtungen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichzustellen sind. Auf die Verrichtung von Produktionsaufgaben kommt es somit bei der Prüfung der Gleichstellung nicht an. Gerade die dort genannten gleichgestellten "Betriebe", haben generell keine Produktionsaufgaben wahrgenommen. Würde man somit der Argumentation der Beklagten folgen, ginge diese Regelung zur Gleichstellung ins Leere.

Schließlich ergibt sich aus dem vom Kläger beigebrachten Registerauszug des Amtsgerichts Charlottenburg, dass es sich bei den der Interhotel unterstellten Hotels um volkseigene Betriebe gehandelt hat und dem entsprechend auch die Registrierung der Interhotels mit dem Zusatz "volkseigener Betrieb" erfolgte. Der Kläger arbeitete in dieser VVB als Ingenieur und war somit im streitigen Zeitraum versorgungsberechtigt.

Aus den genannten Gründen war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved